Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO
Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO verbrieft. Es gewährt der Verteidigung oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, das Recht die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht ist Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Beschuldigte muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren wissen, mit welchen Vorwürfen ihn der Staat konfrontiert, um sich rechtzeitig auf die Verteidigung einzurichten und Verteidigungsmittel zu beschaffen. Das Aktenstudium ist daher Ausgangspunkt der Entwicklung einer adäquaten Verteidigungsstrategie.
Bedeutung des Akteneinsichtsrechts in der Verteidigungsstrategie
Bevor die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, ist dringend davon abzuraten, Stellungnahmen abzugeben. Im Rahmen von Nachermittlungen auftauchende Widersprüche können dann schwer wieder ausgeräumt werden.
Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts
Das Akteneinsichtsrecht kann zur Vermeidung der Gefährdung des Untersuchungszwecks eingeschränkt werden. Hiervon ist jedoch seitens der Behörden mit Augenmaß Gebrauch zu machen. Außer in den selteneren Ausnahmen steht der Verteidigung dieselbe Akte wie der Staatsanwaltschaft zur Verfügung.
Umfang des Akteneinsichtsrechts
Das Akteneinsichtsrecht umfasst daher alle „Akten“. Dies sind alle vollständigen Unterlagen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Falle der Erhebung der Anklage nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen wären. Es erstreckt sich auf sämtliche vom ersten Zugriff der Polizei oder Steuerfahndung an gesammelten ent- und belastenden Schriftstücke, wie Bild- und Tonaufnahmen, Fahndungsnachweise, Strafregisterauszüge, alle nach der Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten.
Akteneinsichtsrecht im steuerstrafrechtlichen Verfahren
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren auch auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts.
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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)
Als Of Counsel Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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FAQ zur Akteneinsicht (§ 147 StPO)
Was bedeutet Akteneinsicht nach § 147 StPO?
Die Akteneinsicht gewährt Verteidigung und – ohne Verteidiger – dem Beschuldigten Einblick in die Verfahrensakten.
Wer hat Anspruch auf Akteneinsicht?
Anspruch haben Verteidiger und unter Voraussetzungen auch der Beschuldigte.
Kann die Akteneinsicht eingeschränkt werden?
Vor Abschluss der Ermittlungen sind Beschränkungen möglich, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre; Näheres in Ermittlungsakte und Akteneinsicht.
Umfasst die Akteneinsicht auch digitale Unterlagen und Beiakten?
Ja, sie erstreckt sich u. a. auf Bild-/Tonaufnahmen, Registerauszüge und Beiakten.
Gilt das auch im Steuerstrafverfahren?
Ja. Auch Akten der Steuerfahndung und des Finanzamts sind umfasst; siehe Steuerstrafrecht.
Welche Rolle spielen Polizei und Staatsanwaltschaft?
Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Verfahrens“, die Polizei ermittelt als deren Ermittlungsperson.
Was tun bei abgelehnter Akteneinsicht?
Je nach Konstellation kommen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Betracht – wir beraten dazu individuell.
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