Einziehung – Verteidigung bei Vermögensabschöpfung

Strafverteidigung in Frankfurt – Vermögensarrest, Einziehung & Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren

In vielen Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts entscheidet sich die tatsächliche Belastung für Betroffene nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits im frühen Ermittlungsverfahren: Wenn Vermögenswerte gesichert, Konten blockiert und Zahlungsströme unterbrochen werden, kann das binnen Stunden die private und berufliche Handlungsfähigkeit massiv einschränken. Die strafprozessuale Sicherung dient der späteren Einziehung – und wird in der Praxis besonders häufig dort eingesetzt, wo Ermittlungsbehörden Erträge oder „ersparte Aufwendungen“ vermuten, etwa bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder beim Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).

Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt Beschuldigte bundesweit in strafrechtlichen Ermittlungen – mit besonderer Erfahrung in Verfahren, in denen Vermögenssicherungsmaßnahmen, Wertersatz- und Einziehungsfragen die Verteidigungsstrategie prägen. Zentral ist dabei die Verbindung aus klassischer Strafverteidigung, verfahrensrechtlicher Präzision und einem realistischen Blick auf die wirtschaftlichen Folgen für natürliche Personen, Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen.

Typische Ausgangslage: „Tag X“ und die plötzliche wirtschaftliche Blockade

Nicht selten beginnt ein Mandat mit einem Szenario, das Betroffene vorher nicht antizipieren konnten: Ein zunächst verdeckt geführtes Verfahren verdichtet sich aus Sicht der Behörden – und dann kommt es zum offenen Zugriff. Betroffene erfahren erstmals von dem Strafverfahren, während gleichzeitig belastende Maßnahmen umgesetzt werden. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht und bei Verfahren mit Bezug zur Finanzkontrolle (z. B. FKS/Zoll) treten Durchsuchung, Sicherstellungen und Vermögensarreste häufig gebündelt auf.

  • Durchsuchung von Wohnung und Geschäftsräumen, häufig verbunden mit der Sicherung von Unterlagen und Datenträgern
  • Beschlagnahme bzw. Sicherstellung konkreter Gegenstände oder Bargeldbestände
  • Kontopfändungen und Arrestvollzug (bis hin zu Sicherungshypotheken oder Pfändungen von Forderungen)
  • Zahlungsunfähigkeit im Alltag: Rechnungen, Gehälter, Kredite, Unterhalt – vieles ist kurzfristig nicht mehr bedienbar
  • Parallelfragen aus Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die sich unmittelbar auf Einziehung und Schadensberechnung auswirken können

Die Folge ist eine Extremsituation: Banken können Kredite fällig stellen, der Geschäftsbetrieb gerät ins Stocken, Bonität und Vertrauen von Geschäftspartnern leiden. Genau deshalb ist die Verteidigung gegen Vermögenssicherungsmaßnahmen kein „Nebenschauplatz“, sondern häufig ein strategischer Kernbereich – auch, weil Entscheidungen im Strafverfahren in Parallelverfahren (Steuer, Sozialversicherung) faktisch vorwirken können.

Rechtliche Grundlagen: Beschlagnahme und Vermögensarrest als Sicherung der Einziehung

Beschlagnahme: Zugriff auf konkrete tatverstrickte Gegenstände

Die strafprozessuale Sicherung dient der späteren Vollstreckung der Einziehung. Bei der Beschlagnahme geht es um einzelne Vermögensgegenstände, die als tatbezogen angesehen werden und später etwa nach § 73 StGB (Taterträge) oder § 74 StGB (Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte) eingezogen werden können. Praktisch relevant sind hier insbesondere Bargeld, Fahrzeuge, Luxusgüter, Datenbestände oder konkret zuordenbare Forderungen.

Vermögensarrest: Zugriff auf das Vermögen als Ganzes (Wertersatz)

Der Vermögensarrest ist häufig noch einschneidender: Er richtet sich nicht nur gegen „die Beute“, sondern gegen pfändbare Vermögensbestandteile insgesamt, um eine spätere Wertersatzeinziehung (insbesondere § 73c StGB bzw. § 74c StGB) abzusichern. Die Eingriffsintensität erklärt, warum Arrestentscheidungen im Wirtschaftsstrafrecht eine besondere Rolle spielen – etwa bei Vorwürfen rund um § 266a StGB, bei komplexen Schadensberechnungen (vgl. auch Berechnung des Sozialversicherungsschadens) oder in Konstellationen, in denen die Staatsanwaltschaft „ersparte Aufwendungen“ als erlangt ansieht.

