Betriebsratsbezogene Strafbarkeit in Frankfurt – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung
Wenn Ermittlungsbehörden die Einflussnahme auf Betriebsräte prüfen, stehen schnell Vorwürfe nach § 119 BetrVG (Wahlbeeinflussung, Amtsbehinderung, Benachteiligung/Begünstigung) sowie flankierend Untreue (§ 266 StGB) im Raum. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Beschuldigte – Unternehmensvertreter und Betriebsratsmitglieder – mit klarem Fokus auf die strafprozessuale Lage, wissenschaftlich fundierter Argumentation und langjähriger forensischer Erfahrung in der Strafverteidigung.
Im Zentrum solcher Verfahren steht regelmäßig die Frage, ob eine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung der Belegschaft oder die Amtsführung von Betriebsratsorganen vorliegt und ob geldwerte Vorteile, Vergünstigungen oder organisatorische Maßnahmen den Tatbestand des § 119 BetrVG verwirklichen. Zugleich treten häufig steuerliche und vermögensbezogene Aspekte hinzu (z. B. Steuerhinterziehung bei unzutreffenden Betriebsausgaben, Einziehung von Vorteilen). In allen Konstellationen gilt: Frühzeitige Akteneinsicht und eine disziplinierte Verteidigungsstrategie sind entscheidend.
Problem: Tatbestände, Risiken und typische Konstellationen
Wahlbeeinflussung & Amtsbehinderung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 BetrVG)
Der Schutzbereich der Norm umfasst nicht nur Störungen der Wahlorganisation, sondern auch Zuwendungen oder Vorteile, die die innere Willensbildung der Wahlberechtigten mittelbar beeinflussen können. Darunter fallen etwa gezielte finanzielle Unterstützungen von Arbeitnehmergruppen, die im Ergebnis auf die Zusammensetzung des Betriebsrats einwirken. Ebenfalls erfasst: die Behinderung der Amtsführung (z. B. unzulässige Eingriffe in die Arbeit des Gremiums). Im Ermittlungsalltag werden solche Maßnahmen an Zweck, Intensität und Kausalität für die Wahl-/Amtsausübung gemessen und durch Zeugenaussagen (Zeuge) und Unterlagen rekonstruiert.
Begünstigung oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Straftatbestandsrelevant sind überobligatorische Vorteile (z. B. überhöhte Vergütungen, exklusive Sachleistungen, Luxusreisen, die Übernahme privater Ausgaben) oder Benachteiligungen „um der Tätigkeit willen“. Dogmatisch zentral ist die Abgrenzung zwischen notwendiger Teilnahme des begünstigten Mitglieds und strafbarer Beteiligung: Nur die tatbestandlich unerlässliche Mindestmitwirkung bleibt straflos; darüber hinausgehende Anstiftung/Beihilfe kann verantwortungsbegründend sein. Für die Verteidigung ist daher präzise herauszuarbeiten, ob und inwieweit das Betriebsratsmitglied eigeninitiativ auf die Gewährung hingewirkt hat.
Untreue-Risiko, Vergütung und „schwarze Kassen“
Betriebsratsämter sind Ehrenämter. Auch freigestellte Mitglieder erhalten das Arbeitsentgelt, das ihnen als Arbeitnehmer zusteht (Lohnausfallprinzip). Eine Vergütung nach „Betriebsratsleistung“ oder die Einbeziehung in Vorstandsboni ist unzulässig und kann – bei Vermögensbetreuungspflicht – die Untreue begründen. Wird zudem ein „frei verfügbares“ Betriebsratsbudget als verdeckte Kasse geführt, droht eine strafrechtliche Einordnung als pflichtwidrige Vermögensverfügung. Verteidigungsansatz: Fehlt die Vermögensbetreuungspflicht oder die Pflichtverletzung, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit; ergänzend sind interne Vorgaben (z. B. Satzung, Kodizes) und Rechtskraft-Fragen sauber zu würdigen.
