Bitcoin und die strafrechtliche Einziehung

Bitcoin und strafrechtliche Einziehung in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung

Bitcoin und andere Krypto-Werte stehen längst im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Treffen Staatsanwaltschaft oder Polizei im Ermittlungsverfahren auf ein Bitcoin-Guthaben eines Beschuldigten, ordnen Gerichte häufig die Einziehung bzw. die Wertersatzeinziehung an – insbesondere, wenn der Beschuldigte die Verwendungsmöglichkeit der Werte rechtswidrig erlangt haben soll. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Sie konsequent in Frankfurt am Main und bundesweit: von der ersten Akteneinsicht über die Sicherungsmaßnahmen (Beschlagnahme, Durchsuchung) bis zur Hauptverhandlung und Revision.

Im Folgenden ordnen wir die zentralen Begriffe ein (I.), zeigen typische Konstellationen für Bitcoin als Einziehungsobjekt (II.), beleuchten Einziehungs- und Vollstreckungsprobleme (III.), erörtern Fragen des Vermögensarrests (IV.) und geben ein praxisorientiertes Fazit (V.). Vertiefende Hinweise finden Sie in unserem Lexikonartikel zu Bitcoin und unter Aktuelles.

I. Relevante Begriffe – technisch korrekt, rechtlich belastbar

Bitcoin-Guthaben (UTXO)

Rechtlich relevant ist nicht ein abstrakter „Kontostand“, sondern die Summe aus unspent transaction outputs (UTXO). Sie bilden die einzeln vorhandenen, noch nicht verwendeten Transaktionen ab, die einer Adresse zugeordnet sind. Wer über die UTXO verfügen kann, hat faktisch Zugriff auf den Wert – zentraler Anknüpfungspunkt für Einziehung und Sicherung.

Wallet

Ein Wallet bündelt Adressen und sichert den Zugriff über öffentlichen und privaten Schlüssel. Für die Verteidigung sind Zuordnung (wer hat Zugriff?) und tatsächliche Verfügungsgewalt entscheidend. Unklare oder geteilte Zugriffe können die Einziehungs- und Arrestvoraussetzungen erschüttern.

Blockchain

Die Blockchain ist die verteilte Datenstruktur, die Transaktionen in Blöcken verkettet. Sie erlaubt eine transparente Nachverfolgung – aber nicht zwangsläufig die personenbezogene Zuordnung. Diese Lücke ist verteidigungsrelevant, wenn Behörden aus on-chain-Mustern auf eine Person schließen wollen.

II. Bitcoin als Einziehungsobjekt – typische Fallgruppen

Das seit 2017 reformierte Einziehungsrecht unterscheidet u. a. zwischen dem durch oder für die Tat Erlangten (§ 73 Abs. 1 StGB) und Gegenständen, die durch die Tat hervorgebracht wurden (Tatprodukt, § 74 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Bei Krypto sind praktisch v. a. zwei Konstellationen bedeutsam:

  • Entlohnung in Bitcoin: Erlangt der Täter für eine Straftat Bitcoin (z. B. Zahlungen im Darknet), können die Werte als für die Tat Erlangtes nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Häufig flankiert von Geldwäsche-Vorwürfen.
  • „Illegales Schürfen“/IT-Delikte: Werden Bitcoin durch Missbrauch fremder Rechenleistung generiert (etwa per Botnetz), diskutiert die Praxis, ob der Wert als durch die Tat erlangt (§ 73 StGB) oder als Tatprodukt (§ 74 StGB) einziehbar ist. Schnittstelle zu Computerkriminalität und Computersabotage.

Daneben spielen Einziehungen bei Betrug, Erpressung oder Betäubungsmitteldelikten mit Bitcoin-Bezug eine Rolle; maßgeblich ist, ob und in welchem Stadium ein unmittelbarer Vermögenszufluss aus der Tat vorliegt.

III. Einziehung & Vollstreckung – typische Problemfelder

1) Unmittelbarkeit des Vermögenszuflusses

Die Einziehung nach § 73 StGB setzt voraus, dass Vermögenswerte unmittelbar aus der Tat zufließen. Bei „geschürften“ Bitcoin ist technisch zu bedenken: Der Block-Reward entsteht erst durch das Netzwerk, nicht direkt durch das unbefugte Nutzen fremder CPUs/GPUs. Diese Differenzierung ist für die Abgrenzung zwischen Erlangtem und Tatprodukt relevant – und damit für Angriffsflächen in der Hauptverhandlung.

2) Bitcoin als Vermögenswert

Ob man Bitcoin für „bloße Spekulation“ hält oder nicht: Der Markt weist einen objektivierbaren Wert aus. Für die Einziehung genügt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil besteht und der Betroffene materiell Berechtigter bzw. faktisch Verfügungsbefugter ist. Gerade diese Verfügungsgewalt – wer kontrolliert die Keys? – ist in der Verteidigung zentral.