Anordnungsvoraussetzungen: Verdacht, Sicherungsbedürfnis, Verhältnismäßigkeit, Richtervorbehalt

Für Beschlagnahme und Vermögensarrest sind vier Punkte regelmäßig verteidigungsentscheidend: (1) ein Verdacht, dass später eine (Wertersatz-)Einziehung in Betracht kommt, (2) ein Sicherungsbedürfnis „zur Sicherung der Vollstreckung“, (3) die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und (4) der Richtervorbehalt. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft vorläufig anordnen; die gerichtliche Kontrolle folgt dann zeitnah. Für die Verteidigung ist wichtig, die Verdachtsstufe sauber einzuordnen – vom Anfangsverdacht bis zum dringenden Tatverdacht – weil hiervon in der Praxis die Begründungsdichte und die Angriffsflächen abhängen.

Rechtsschutz: Gegen Anordnung und Vollziehung zielgerichtet vorgehen

Effektiver Rechtsschutz verlangt eine klare Trennung zwischen (a) Angriff gegen die Anordnung der Maßnahme und (b) Angriff gegen konkrete Vollzugsakte. Je nach Konstellation kommen Beschwerdewege, gerichtliche Anträge und taktisch abgestimmte Sachvorträge in Betracht. Dabei gilt: Nicht jedes frühe Rechtsmittel ist automatisch sinnvoll – denn eine vorschnell verlorene Entscheidung kann den Vorwurf verfestigen und in die spätere Hauptsache „hineinwirken“.

Rechtsschutz gegen die Anordnung

Liegt ein richterlicher Beschluss vor, ist typischerweise die Beschwerde der zentrale formelle Rechtsbehelf. Wurde zunächst staatsanwaltschaftlich angeordnet, kann es sinnvoll sein, frühzeitig eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. In Arrestsachen ist zudem bedeutsam, dass weitergehende Beschwerdemöglichkeiten an Wertgrenzen anknüpfen können. Die Verteidigung bewertet daher nicht nur die Rechtslage, sondern auch die prozessuale „Folgewirkung“ einer frühen gerichtlichen Festlegung.

Rechtsschutz gegen Vollzugsmaßnahmen

Vollzug bedeutet in der Praxis: Pfändungsmaßnahmen, Kontensperren, Herausgabe- und Mitwirkungserfordernisse. Hier kann gerichtlicher Rechtsschutz beantragt werden, um konkrete Auswirkungen zu begrenzen – etwa, wenn Übersicherung droht, wenn Pfändungsschutz zu berücksichtigen ist oder wenn Maßnahmen in der Umsetzung über das Ziel hinausschießen. In passenden Konstellationen ist auch die Verteidigung gegen flankierende Eingriffe wichtig, die häufig parallel auftreten (z. B. Vorladung, Beschuldigtenvernehmung oder Zeugenbefragungen mit Zeugnisverweigerungsrecht).

Verteidigungsansätze: Formelles „Programm“ mit dogmatischem Rüstzeug

Akteneinsicht als Schlüsselinstrument

Ob ein Vermögensarrest „hält“, entscheidet sich häufig an der Aktenlage. Ohne Akteneinsicht besteht das Risiko, an zentralen, nicht angreifbaren Tatsachenfeststellungen vorbeizuarbeiten oder unnötige Widersprüche zu erzeugen. Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass spätestens im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör und Einsicht in die für die Rechtmäßigkeit wesentlichen Informationen gewährt werden müssen. Praktisch relevant: Vermögensermittlungen werden nicht selten unter separatem Aktenzeichen geführt – die Verteidigung muss darauf achten, dass sich die Einsicht auch auf diese Teile erstreckt (vgl. Ermittlungsakte und die Rolle der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens).