Steuerliche Flankierung: § 370 AO
Wer Zuwendungen, die unter § 119 BetrVG fallen, als Betriebsausgaben geltend macht, kann über unrichtige Angaben steuerlich erhebliche Tatsachen verfälschen – mit dem Risiko eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung. In der Praxis kooperieren Finanzverwaltung (Finanzamt, Steuerfahndung) und Strafverfolgungsbehörden eng; eine Einziehung kann parallel angeordnet werden. Hier ist eine koordinierte Verteidigungsstrategie über alle Verfahrensteile hinweg essenziell.
Lösung: Verteidigung mit klarer Linie – vom Anfangsverdacht bis zur Hauptverhandlung
Ausgangspunkt ist der Anfangsverdacht, häufig ausgelöst durch interne Hinweise, Betriebsratsbeschlüsse oder Medienberichterstattung. Ab der ersten Maßnahme – Vorladung, Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme – sichern wir die prozessuale Position: Schweige- und Zeugnisverweigerungsrechte wahren, Akten beiziehen, den Sachverhalt juristisch und ökonomisch strukturieren.
Strafantragserfordernis beachten (§ 119 Abs. 2 BetrVG)
§ 119 BetrVG ist ein absolutes Antragsdelikt. Antragsberechtigt sind die Betriebsverfassungsorgane; das Unternehmens-Antragsrecht wird restriktiv gesehen. Für die Verteidigung kann das Ausbleiben eines wirksamen Strafantrags verfahrensbeendende Wirkung entfalten. Wir prüfen Antragsberechtigung, Form, Frist und Rechtsbehelfe.
Materielle Prüfung: Tatbestand, Kausalität, subjektives Element
Wir analysieren, ob eine Zuwendung kausal die Wahlwillensbildung beeinflussen konnte, ob eine Amtsbehinderung vorliegt und ob Vorteile/Benachteiligungen „um der Tätigkeit willen“ gewährt wurden. Beim Vorwurf der Untreue prüfen wir pflichtbegründende Grundlagen, Organisation, Genehmigungen und Segmentierung der Entscheidungskompetenzen. Im Steuerteil: Tatbestandsvoraussetzungen, Irrtumsfragen, Vorsatz/Fahrlässigkeit.
Prozessuale Ziele: Einstellung statt Hauptverhandlung
Regelmäßig arbeiten wir auf eine Einstellung nach § 170 II StPO hin; subsidiär auf Lösungen nach § 153 StPO oder § 153a StPO. Lässt sich die Anklage nicht vermeiden, bereiten wir die Hauptverhandlung taktisch vor: Beweisanträge (Zeitpunkt, Kausalität, Verantwortungsbereiche), Abgrenzung notwendiger Teilnahme, Ausschluss unzulässiger Einziehungen. Nachteiliges Urteil? Wir prüfen Berufung und Revision.
Vorgehen: Praxisleitfaden für Beschuldigte
1. Ruhe bewahren – keine Spontanerklärungen. Nutzen Sie das Auskunftsverweigerungsrecht. Jede Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht erfolgen.
2. Dokumente sichern. Vergütungsentscheidungen, Budgetunterlagen, Gremienprotokolle, Compliance- und Genehmigungsvorgänge, Kommunikationsketten mit Personal-/Rechtsabteilung (ohne Selbstbelastungspflicht zu verletzen).
3. Strukturen klären. Wer hatte Entscheidungskompetenz? Gab es Genehmigungen, Gremienbeschlüsse oder etablierte Vergütungsgrundsätze?
4. Ökonomische Bezüge aufbereiten. Bewertung der Zuwendung (Marktüblichkeit, Zweckbindung), Abgrenzung arbeitsvertraglicher Leistungen, kein Rückgriff auf unzulässige Leistungsbewertungen der Betriebsratstätigkeit.
5. Taktik festlegen. Ziel: Vermeidung der Anklage. Alternativ: begrenzte, sachlich fundierte Einlassung, ggf. Verständigung in engen Grenzen („Deal“: vgl. Verständigung).
