Was sind neutrale Handlungen im Strafrecht?
Als neutrale Handlungen werden im Strafrecht Tätigkeiten bezeichnet, die für sich betrachtet alltäglich, sozialüblich oder berufstypisch sind, zugleich aber objektiv eine Straftat eines anderen fördern können. Typische Beispiele sind Beratungsleistungen, Bankgeschäfte, die Vermittlung von Geschäftskontakten, die Vermietung von Räumen, Transportleistungen, Buchhaltung, die Beauftragung von Subunternehmern oder andere Leistungen, die auch in einem vollständig legalen Geschäftsbetrieb vorkommen.
Die Bezeichnung „neutral“ bedeutet jedoch nicht, dass solche Handlungen von vornherein straflos sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Tätigkeit nach ihrem tatsächlichen Zusammenhang noch als sozialadäquate beziehungsweise berufstypische Leistung anzusehen ist oder bereits eine strafbare Hilfeleistung zu einer fremden Straftat darstellt. Rechtlich geht es damit um die Grenze zwischen erlaubtem beruflichen oder geschäftlichen Verhalten und strafbarer Beihilfe nach § 27 StGB.
Besondere praktische Bedeutung besitzt diese Abgrenzung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Arbeitsteilige Unternehmensstrukturen führen dazu, dass Steuerberater, Rechtsanwälte, Bankmitarbeiter, Buchhalter, Geschäftsführer, Beschäftigte, Subunternehmer, Vermittler oder sonstige Dienstleister Leistungen erbringen können, die mittelbar auch einer Steuerhinterziehung, einem Betrug, einer Untreue, dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder einer anderen Straftat zugutekommen. Nicht jede solche Unterstützung ist strafbar.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage: Beihilfe nach § 27 StGB
- Warum sind neutrale Handlungen besonders problematisch?
- Wann wird eine neutrale Handlung zur strafbaren Beihilfe?
- BGH-Rechtsprechung 2025 und 2026
- Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken und andere Berufsträger
- Neutrale Handlungen im Steuerstrafrecht
- Wichtige Abgrenzungen
- Rechtsfolgen einer strafbaren Beihilfe
- Bedeutung für die Verteidigung
- Häufige Fragen
Rechtsgrundlage: Beihilfe nach § 27 StGB
Die neutralen Handlungen sind kein eigener gesetzlicher Tatbestand. Ausgangspunkt ist vielmehr die allgemeine Regelung über die Beihilfe nach § 27 StGB. Danach wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet.
Der Begriff der Hilfeleistung ist weit. Nach der Rechtsprechung genügt grundsätzlich jede Handlung, welche die Haupttat objektiv fördert oder erleichtert. Der Tatbeitrag muss für den Erfolg der Haupttat nicht ursächlich sein. Auch eine Unterstützung im Vorbereitungsstadium kann genügen.
Gerade daraus entsteht das Problem neutraler Handlungen: Würde jede objektive Förderung ausreichen, könnten zahlreiche gewöhnliche Geschäftsvorgänge zu strafbarer Beihilfe werden. Der Vermieter könnte etwa eine Straftat dadurch erleichtern, dass er Geschäftsräume zur Verfügung stellt. Ein Fahrzeughändler könnte durch den Verkauf eines Fahrzeugs dessen spätere Verwendung bei einer Straftat ermöglichen. Ein Steuerberater könnte durch die Führung der Buchhaltung den Geschäftsbetrieb eines Mandanten aufrechterhalten, in dessen Rahmen zugleich Steuern hinterzogen werden.
Das Strafrecht muss deshalb zwischen der bloßen Unterstützung einer Person oder eines Unternehmens und der strafrechtlich relevanten Unterstützung gerade des strafbaren Tuns unterscheiden.
Warum sind neutrale Handlungen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht besonders problematisch?
