Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) – Definition, Beispiele & Strafverteidigung in Frankfurt – bundesweite Vertretung
Problem: Frühe Weichenstellungen – vom Anfangsverdacht bis zur Anklage
Schon ein Anfangsverdacht reicht, um das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Vorwurf des Eingehungsbetrugs wird häufig aus Vertragskonstellationen abgeleitet – etwa Kredit, Abo, Kapitalanlage, Wette oder Versicherung. Bereits jetzt entscheidet professionelle Verteidigung, ob die Sache auf eine Einstellung, einen Strafbefehl oder eine Anklage hinausläuft. Wichtig: Der Tatnachweis setzt einen Vermögensschaden beim Vertragsschluss voraus – nicht erst später.
Definition & rechtlicher Rahmen: Was ist Eingehungsbetrug konkret?
Beim Eingehungsbetrug entsteht der Schaden schon mit der schuldrechtlichen Bindung, wenn der erlangte Gegenanspruch im Wert hinter der übernommenen Verpflichtung zurückbleibt. Das ist der Fall, wenn aus objektiver Sicht ernsthaft mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen ist – etwa weil der Gegenanspruch mangelhaft, geringwertig oder wertlos ist. Grundlage ist der Betrugstatbestand des § 263 StGB; vertiefend verweist die Praxis auf Wertvergleiche und auf die Dogmatik der Risikogeschäfte und Vermögensschäden.
Für die Strafverfolgungsbehörden gilt: Der Schaden ist eine konkrete Vermögensgefährdung – keine bloße Möglichkeit. Liegt sie vor, kann bereits der Vertragsabschluss die Schwelle zum vollendeten Betrug überschreiten. Diese Sichtweise findet sich quer durch typische Fallgruppen, die wir nachfolgend erläutern.
Typische Konstellationen des Eingehungsbetrugs – Beispiele aus der Rechtsprechung
Kreditverträge bei fehlender Bonität
Wird ein Darlehen vergeben, obwohl wegen unzureichender Bonität ernsthaft mit einem Ausfall zu rechnen ist, liegt beim Kreditgeber ein Vermögensschaden bereits beim Vertragsschluss nahe – der Anspruch auf Rückzahlung ist wirtschaftlich weniger wert als die Auszahlungspflicht. Der Schaden entsteht also nicht erst mit der späteren Nichtzahlung, sondern schon mit der riskanten Einstandspflicht.
Abonnements & wertlose Gegenansprüche
Wer durch Täuschung Abonnements oder vergleichbare Verpflichtungen begründet, kann den Geschädigten schon im Zeitpunkt des Abschlusses schädigen, wenn die geschuldete Leistung objektiv bei Vertragsschluss deutlich hinter dem vertraglich vorausgesetzten Wert zurückbleibt. Maßstab ist der Vergleich der beiderseitigen Ansprüche.
Kapitalanlagen & Schneeballsysteme
In Schneeball-/Ponzi-Systemen beruhen „Erträge“ auf den Einzahlungen weiterer Anleger. Die Aussicht auf Vertragserfüllung ist grundsätzlich wertlos, weil sie auf einem betrügerischen System ruht. Der Schaden entspricht regelmäßig der gesamten Einlage. Tatsächlich ausgezahlte Beträge mindern nicht den Schaden, sondern wirken allenfalls strafmildernd bei der Strafzumessung.
Sportwettenbetrug
Wird eine Wette unter manipulationsbedingter Schieflage abgeschlossen, ist der Schaden beim Wettanbieter bereits mit Vertragsschluss gegeben: Die Pflicht zur Auszahlung eines potenziell manipulierten Gewinns wird nicht gleichwertig durch den Anspruch auf den Einsatz kompensiert. Die Manipulation erhöht die Auszahlungswahrscheinlichkeit – und damit das Risikoprofil des Vertrages.
Versicherungsbetrug
Plant ein Versicherungsnehmer von Anfang an, einen Versicherungsfall vorzutäuschen, kann der Eingehungsbetrug bereits beim Abschluss der Police vollendet sein: Die Prämienforderung ist weniger wert als die versprochene Deckungszusage, weil von Beginn an mit unberechtigten Leistungsanforderungen zu rechnen ist.
Abgrenzungen, Nachweis & Verteidigungshebel
Gefährdungsschaden vs. spätere Realisierung
Die Grenze verläuft zwischen konkreter Vermögensgefährdung und bloß möglicher künftiger Schlechterstellung. Für die Verteidigung entscheidend ist, ob der behauptete Schaden bereits beim Abschluss feststeht oder ob er erst später eintreten könnte. Hier setzen Einwendungen zur Bewertung des Gegenanspruchs an – etwa zur Marktfähigkeit, Sicherheitenlage, Bonitätseinschätzung oder zur objektiven Wertrelation.