Wissenschaftliche Einordnung – Leitlinien für die Bewertung
Die Bewertung betriebsratsbezogener Strafbarkeit verlangt eine Gesamtbetrachtung: Schutzrichtung des BetrVG (kollektivrechtliche Ordnung), Abgrenzung strafbarer Einflussnahme versus legitimer Kommunikation, Kausalität der Zuwendung für die Wahlentscheidung, Grenzen zulässiger Vergütung nach § 37 BetrVG und das Fehlen jeglicher Leistungsbewertung der Betriebsratstätigkeit. Bei Untreue steht das Vermögensschutzmoment im Vordergrund; reine Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften genügen nicht – es bedarf einer pflichtwidrigen Vermögensdisposition bei bestehender Vermögensbetreuungspflicht. Steuerlich sind die Grundsätze zutreffender Erklärung maßgeblich; unrichtige Betriebsausgaben führen in das Steuerstrafrecht. Aktualisierte Entwicklungen und Rechtsprechung bereiten wir fortlaufend unter Aktuelles auf.
Abgrenzungen und Nebengefahren
Für Betriebsratsmitglieder kommen – abhängig vom Einzelfall – zudem Ehrschutzdelikte wie Beleidigung, Erpressung oder Betrug in Betracht; gelegentlich wird auch auf Androhung von Straftaten rekurriert. Werden Verfahrensrechte verletzt (z. B. unzulässige Beweisverwertungen), lassen sich in der Hauptverhandlung Beweisverwertungsverbote geltend machen. Für Beschuldigte ist die Staatsanwaltschaft Verfahrensherrin; wir arbeiten gerichtsfest und nutzen alle prozessualen Spielräume.
Vorteile mit Buchert Jacob Peter – Forensische Stärke & Erfahrung
Unser Team verbindet tiefes materielles Strafrecht mit prozessualer Praxisnähe: hunderte Verhandlungstage vor Amtsgerichten und Wirtschaftsstrafkammern, strukturierte Aktenarbeit, ökonomische Bewertung von Zuwendungen und präzise Anträge zur Verfahrensgestaltung. Wir vertreten Beschuldigte in Frankfurt am Main und bundesweit – ruhig, sachlich und zielorientiert.
FAQ: Betriebsratsbezogene Strafbarkeit – kurz erklärt
1) Was umfasst § 119 BetrVG?
Erfasst werden Wahlbeeinflussung, Amtsbehinderung und Benachteiligung/Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern. Maßgeblich ist die Eignung, die innere Willensbildung zu beeinflussen oder die Amtsführung zu stören.
2) Ist die Begünstigung des Betriebsratsmitglieds selbst strafbar?
Nicht automatisch. Die notwendige Teilnahme bleibt straflos. Überschreitet das Mitglied jedoch dieses Minimum – etwa durch Anstiftung oder aktive Mitwirkung – ist eine Verantwortlichkeit möglich.
3) Benötigt es für § 119 BetrVG einen Strafantrag?
Ja. § 119 BetrVG ist ein Antragsdelikt. Fehlt ein wirksamer Antrag, kann dies zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen.
4) Wann droht zusätzlich eine Untreue?
Wenn Vergütungen oder Budgets pflichtwidrig vermögensschädigend eingesetzt werden und eine Vermögensbetreuungspflicht besteht. Reine Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Regeln genügen nicht.
5) Welche steuerlichen Folgen sind denkbar?
Als Betriebsausgaben deklarierte unzulässige Zuwendungen können den Vorwurf der Steuerhinterziehung begründen; außerdem sind Einziehung und Nebenfolgen möglich.
6) Wie sollte ich bei Vorladung und Durchsuchung reagieren?
Keine Spontanerklärungen. Schweigerecht wahren, Verteidiger kontaktieren, auf Akteneinsicht hinwirken. Bei Maßnahmen: Protokollierung, Zeugen, Prüfung der Rechtmäßigkeit.
7) Welche prozessualen Ergebnisse sind realistisch?
Primäres Ziel ist die Einstellung; alternativ Lösungen nach § 153/§ 153a StPO. Bei Anklage: sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung, ggf. Revision.
8) Verteidigen Sie auch Schnittstellen zum Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht?
Ja. Wir decken das gesamte Spektrum ab – inkl. Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsstrafrecht und Unternehmensstrafrecht.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern
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