Anklage (im Wirtschaftsstrafverfahren)

Anklage im Wirtschaftsstrafverfahren in Frankfurt – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung

Die Anklageschrift ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt im Wirtschaftsstrafprozess. Sie legt fest, welche konkreten Vorwürfe zur Hauptverhandlung gelangen und bestimmt damit den Rahmen, in dem sich Gericht und Verteidigung bewegen. Wer als Beschuldigte:r eine Anklage erhält, braucht sofort eine klare Strafverteidigung – erfahren, strategisch und entschlossen. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt vertreten wir unsere Mandantinnen und Mandanten bundesweit und setzen früh an: mit Akteneinsicht, fundierter Bewertung der Vorwürfe und dem Ziel, unnötige Risiken zu eliminieren.

Wirtschaftsstrafverfahren betreffen häufig komplexe Vorwürfe wie Betrug, Untreue, Insiderhandel, Steuerhinterziehung oder Geldwäsche. Entscheidend ist, dass die Anklage präzise, rechtlich tragfähig und hinreichend bestimmt ist. Auf dieser Seite erklären wir Bedeutung und Ablauf der Anklage, die Umgrenzungsfunktion, typische Fehlerquellen – und wie wir Sie als Verteidigung zielgerichtet unterstützen. Vertiefungen finden Sie in unserem Rechtslexikon sowie unter Aktuelles.

Problem: Bedeutung und Zweck der Anklageschrift

Die Anklageschrift wird von der Staatsanwaltschaft verfasst und schließt das Ermittlungsverfahren ab. Sie dokumentiert die zugrunde liegenden Tatsachen, die rechtlichen Bewertungen und stellt den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Aus Verteidigersicht erfüllt die Anklage zwei Funktionen: die Informationsfunktion (Wissen, was vorgeworfen wird) und die Umgrenzungsfunktion (festlegen, was Gegenstand der Verhandlung ist). Nur Letztere ist für die Wirksamkeit der Anklage entscheidend – sie sorgt dafür, dass Tat und Angeklagte:r klar und unverwechselbar beschrieben sind.

Die Präzision der Anklage ist im Wirtschaftsstrafrecht besonders wichtig. Komplexe Sachverhalte, lange Zeiträume und vielschichtige Beweismittel erfordern eine Anklageschrift, die Tatbeiträge, Zeitpunkte, Tatorte und Zurechnungen nachvollziehbar darlegt. Fehlt es daran, kann die Eröffnung des Hauptverfahrens scheitern oder das Urteil später im Revisionsverfahren aufgehoben werden.

Wesentliche Bestandteile einer Anklageschrift

  • Konkrete Tatbeschreibung: Wer, was, wann, wo und wie – präzise Angaben zu Handlungen, Beteiligten, Tatorten und Zeitpunkten. Relevant sind auch Alternativdarstellungen und Abgrenzungen, die sich aus der Ermittlungsakte ergeben.
  • Beweismittel: Dokumente, E-Mails, Buchungsdaten, Zeuginnen- und Zeugen, Sachverständigengutachten – die Verteidigung prüft hierzu umfassend Akteneinsicht und Beweiswürdigung.
  • Rechtliche Qualifikation: Zuordnung zu Straftatbeständen des StGB und Nebenstrafrechts; Abgrenzung von Teilnahmeformen, Versuch, Strafmilderung u. a.
  • Anträge an das Gericht: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens sowie ggf. Anträge zu Einziehung, Pflichtverteidigung und Beteiligungen – flankiert durch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (Hinweis: im Lexikon finden Sie die Systematik hierzu in verwandten Artikeln).

Umgrenzungsfunktion: Was die Anklage festlegt – und was nicht

Die Umgrenzungsfunktion der Anklage (§ 200 StPO) definiert den Prüfungsrahmen des Gerichts. Maßgeblich ist, dass die in der Anklage umschriebene Tat identisch ist mit der Tat, über die das Gericht urteilt. Die Eröffnung (§ 203 StPO) setzt eine tragfähige, hinreichend bestimmte Anklage voraus. Fehler im Anklagesatz können sich unmittelbar auf den Eröffnungsbeschluss auswirken – und umgekehrt. Bei der Revision wird zunächst geprüft, ob Anklage und Eröffnung rechtsfehlerfrei sind.

Wichtig: Nur Mängel, die die Umgrenzungsfunktion betreffen, führen zu einem Verfahrenshindernis. Informationsmängel ohne Relevanz für die Abgrenzung (etwa unsaubere Detaildarstellungen) machen die Anklage nicht automatisch unwirksam. Ein häufiges Verteidigungsthema ist die Abgrenzung mehrerer Taten über Zeit und Ort, insbesondere bei Dauerdelikten oder Seriensachverhalten. Wird in der Hauptverhandlung ein Sachverhalt festgestellt, der von der Anklage nicht erfasst ist, kommt eine Nachtragsanklage in Betracht – andernfalls darf hierauf keine Verurteilung gestützt werden.