Moderne Unternehmen sind arbeitsteilig organisiert. Externe Berater, Banken, Logistikunternehmen, Buchhalter, IT-Dienstleister, Personalvermittler oder Subunternehmer übernehmen einzelne Funktionen, ohne den gesamten Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Eine Leistung kann dabei gleichzeitig einem legalen Unternehmenszweck dienen und mittelbar die Begehung einer Straftat erleichtern.
Allein der geschäftliche Kontakt zu einer Person, die Straftaten begeht, ist deshalb nicht strafbar. Ebenso wenig genügt das bloße Wissen, dass ein Geschäftspartner in anderen Bereichen rechtswidrig handelt. Für eine Beihilfe durch positives Tun muss zunächst eine konkrete Handlung festgestellt werden, durch die eine bestimmte vorsätzlich begangene Haupttat tatsächlich gefördert wurde.
Diese Anforderung ist praktisch bedeutsam. Die pauschale Feststellung, jemand habe „mit dem Unternehmen zusammengearbeitet“, „den Geschäftsbetrieb unterstützt“ oder „die Geschäftsbeziehung fortgesetzt“, ersetzt die Feststellung eines konkreten Tatbeitrags nicht.
Wann wird eine neutrale Handlung zur strafbaren Beihilfe?
Für die Beurteilung neutraler oder berufstypischer Handlungen gibt es keine einzelne mathematische Formel. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist vielmehr eine wertende Betrachtung des konkreten Einzelfalls erforderlich. Dabei lassen sich mehrere Prüfungsebenen unterscheiden.
1. Es muss eine konkrete Hilfeleistung vorliegen
Zunächst muss bestimmt werden, was der mutmaßliche Gehilfe tatsächlich getan haben soll. Erforderlich ist ein konkreter Tatbeitrag. Bloßes Mitwissen, die persönliche oder geschäftliche Nähe zum Haupttäter oder die allgemeine Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung genügen für sich genommen nicht.
Anschließend ist zu prüfen, welche Haupttat durch diese Handlung gefördert worden sein soll. Gerade bei länger andauernden Unternehmensstrukturen genügt es nicht, eine Vielzahl von Steuer-, Sozialversicherungs- oder Vermögensdelikten pauschal mit einer allgemeinen Geschäftstätigkeit zu verbinden.
2. Welchen tatsächlichen Sinn hatte die Handlung?
Von Bedeutung ist, ob die Tätigkeit eine eigenständige, außerhalb der Straftat liegende Funktion hatte. Eine Leistung, die auch für einen legalen Geschäftsbetrieb erforderlich und sinnvoll ist, spricht zunächst gegen einen spezifisch deliktischen Bezug. Dieses Kriterium ist jedoch nach der jüngsten Rechtsprechung kein automatischer Strafbarkeitsausschluss.
Eine an sich übliche Leistung kann ihren neutralen Charakter verlieren, wenn sie im konkreten Fall funktional in ein strafbares System eingebunden wird. Maßgeblich ist deshalb nicht nur die abstrakte Frage, wofür eine bestimmte Leistung normalerweise verwendet werden kann. Entscheidend ist, welchem Zweck sie im konkreten Lebenssachverhalt tatsächlich diente.
3. Was wusste der Hilfeleistende?
Besonders wichtig ist der subjektive Tatbestand. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat und weiß der Hilfeleistende dies, kann auch eine äußerlich alltägliche oder berufstypische Tätigkeit zur Beihilfe werden. Die Rechtsprechung beschreibt dies traditionell damit, die Tätigkeit verliere ihren „Alltagscharakter“ und erscheine als Solidarisierung mit dem Täter.
Anders liegt es grundsätzlich, wenn der Hilfeleistende lediglich für möglich hält, dass seine Leistung später für eine Straftat genutzt werden könnte. Eine derart abstrakte Möglichkeit genügt bei neutralen Handlungen regelmäßig nicht.