Bestimmung des „Erlangten“ und der Wertersatzlogik

Ein zentraler Angriffspunkt ist die präzise Bestimmung dessen, was überhaupt als „durch die Tat erlangt“ gelten soll. In Unterlassungskonstellationen wie § 266a StGB stellt sich besonders scharf die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich einen Vermögensvorteil „in der Tasche“ hat – oder ob lediglich eine (fortbestehende) Beitragspflicht existiert. Die Rechtsprechung arbeitet hier häufig mit der Figur „ersparter Aufwendungen“. Für Betroffene ist das heikel: Es können Vermögenswerte gesichert werden, die nie real zugeflossen sind. Verteidigung bedeutet an dieser Stelle, die Einziehungslogik und die konkrete Schadens- bzw. Vorteilsberechnung strikt zu überprüfen – bei Bedarf auch mit Blick auf branchentypische Fehlerquellen, etwa in Schwarzlohn- und Scheinrechnungsfällen (ergänzend: Schwarzlohn-Berechnungsgrundlagen (PDF)).

Sicherungsbedürfnis: Kein Arrest „automatisch“

Dass ein Ermittlungsverfahren läuft, ersetzt nicht das Sicherungsbedürfnis. Der Gesetzgeber wollte durch die Reform der Vermögensabschöpfung die Anforderungen an den Sicherungsgrund nicht absenken. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde betont, dass konkrete Anhaltspunkte erforderlich sein können, wonach ohne Arrest die Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre – etwa durch Verschiebung, Verschleierung oder konkrete Vermögensdispositionen. Genau hier liegt Verteidigungspotenzial: Wenn Behörden das Sicherungsbedürfnis nur pauschal behaupten, kann das im Einzelfall angreifbar sein.

Pfändungsschutz und Existenzminimum: Abmilderung der Folgen

Neben dem „Ob“ der Maßnahme steht das „Wie“ der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit. Pfändungsschutz kann helfen, Übersicherung zu vermeiden und das Existenzminimum zu schützen. Praktisch problematisch ist, dass Pfändungsschutz im Strafverfahren zivilprozessual „importiert“ wird: Betroffene müssen finanzielle Verhältnisse darlegen, was in Spannung zu strafprozessualen Grundsätzen und dem Selbstbelastungsverbot geraten kann. Gleichwohl ist es in geeigneten Fällen sinnvoll, Schutzmechanismen (bis hin zu Basisschutz über ein P-Konto) mitzudenken, um akute Härten zu reduzieren und den Alltag handhabbar zu halten.

Verhältnismäßigkeit und Dauer: Zeit als strategischer Faktor

Je länger eine Sicherungsmaßnahme vollzogen ist, desto stärker wird ihr grundrechtliches Gewicht. Verteidigung arbeitet hier zweigleisig: Einerseits werden tatsächliche Entwicklungen (z. B. entkräftete Verdachtsmomente, belastbare Alternativen zur Sicherung) dokumentiert, andererseits wird die Dauerfrage verfahrensstrategisch eingeordnet. Auch wenn frühere gesetzliche Stufenmodelle heute nicht mehr identisch bestehen, bleibt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein wirksamer Hebel – insbesondere, wenn sich Ermittlungen verzögern oder Sicherungsmaßnahmen „auf Vorrat“ fortlaufen.

Informelle Strategien: Verfahren gestalten, ohne das Hauptziel aus dem Blick zu verlieren

In der Literatur wird – in Anlehnung an Hassemer – neben dem formellen Programm auch von informellen Verteidigungsstrategien gesprochen. Gemeint sind rechtlich zulässige, taktisch klug eingesetzte Lösungen, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit wiederherstellen können, ohne die Gesamtverteidigung zu beschädigen. Eine schematische Standardempfehlung gibt es nicht; Einzelfallanalyse und Kompatibilität mit der Verteidigungslinie sind zwingend.

Schadenswiedergutmachung und Ausschluss der Einziehung (§ 73e StGB)

§ 73e StGB kann dazu führen, dass eine Einziehung ausgeschlossen ist, soweit Ansprüche des Verletzten erloschen sind – etwa durch Erfüllung oder (Teil-)Erlass. In passenden Fällen kann ein frühzeitiger Vergleich mit dem Geschädigten sinnvoll sein: Er kann die Grundlage für Sicherungsmaßnahmen entziehen und zugleich strafmildernd wirken. Praktisch ist sorgfältig zu gestalten, wie Zahlungen oder Abtretungen umgesetzt werden, insbesondere wenn Raten vereinbart werden. Im Steuerstrafrecht können zudem Verständigungen im Besteuerungsverfahren faktisch erhebliche Auswirkungen haben – gerade wenn Straf- und Steuerverfahren zeitlich „überholen“ und sich gegenseitig beeinflussen.

