Aufbewahrungspflicht bei laufenden Steuerstrafverfahren

Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO im Steuerstrafverfahren – Strafverteidigung in Frankfurt & bundesweit

Wer Post von der Steuerfahndung erhält oder mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, steht sofort vor praktischen Fragen: Welche Unterlagen müssen jetzt gesichert werden? Wie lange besteht eine Aufbewahrungspflicht – und was bedeutet das für die eigene Verteidigungsstrategie? Als Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter in Frankfurt vertreten wir Mandantinnen und Mandanten bundesweit in allen Phasen des Strafverteidigungsverfahrens mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht. Dieser Beitrag erklärt die juristischen Grundlagen der Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO, ordnet sie in die Verjährungsregeln der AO und StPO ein und zeigt, wie eine zielgerichtete Verteidigung vorgeht – ohne jede Panik, aber mit klarem Plan.

Problem: Ermittlungen im Steuerstrafrecht und die Frage „Wie lange muss ich aufbewahren?“

§ 147 AO verpflichtet Steuerpflichtige, steuerrelevante Unterlagen geordnet aufzubewahren – typischerweise sechs oder zehn Jahre. Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung, taucht sofort die Sorge auf, ob nun „alles“ für 15 Jahre aufzubewahren ist. Hinzu kommt die Unklarheit, wie sich Anfangsverdacht, dringender Tatverdacht, Durchsuchung, Beschlagnahme und Akteneinsicht auf die praktische Dokumentensicherung auswirken.

Wichtig: Aufbewahrungspflichten sind kein Blankoscheck für unbegrenzte Datensammlungen. Sie sind an konkrete steuerliche Zwecke und Fristen gebunden. Aufbewahrungspflichten bei laufenden Steuerstrafverfahren bestehen daher nicht schrankenlos, sondern folgen klaren gesetzlichen Leitplanken.

Lösung: Gesetzliche Leitplanken verständlich erklärt

§ 147 AO – der Ausgangspunkt

§ 147 AO regelt, welche Unterlagen steuerlich aufzubewahren sind und wie lange. Maßstab sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die typischen Fristen (sechs oder zehn Jahre). Diese Aufbewahrungspflichten stehen im Zusammenhang mit der steuerlichen Prüfungsmöglichkeit der Behörden, nicht mit einer „Vorratsaufbewahrung“ für unbestimmte Strafverfahren.

Festsetzungsverjährung und Ablaufhemmung – wie beides zusammenwirkt

Die Festsetzungsverjährung (Regelfrist meist vier Jahre) begrenzt, bis wann eine Steuer festgesetzt werden darf. Sie kann durch Ablaufhemmungen verlängert werden, etwa nach § 171 AO. Für die strafrechtliche Dimension gilt zusätzlich: Nach § 171 Abs. 7 AO endet die Festsetzungsverjährung nicht vor der Strafverfolgungsverjährung. Bei schwerer Steuerhinterziehung kann diese bis zu 15 Jahre betragen. Das heißt aber nicht, dass jede Person automatisch alle Unterlagen 15 Jahre lang aufbewahren muss. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Verfahren geführt wird und welche Unterlagen hierfür relevant sind.

Fehlen Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (deren Nachweis die Finanzbehörde trägt), gelten die normalen Fristen. Wird ein Verfahren gegen Sie geführt, muss präzise beurteilt werden, welche Dokumente für die Verteidigung und für die steuerliche Festsetzung relevant sind – und welche nicht.

Vorgehen: So sichern wir Ihre Rechte – Schritt für Schritt

Als Kanzlei für Steuerstrafrecht und Strafverteidigung entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, die rechtlich fundiert und praktisch belastbar ist.

Parallel prüfen wir, ob flankierende Themen wie Einziehung von Vermögenswerten, Urteilsauswirkungen oder Bewährung relevant werden können. So verhindern wir Lücken in der Verteidigungsplanung.

Rechtliche Vertiefung: Aufbewahrung, Verjährung, praktische Relevanz

1) Aufbewahrungspflichten sind zweckgebunden. Sie dienen dazu, steuerliche Sachverhalte nachvollziehbar zu halten. Nicht jeder Beleg ist für ein Strafverfahren relevant – entscheidend ist die konkrete steuerliche Bedeutung.

2) Verjährung bestimmt den Rahmen. Die steuerliche Festsetzung verjährt grundsätzlich nach vier Jahren; die Frist kann sich bei bestimmten Konstellationen verlängern. Bei schwerer Steuerhinterziehung kann die Strafverfolgungsverjährung 15 Jahre betragen. § 171 Abs. 7 AO koppelt die Festsetzungsverjährung an diese strafrechtliche Frist, ohne pauschal eine 15-jährige Aufbewahrung für jedermann vorzuschreiben.

3) Ermittlungsstart ist ein Wendepunkt. Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, gewinnt die Ermittlungsakte Gewicht: Sie zeigt, welche Zeiträume und Unterlagen tatsächlich im Fokus stehen. Darauf richten wir die Dokumentensicherung aus – zielgenau, nicht „ins Blaue“.

4) Kommunikation mit den Behörden steuern. Ob Steuerfahndung, Finanzamt oder Staatsanwaltschaft: Wir übernehmen für Sie die Kommunikation, bereiten Stellungnahmen vor und vermeiden unnötige Risiken bei Beschuldigtenvernehmungen.