Eine Strafbarkeit kann allerdings auch ohne sicheres Wissen in Betracht kommen, wenn der Handelnde Umstände erkennt, aus denen sich ein außergewöhnlich hohes und konkretes Risiko strafbaren Handelns ergibt, und er gleichwohl seine Unterstützung fortsetzt. Die Rechtsprechung spricht insoweit von der Förderung eines „erkennbar tatgeneigten Täters“. Wo genau diese Schwelle liegt, lässt sich nur anhand der konkreten Tatsachen bestimmen.
Verteidigung bei Beihilfevorwürfen in Wirtschaftsstrafsachen
Bei dem Vorwurf, durch geschäftliche, beratende oder organisatorische Tätigkeiten Straftaten anderer unterstützt zu haben, sind der konkrete Tatbeitrag, dessen tatsächliche Funktion und der damalige Kenntnisstand getrennt zu prüfen. Weitere Informationen zur Verteidigung in komplexen Unternehmens- und Beteiligungssachverhalten finden Sie im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.
Die BGH-Rechtsprechung 2025 und 2026 zu neutralen Handlungen
Für die aktuelle Einordnung sind insbesondere zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2025 und 2026 von Bedeutung. Sie betreffen jeweils arbeitsteilige Strukturen im Baugewerbe und zeigen zugleich, weshalb einzelne Kriterien nicht isoliert betrachtet werden dürfen.
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 4 StR 482/24
Der 4. Strafsenat hatte über Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB zu entscheiden.
Der BGH stellte zunächst klar, dass eine konkrete Hilfeleistung festgestellt werden muss. Eine bloß allgemein beschriebene Geschäftsbeziehung genügt nicht. Bei der Beauftragung von Subunternehmern, der Vermietung von Arbeitnehmerunterkünften und der Vermittlung eines Steuerberaters sah der Senat in der dort festgestellten Konstellation keine jeweils eigenständige strafbare Beihilfehandlung. Diese Tätigkeiten behielten auch losgelöst von den Straftaten einen sinnvollen Bezug zum grundsätzlich nicht ausschließlich kriminellen Rohbaubetrieb.
Anders bewertete der BGH dagegen Beiträge, die unmittelbar der Fortführung oder Verschleierung des illegalen Systems dienten. Dazu gehörten nach den Feststellungen unter anderem die Unterstützung regelmäßiger Rechtsträgerwechsel und manipulative Abrechnungs- beziehungsweise Dokumentationsmaßnahmen.
BGH, Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25
Der 1. Strafsenat befasste sich wenige Monate später erneut mit neutralen Handlungen. Gegenstand waren Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Beihilfe zu § 266a StGB in einem System illegaler Beschäftigung.
Zu den Tätigkeiten des Angeklagten gehörten unter anderem die Teilnahme an regelmäßigen Baubesprechungen, die Vermittlung von Arbeitnehmerunterkünften und die Beschaffung von Fahrzeugen. Hinzu kam nach den Feststellungen jedoch eine besondere Einbindung in das Gesamtsystem: Der Angeklagte wurde auch zur Einschüchterung und Durchsetzung von Forderungen eingesetzt, kannte Schwarzlohnzahlungen und profitierte wirtschaftlich von dem Geschäftsmodell.
Der 1. Strafsenat stellte klar, dass die Frage, ob eine Handlung auch unabhängig von der Straftat für den Haupttäter „sinnvoll“ ist, nur bedingt geeignet ist, strafbares von straflosem Verhalten zu unterscheiden. Eine isolierte Betrachtung könne einen einheitlichen Lebensvorgang künstlich aufspalten und die Handlung ihres tatsächlichen sozialen Zusammenhangs entkleiden.
Maßgeblich bleibt deshalb die Gesamtwürdigung: Welche Funktion hatte die Leistung tatsächlich? In welche Strukturen war der Handelnde eingebunden? Welche Kenntnisse hatte er? Welchen wirtschaftlichen oder sonstigen Zweck verfolgte er? Erst aus diesem Gesamtbild ergibt sich, ob eine äußerlich gewöhnliche Leistung noch neutral oder bereits strafbare Unterstützung ist.
