Eingehungsbetrug I Anwälte Frankfurt

Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) – Definition, Beispiele & Strafverteidigung in Frankfurt – bundesweite Vertretung

Eingehungsbetrug bezeichnet die betrügerische Begründung einer Verbindlichkeit, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führt. Mit anderen Worten: Wer durch Täuschung einen Vertrag schließt, durch den der andere Teil wirtschaftlich jetzt schlechter steht als zuvor, erfüllt den Tatbestand des Eingehungsbetrugs. Für Betroffene geht es oft um hohe Risiken – von der Durchsuchung über Vorladungen bis hin zur Hauptverhandlung. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigen wir Beschuldigte in Frankfurt und bundesweit – ruhig, strukturiert und zielorientiert in allen Phasen der Strafverteidigung.

Problem: Frühe Weichenstellungen – vom Anfangsverdacht bis zur Anklage

Schon ein Anfangsverdacht reicht, um das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Vorwurf des Eingehungsbetrugs wird häufig aus Vertragskonstellationen abgeleitet – etwa Kredit, Abo, Kapitalanlage, Wette oder Versicherung. Bereits jetzt entscheidet professionelle Verteidigung, ob die Sache auf eine Einstellung, einen Strafbefehl oder eine Anklage hinausläuft. Wichtig: Der Tatnachweis setzt einen Vermögensschaden beim Vertragsschluss voraus – nicht erst später.

Definition & rechtlicher Rahmen: Was ist Eingehungsbetrug konkret?

Beim Eingehungsbetrug entsteht der Schaden schon mit der schuldrechtlichen Bindung, wenn der erlangte Gegenanspruch im Wert hinter der übernommenen Verpflichtung zurückbleibt. Das ist der Fall, wenn aus objektiver Sicht ernsthaft mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen ist – etwa weil der Gegenanspruch mangelhaft, geringwertig oder wertlos ist. Grundlage ist der Betrugstatbestand des § 263 StGB; vertiefend verweist die Praxis auf Wertvergleiche und auf die Dogmatik der Risikogeschäfte und Vermögensschäden.

Für die Strafverfolgungsbehörden gilt: Der Schaden ist eine konkrete Vermögensgefährdung – keine bloße Möglichkeit. Liegt sie vor, kann bereits der Vertragsabschluss die Schwelle zum vollendeten Betrug überschreiten. Diese Sichtweise findet sich quer durch typische Fallgruppen, die wir nachfolgend erläutern.

Typische Konstellationen des Eingehungsbetrugs – Beispiele aus der Rechtsprechung

Kreditverträge bei fehlender Bonität

Wird ein Darlehen vergeben, obwohl wegen unzureichender Bonität ernsthaft mit einem Ausfall zu rechnen ist, liegt beim Kreditgeber ein Vermögensschaden bereits beim Vertragsschluss nahe – der Anspruch auf Rückzahlung ist wirtschaftlich weniger wert als die Auszahlungspflicht. Der Schaden entsteht also nicht erst mit der späteren Nichtzahlung, sondern schon mit der riskanten Einstandspflicht.

Abonnements & wertlose Gegenansprüche

Wer durch Täuschung Abonnements oder vergleichbare Verpflichtungen begründet, kann den Geschädigten schon im Zeitpunkt des Abschlusses schädigen, wenn die geschuldete Leistung objektiv bei Vertragsschluss deutlich hinter dem vertraglich vorausgesetzten Wert zurückbleibt. Maßstab ist der Vergleich der beiderseitigen Ansprüche.

Kapitalanlagen & Schneeballsysteme

In Schneeball-/Ponzi-Systemen beruhen „Erträge“ auf den Einzahlungen weiterer Anleger. Die Aussicht auf Vertragserfüllung ist grundsätzlich wertlos, weil sie auf einem betrügerischen System ruht. Der Schaden entspricht regelmäßig der gesamten Einlage. Tatsächlich ausgezahlte Beträge mindern nicht den Schaden, sondern wirken allenfalls strafmildernd bei der Strafzumessung.

Sportwettenbetrug

Wird eine Wette unter manipulationsbedingter Schieflage abgeschlossen, ist der Schaden beim Wettanbieter bereits mit Vertragsschluss gegeben: Die Pflicht zur Auszahlung eines potenziell manipulierten Gewinns wird nicht gleichwertig durch den Anspruch auf den Einsatz kompensiert. Die Manipulation erhöht die Auszahlungswahrscheinlichkeit – und damit das Risikoprofil des Vertrages.

Versicherungsbetrug

Plant ein Versicherungsnehmer von Anfang an, einen Versicherungsfall vorzutäuschen, kann der Eingehungsbetrug bereits beim Abschluss der Police vollendet sein: Die Prämienforderung ist weniger wert als die versprochene Deckungszusage, weil von Beginn an mit unberechtigten Leistungsanforderungen zu rechnen ist.