Vorteile einer frühen Verteidigung durch Buchert Jacob Peter

  • Praxisnahe Orientierung: Wir bündeln rechtliche Vorgaben aus § 147 AO, Verjährungsnormen und Verfahrensrecht zu klaren Handlungsanweisungen.
  • Risikominderung: Vermeidung von Fehlentscheidungen – etwa vorschneller Herausgabe oder Vernichtung von Unterlagen, die Ihre Position schwächen könnten.
  • Schutz bei Maßnahmen: Erreichbarkeit bei Durchsuchung, Festnahme oder Untersuchungshaft.
  • Strategische Weitsicht: Blick auf mögliche Einstellungen gegen Auflagen, Urteile und spätere Rechtsmittel.
  • Mandantenorientierung: Ruhige, klare Kommunikation – Sie treffen informierte Entscheidungen, Schritt für Schritt.

Praxisfragen aus Mandantensicht – kurz beantwortet

Welche Unterlagen sind typischerweise aufzubewahren?

Rechnungen, Buchungsbelege, Verträge, Kontoauszüge, Lohnunterlagen, Korrespondenz mit steuerlicher Relevanz. Maßstab ist stets die steuerliche Bedeutung im betroffenen Zeitraum.

Gilt automatisch eine 15-jährige Aufbewahrung?

Nein. Eine pauschale 15-Jahres-Aufbewahrung ist mit § 147 AO nicht vereinbar. Maßgeblich sind die normalen Fristen (sechs/zehn Jahre) sowie – bei eingeleitetem Verfahren – die tatsächliche Relevanz im Lichte der straf- und steuerrechtlichen Verjährungsregeln.

Wie reagiere ich auf Durchsuchung oder Beschlagnahme?

Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand, kontaktieren Sie uns sofort. Wir prüfen Anordnungen, wahren Rechte und strukturieren die weitere Aufbewahrung und Dokumentation. Hinweise finden Sie auch in unserem Leitfaden zum Ablauf des Strafverfahrens und im Rechtslexikon.

Ist eine Selbstanzeige eine Lösung?

Eine Selbstanzeige kann im Einzelfall sinnvoll sein, ist aber hochkomplex. Sie erfordert eine passgenaue Prüfung der Unterlagenlage und Verjährung. Wir beraten Sie ausschließlich aus Verteidigungssicht – mit Blick auf das konkrete Risiko- und Chancenprofil.

Exkurs: Fälle mit besonderer Schnittstelle

In Verfahren mit Überschneidungen zu Wirtschaftsstrafrecht, Insolvenzstrafrecht oder Arbeitsstrafrecht ist die Abgrenzung der relevanten Unterlagen oft besonders anspruchsvoll. Wir berücksichtigen jeweils die spezifischen Tatbestände – etwa § 266a StGB –, ohne den Fokus auf die Verteidigung des Einzelnen zu verlieren.

Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln

Sie benötigen schnell Orientierung zu Aufbewahrungspflichten und Verteidigungsoptionen? Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch mit unserer Kanzlei in Frankfurt. Wir arbeiten seit Jahrzehnten im Strafverteidigungsmandat, vertreten Sie bundesweit und halten Sie mit aktuellen Hinweisen in Aktuelles auf dem Laufenden.

FAQ – Aufbewahrungspflichten & Steuerstrafverfahren

Endet die steuerliche Festsetzungsverjährung immer gleichzeitig mit der Strafverfolgungsverjährung?

Nach § 171 Abs. 7 AO endet die Festsetzungsverjährung nicht vor der Strafverfolgungsverjährung. Das bedeutet eine Koppelung, aber keine automatische 15-Jahres-Aufbewahrung für alle Fälle. Es bleibt bei den Grundsätzen des § 147 AO, ergänzt um die tatsächlichen Erfordernisse des Verfahrens.

Muss ich digitale Belege anders behandeln als Papierunterlagen?

Entscheidend ist die Lesbarkeit, Vollständigkeit und Unverfälschtheit. Digitale Belege sind gleichwertig, sofern sie geordnet, auffindbar und unverändert gespeichert sind. Wir zeigen, wie Sie das in der Verteidigungspraxis sinnvoll umsetzen.

Welche Rolle spielt die Akteneinsicht?

Die Akteneinsicht ist der Schlüssel, um zu erkennen, welche Zeiträume und Unterlagen tatsächlich relevant sind. Erst danach lässt sich die Aufbewahrungsstrategie treffsicher ausrichten.

Wie kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung enden?

Je nach Lage kommen Einstellung, Einstellung gegen Auflagen oder eine Verständigung in Betracht. Wir prüfen die Voraussetzungen und handeln mit Blick auf Ihr bestmögliches Ergebnis.

Wo finde ich weitere Erläuterungen?

Unser Rechtslexikon bietet kompakte Übersichten, u. a. zu Ablauf des Strafverfahrens, Ermittlungsverfahren, Durchsuchung, Beschlagnahme und Steuerfahndung.

Ihr nächster Schritt

Kontakt zu unseren Fachanwältinnen und Fachanwälten kann vieles entschärfen, bevor es eskaliert. Wir klären die Aufbewahrungspflichten, priorisieren Unterlagen für die Verteidigung und strukturieren die Kommunikation mit den Behörden – diskret, effizient und rechtssicher.

Unsere Experten im Steuerstrafrecht und Cum-Ex in Frankfurt

Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Steuerstrafrecht vereint unser Team aus 3 Spezialisten für Steuerstrafrecht und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.

Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:

  • Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
  • Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
  • Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
  • Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
  • Fachanwälte für Strafrecht

Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr zur Verteidigung im Steuerstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier: Anwalt Steuerstrafrecht Frankfurt

 

 

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