Computersabotage
Computersabotage ist ein Vergehen (siehe Vergehen), das nach § 303b StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft wird. Geahndet wird die erhebliche Störung einer Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. Die Vorschrift schützt daher das Interesse aller Betreiber und Nutzer am störungsfreien Funktionieren ihrer Datenverarbeitung.
Für den Begriff der Daten wird auf § 202a Abs. 2 StGB verwiesen. Die Datenverarbeitung ist von wesentlicher Bedeutung, wenn sie bei Privatpersonen für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung ist, so z.B. eine Datenverarbeitung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder wissenschaftlichen Tätigkeit.
§ 303b Abs. 2 StGB enthält einen Qualifikationstatbestand. Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der wesentlichen Bedeutung kommt es darauf an, ob die Datenverarbeitung so zentrale Informationen betrifft, dass davon auszugehen ist, dass davon die Funktionsfähigkeit des Betriebes, des Unternehmens oder der Behörde abhängt.
In besonders schweren Fällen des Abs. 2 ist nach § 303b Abs. 4 StGB die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Es werden dabei Regelbeispiele für solche besonders schweren Fälle genannt.
Gemäß § 303c StGB wird die einfach Computersabotage nur auf Antrag (siehe Strafantrag) verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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