Außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens

Strafverteidigung in Frankfurt – Verteidigung mit Blick auf Ermittlungsverfahren & außerstrafrechtliche Folgen bundesweit

Ein strafrechtlicher Vorwurf trifft Betroffene häufig in einer Situation, in der viele Fragen gleichzeitig drängen: Was darf ich sagen? Muss ich zur Vorladung erscheinen? Darf die Polizei mein Büro durchsuchen? Droht ein Haftbefehl? Und welche Folgen hat das alles für meinen Beruf, meine Approbation, meine Zulassung oder meine Position als Geschäftsführer?

Genau hier setzt eine vorausschauende Strafverteidigung an: Sie bewertet nicht nur die strafrechtlichen Risiken und das prozessuale Vorgehen im Ermittlungsverfahren, sondern nimmt konsequent auch die außerstrafrechtlichen Konsequenzen in den Blick. Denn selbst Verfahrensausgänge, die im Strafrecht als „glimpflich“ erscheinen – etwa eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO – können berufs-, disziplinar-, gewerbe-, ausländer- oder verwaltungsrechtliche Folgen auslösen. Wer das früh berücksichtigt, gewinnt Spielräume in Strategie, Kommunikation und Ergebnis.

Wer mit strafrechtlichen Vorwürfen, einer Durchsuchung, einem Strafbefehl oder einer Anklage konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht – hinzuziehen und dabei auch außerstrafrechtliche Risiken (Beruf, Zulassung, Führungszeugnis, Aufenthalt, Erlaubnisse) prüfen lassen.

Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Ausgangslage: Ermittlungsverfahren, Vorladung, Durchsuchung und schnelle Weichenstellungen

Typischer Startpunkt ist ein Ermittlungsverfahren durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Betroffene erfahren davon durch eine Vorladung, eine Beschuldigtenanhörung, eine Durchsuchung, eine Beschlagnahme oder – in schwerwiegenden Fällen – durch eine vorläufige Festnahme bzw. Untersuchungshaft.

In dieser Phase entscheidet sich häufig, ob die Weichen für eine frühe Beendigung gestellt werden können: durch Akteneinsicht, die Bewertung des Tatverdachts, die Einordnung der Beweismittel, und ein kontrolliertes Kommunikationskonzept. Gerade im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sind Akten häufig umfangreich, Beweismittel technisch (E-Mails, Buchhaltung, Datenexporte) und die Vorwürfe rechtlich komplex. Eine unbedachte Einlassung oder die unkoordinierte Herausgabe von Informationen kann spätere Korrekturen erschweren.

Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt bundesweit. Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten von der ersten Kontaktaufnahme über die Akteneinsicht und Strategieentwicklung bis hin zu Hauptverhandlung und Rechtsmitteln – mit einem klaren Ziel: die strafrechtlichen Risiken zu minimieren und zugleich die außerstrafrechtlichen Folgen so weit wie möglich zu begrenzen.

Die Rolle des Fachanwalts für Strafrecht: Verteidigung ist Strategie, nicht nur Reaktion

Ein Fachanwalt für Strafrecht arbeitet nicht allein mit materiell-rechtlichen Argumenten, sondern prozessual: Welche Ermittlungsmaßnahmen sind zulässig? Welche Beweismittel sind angreifbar? Welche Verfahrensalternative ist realistisch – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Opportunitätseinstellung nach § 153 StPO, Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO, Strafbefehl, Verständigung, Freispruch oder Rechtsmittel?

Gleichzeitig muss Verteidigung in vielen Fällen die „zweite Ebene“ mitdenken: Disziplinarverfahren, berufsrechtliche Maßnahmen, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit, luftrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung, ausländerrechtliche Risiken oder vergaberechtliche Konsequenzen. Diese Folgefragen sind nicht Beiwerk, sondern für viele Betroffene existenziell – etwa bei Beamten, Soldaten, Berufsangehörigen mit Zulassung (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), Heilberufen oder Organmitgliedern von Unternehmen.