„Informelle Hinterlegungslösung“ über ein Anderkonto

Wenn Handlungsfähigkeit zwingend erforderlich ist (z. B. zur Fortführung eines Betriebs, zur Abwendung von Insolvenzfolgen oder zur Sicherung laufender Verpflichtungen), kann in geeigneten Fällen eine Lösung über ein Rechtsanwaltsanderkonto diskutiert werden: Freigaben werden mit transparenten Verwendungszwecken verknüpft, Ausgaben dokumentiert, und die Ermittlungsbehörde erhält eine nachvollziehbare Sicherungsalternative. Dabei sind berufsrechtliche Sorgfaltspflichten zu beachten; ebenso ist zu prüfen, ob Kooperation und Transparenz zur Gesamtstrategie passen.

Vorbeugende „Verteidigungsschrift“ statt Schutzschrift

In Anlehnung an Schutzschriftmodelle aus dem Zivilprozess wird diskutiert, ob eine vorbeugende schriftliche Darlegung gegenüber der Staatsanwaltschaft geeignet sein kann, eine vorschnelle Anordnung zu vermeiden – insbesondere durch substantiierte Ausführungen dazu, dass keine Vermögensverschleierung droht und daher ein Sicherungsbedürfnis nicht besteht. Gleichzeitig gilt der in der Praxis berechtigte Hinweis (u. a. von Dahs und Burhoff), dass ungeschickte Formulierungen missverstanden werden können. Deshalb ist die Bezeichnung als „Verteidigungsschrift“ und eine strikt abgestimmte, nicht selbstbelastende Darstellung regelmäßig vorzugswürdig.

Besonderheiten bei § 266a StGB und § 370 AO: Begleitdelikte, Rechenfragen, Parallelverfahren

Vermögenssicherungsmaßnahmen bündeln sich besonders häufig in Verfahren, in denen wirtschaftliche Vorteile oder ersparte Aufwendungen im Raum stehen. Bei § 266a StGB (oft verbunden mit Vorwürfen der Schwarzarbeit) kann die Berechnung von Beitrags- und Einziehungsbeträgen streitanfällig sein; im Steuerstrafrecht nach § 370 AO treten daneben Fragen zu Schätzung, Aktenzugang und Bindungswirkungen auf (Vertiefung: Akteneinsicht und Steuergeheimnis, Steuerfahndung). Nicht selten wird zusätzlich wegen Geldwäsche ermittelt, wenn Zahlungsströme aus Sicht der Behörden unklar erscheinen. Verteidigung bedeutet hier, die tatsächlichen Geldflüsse zu rekonstruieren, die rechtlichen Schwellen sauber zu trennen und die Einziehungs- bzw. Wertersatzlogik konsequent zu begrenzen.

Vorgehen der Kanzlei Buchert Jacob Peter bei Vermögensarrest und Einziehungsdruck

Eine überzeugende Verteidigung verbindet juristische Tiefe mit prozessualer Steuerung. Wir arbeiten in Arrest- und Einziehungskonstellationen typischerweise entlang eines klaren Maßnahmenplans, der die strafrechtliche Linie und die wirtschaftliche Stabilisierung zusammendenkt – ohne vorschnelle Festlegungen, die sich später nicht korrigieren lassen.

  • Sofortige Verfahrensaufnahme: Einordnung von Maßnahme, Behörde, Fristen und Zuständigkeiten (inkl. Polizei im Ermittlungsverfahren und staatsanwaltschaftlicher Leitungsfunktion)
  • Gezielte Akteneinsicht und Aufarbeitung der Vermögensspur – einschließlich etwaiger Separatakten
  • Angriffspunkte prüfen: Verdachtsgrad, Sicherungsbedürfnis, Verhältnismäßigkeit, Übersicherung, Pfändungsschutz
  • Strategieoptionen abwägen: formelle Rechtsbehelfe, wirtschaftliche Zwischenlösungen, kommunikative Deeskalation – stets kompatibel zur Einlassungsstrategie
  • Parallelverfahren im Blick behalten, insbesondere bei Steuerstrafrecht und sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen
Wer im Zusammenhang mit Vermögensarrest, Einziehung oder Kontopfändungen im Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt hinzuziehen – insbesondere bei Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts sowie bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung oder nach § 266a StGB. Für eine diskrete Ersteinschätzung und die Entwicklung einer passgenauen Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Bundesweite Verteidigung aus Frankfurt: Schnittstellen zu Wirtschafts-, Insolvenz- und Kapitalmarktverfahren

