Strafverteidigung in Frankfurt – Verfahrensbeendigung, Einstellung & Verständigung bundesweit
Ein Ermittlungsverfahren wegen Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht trifft Beschuldigte häufig unerwartet – etwa durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Kontosperre im Umfeld von Geldwäsche. Neben der strafrechtlichen Bewertung stehen für viele Mandanten Reputation, berufliche Existenz und familiäre Stabilität im Vordergrund. Ziel einer professionellen Strafverteidigung ist deshalb nicht nur die sachgerechte Aufklärung, sondern – wo rechtlich möglich – eine planbare und belastbare Verfahrensbeendigung (z. B. Einstellung, Verständigung, Strafbefehl) mit minimalen Nebenfolgen.
Ausgangslage
Warum Wirtschaftsstrafverfahren häufig nach einer Strategie zur Verfahrensbeendigung verlangen
Wirtschaftsstrafverfahren sind in der Praxis oft datenintensiv, international geprägt und rechtlich komplex. Schon die Aufklärung kann erhebliche Zeit und Ressourcen binden – auf Seiten der Ermittlungsbehörden ebenso wie bei Beschuldigten. Das gilt besonders bei Vorwürfen wie Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, § 266a StGB, Insolvenzdelikten oder Kapitalmarktsachverhalten. Je länger ein Verfahren dauert, desto größer ist häufig die Unsicherheit – und desto höher sind die faktischen Nebenwirkungen (beruflich, wirtschaftlich, persönlich).
- ●Hohe Komplexität durch umfangreiche Daten und Dokumente (Akten, E-Mails, Buchhaltung)
- ●Mehrere Beteiligte: Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige, ggf. internationale Bezüge
- ●Erhöhtes Risiko invasiver Maßnahmen (z. B. Beschlagnahme, Akteneinsicht erst nach Verteidigerbestellung)
- ●Reputations- und Registerfolgen, die unabhängig vom Urteil faktisch wirken
Was sind verfahrensbeendende Vereinbarungen
Konsensuale Verfahrensbeendigung bei natürlichen Personen
Für Beschuldigte als natürliche Personen existieren im deutschen Strafprozessrecht seit langem Instrumente, die eine pragmatische Verfahrensbeendigung ermöglichen – je nach Lage des Falles, Beweissituation und Strafbarkeitsrisiko. Dazu gehören insbesondere Einstellungen (z. B. nach § 170 Abs. 2 StPO, §§ 153, 153a, 154 ff. StPO), der Strafbefehl sowie die Verständigung in der Hauptverhandlung (§ 257c StPO). Zentral ist: Jede Option setzt eine saubere Analyse des Anfangsverdachts, der Beweislage und der prozessualen Risiken voraus – und eine taktisch kluge Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und ggf. Gericht.
Ablauf des Strafverfahrens
Die Weichen für eine sinnvolle Verfahrensbeendigung werden häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt: Akteneinsicht, Einlassungsstrategie, Umgang mit Vorladungen, Beweisanträge, Einwendungen und – wo sinnvoll – Maßnahmen wie Schadenswiedergutmachung. Der typische Verlauf reicht vom Ermittlungsverfahren über Anklage und Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung und ggf. Rechtsmittel (Berufung, Revision), wie im Überblick zum Ablauf des Strafverfahrens dargestellt.
Besonderheiten in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen
Typische Vorwürfe und Schnittstellen
Im Wirtschaftsstrafrecht stehen häufig komplexe Geschäftsabläufe im Zentrum: Vorwürfe wie Abrechnungsbetrug, Untreue, Insolvenzdelikte (z. B. Insolvenzverschleppung, Bankrott, § 283b StGB) oder kapitalmarktrechtliche Sachverhalte (Kapitalmarktstrafrecht) erfordern regelmäßig die Übersetzung wirtschaftlicher und buchhalterischer Abläufe in strafprozessuale Kategorien. Im Steuerstrafrecht sind neben § 370 AO auch Fragen der Schätzung, der Rolle der Steuerfahndung und der Aktenlage unter dem Blickwinkel von Steuergeheimnis und Akteneinsicht praxisrelevant.