Ablauf eines Strafverfahrens: von der Ermittlung bis zum Rechtsmittel

Ermittlungsverfahren und Akteneinsicht

Im Ermittlungsverfahren bestimmen Staatsanwaltschaft und Polizei Richtung und Tempo. Die Staatsanwaltschaft ist dabei „Herrin des Verfahrens“ (Hintergründe zur Rolle der Staatsanwaltschaft), die Polizei ermittelt im Rahmen von § 163 StPO. Für die Verteidigung ist die Akteneinsicht regelmäßig der Schlüssel, um Vorwurf, Beweislage und mögliche Verteidigungslinien zu bewerten. In steuerstrafrechtlichen Verfahren spielen zudem Besonderheiten wie Steuergeheimnis und Aktenzugang eine Rolle (Akteneinsicht & Steuergeheimnis).

Zwischenentscheidungen: Einstellungen, Strafbefehl, Anklage

Je nach Verdachtslage kommt es zu einer Einstellung (z. B. mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO), zu Opportunitätsentscheidungen (§ 153 StPO, § 153a StPO) oder zu einem Strafbefehl. Wird Anklage erhoben, folgt das Zwischenverfahren, ggf. die Eröffnung des Hauptverfahrens und schließlich die Hauptverhandlung (Ablauf der Hauptverhandlung).

Hauptverhandlung und Rechtsmittel

In der Hauptverhandlung werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen und rechtliche Fragen geklärt. Kommt es zu einer Verurteilung, stehen je nach Konstellation Rechtsmittel wie Berufung oder Revision zur Verfügung. Rechtsmittel sind nicht nur „zweite Runde“, sondern häufig strategisch relevant, etwa wenn Nebenfolgen oder berufsrechtliche Kettenreaktionen drohen.

Außerstrafrechtliche Folgen: Warum das Ergebnis mehr ist als die Strafe

Ein Strafverfahren kann für Betroffene gravierende Folgen haben, die über Geldstrafe oder Freiheitsstrafe hinausgehen. Je nach Beruf, Zulassung, Amt oder Erlaubnis kann schon der Vorwurf, eine Anklage oder sogar eine Einstellung nach § 153a StPO eine eigenständige Dynamik in anderen Rechtsgebieten auslösen. Ein professionelles Verteidigungskonzept berücksichtigt daher nicht nur „Strafe ja/nein“, sondern die Gesamtrisiken.

  • Berufs- und Zulassungsrecht: Gefahr von Widerruf, Ruhen oder Versagung von Approbation, Kammermaßnahmen oder Zulassungsproblemen.
  • Dienst- und Disziplinarrecht: Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst bzw. statusrechtliche Folgen bei bestimmten Verurteilungen.
  • Gewerbe- und Erlaubnisrecht: gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Untersagung oder Aufhebung von Erlaubnissen.
  • Sicherheits- und Zuverlässigkeitsprüfungen: Waffen-/Jagdrecht, Luftsicherheit, sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
  • Aufenthaltsrecht: Ausweisung, Versagung/Verzögerung von Titeln, Risiken bereits bei Ermittlungsbeginn.

Beamte und Richter: Statusfragen, Disziplinarrecht und Mitteilungen

Für Beamte kann eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zum automatischen Verlust des Beamtenstatus führen; bei bestimmten Delikten greifen niedrigere Schwellen. Zusätzlich drohen disziplinarrechtliche Maßnahmen nach dem Bundesdisziplinargesetz – auch bei strafrechtlich „kleineren“ Ausgängen wie Strafbefehl oder Einstellung, sofern ein Dienstvergehen im Raum steht. Ein rechtskräftiger Freispruch kann Sperrwirkungen entfalten, zugleich sind Bindungsfragen zwischen Straf- und Disziplinarverfahren strategisch bedeutsam.

Für Richter gelten vergleichbare, teils spezifische Regeln, etwa bei Verurteilungen wegen bestimmter Staatsschutzdelikte. In beiden Bereichen ist entscheidend, frühzeitig zu klären, welche Schwellenwerte realistisch sind und welche prozessualen Wege (z. B. Einordnung als Fahrlässigkeit statt Vorsatz) die Nebenfolgen vermeiden helfen können.

Soldaten: Wehrdisziplinarrecht und dienstrechtliche Risiken

Bei Soldaten können strafrechtliche Vorwürfe zusätzlich wehrdisziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Das Spektrum reicht von einfachen Disziplinarmaßnahmen bis zu gerichtlichen Maßnahmen durch Wehrdienstgerichte. Auch hier ist die Verzahnung mit dem Strafverfahren zentral: Bindungswirkungen tatsächlicher Feststellungen, Aussetzungsfragen und die Frage, ob ein Strafbefehl als Grundlage außerhalb der strafprozessualen Logik verwertet wird, können den Ausschlag geben.

Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Berufsrechtliche Prognosen und „Unwürdigkeit“

Bei verkammerten Berufen spielt häufig eine Prognose über Zuverlässigkeit, Eignung oder Unwürdigkeit eine Rolle. Gerade bei Betrug, Untreue oder Urkundsdelikten kann berufsrechtlich ein Zusammenhang zur Berufsausübung angenommen werden. Wichtig ist: Berufsrechtliche Maßnahmen setzen nicht in jedem Fall zwingend eine strafgerichtliche Verurteilung voraus; selbst Verfahrenseinstellungen können – je nach Berufsrecht und zugrunde liegendem Sachverhalt – zum Problem werden, weil Behörden oder Kammern eigene Bewertungen anstellen oder Akteninhalte verwerten.

Im Steuerstrafrecht kommt hinzu, dass Berufsangehörige selbst schnell in den Fokus geraten können – vom Täterschaftsvorwurf bis zur Beihilfe. Vertiefend: Steuerberater als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren.

Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Zahnärzte: Approbation, Ruhen und Verhältnismäßigkeit

Bei Heilberufen sind Fragen von Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit berufsrechtlich zentral. Abhängig von Delikt, Schwere, Berufsbezug und Einzelfallumständen kann es um die Versagung, den Widerruf oder das Ruhen der Approbation gehen. Besonders sensibel sind Vorwürfe mit Bezug zur Berufsausübung (z. B. Abrechnungsbetrug, Korruptionsdelikte) – aber auch außerdienstliche Taten können je nach Gewicht relevant werden. Eine Verteidigung, die die Verhältnismäßigkeit und die Einzelfallfaktoren präzise herausarbeitet, ist hier regelmäßig entscheidend.

Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte: Registersperren, Organstellung und „weiße Weste“

Für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder können bestimmte Verurteilungen unmittelbar zur Amtsunfähigkeit führen – teils unabhängig von der Strafhöhe, etwa bei bestimmten Insolvenzdelikten. Hinzu kommen registerrechtliche Verfahren, Löschungen und die Problematik von Erklärungen gegenüber dem Handelsregister („weiße Weste“), deren Unrichtigkeit strafbar sein kann. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist zwar keine Verurteilung, kann aber dennoch gesellschaftsrechtlich als „wichtiger Grund“ für Abberufungen oder Vertrauensverlust gewertet werden. In der Praxis ist daher die strategische Planung von Verfahrensausgängen und begleitenden Maßnahmen (Kommunikation, Timing, rechtssichere Erklärungen) besonders wichtig.

Gewerbetreibende, Finanzdienstleister und Banken: Zuverlässigkeit, Gewerbeuntersagung und BaFin

Im Gewerberecht steht die persönliche Zuverlässigkeit im Vordergrund. Bei wirtschafts- oder steuerstrafrechtlichen Vorwürfen kann eine Gewerbeuntersagung drohen, wenn sich aus Tatsachen eine Prognose fehlender Zuverlässigkeit ergibt. Gleichzeitig gibt es Konstellationen, in denen Feststellungen aus Strafverfahren zugunsten des Betroffenen Sperr- oder Bindungswirkungen entfalten können. Im Finanzaufsichtsrecht (Banken, Finanzdienstleister, Zahlungsdienste) können Zuverlässigkeitszweifel erhebliche Konsequenzen bis zur Versagung oder Aufhebung einer Erlaubnis haben – hier ist die frühzeitige Einschätzung der „Zuverlässigkeitslinie“ elementar.

Waffen- und Jagdrecht sowie Luftsicherheit: Zuverlässigkeit mit strengen Schwellen

Bei Jagd- und Waffenrecht gelten strenge Zuverlässigkeitsanforderungen; schon Geldstrafen ab bestimmten Tagessatzgrenzen können relevant werden. Besonderheiten entstehen, wenn Behörden Entscheidungen bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen oder Ermittlungsinhalte in Verwaltungsverfahren verwerten, obwohl im Strafverfahren keine Schuldfeststellung getroffen wurde. Vergleichbares gilt im Luftsicherheitsrecht: Zuverlässigkeitsprüfungen können bei Verurteilungen, aber auch bei laufenden oder eingestellten Ermittlungsverfahren problematisch sein, wenn Behörden daraus sicherheitsrelevante Zweifel ableiten.