3) Transaktionskosten (Fees)

Eine Einziehungsanordnung endet nicht beim Urteil – sie muss vollstreckt werden. On-chain fallen Fees an, die aus dem UTXO bezahlt werden. Das kann den nominellen Einziehungswert mindern. In der Praxis sind Kostenfragen sauber zu adressieren – auch im Rahmen von Wertersatz.

4) Private Keys & (anfängliche) Unmöglichkeit

Nicht selten kennen Behörden den privaten Schlüssel einer Adresse nicht. Die fehlende Kenntnis verhindert nicht automatisch die Anordnung der Einziehung; sie verlagert die Diskussion auf die Vollstreckung und auf § 73c StGB (Wertersatz). Verteidigungsansatz: Fehlt es dauerhaft an Zugriffsmöglichkeiten und ist ein realer Zufluss nicht herstellbar, kommt Unmöglichkeit in Betracht – dann sind Wert, Zeitpunkt und Zumutbarkeit zu problematisieren.

5) Vollstreckung & Zwangsmittel

Bei Wertersatz kann die Vollstreckung einen Transfer auf eine Behörden-Adresse verlangen. Da die einschlägigen Verweisungsnormen keinen Rückgriff auf § 888 ZPO vorsehen, können – bei Weigerung und unbekanntem Key – Zwangsgeld/Zwangshaft zur Herausgabe eines Schlüssels nicht ohne Weiteres angeordnet werden. Das stärkt die Position des Beschuldigten, ersetzt aber nicht die strategische Vorbereitung.

IV. Vorläufige Sicherung: Vermögensarrest & nemo tenetur

Geht die Praxis – häufig – von Wertersatz aus, richtet sich die vorläufige Sicherung nach § 111e StPO (Vermögensarrest). Die Vollziehung erfolgt nach § 928 ZPO; in diesem Kontext kollidieren Zwangsmittel zur Erzwingung der Preisgabe eines privaten Schlüssels mit dem nemo-tenetur-Grundsatz. Wer den Key preisgibt, bestätigt zugleich die Wallet-Zuordnung – mit Rückschlüssen auf die Beteiligung an der Tat. Verteidigungsziel ist daher, Arrestvoraussetzungen (insbesondere Tat- und Zuordnungsindizien) und Verhältnismäßigkeit früh anzugreifen.

V. Vorgehen in der Verteidigung – Schritt für Schritt

  • Sofortmaßnahme: Schweigerecht wahren, Akteneinsicht beantragen, Forensikberichte/Tracing-Unterlagen beiziehen.
  • Zuordnung prüfen: Wer kontrolliert die Keys? Multisig? Externe Custody? Zweifel können Arrest und Einziehung erschüttern.
  • Rechtsgrundlagen abklopfen: Liegt überhaupt ein unmittelbarer Zufluss vor (§ 73 StGB) oder eher ein Tatprodukt (§ 74 StGB)? Welche Konsequenz hat das für Wertersatz und Bewertung?
  • Maßnahmenabwehr: Gegen Beschlagnahme, Durchsuchung und Arrest Rechtsbehelfe und gerichtlichen Rechtsschutz nutzen.
  • Prozessstrategie: Einziehungsumfang, Bewertungsstichtage, Fees, Drittzugehörigkeit, Kettenzuordnung – früh strukturieren; nötigenfalls Berufung/Revision.

FAQ – Häufige Fragen zur Einziehung von Bitcoin

Kann jede Bitcoin-Transaktion eingezogen werden?

Einziehung setzt einen Tatzusammenhang voraus: Entgelt für die Tat, Erlangtes aus der Tat oder Tatprodukt. Reine Vermögenspositionen ohne Bezug zur Tat sind nicht einziehbar; hier gilt es, den Zusammenhang in der Ermittlungsakte kritisch zu prüfen.

Was passiert, wenn der private Schlüssel unbekannt ist?

Die Anordnung ist möglich; in der Vollstreckung wird dann oft auf Wertersatz abgestellt. Zwang zur Key-Herausgabe ist aus verfahrens- und grundrechtlichen Gründen begrenzt. Das eröffnet Verteidigungsspielräume.

Greifen Behörden immer zur Beschlagnahme?

Häufig ja – etwa zur Sicherung der späteren Einziehung. Dagegen stehen Rechtsbehelfe bereit. Prüfen Sie Beschlüsse auf Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit und konkrete Zuordnung (Beschlagnahme, Durchsuchung).

Welche Rolle spielt Geldwäsche?

Parallel werden oft Geldwäsche-Vorwürfe geprüft – insbesondere bei Umtauschketten und Mixing. Wichtig ist eine saubere Trennung der Vorwürfe und eine sorgfältige On-/Off-Ramp-Analyse.

Wie reagiere ich bei Vorladung oder Haftbefehl?

Schweigen, keine freiwillige Herausgabe sensibler Informationen ohne Prüfung, sofort Verteidigung einschalten. Beachten Sie Vorladung, Haftbefehl und die formellen Voraussetzungen.

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