Abgrenzungen, Nachweis & Verteidigungshebel

Gefährdungsschaden vs. spätere Realisierung

Die Grenze verläuft zwischen konkreter Vermögensgefährdung und bloß möglicher künftiger Schlechterstellung. Für die Verteidigung entscheidend ist, ob der behauptete Schaden bereits beim Abschluss feststeht oder ob er erst später eintreten könnte. Hier setzen Einwendungen zur Bewertung des Gegenanspruchs an – etwa zur Marktfähigkeit, Sicherheitenlage, Bonitätseinschätzung oder zur objektiven Wertrelation.

Täuschung, Irrtum, Kausalität

Ohne Täuschung kein Betrug. In vielen Konstellationen ist strittig, ob Angaben wirklich unwahr waren, ob ein Irrtum beim Vertragspartner vorlag und ob dieser kausal für die Eingehung der Verpflichtung war. Gerade in komplexen Wirtschaftsbeziehungen sind Erwartungen, Prognosen und Risikohinweise differenziert zu würdigen.

Vorsatz & Parallelqualifikationen

Der Vorsatz muss alle objektiven Merkmale erfassen – insbesondere die schadensgleiche Gefährdung. Daneben treten in Einzelfällen weitere Delikte (z. B. Urkundenfälschung) oder Sonderfragen (Garantien, Prospektangaben) auf. Eine Überdehnung bilanzrechtlicher Maßstäbe ist zu vermeiden; entscheidend ist die strafrechtlich konkrete Vermögensgefährdung.

Vorgehen: So verteidigen wir gegen den Vorwurf des Eingehungsbetrugs

Schadensbestimmung: Der methodische Wertvergleich

Der Schaden beim Eingehungsbetrug ergibt sich aus dem Vergleich von erlangtem Anspruch und übernommener Verpflichtung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für die Verteidigung sind die Bewertungsparameter entscheidend: Warenqualität, Bonität, Sicherheiten, Marktgängigkeit, Manipulationsrisiken, Haftungs- oder Prospektklauseln. Wo die Staatsanwaltschaft schematisch vorgeht, setzen wir auf eine einzelfallbezogene Prüfung – und auf nachvollziehbare Bewertungsmodelle statt bloßer Verdachtsarithmetik.

Prozessuales: Verdachtsgrade, Hauptverhandlung & mögliche Ausgänge

Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob hinreichender Tatverdacht für Anklage/Strafbefehl vorliegt. In der Hauptsache verlangt der Vorwurf eine stimmige Kette aus Täuschung, Irrtum, Kausalität, Stoffgleichheit und Schaden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Gelingt dies nicht, ist freizusprechen oder das Verfahren einzustellen. In komplexen Wirtschaftssachen entscheidet oft die Wirtschaftsstrafkammer. Wir halten zudem die Option einer einvernehmlichen Lösung offen, ohne Ihre Verteidigungsposition aufzugeben.

FAQ – Eingehungsbetrug kurz beantwortet

Wann liegt beim Eingehungsbetrug ein Schaden vor?

Wenn der Gegenanspruch beim Abschluss objektiv weniger wert ist als die eingegangene Verpflichtung – etwa wegen Bonitätsrisiken, wertloser Leistung oder manipulationsbedingter Schieflage. Vertiefung: Betrug und Risikogeschäfte.

Reicht eine schlechte Geschäftsentwicklung später aus?

Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Entwicklungen begründen keinen Eingehungsbetrug, können aber für andere Delikte relevant sein.

Welche Rolle spielt eine Nachzahlung oder „Rückabwicklung“?

Sie kann strafmildernd wirken, beseitigt aber den bereits eingetretenen Gefährdungsschaden nicht automatisch.

Kann das Verfahren ohne Hauptverhandlung enden?

Ja – je nach Aktenlage sind Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO möglich – alternativ ein Strafbefehl.

Wo finde ich aktuelle Hinweise?

Unter Aktuelles sowie im Rechtslexikon, insbesondere Eingehungsbetrug, Betrug und Hauptverhandlung.

Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln

Ihnen wird Eingehungsbetrug vorgeworfen? Wir prüfen die Akte, testen die Wertrelation und entwickeln eine tragfähige Verteidigungsstrategie – in Frankfurt und bundesweit. Vereinbaren Sie eine vertrauliche Ersteinschätzung.

Kontaktieren Sie unsere Experten im Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt

Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Steuerstrafrecht vereint unser Team aus 3 Spezialisten für Steuerstrafrecht und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.

Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:

  • Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
  • Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
  • Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
  • Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
  • Fachanwälte für Strafrecht

Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr zur Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier: Anwalt Wirtschaftsstrafrecht Frankfurt

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte, Rechtslexikon

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.