Eheleute im Steuerstrafrecht

Eheleute im Steuerstrafrecht in Frankfurt – Verteidigung bei Zusammenveranlagung & Ermittlungen

Eheleute im Steuerstrafrecht stehen häufig vor einer heiklen Gemengelage: Näheverhältnis, Zusammenveranlagung und gemeinsame Finanzorganisation erzeugen ein erhöhtes Risiko, in den Sog eines Verfahrens zu geraten – selbst wenn nur ein Partner aktiv gehandelt hat. Zugleich bleibt jeder Ehegatte eigener Steuerschuldner. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter vertritt in Frankfurt am Main und bundesweit konsequent die Interessen einzelner Betroffener – vom ersten Verdacht über die Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und Revision.

Dieser Beitrag ordnet die straf- und abgabenrechtlichen Besonderheiten ein, grenzt Mittäterschaft und Teilnahme ab, zeigt typische Risikokonstellationen in Haushalt und Vermögen und skizziert eine Verteidigungsstrategie – stets mandantenorientiert, ohne Compliance-Bezug. Vertiefungen finden Sie im Lexikonartikel „Eheleute im Steuerstrafrecht“, zu Steuerhinterziehung sowie unter Aktuelles.

Problem: Nähe, Unterschrift, Verantwortung – wo droht Strafbarkeit?

Bei der Zusammenveranlagung unterschreiben beide Ehegatten die gemeinsame Steuererklärung. Dennoch ist jede Person für die eigenen Angaben verantwortlich. Eine Einbeziehung in den strafrechtlichen Risikobereich erfolgt erst bei konkret vorwerfbarer Tatbeteiligung – als Mittäterschaft oder Teilnahme. Bloße Kenntnis von unrichtigen Angaben des anderen und eine dennoch geleistete Unterschrift genügt nicht für Strafbarkeit; eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Finanzamt besteht insoweit nicht. Gleichwohl kommt es häufig zur Anzeige und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch gegen den normtreuen Ehepartner – ein Risiko, das wir früh abfedern.

Wer Post vom Finanzamt, der Steuerfahndung oder eine Vorladung erhält, sollte Schweigerecht und Auskunftsverweigerungsrecht kennen und Akteneinsicht & Steuergeheimnis professionell nutzen – bevor Erklärungen abgegeben werden.

Lösung: Abgrenzung von Mittäterschaft, Teilnahme & strafloser Mitwirkung

Strafbar wird es erst, wenn eine aktive Unterstützungshandlung nachweisbar ist – etwa psychische Beihilfe durch gezieltes Bestärken, organisatorische Hilfe bei der Verschleierung oder materielle Zuarbeit (z. B. Aufbereitung falscher Belege). Je nach Intensität kann dies Teilnahme oder sogar Mittäterschaft an § 370 AO begründen; auch der Versuch einer Unterstützungshandlung ist sanktionierbar. Keine Strafbarkeit entsteht durch bloßes Mitwissen ohne Garantenstellung, durch typische Alltagsmitwirkungen oder durch Unterschrift ohne eigenen Unrechtsgehalt – diese Differenzen arbeiten wir im Verfahren konsequent heraus.

  • Nicht strafbar: rein formale Mitwirkung, Unterschrift ohne Einfluss, bloße Kenntnis.
  • Beihilfe-Risiko: Bestärken, Koordination, verdeckende Handlungen – wenn nachweisbar.
  • Mittäterschaft: planvolles Zusammenwirken mit Tatherrschaft (z. B. gemeinsame Entscheidung zu unrichtigen Angaben).

Vermischte Vermögenssphären & gemeinsame Einkünfte: Ein Risiko mit Ansage

Steuerrechtlich „gemeinsame Einkünfte“ und vermischte Vermögenssphären (etwa Gemeinschaftskonten oder wechselseitige Vollmachten) erhöhen das Risiko, dass Handlungen eines Ehegatten zugerechnet werden. Wird eine klare Trennung der Handlungsstränge unmöglich, wachsen die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden, beide Partner in Pflicht zu nehmen. Betreffen erklärte Angaben auch eigene Einkünfte oder Merkmale, haftet jeder für die Richtigkeit der „eigenen“ Angaben. Wir strukturieren die Konten- und Zahlungsflüsse, trennen Sachverhalte und verhindern pauschale Zurechnungen.