Täuschung, Irrtum, Kausalität
Ohne Täuschung kein Betrug. In vielen Konstellationen ist strittig, ob Angaben wirklich unwahr waren, ob ein Irrtum beim Vertragspartner vorlag und ob dieser kausal für die Eingehung der Verpflichtung war. Gerade in komplexen Wirtschaftsbeziehungen sind Erwartungen, Prognosen und Risikohinweise differenziert zu würdigen.
Vorsatz & Parallelqualifikationen
Der Vorsatz muss alle objektiven Merkmale erfassen – insbesondere die schadensgleiche Gefährdung. Daneben treten in Einzelfällen weitere Delikte (z. B. Urkundenfälschung) oder Sonderfragen (Garantien, Prospektangaben) auf. Eine Überdehnung bilanzrechtlicher Maßstäbe ist zu vermeiden; entscheidend ist die strafrechtlich konkrete Vermögensgefährdung.
Vorgehen: So verteidigen wir gegen den Vorwurf des Eingehungsbetrugs
- ● Frühphase sichern – Keine spontanen Einlassungen; wir beantragen Akteneinsicht, sichten die Ermittlungsakte und prüfen die Wertrelation im Vertrag.
- ● Wertvergleich angreifen – Objektivierung von Marktwerten, Sicherheiten, Leistungsqualität; Einbindung externer Fachkunde. Bezug auf Risikoprofil statt Tabellenannahmen.
- ● Prozessstrategie wählen – Je nach Aktenlage: Anträge auf Einstellung, § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder § 153a StPO (gegen Auflagen); andernfalls Vorbereitung der Hauptverhandlung.
- ● Kommunikation steuern – Begleitung bei Vernehmungen, Abwehr von Durchsuchungsmaßnahmen und Beschlagnahmen, Absicherung Ihrer Rechte (z. B. Auskunftsverweigerungsrecht).
- ● Prozessökonomie & Ergebnis – Realistische Zieldefinition, Option einer Verständigung, Absicherung für Rechtsmittel und Revision.
Schadensbestimmung: Der methodische Wertvergleich
Der Schaden beim Eingehungsbetrug ergibt sich aus dem Vergleich von erlangtem Anspruch und übernommener Verpflichtung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für die Verteidigung sind die Bewertungsparameter entscheidend: Warenqualität, Bonität, Sicherheiten, Marktgängigkeit, Manipulationsrisiken, Haftungs- oder Prospektklauseln. Wo die Staatsanwaltschaft schematisch vorgeht, setzen wir auf eine einzelfallbezogene Prüfung – und auf nachvollziehbare Bewertungsmodelle statt bloßer Verdachtsarithmetik.
Prozessuales: Verdachtsgrade, Hauptverhandlung & mögliche Ausgänge
Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob hinreichender Tatverdacht für Anklage/Strafbefehl vorliegt. In der Hauptsache verlangt der Vorwurf eine stimmige Kette aus Täuschung, Irrtum, Kausalität, Stoffgleichheit und Schaden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Gelingt dies nicht, ist freizusprechen oder das Verfahren einzustellen. In komplexen Wirtschaftssachen entscheidet oft die Wirtschaftsstrafkammer. Wir halten zudem die Option einer einvernehmlichen Lösung offen, ohne Ihre Verteidigungsposition aufzugeben.
FAQ – Eingehungsbetrug kurz beantwortet
Wann liegt beim Eingehungsbetrug ein Schaden vor?
Wenn der Gegenanspruch beim Abschluss objektiv weniger wert ist als die eingegangene Verpflichtung – etwa wegen Bonitätsrisiken, wertloser Leistung oder manipulationsbedingter Schieflage. Vertiefung: Betrug und Risikogeschäfte.
Reicht eine schlechte Geschäftsentwicklung später aus?
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Entwicklungen begründen keinen Eingehungsbetrug, können aber für andere Delikte relevant sein.
Welche Rolle spielt eine Nachzahlung oder „Rückabwicklung“?
Sie kann strafmildernd wirken, beseitigt aber den bereits eingetretenen Gefährdungsschaden nicht automatisch.
Kann das Verfahren ohne Hauptverhandlung enden?
Ja – je nach Aktenlage sind Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO möglich – alternativ ein Strafbefehl.
Wo finde ich aktuelle Hinweise?
Unter Aktuelles sowie im Rechtslexikon, insbesondere Eingehungsbetrug, Betrug und Hauptverhandlung.
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- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
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Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
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