Vorgehen: Verteidigung gegen die Anklage – Schritt für Schritt

In jedem Stadium gilt: Schweigen ist ein Recht, kein Nachteil. Gehen Sie niemals ohne Verteidiger:in zu Vernehmungen oder reagieren vorschnell auf eine Vorladung. Wir sichern umgehend die Akteneinsicht, analysieren die Anklage und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich vorliegen.

  • Formprüfung: Ist die Anklage hinreichend bestimmt? Deckt sie alle Tatzeiträume ab? Stimmen Zurechnungen, Beteiligungsformen und Zuständigkeiten des Gerichts bzw. der Wirtschaftsstrafkammer?
  • Materielle Prüfung: Tragen die Beweise den Tatvorwurf? Gibt es alternative Erklärungen, Bewertungsfehler oder Lücken in Kausalketten? Wir nutzen Beweisanträge und verweisen auf Fristen.
  • Prozessuale Optionen: Frühe Einstellung nach § 170 II StPO oder – bei geringer Schuld – § 153 StPO bzw. § 153a StPO. In geeigneten Fällen prüfen wir eine Verständigung.
  • Hauptverhandlung: Taktik, Beweisanträge, Widersprüche, Verteidigungsstrategie – umfassende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ist entscheidend.
  • Rechtsmittel: Gegen belastende Urteile nutzen wir Berufung und Revision; vertiefend Strafzumessung in der Revision.

Typische Fehlerquellen – Chancen für die Verteidigung

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht sind Anklagen anfällig für Unschärfen bei Zeiträumen, Zuordnungen und Enzelhandlungen. Fehlen genaue Tatzeiten, Tatorte oder Abgrenzungen, kann das Verfahren nicht auf einen außerhalb der Anklage liegenden Sachverhalt gestützt werden. Beispielhaft wurde in einem Revisionsfall ein Urteil aufgehoben, weil eine festgestellte Tat nicht Bestandteil der Anklage war und keine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben wurde. Für die Verteidigung bedeutet das: Präzision konsequent einfordern und fehlende Bestimmtheit rügen.

Hinzu kommen prozessuale Risiken: Wird vorschnell auf polizeiliche Maßnahmen wie Durchsuchung, Festnahme oder Haftbefehl reagiert, ohne Aktenlage und Rechtsmittelstrategie, drohen Nachteile. Wir schützen Ihre Verfahrensrechte, nutzen Schweigerecht und Zeugnisverweigerungsrecht und steuern das Verfahren aktiv.

Unsere Vorteile für Beschuldigte im Wirtschaftsstrafverfahren

  • Fokus auf Strafverteidigung: Keine Unternehmensberatung, sondern konsequente Vertretung einzelner Mandant:innen – in Frankfurt und bundesweit.
  • Schnelle Weichenstellung: Unmittelbare Akteneinsicht, strukturierte Einschätzung der Erfolgsaussichten, klare Handlungsempfehlungen.
  • Prozessstärke: Versierte Vertretung vor Amtsgericht und Wirtschaftsstrafkammer, inklusive Berufung und Revision.
  • Deeskalation statt Eskalation: Wo möglich, frühe Einstellungen oder einvernehmliche Lösungen (z. B. Verständigung).

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern

Sie haben eine Anklageschrift erhalten oder rechnen damit? Handeln Sie besonnen und nutzen Sie Ihr Schweigerecht. Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei (§ 163 StPO) und Staatsanwaltschaft, prüfen die Anklage auf Bestimmtheit und entwickeln Ihre individuelle Strategie. Rufen Sie uns an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de.

FAQ zur Anklage im Wirtschaftsstrafverfahren

Was ist der Unterschied zwischen Informations- und Umgrenzungsfunktion?

Die Informationsfunktion erklärt, was vorgeworfen wird. Die Umgrenzungsfunktion legt fest, welche konkrete Tat verhandelt wird. Nur Mängel bei der Umgrenzung führen zu einem Verfahrenshindernis. Maßstab sind § 200 StPO und der Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO.

Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?

Als Beschuldigte:r müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und lassen Sie uns vorab Akteneinsicht nehmen.

Kann eine fehlerhafte Anklage zur Einstellung führen?

Ja. Ist die Anklage nicht hinreichend bestimmt oder fehlen wesentliche Umgrenzungsmerkmale, kann die Eröffnung scheitern oder das Urteil später im Revisionsverfahren aufgehoben werden. In Betracht kommen auch Einstellungen nach § 170 II StPO oder nach § 153 StPO/§ 153a StPO.

Was passiert, wenn die Hauptverhandlung neue Taten zutage fördert?

Taten, die nicht von der Anklage umfasst sind, dürfen nicht Grundlage einer Verurteilung werden. Erforderlich ist ggf. eine Nachtragsanklage; andernfalls ist das Gericht an den ursprünglichen Anklagerahmen gebunden.

Wie bereite ich mich auf die Hauptverhandlung vor?

Mit Ihrer Verteidigung erarbeiten Sie eine klare Beweisstrategie, prüfen Beweisanträge und bereiten sich inhaltlich auf die Hauptverhandlung vor. Gegen belastende Entscheidungen stehen Berufung und Revision offen.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

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