Die Entscheidung und ihre Bedeutung für die aktuelle BGH-Linie werden auch in unserem Beitrag BGH, Beschluss vom 19. März 2026 – Wann neutrale Handlungen strafbare Beihilfe sind erläutert.
Was folgt aus beiden Entscheidungen?
Die Entscheidungen sollten nicht auf die vereinfachte Aussage reduziert werden, eine Tätigkeit sei entweder straflos, sobald sie auch einem legalen Zweck dienen könne, oder strafbar, sobald der Handelnde von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten wisse.
Eine außerhalb der Straftat liegende eigenständige Bedeutung der Leistung bleibt ein wichtiges Indiz gegen einen spezifischen deliktischen Bezug. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 19. März 2026 darf dieses Merkmal jedoch nicht aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöst werden. Entscheidend bleibt eine Gesamtbewertung von Handlung, Tatkontext und Kenntnisstand.
Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken und andere Berufsträger
Steuerberater
Steuerberater befinden sich besonders häufig an der Schnittstelle zwischen legaler Beratung und einem möglichen strafrechtlichen Tatbeitrag. Das Erstellen von Jahresabschlüssen, Buchhaltungen oder Steuererklärungen ist zunächst eine gewöhnliche berufliche Tätigkeit. Auch die Kenntnis früherer Unregelmäßigkeiten eines Mandanten macht nicht automatisch jede weitere Beratung strafbar.
Die Situation verändert sich, wenn der Berater wissentlich unrichtige Angaben in Steuererklärungen übernimmt, Scheinrechnungen verarbeitet, Buchungen gezielt zur Verschleierung manipuliert oder eine Gestaltung speziell darauf ausrichtet, eine erkannte Steuerhinterziehung zu ermöglichen oder zu verdecken. Entscheidend bleibt, welche konkrete Leistung erbracht wurde und was der Berater zu diesem Zeitpunkt über die Haupttat wusste.
Rechtsanwälte
Auch anwaltliche Beratung ist nicht schon deshalb strafbar, weil sie einem Mandanten zugutekommt, der Straftaten begeht. Der Rechtsanwalt darf rechtliche Beratung erteilen und die Interessen seines Mandanten wahrnehmen. Eine andere Bewertung kann sich ergeben, wenn die Tätigkeit nicht mehr auf rechtmäßige Beratung beschränkt ist, sondern beispielsweise bewusst manipulierte Unterlagen erstellt, Scheingeschäfte vorbereitet oder sonst unmittelbar ein erkanntes betrügerisches oder vermögensschädigendes Vorgehen unterstützt werden soll.
Hiervon zu unterscheiden sind eigenständige Straftatbestände. So wirft etwa die Annahme bemakelter Vermögenswerte durch Berufsträger gesonderte Fragen der Geldwäsche nach § 261 StGB auf. Die Voraussetzungen einer Geldwäsche sind nicht mit den Voraussetzungen einer Beihilfe zur Vortat gleichzusetzen.
Bankmitarbeiter und Finanzdienstleister
Auch eine Überweisung, Bargeldauszahlung, Wertpapiertransaktion oder Anlageberatung bleibt nicht allein deshalb strafbar, weil der Kunde steuerliche Pflichten verletzt. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Bankmitarbeiter in Kenntnis eines konkreten Hinterziehungsplans gezielt bei der Verschleierung, Anonymisierung oder technischen Durchführung unterstützt.
Auch hier ist zwischen der gewöhnlichen Abwicklung eines Bankgeschäfts und einer auf die konkrete Straftat zugeschnittenen Unterstützung zu unterscheiden. Ein allgemeines Wissen um steuerliche Risiken des Kunden ersetzt die Feststellung des erforderlichen Beihilfevorsatzes nicht.