Vermögenssicherungsmaßnahmen sind nicht auf ein Delikt „festgelegt“: Sie treten in Verfahren wegen Betrug (§ 263 StGB), Untreue, Insolvenzdelikten (Vertiefung: Insolvenzstrafrecht) oder kapitalmarktnahen Vorwürfen (Vertiefung: Kapitalmarktstrafrecht) ebenso auf wie im klassischen Steuer- und Arbeitsstrafrecht (Vertiefung: Arbeitsstrafrecht). Entscheidend ist daher eine Verteidigung, die Beweis- und Einziehungsfragen verknüpft, ohne die strafrechtliche Hauptsache aus dem Blick zu verlieren.

Aktuelle Entscheidungen zu Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und Verhältnismäßigkeit ordnen wir fortlaufend ein – siehe auch Aktuelles. Für Betroffene kann das relevant sein, weil Verfahrensfehler oder Übermaßentscheidungen häufig erst über eine konsequente, gut dokumentierte Verteidigungsarbeit sichtbar werden.

FAQ: Vermögensarrest, Einziehung und Rechte im Ermittlungsverfahren

Was ist der Unterschied zwischen Vermögensarrest und Beschlagnahme?

Die Beschlagnahme betrifft konkrete, tatbezogene Gegenstände (z. B. Bargeld, Fahrzeuge oder Unterlagen). Der Vermögensarrest zielt auf pfändbare Vermögenswerte insgesamt, um eine spätere Wertersatzeinziehung abzusichern. Beide Maßnahmen sind eng mit der Einziehung verknüpft.

Kann ein Vermögensarrest schon bei frühem Tatverdacht angeordnet werden?

Im Ansatz ja, denn die Schwelle kann im frühen Stadium niedrig sein. Gerade deshalb sind die weiteren Voraussetzungen – insbesondere Sicherungsbedürfnis und Verhältnismäßigkeit – häufig zentrale Angriffspunkte. Die Verteidigung prüft zudem, ob die Verdachtslage über einen bloßen Anfangsverdacht hinaus tragfähig begründet ist.

Habe ich Anspruch auf Akteneinsicht, wenn mein Konto gepfändet wurde?

Die Akteneinsicht ist für effektiven Rechtsschutz regelmäßig entscheidend, weil nur so die tatsächliche Grundlage der Maßnahme überprüft werden kann. Spätestens im gerichtlichen Beschwerdeverfahren muss rechtliches Gehör praktisch gewährleistet sein.

Kann ich trotz Arrest laufende Zahlungen wie Miete, Unterhalt oder Gehälter leisten?

Das hängt von Umfang und Vollzug der Maßnahme ab. In passenden Fällen kann Pfändungsschutz relevant werden; außerdem kommen – bei strategischer Passung – pragmatische Lösungen zur Wiederherstellung begrenzter Handlungsfähigkeit in Betracht. Jede Lösung muss so gestaltet sein, dass sie die Gesamtverteidigung nicht belastet.

Spielt Schadenswiedergutmachung eine Rolle für die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen?

Ja. § 73e StGB kann die Einziehung ausschließen, soweit Ansprüche des Verletzten erloschen sind. Ein frühzeitiger Vergleich kann daher in geeigneten Konstellationen ein wirksamer Baustein sein – rechtlich, wirtschaftlich und mit Blick auf mögliche Strafmilderung.

Warum ist bei § 266a StGB die Berechnung oft streitig?

Weil es um komplexe Beitrags- und Schadensfragen geht, die sich aus sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen und der Einziehungslogik („ersparte Aufwendungen“) ergeben können. In der Verteidigung werden Berechnungsgrundlagen, Zeiträume und Annahmen konsequent überprüft, etwa auch anhand spezialisierter Darstellungen wie den Schwarzlohn-Berechnungsgrundlagen (PDF).

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