Fahrerlaubnis und Aufenthalt: Nebenfolgen mit hoher Lebensrelevanz

Bei Verkehrsdelikten droht strafrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, ggf. vorläufig nach § 111a StPO; daneben kann die Fahrerlaubnisbehörde verwaltungsrechtlich tätig werden. Bei ausländerrechtlichen Konstellationen können bereits Ermittlungsverfahren zu Verzögerungen bei Titeln führen; in schweren Fällen kann eine Ausweisung drohen. Je nach Status (EU-Freizügigkeit, Drittstaat, besondere Rechtsstellungen) unterscheiden sich Maßstäbe und Schutzmechanismen erheblich – eine strafverteidigerische Strategie muss diese Differenzierung früh berücksichtigen.

Besonderheiten im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht: typische Vorwürfe und Schnittstellen

Im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht geht es häufig um Vorwürfe, die sich aus Geschäftsabläufen, Verantwortlichkeiten, Organisationsstrukturen und Dokumentation ergeben. Typische Delikte sind etwa Betrug (auch in Spezialformen), Untreue, Geldwäsche, Insolvenzdelikte (Vertiefung: Insolvenzstrafrecht) sowie kapitalmarktrechtliche Bezüge (Vertiefung: Kapitalmarktstrafrecht).

Im Steuerstrafrecht steht regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Zentrum; daneben kommen Konstellationen wie leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) und komplexe Sachverhalte mit Schätzungen oder Datenanalysen in Betracht (Schätzungen im Steuerstrafverfahren). In arbeitsbezogenen Konstellationen ist § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“) häufig eine zentrale Norm – mit erheblichen Folgefragen zur Schadensberechnung und zu Nebenfolgen (Vertiefung: § 266a StGB und Schadensberechnung bei Scheinrechnungen/Schwarzlöhnen).

Wichtig ist: Gerade in diesen Verfahren entstehen außerstrafrechtliche Folgen häufig nicht „erst am Ende“, sondern schon während der Ermittlungen – etwa durch Mitteilungspflichten, registerrechtliche Themen, Erlaubnisfragen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen. Verteidigung muss deshalb früh stabilisieren, Risiken priorisieren und prozessuale Entscheidungen so treffen, dass Nebenfolgen minimiert werden.

Vorgehen bei Buchert Jacob Peter: strukturierte Verteidigung mit Blick auf das Gesamtbild

Unsere Arbeitsweise ist auf die Verteidigung natürlicher Personen zugeschnitten – diskret, analytisch und konsequent. Wir verbinden strafprozessuale Erfahrung mit spezialisierter Expertise im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Je nach Lage umfasst das Vorgehen typischerweise:

  • Ersteinschätzung anhand der Maßnahme, der ermittelnden Stelle, Fristen und Risikofelder; anschließend zielgerichtete Priorisierung.
  • Akteneinsicht und Beweismittelanalyse, einschließlich Prüfung von Anfangsverdacht, Verhältnismäßigkeit und Verwertbarkeit.
  • • Strategieentwicklung: Einlassung ja/nein, Zeitpunkt und Form, prozessuale Anträge, Einstellungsoptionen, Verhandlungsstrategie.
  • Parallelprüfung außerstrafrechtlicher Risiken: Beruf, Zulassung, Erlaubnisse, Aufenthalt, Register- und Organfragen, arbeitsrechtliche Auswirkungen.
  • Begleitung bis zur gerichtlichen Entscheidung, inklusive Verteidigung in der Hauptverhandlung und – wenn erforderlich – Rechtsmittel.

Wenn sich ein Verfahren nicht vollständig vermeiden lässt, ist oft entscheidend, welchen Verfahrensausgang man anstrebt und wie er begründet wird. Beispielsweise ist eine Einstellung nach § 153a StPO strafprozessual keine Schuldfeststellung. Gleichwohl kann sie in Nebenverfahren faktisch verwertet werden, wenn Behörden oder Kammern den zugrunde liegenden Sachverhalt eigenständig prüfen. Hier ist eine Verteidigung gefordert, die nicht nur „Ergebnis“ denkt, sondern auch die Begründungs- und Dokumentationsseite im Blick behält.