Unternehmensbezug als Kontext
Auch wenn wir hier die Individualverteidigung in den Mittelpunkt stellen: In der Praxis überschneiden sich Individualverfahren häufig mit Unternehmenskonstellationen – etwa wenn Geschäftsführer, Vorstände oder leitende Mitarbeiter im Fokus stehen. In Deutschland fehlt ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht; die Sanktionierung erfolgt im Ordnungswidrigkeitenrecht über §§ 30, 130 OWiG. § 30 OWiG knüpft an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines „Repräsentanten“ an; § 130 OWiG betrifft Aufsichtspflichtverletzungen. Verfahrensrechtlich kann es in Konstellationen mit Straftatvorwurf gegen einen Repräsentanten dazu kommen, dass eine Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren mitgeführt wird (u. a. § 444 StPO). In der Außenwahrnehmung entsteht dadurch häufig der Eindruck einer „quasi-strafrechtlichen“ Mitbetroffenheit des Unternehmens – was den Druck in der Sache und die Bedeutung einer kontrollierten Verfahrensstrategie für den Individualbeschuldigten nochmals erhöht.
Internationale Leitlinien
OECD-Empfehlungen
Im internationalen Kontext spielt der Bereich der Korruptionsbekämpfung eine zentrale Rolle. Die OECD hat ihre Vertragsstaaten 2021 ausdrücklich dazu angehalten, bei der Beilegung von Straf-, Verwaltungs- und Zivilverfahren im Bereich der Auslandsbestechung verfahrensbeendende Vereinbarungen in Betracht zu ziehen – verbunden mit Anforderungen an einen klaren, transparenten Rahmen, Kriterien (z. B. Kooperation, freiwillige Offenlegung, Abhilfemaßnahmen), wirksame Sanktionen und eine angemessene Kontrolle durch eine unabhängige Stelle. Gleichzeitig betont die OECD Transparenz (zentrale Elemente sollen – datenschutzkonform – öffentlich gemacht werden), internationale Zusammenarbeit und die Möglichkeit, weitere Beteiligte in anderen Ländern effektiv zu verfolgen.
Warum das für Beschuldigte relevant ist
Auch im deutschen System gilt: Je komplexer das Verfahren, desto wichtiger sind Planbarkeit, Rechtssicherheit und ein kontrollierter Umgang mit Informationen. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss berücksichtigt werden, dass Handlungen in einer Jurisdiktion Ermittlungen in einer anderen befeuern können. Eine Verteidigungsstrategie muss deshalb stets die Gesamtfolgen im Blick behalten – prozessual, wirtschaftlich und persönlich.
Wer als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren steht, sollte frühzeitig eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die neben der materiell-rechtlichen Einordnung auch eine realistische Verfahrensbeendigung prüft – etwa über Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, den Strafbefehl oder eine Verständigung in der Hauptverhandlung.
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter unterstützt Mandanten in Frankfurt und bundesweit – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und bei Bedarf auch im Steuerstrafrecht.
Für eine diskrete Ersteinschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de
Vorteile und Kritik
Was eine konsensuale Lösung leisten kann
Die internationale Debatte zeigt typische Vorteile verhandlungsbasierter Verfahrenserledigungen: schnellere Sachverhaltsaufklärung, geringere Verfahrensdauer, höhere Planungs- und Rechtssicherheit sowie Risikominimierung für Beteiligte. In komplexen Wirtschaftssachen kann Kooperation dazu beitragen, invasive Zwangsmaßnahmen zu reduzieren oder zielgerichteter zu gestalten. Auch für die Justiz kann eine strukturierte, konsensuale Beendigung Ressourcen freisetzen – ein Aspekt, der in überlasteten Systemen faktisch bedeutsam ist.
Welche Risiken bedacht werden müssen
Gleichzeitig gibt es wiederkehrende Kritikpunkte: mangelnde Transparenz, die Sorge vor „erkauftem Recht“, mögliche Überbelastung durch Auflagen oder Rechtsunsicherheiten, wenn Unternehmen oder Betroffene in Vorleistung gehen und die Vereinbarung scheitert. In europäischen Modellen (z. B. UK, Frankreich) wird dem durch gerichtliche Kontrolle und Veröffentlichung zentraler Elemente begegnet. Für Beschuldigte im deutschen System folgt daraus ein praktischer Verteidigungsgrundsatz: Keine „Deal-Logik“ ohne belastbare Beweisanalyse, klare Zieldefinition und präzise Absicherung der prozessualen Folgen.
Vorgehensweise der Kanzlei Buchert Jacob Peter
Analyse, Akteneinsicht, Strategie
Unsere Verteidigung beginnt regelmäßig mit der schnellen Klärung der Verfahrenslage: Was ist der konkrete Vorwurf, welcher Verdachtsgrad liegt vor, welche Beweise existieren, welche Maßnahmen drohen (z. B. Untersuchungshaft, Vermögensabschöpfung, Einziehung)? Sodann beantragen wir Akteneinsicht und entwickeln eine Einlassungs- und Kommunikationsstrategie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Dabei berücksichtigen wir auch typische Schnittstellen im Steuerstrafrecht (Finanzamt, BuStra, Finanzamt im Steuerstrafrecht) und die Besonderheiten wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungen.