Beschäftigte, Geschäftsführer und externe Dienstleister
Im Unternehmensalltag können beispielsweise Buchhaltung, Logistik, Personalorganisation, Fahrzeugbeschaffung, Unterkunftsvermittlung, IT-Leistungen oder die Abwicklung von Zahlungen objektiv einen Geschäftsbetrieb fördern, innerhalb dessen Straftaten begangen werden.
Strafrechtlich entscheidend ist auch hier, ob lediglich der grundsätzlich legale Geschäftsbetrieb unterstützt wird oder ob die konkrete Leistung erkennbar eine Funktion innerhalb des strafbaren Systems übernimmt. Besonders belastend können etwa bewusst geführte Paralleldokumentationen, Scheinrechnungen, verschleierte Lohnaufzeichnungen, systematische Rechtsträgerwechsel oder sonstige Maßnahmen wirken, die gerade der Durchführung oder Verdeckung von Straftaten dienen.
Besonderheiten neutraler Handlungen im Steuerstrafrecht
Bei dem Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung muss zunächst eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat nach § 370 AO festgestellt werden. Eine steuerliche Nachforderung oder ein steuerliches Mehrergebnis beweist für sich genommen noch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung.
Davon getrennt ist zu untersuchen, ob der angebliche Gehilfe diese konkrete Haupttat gefördert hat. Eine wirtschaftliche Leistung an den Steuerpflichtigen ist nicht automatisch eine Unterstützung seiner Steuerhinterziehung. Ein Geschäftspartner kann beispielsweise rechtmäßig Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, obwohl er weiß, dass der Vertragspartner steuerlich unzuverlässig ist. Für § 27 StGB ist entscheidend, ob gerade die spätere Steuerstraftat durch den konkreten Beitrag strafrechtlich relevant gefördert wird.
Auf subjektiver Ebene muss sich der Vorsatz des Gehilfen auf die wesentlichen Merkmale der Haupttat und auf die eigene Hilfeleistung beziehen. Gerade bei längeren steuerlichen Tatzeiträumen ist deshalb zu prüfen, was der Betroffene zu welchem Zeitpunkt über welche steuerlich relevanten Vorgänge tatsächlich wusste. Nachträglich erlangtes Wissen darf nicht ohne Weiteres auf einen früheren Tatzeitpunkt zurückprojiziert werden.
In Schwarzlohn- und Beschäftigungsverfahren treten häufig parallel Vorwürfe nach § 370 AO und § 266a StGB auf. Auch dann müssen die einzelnen Haupttaten, Tatzeiträume, Unterstützungshandlungen und Kenntnisstände voneinander getrennt betrachtet werden.
Wichtig: Bloßes Mitwissen ist noch keine strafbare Beihilfe
Wer weiß oder vermutet, dass ein Geschäftspartner, Mandant oder Kunde Straftaten begeht, macht sich nicht allein dadurch zum Gehilfen. Erforderlich bleibt eine konkrete Hilfeleistung und der hierfür erforderliche subjektive Tatbestand. Deshalb sind die Voraussetzungen der Beihilfe und des Vorsatzes jeweils eigenständig zu prüfen.
Wichtige Abgrenzungen
Neutrale Handlung und bewusste deliktsspezifische Unterstützung
Je stärker eine Leistung auf die besonderen Bedürfnisse der Straftat zugeschnitten wird, desto eher spricht dies gegen ihre Neutralität. Das Erbringen einer gewöhnlichen Buchhaltungsleistung ist anders zu bewerten als das gezielte Erstellen einer Scheinrechnung. Die Vermietung einer Unterkunft ist etwas anderes als die Führung einer auf Verschleierung angelegten Paralleldokumentation. Die normale Rechtsberatung unterscheidet sich von der bewussten Erstellung rückdatierter oder fingierter Unterlagen.
Mitwissen und Hilfeleisten
Die Kenntnis einer Straftat ersetzt die Hilfeleistung nicht. Das deutsche Strafrecht kennt grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, sämtliche Geschäftsbeziehungen zu Personen abzubrechen, die Straftaten begehen. Für eine Beihilfe durch positives Tun muss ein konkreter fördernder Tatbeitrag festgestellt werden.