Daneben droht die gesamtschuldnerische Haftung für Steuernachforderungen aus gemeinsamer Veranlagung: Auch der nicht beschuldigte Ehegatte kann Ziel von Pfändung/Beschlagnahme, Einziehung oder Vollstreckungsmaßnahmen werden. Hier gilt es, zivil- und strafprozessuale Schutzinstrumente taktisch zu kombinieren und früh Rechtsbehelfe zu nutzen.

Vorgehen: Verteidigung in Ehe-/Familienkonstellationen

Unsere Verteidigung im Steuerstrafrecht ist pragmatisch, diskret und streitfest. Sie folgt einem klaren Fahrplan:

Typische Fallgruppen – praxisnah eingeordnet

1) Unrichtige Angaben des Partners – Unterschrift ohne Mitwirkung

Die Unterschrift unter der gemeinsamen Erklärung begründet keine automatische Strafbarkeit, wenn eigene Angaben korrekt sind und keine fördernde Beteiligung an der Falschangabe vorliegt. Wichtig sind Abgrenzung, Dokumentation und frühzeitige Kommunikation mit der Behörde – über uns als Verteidigung.

2) Psychische Unterstützung – ergebnisorientiertes „Bestärken“

Wird nachweislich „motiviert“ oder Druck aufgebaut, kann das als psychische Beihilfe gewertet werden. Hier prüfen wir Beweisqualität, Kontext, alternative Deutungen und greifen die Kausalität an.

3) Gemeinsame Konten & Cash-Management

Gemeinschaftskonten, Vermischung und gemeinsame Wallets (bei Krypto) erschweren die Trennung. Wir arbeiten mit forensischen Methoden und nutzen die Grenzen der Zurechnung – bis hin zur Vermeidung einer Einziehung bei fehlender Verfügungsgewalt.

4) Folgeebene: Haftung & Vollstreckung

Gesamtschuldnerische Nachzahlung betrifft auch den normtreuen Ehegatten. Wir sichern Zahlungsvereinbarungen, schützen Existenzielles und wehren überzogene Maßnahmen ab – nötigenfalls mit Rechtsbehelfen.

Vorteile mit Buchert Jacob Peter – fokussiert auf Verteidigung

FAQ – Häufige Fragen von Ehegatten im Steuerstrafrecht

Bin ich automatisch mitbeschuldigt, wenn mein Partner beschuldigt ist?

Nein. Eine eigene Strafbarkeit setzt konkrete Tatbeteiligung voraus. Gleichwohl werden häufig Verfahren auch gegen den Partner eingeleitet – hier schützen wir mit Akteneinsicht & Steuergeheimnis und gezielter Kommunikation.

Ich wusste von Fehlern, habe aber „nur“ unterschrieben. Reicht das?

Allein Kenntnis + Unterschrift begründen regelmäßig keine Strafbarkeit. Entscheidend sind Mitwirkungsgrad und eigene Angaben. Wir arbeiten diese Trennung heraus und drängen auf Verfahrenseinstellung.

Was, wenn gemeinsame Einkünfte betroffen sind?

Für eigene Einkünfte haften Sie inhaltlich mit. Sind Angaben zu diesen objektiv unrichtig, kann eine eigene Verantwortlichkeit entstehen. Wir prüfen, was objektiv Ihnen zuzuordnen ist – und grenzen ab.

Wie reagiere ich auf Durchsuchung oder Vorladung?

Schweigen, keine spontanen Erklärungen, sofort Verteidiger kontaktieren. Beachten Sie Durchsuchung, Beschuldigtenvernehmung und formale Voraussetzungen.

Gibt es Wege, Verfahren früh zu beenden?

Ja. Je nach Lage kommen § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO in Betracht. Eine Selbstanzeige ist sorgfältig zu prüfen – sie passt nicht in jede Konstellation.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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