Vorteile der frühzeitigen Mandatierung: Kontrolle, Fristen, Nebenfolgen

Eine frühzeitige Mandatierung kann entscheidend sein, weil in den ersten Tagen und Wochen oft die relevantesten Informationen erhoben werden: Durchsuchungen, Sicherstellungen, Zeugenbefragungen, erste Einlassungen. Wer hier prozessual sauber agiert, reduziert Folgerisiken. Zudem lassen sich außerstrafrechtliche Nebenwirkungen häufig nur begrenzen, wenn man sie von Beginn an mitdenkt – etwa bei Organfunktionen, Erlaubnissen, Zuverlässigkeitsprüfungen oder ausländerrechtlichen Verfahren.

Als Kanzlei in Frankfurt vertreten wir Mandanten bundesweit. Je nach Verfahrensort – Amtsgericht, Landgericht, Wirtschaftsstrafkammer – stimmen wir Verteidigungsstrategie und Taktik auf die konkreten Gegebenheiten ab und nutzen unsere Erfahrung aus komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren.

Aktuelle Beiträge und Einordnungen zu strafrechtlichen Entwicklungen finden Sie zudem unter Aktuelles / What’s New.

FAQ zur Strafverteidigung und außerstrafrechtlichen Folgen

Kann eine Einstellung nach § 153a StPO trotzdem berufliche Folgen haben?

Ja. Strafprozessual ist die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO keine Schuldfeststellung. In vielen Nebenrechtsgebieten (Berufsrecht, Verwaltungsrecht, Erlaubnisrecht) können Behörden oder Kammern den zugrunde liegenden Sachverhalt jedoch eigenständig prüfen und verwerten. Deshalb sollte die Verteidigung die außerstrafrechtliche Ebene früh in die Strategie einbeziehen.

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter begründet regelmäßig keine Pflicht zum Erscheinen. Ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist, ist eine strategische Frage, die nach Aktenlage entschieden werden sollte. Unkoordinierte Aussagen können spätere Verteidigungsoptionen erheblich einschränken.

Was ist wichtiger: schnelle Einigung oder vollständige Klärung in der Hauptverhandlung?

Das hängt vom Einzelfall ab: Beweislage, Tatvorwurf, Strafrahmen, Nebenfolgen (z. B. Zulassung, Approbation, Organstellung) und persönliche Situation. In manchen Fällen ist eine frühe Beendigung realistisch und sinnvoll; in anderen Fällen ist eine streitige Verteidigung bis zur Hauptverhandlung erforderlich, um einen Freispruch oder eine tragfähige rechtliche Einordnung zu erreichen.

Welche außerstrafrechtlichen Risiken sind besonders häufig?

In der Praxis sind häufig arbeitsrechtliche Konsequenzen, berufsrechtliche Maßnahmen (Zulassung/Approbation), gewerberechtliche Zuverlässigkeitsfragen, waffen- oder luftrechtliche Zuverlässigkeitsprüfungen sowie ausländerrechtliche Risiken. Welche Ebene im konkreten Fall im Vordergrund steht, hängt stark von Beruf, Status und Delikt ab.

Spielt ein Strafbefehl eine Rolle für Disziplinar- oder Berufsverfahren?

Ein Strafbefehl ist zwar ein summarisches Verfahren, kann aber in vielen Nebenverfahren faktisch erhebliches Gewicht entfalten. Deshalb sollte auch bei „nur“ Strafbefehl früh geprüft werden, ob Einspruch, Verhandlung oder alternative Verfahrenswege strategisch sinnvoll sind.

Übernimmt die Kanzlei auch bundesweite Verteidigung außerhalb Frankfurts?

Ja. Buchert Jacob Peter verteidigt Mandanten bundesweit – von der ersten Beratung im Ermittlungsverfahren über gerichtliche Termine bis zu Rechtsmitteln. Der Standort Frankfurt ist Anlaufpunkt; der Einsatzort ist das konkrete Verfahren.

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Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Strafrecht vereint unser Team aus 4 Spezialisten und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.

Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:

  • Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
  • Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
  • Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
  • Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
  • Fachanwälte für Strafrecht
  • Universitätsprofessor für Internationales Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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Mehr zur Verteidigung im Strafrecht/Wirtschaftsstrafrecht/Steuerstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier:
Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte, Rechtslexikon

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