Umgekehrt wird eine konkrete Unterstützung nicht dadurch neutral, dass sie formal als gewöhnlicher Vertrag, Beratung, Transport, Vermietung oder sonstige Dienstleistung ausgestaltet ist. Die tatsächliche Funktion ist maßgeblich.
Beihilfe und Anstiftung
Die Beihilfe unterstützt einen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter. Wer dagegen vorsätzlich erst den Tatentschluss eines anderen hervorruft, kann sich wegen Anstiftung nach § 26 StGB strafbar machen. Die Frage neutraler Leistungen stellt sich typischerweise bei der Beihilfe, kann aber nicht losgelöst von den allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme beurteilt werden.
Beihilfe und Mittäterschaft
Wer wesentlich tiefer in das Tatgeschehen eingebunden ist, kann unter Umständen nicht lediglich Gehilfe, sondern Mittäter sein. Dafür genügt allerdings nicht die bloße berufliche oder organisatorische Mitwirkung. Maßgeblich sind insbesondere Tatplan, eigener Tatbeitrag und die tatsächliche Stellung innerhalb des Tatgeschehens.
Berufsrecht und Strafrecht
Berufsrechtliche oder vertragliche Pflichten können für die Bewertung einer Handlung Bedeutung haben, beantworten die strafrechtliche Frage aber nicht allein. Eine beruflich zulässige Tätigkeit ist nicht automatisch strafrechtlich neutral, wenn sie wissentlich in ein deliktisches System eingebunden wird. Umgekehrt führt nicht jeder Berufs- oder Compliance-Verstoß automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe.
Welche Rechtsfolgen hat eine strafbare Beihilfe?
Wird die Grenze zur strafbaren Beihilfe überschritten, richtet sich die Strafandrohung grundsätzlich nach der Haupttat. Nach § 27 Abs. 2 StGB ist die Strafe für den Gehilfen allerdings zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Die konkrete Bedeutung hängt daher erheblich davon ab, welche Haupttat unterstützt wurde. Bei einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung gelten andere Ausgangsbedingungen als bei einer Beihilfe zum Betrug, zur Untreue, zu § 266a StGB oder zu einem Insolvenzdelikt.
Daneben können je nach Einzelfall weitere Folgen eine Rolle spielen, etwa Einziehungsentscheidungen, steuerliche Folgen, berufsrechtliche Auswirkungen oder Konsequenzen für Organstellungen und geschäftliche Tätigkeiten. Diese Folgen sind jeweils gesondert zu prüfen und ergeben sich nicht allein aus der Bezeichnung einer Handlung als „neutral“ oder „nicht neutral“.
Welche Bedeutung haben neutrale Handlungen für die Verteidigung?
Gerade bei wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen besteht die Gefahr, dass eine umfangreiche Geschäftsbeziehung im Nachhinein als einheitliche Unterstützung eines strafbaren Systems bewertet wird. Für die Verteidigung kann deshalb entscheidend sein, die einzelnen Handlungen zeitlich und sachlich voneinander zu trennen.
Regelmäßig sind insbesondere folgende Fragen zu untersuchen:
- Welche konkrete Handlung soll der Beschuldigte vorgenommen haben?
- Welche konkrete vorsätzlich begangene Haupttat soll dadurch gefördert worden sein?
- In welcher Weise soll der Beitrag die Haupttat tatsächlich erleichtert oder gefördert haben?
- Hatte die Leistung eine eigenständige legale geschäftliche oder berufliche Funktion?
- War der Beitrag speziell an die Bedürfnisse eines deliktischen Systems angepasst?
- Was wusste der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner jeweiligen Handlung?
- Worauf stützt die Ermittlungsbehörde die behauptete Kenntnis oder Tatgeneigtheit?