Verhandlungsfähigkeit mit Grenzen
Verfahrensbeendende Lösungen entstehen nicht durch Nachgeben, sondern durch juristische Substanz: präzise Argumentation, tragfähige Tatsachengrundlage und die Kontrolle darüber, welche Informationen in das Verfahren gelangen. Im Unternehmenskontext wird in der Diskussion betont, dass Kooperationsanforderungen auf die konkrete prozessuale Tat bezogen bleiben müssen (Anknüpfung an den Tatbegriff des § 264 StPO) und nicht zur Ausweitung auf andere Lebenssachverhalte führen dürfen. Übertragen auf Individualverfahren gilt: Kooperation ist ein Instrument – kein Selbstzweck. Wir prüfen daher stets, welche Mitwirkung sinnvoll ist, welche Risiken entstehen und wie Verfahrensziele (insbesondere Einstellungen oder eine angemessene Verständigung) rechtssicher erreicht werden können.
Aktuelle Entwicklungen und Einordnungen finden Sie zudem unter Aktuelles.
Frühzeitige Mandatierung
Warum Timing im Strafverfahren entscheidend ist
Viele strategische Optionen sind zeitkritisch: Der Umgang mit einer Vorladung (insbesondere zur Beschuldigtenvernehmung), die Reaktion auf Durchsuchungen, die Sicherung von Unterlagen und die Weichenstellung für eine mögliche Einstellung oder Verständigung. Wer frühzeitig verteidigt wird, kann häufig Fehler vermeiden, die später nur schwer zu korrigieren sind. Von Frankfurt am Main aus vertreten wir Mandanten bundesweit – in Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und in Rechtsmittelverfahren.
FAQ
Was bedeutet „Einstellung des Verfahrens“ im Strafrecht?
Eine Einstellung beendet das Verfahren ohne Urteil. Sie kommt je nach Situation z. B. mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) in Betracht; häufig praxisrelevant ist auch die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO).
Wann ist eine Verständigung („Deal“) möglich?
Eine Verständigung ist in der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 257c StPO möglich. Sie setzt eine transparente gerichtliche Mitwirkung und klare Grenzen voraus; nicht jede Absprache ist zulässig. Ob eine Verständigung sinnvoll ist, hängt insbesondere von Beweislage und Strafrahmen ab.
Sollte ich einer Vorladung der Polizei folgen?
Bei einer polizeilichen Vorladung besteht für Beschuldigte regelmäßig keine Pflicht zu erscheinen. Eine Einlassung ohne Aktenkenntnis ist häufig riskant. Sinnvoll ist in vielen Fällen zunächst anwaltliche Beratung und Akteneinsicht, um eine belastbare Strategie zu entwickeln.
Welche Rolle spielt Akteneinsicht?
Ohne Akteneinsicht ist die Beweislage meist nicht seriös bewertbar. Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Tatsachen die Staatsanwaltschaft stützen will. Akteneinsicht ist daher regelmäßig die Grundlage jeder Verteidigungsentscheidung.
Was droht bei Durchsuchung und Beschlagnahme?
Durchsuchungen sind einschneidend und können große Datenmengen betreffen. Wichtig ist ein besonnener Umgang, die Wahrung von Rechten (z. B. bei Beschlagnahmen) und eine schnelle rechtliche Prüfung der Maßnahme. Häufig entscheidet die frühe Verfahrenssteuerung darüber, wie stark Folgeeingriffe ausfallen.
Verteidigt Buchert Jacob Peter nur in Frankfurt?
Nein. Wir sind in Frankfurt am Main ansässig, verteidigen aber bundesweit – insbesondere in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, die häufig bei spezialisierten Staatsanwaltschaften oder Wirtschaftsstrafkammern geführt werden.
Kontaktieren Sie unsere Experten im Steuerstrafrecht/Wirtschaftsstrafrecht/Strafrecht in Frankfurt
Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Strafrecht vereint unser Team aus 4 Spezialisten und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.
- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
- Universitätsprofessor für Internationales Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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Mehr zur Verteidigung im Strafrecht/Wirtschaftsstrafrecht/Steuerstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte, Rechtslexikon

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