Dringender Tatverdacht – Strafverteidigung in Frankfurt & bundesweit
Dringender Tatverdacht ist der Verdachtsgrad, der den Erlass eines Haftbefehls und damit eine Untersuchungshaft erst rechtfertigt. Er verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung – deutlich mehr als der Anfangsverdacht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigen wir Beschuldigte in allen Phasen des Strafverfahrens – von der Festnahme bis zur Hauptverhandlung und Revision – in Frankfurt und bundesweit.
Problem: Wenn aus Verdacht Haft wird
Der dringende Tatverdacht ist die zentrale materiell-rechtliche Schwelle für Haftbefehl und U-Haft. Er muss auf belastbaren, jetzt vorliegenden Tatsachen beruhen; bloße Erwartungen künftiger Beweise reichen nicht. Parallel benötigt der Haftbefehl einen Haftgrund – etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Fehlt die hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit, verliert die Haft ihre Legitimation und ist aufzuheben. Häufige Auslöser sind frühe Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme oder eine Vorladung.
Lösung: Klare Verteidigungsstrategie gegen den dringenden Tatverdacht
Abgrenzung der Verdachtsgrade – was wirklich gefordert ist
Der dringende Tatverdacht übersteigt den hinreichenden Verdacht, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt, und liegt weit über dem einfachen Anfangsverdacht. Er verlangt eine „große Wahrscheinlichkeit“ der Verurteilung – gemessen an der aktuellen Beweislage zum Zeitpunkt der Haftentscheidung. Zugleich kann der Verdacht im Fortgang der Ermittlungen schwächer werden oder entfallen; dann ist Haft zu beenden. Genau hier setzt professionelle Verteidigung an.
Was wir sofort für Sie tun
- ● Sofortschutz: Keine Spontanäußerungen – nutzen Sie Auskunftsverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht; wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft.
- ● Aktenlage sichern: Antrag auf Akteneinsicht, Auswertung der Ermittlungsakte, Ermittlung zeitnaher Entlastungsbeweise.
- ● Haft angreifen: Gezielte Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Haftprüfungsantrag; Argumentation zur fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und zu milderen Mitteln.
- ● Prozessführung: Vorbereitung auf Vorführung vor den Haftrichter, strukturierte Einlassungsstrategie und Beweisanträge.
- ● Exit-Pfade: Prüfung von § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO, § 153a StPO oder §§ 154 ff. StPO – je nach Aktenlage.
Vorgehen: Schritt für Schritt zur Entkräftung des Verdachts
1) Tatsachenbasis prüfen: Es zählen nur Beweise, die bei Haftentscheidung vorliegen und konkret den Tatvorwurf stützen. Vage Prognosen oder „erhoffte“ Beweisergebnisse sind unbeachtlich. Wir isolieren belastbare von spekulativen Anknüpfungstatsachen.
2) Gegenbeweis organisieren: Alibizeiten, alternative Geschehensabläufe, Kommunikationsdaten, Standort- und Transaktionsspuren – geordnet aufbereitet. Wo möglich, beantragen wir Ermittlungen zugunsten des Beschuldigten.
3) Haftgründe entkräften: Neben der Verurteilungswahrscheinlichkeit adressieren wir Haftgründe (z. B. Fluchtgefahr) durch feste Meldeadressen, Arbeitgebernachweise oder Sicherheiten – stets fallbezogen.
4) Milderes Mittel betonen: Meldeauflagen, Kaution, Passabgabe – wenn der Zweck der U-Haft so erreicht werden kann, ist Haft unverhältnismäßig.
5) Hauptsache im Blick: Wir planen bereits mit Blick auf die Hauptverhandlung, auf Urteil und potentielle Rechtsmittel. Eine frühe, klare Linie erhöht die Erfolgschancen in der Sache.
Rechtliche Vertiefung: Definition, Zeitpunkt, Dynamik
Der dringende Tatverdacht verlangt, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit höher wiegt als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. Maßgeblich ist die Prognose des Haftrichters auf Grundlage der derzeitigen Beweislage. Anders als der für die Verfahrenseröffnung relevante hinreichende Verdacht wird der dringende Verdacht früher geprüft – oft bei noch unvollständigen Ermittlungen, etwa zeitgleich mit einer Durchsuchung oder unmittelbar nach der Festnahme. Daraus folgt: Der Verdacht ist beweglich und unterliegt fortlaufender gerichtlicher Kontrolle. Er kann entfallen, wenn neue Erkenntnisse die Beweislage relativieren.
Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts müssen auch entlastende Aspekte – etwa Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe – mitgedacht werden. Bestehen substanziierte Anhaltspunkte für Notwehr (Angriff), einen Irrtum oder fehlenden Vorsatz (Vorsatz), mindert dies die Verurteilungswahrscheinlichkeit und damit die Haftvoraussetzungen.
Vorteile einer frühen Verteidigung durch Buchert Jacob Peter
- ● Tempo & Struktur: Wir ordnen rasch die Beweislage, sichern Akteneinsicht und setzen gezielt Anträge.
- ● Haft vermeiden: Angriffe auf Haftbefehl und U-Haft; Betonung milderer Mittel.
- ● Mandantenorientiert: Ruhige, klare Kommunikation; Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Zeugenfragen.
- ● Gesamtsicht: Exit-Optionen über § 170 Abs. 2 StPO, § 153a oder §§ 154 ff.
- ● Erfahrung: Langjährige Verteidigungspraxis – auch vor der Wirtschaftsstrafkammer.
FAQ – Dringender Tatverdacht
Was unterscheidet dringenden vom hinreichenden Tatverdacht?
Dringend verlangt eine große Verurteilungswahrscheinlichkeit (Haftvoraussetzung). Hinreichend genügt, wenn eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist (Eröffnung des Hauptverfahrens). Beide beziehen sich auf unterschiedliche Verfahrenszeitpunkte.
Wer entscheidet über den dringenden Tatverdacht?
Im Haftstadium der Haftrichter; später fortlaufend die Gerichte im Rahmen von Haftprüfung oder Beschwerde. Grundlage ist die aktuelle Aktenlage – nicht Vermutungen.
Kann dringender Tatverdacht wieder entfallen?
Ja. Neue Erkenntnisse können die Verurteilungswahrscheinlichkeit vermindern. Dann ist Haft aufzuheben oder in mildere Maßnahmen zu überführen.
Welche Rolle spielen Entlastungsgründe?
Erhebliche Anhaltspunkte für Rechtfertigung, Schuldausschluss oder fehlenden Vorsatz senken die Verurteilungswahrscheinlichkeit – und damit die Grundlage für Haft.
Wie verhalte ich mich bei Vorladung oder Festnahme?
Bewahren Sie Ruhe, äußern Sie sich nicht zur Sache, rufen Sie anwaltliche Hilfe. Wir koordinieren alles Weitere – von Beschuldigtenvernehmung bis Haftbeschwerde.
Wo finde ich eine kompakte Definition?
Im Rechtslexikon unter dringender Tatverdacht; laufende Hinweise veröffentlichen wir unter Aktuelles.
Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln
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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte
Im Falle eines dringenden Tatverdachts so schnell wie möglich unsere Strafverteidiger in Frankfurt einschalten.
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