- Gab es auch einen erheblichen legalen Geschäftsbetrieb oder war das unterstützte System im Kern auf Straftaten ausgerichtet?
- Lassen sich einzelne Handlungen und Kenntnisstände bestimmten Tatzeiträumen überhaupt zuverlässig zuordnen?
Von besonderer Bedeutung sind häufig E-Mails, Chats, Vertragsunterlagen, Rechnungen, Besprechungsprotokolle, Buchhaltungsdaten, interne Anweisungen und sonstige Kommunikations- und Unternehmensunterlagen. Gerade aus solchen Dokumenten versuchen Ermittlungsbehörden den Kenntnisstand eines Beschuldigten abzuleiten.
Dabei ist zwischen tatsächlichem Wissen und einer nachträglichen Bewertung zu unterscheiden. Dass ein Vorgang im Rückblick verdächtig erscheint, beweist noch nicht, dass der Handelnde die spätere oder parallel begangene Straftat im maßgeblichen Zeitpunkt kannte. Umgekehrt kann eine Vielzahl konkreter Warnsignale zusammen mit einer gezielten Anpassung der eigenen Tätigkeit an das illegale System ein erhebliches Indiz für den erforderlichen Vorsatz darstellen.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2025 und 2026 verdeutlichen deshalb zugleich eine prozessuale Anforderung: Strafbare Beihilfe darf nicht lediglich aus einer allgemeinen Nähe zum Haupttäter oder aus einer pauschal beschriebenen Geschäftsbeziehung hergeleitet werden. Festgestellt werden müssen ein konkreter Tatbeitrag, dessen tatsächlicher Zusammenhang mit der Haupttat und der hierfür erforderliche Kenntnisstand des Beschuldigten.
Häufige Fragen zu neutralen Handlungen und Beihilfe
Sind berufstypische Handlungen automatisch straflos?
Nein. Eine berufstypische oder alltägliche Tätigkeit kann strafbare Beihilfe sein. Sie ist aber auch nicht allein deshalb strafbar, weil sie objektiv einem Straftäter nützt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Hilfeleistung, ihres Tatbezugs und des Vorsatzes des Hilfeleistenden.
Reicht es aus, wenn jemand weiß, dass sein Geschäftspartner Straftaten begeht?
Nein. Bloßes Wissen oder die Fortsetzung eines geschäftlichen Kontakts begründen für sich genommen noch keine Beihilfe. Es muss eine konkrete Handlung festgestellt werden, durch die eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat gefördert wird.
Reicht bedingter Vorsatz bei neutralen Handlungen aus?
Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass eine gewöhnliche Leistung für eine Straftat verwendet werden könnte, reicht nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht. Eine Strafbarkeit kann jedoch in Betracht kommen, wenn der Hilfeleistende ein außergewöhnlich hohes konkretes Risiko strafbaren Handelns erkennt und dennoch die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters fortsetzt.
Kann ein Steuerberater trotz Kenntnis früherer Unregelmäßigkeiten weiter tätig sein?
Frühere Unregelmäßigkeiten machen rechtmäßige Beratungsleistungen nicht automatisch zu strafbarer Beihilfe. Entscheidend ist, welche konkrete Tätigkeit der Steuerberater anschließend übernimmt, ob die zugrunde gelegten Angaben richtig sind und was er über eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Steuerstraftat weiß. Eine bewusst falsche oder auf Verschleierung ausgerichtete Mitwirkung ist anders zu beurteilen als eine ordnungsgemäße steuerliche Beratung.
Was hat der BGH im Jahr 2026 für neutrale Handlungen klargestellt?
Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25 – hervorgehoben, dass die Frage, ob eine Leistung auch unabhängig von der Straftat sinnvoll ist, nicht allein entscheidet. Erforderlich bleibt eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts unter Einbeziehung der Funktion der Tätigkeit, der äußeren Umstände, der Einbindung des Hilfeleistenden und seiner Kenntnisse.
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