Geschäftsführersperre bei Straftaten nach § 6 GmbHG

§ 6 GmbHG – Geschäftsführer-Eignung, Bestellung & Sperrgründe (Inhabilität) – Strafverteidigung in Frankfurt und bundesweit

Eine Geschäftsführersperre nach § 6 GmbHG trifft Personen, die (angeblich) wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden – mit gravierenden Folgen für Karriere, Reputation und Unternehmen. Wir verteidigen Betroffene zielgerichtet gegen strafrechtliche Vorwürfe und die Inhabilität, und steuern bereits im Ermittlungsverfahren auf Verfahrenserledigung oder eine Verurteilung unterhalb relevanter Schwellen hin. Hintergrundwissen zur Thematik bietet unser Beitrag zur Geschäftsführersperre nach § 6 GmbHG.

Problem: Wann droht die Geschäftsführersperre nach § 6 GmbHG

Nach § 6 Abs. 2 GmbHG ist mindestens eine Person als Geschäftsführer zu bestellen – doch bestimmte rechtskräftige Verurteilungen schließen die Bestellung für fünf Jahre aus. Typische Katalogtatbestände sind u. a. Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Untreue, § 266a StGB sowie bilanzstrafrechtliche Delikte (vgl. Bilanzdelikte). Auch Teilnahmehandlungen (Anstiftung/Beihilfe) können genügen; ebenso kommen in definierten Fällen ausländische Verurteilungen in Betracht.

  • 5-Jahres-Sperre: Regelmäßig ab Rechtskraft des Urteils; Details sind einzelfallabhängig (Gesamtstrafe/Einzelstrafen).
  • Vorsatz vs. Fahrlässigkeit: Häufig ist Vorsatz erforderlich (siehe Vorsatz und Fahrlässigkeit).
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt: Kann bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung als „Verurteilung“ zählen – trotz milder Sanktion.
  • Faktische Geschäftsführung: Auch faktische Geschäftsführer geraten schnell in den Fokus – inklusive Inhabilitätsfolgen.

Wichtig: Die Schwelle „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ spielt häufig eine zentrale Rolle. Die Verteidigung zielt daher darauf, den Strafrahmen und die Strafzumessung so zu gestalten, dass die Inhabilität nicht eintritt – ggf. schon durch kluge Weichenstellung im Vorverfahren.

Lösung: Frühzeitige Strafverteidigung & Weichenstellung im Verfahren

Wir setzen auf frühzeitige Eingriffe: Schweigerecht sichern, Akteneinsicht erzwingen, belastbare Tatsachen prüfen – und aktiv mit der Staatsanwaltschaft auf § 153 StPO, § 153a StPO oder – bei mehreren Vorwürfen – §§ 154 ff. StPO hinarbeiten. Bei Ladungen gilt: Eine Vorladung zur Polizei muss regelmäßig nicht wahrgenommen werden; stimmen Sie Schritte vorab mit uns ab.

Vorgehen: In Phasen denken – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung

1) Ermittlungsverfahren – Risikoanalyse & Schadensbegrenzung

Wir analysieren, ob überhaupt ein strafbarer Kern vorliegt, und trennen konsequent zwischen steuerlichen/bilanzrechtlichen Abweichungen und strafbaren Tathandlungen. Relevante Brennpunkte:

2) Hauptverhandlung – Strafrahmen, Verständigung, Vermeidung der Sperrfolgen

In der Hauptverhandlung arbeiten wir auf eine Sanktionslösung hin, die die Inhabilität vermeidet. Instrumente sind u. a. begründete Anträge zur Beweisaufnahme, klare Angriffe auf Strafzumessungstatsachen sowie – wo sinnvoll – eine Verständigung. Bei rechtsfehlerhaften Strafzumessungen prüfen wir die Revision.

3) Nachsorge – Register, Gesellschaftsrecht, Reputation

Wir begleiten die Bewertung möglicher Register- und Organfolgen (Nichtigkeit/Abberufung), steuern Kommunikation, und koordinieren – falls nötig – das weitere Vorgehen für Unternehmen und Stakeholder. Laufende Entwicklungen kommentieren wir unter Aktuelles.

Besondere Konstellationen & Streitfragen

  • Faktischer Geschäftsführer: Wer de facto führt, kann wie ein Organ behandelt werden – inkl. strafrechtlicher Verantwortung (vgl. faktischer Geschäftsführer).
  • Gesamtstrafe vs. Einzelstrafe: In der Praxis kann die Summe der Einzelstrafen maßgeblich sein, wenn sie die Schwelle von „≥ 1 Jahr“ überschreitet – Angriffspunkte in der Strafzumessung/Revision nutzen.
  • Auslandsurteile: Kommen als Sperrgrund in Betracht, wenn die Tat vergleichbar ist; sorgfältige Tat- und Rechtsvergleichung erforderlich.
  • Vorsatzanforderungen: Viele Katalogtaten setzen Vorsatz voraus (vgl. Vorsatz); Fahrlässigkeit genügt häufig nicht.

Typische Fehler – so vermeiden Sie Risiken

  • Vorschnelle Aussagen: Vorladung ohne Akteneinsicht & Verteidigung – bitte nicht. Schweigen schützt.
  • Strafmaß vernachlässigt: Die Schwelle „≥ 1 Jahr“ ist für Inhabilität zentral – Strafzumessung aktiv steuern.
  • Deliktsmischung: Bilanz-/Steuerfehler sind nicht automatisch strafbar (siehe Bilanzdelikte); saubere Trennung hilft.
  • Kein Blick auf Rechtsmittel: Fehler in der Hauptverhandlung lassen sich via Revision angreifen – Fristen beachten.

FAQ: Geschäftsführersperre & § 6 GmbHG

Ab wann laufen die fünf Jahre

Regelmäßig ab Rechtskraft der Verurteilung. Sonderfragen (z. B. Gesamtstrafe/Einzelstrafen) sind einzelfallbezogen und sollten verteidigungsseitig früh adressiert werden.

Zählt eine ausländische Verurteilung

Ja, wenn die Tat in wesentlichen Punkten vergleichbar ist. Wir prüfen Tatbestand, Urteilstyp und Übertragbarkeit auf deutsches Recht.

Beihilfe/Anstiftung – bin ich trotzdem gesperrt

Kommt in Betracht: Teilnahmehandlungen können die Inhabilität auslösen, wenn sie sich auf ein Katalogdelikt beziehen.

Wie wirkt eine „Verwarnung mit Strafvorbehalt“

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kann sie als Verurteilung gewertet werden – trotz milder Sanktion. Entscheidend ist die rechtskräftig festgestellte Tat.

Was tun bei akuter Ermittlungsmaßnahme

Ruhe bewahren, nichts unterschreiben, sofort Verteidigung kontaktieren. Informationen zu Festnahme, Durchsuchung und Haftbefehl finden Sie in unserem Rechtslexikon.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung klären

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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

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