LG München I, Beschluss vom 4. Mai 2026 – Wann die Vollstreckung einer Einziehung bei Jugendlichen unverhältnismäßig ist

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 4. Mai 2026 (Az. 1 J Qs 5/26 jug) entschieden, dass die weitere Vollstreckung einer strafrechtlichen Einziehungsanordnung gegenüber einem jugendlichen Verurteilten unverhältnismäßig sein kann, wenn sie dessen Resozialisierung und berufliche Entwicklung erheblich beeinträchtigt. Im konkreten Fall ging es um eine rechtskräftig angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro.

Die Entscheidung konkretisiert die Voraussetzungen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO. Das Gericht stellt insbesondere darauf ab, dass bei jugendlichen Verurteilten nicht allein die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die Ursachen der Entreicherung und die möglichen Auswirkungen eines fortdauernden Vollstreckungsdrucks auf die weitere persönliche Entwicklung berücksichtigt werden müssen.

Damit betrifft der Beschluss eine praktisch bedeutsame Frage der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Unter welchen Voraussetzungen muss die Vollstreckung einer bereits rechtskräftigen Einziehungsentscheidung unterbleiben, obwohl der staatliche Anspruch auf Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte grundsätzlich fortbesteht?

Sie finden den Beschluss im Volltext hier: LG München I, Beschluss vom 4. Mai 2026 – Az. 1 J Qs 5/26 jug.

Ausgangssachverhalt: Diebstahl eines Audi A8 und Einziehung von 10.000 Euro

Der im Jahr 2008 geborene Verurteilte hatte im August 2023 im Alter von 15 Jahren einen Audi A8 entwendet. Nach einer Fahrt mit dem Fahrzeug setzte er dieses auf einem Feldweg unter Verwendung eines Brandbeschleunigers in Brand. Das Fahrzeug wurde vollständig zerstört.

Das Amtsgericht München verurteilte den Jugendlichen am 14. Oktober 2024 unter anderem wegen Diebstahls. Es verhängte einen dreiwöchigen Dauerarrest sowie Weisungen und ordnete zusätzlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro an. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig.

Zum Zeitpunkt des späteren Vollstreckungsverfahrens verfügte der Jugendliche weder über Vermögen noch über regelmäßige Einkünfte. Er befand sich in Ausbildung. Das gestohlene Fahrzeug und dessen wirtschaftlicher Wert waren ihm nicht dauerhaft verblieben.

Das Amtsgericht München ordnete deshalb mit Beschluss vom 24. Februar 2026 an, dass die weitere Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt.

Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Sie vertrat insbesondere die Auffassung, dass der Verlust des Erlangten und die gegenwärtige Leistungsunfähigkeit nicht ausreichen, um eine rechtskräftig angeordnete Einziehung dauerhaft von der Vollstreckung auszunehmen.

Das Landgericht München I wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts.

Rechtlicher Hintergrund: Einziehung und Vollstreckung sind zu unterscheiden

Die strafrechtliche Einziehung dient dazu, rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile abzuschöpfen. Nach § 73 StGB können Taterträge eingezogen werden. Ist die Einziehung des ursprünglich erlangten Gegenstandes nicht mehr möglich, kommt nach § 73c StGB die Einziehung des entsprechenden Geldwertes in Betracht.

Die Einziehung im Strafrecht kann deshalb auch dann zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen führen, wenn der betroffene Vermögensgegenstand bereits verbraucht, weitergegeben oder zerstört wurde.

Eine rechtskräftige Einziehungsanordnung bedeutet allerdings nicht, dass jede spätere Vollstreckungsmaßnahme unter allen Umständen zulässig ist.

§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO sieht vor, dass die Vollstreckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Diese Vorschrift betrifft nicht die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung, sondern deren Durchsetzung im Vollstreckungsverfahren.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 führt die bloße Entreicherung des Verurteilten nicht mehr automatisch dazu, dass die Vollstreckung unterbleiben muss. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine weitere Vollstreckung als unzumutbar erscheinen lassen.

Das Landgericht München I knüpft dabei ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2023 (2 StR 471/22) an. Danach können neben der Entreicherung insbesondere auch Resozialisierungsgesichtspunkte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung erlangen.

Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren

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Die Entscheidung des LG München I: Resozialisierung begrenzt die Vollstreckung

Das Landgericht sah im konkreten Fall besondere Umstände als gegeben an, die eine weitere Vollstreckung unverhältnismäßig machten. Ausschlaggebend war nicht allein die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Jugendlichen. Vielmehr stützte das Gericht seine Entscheidung auf das Zusammenwirken mehrerer Gesichtspunkte.

1. Entreicherung allein führt nicht zum Unterbleiben der Vollstreckung

Zunächst bestätigte das Landgericht den gesetzlichen Ausgangspunkt, dass die bloße Entreicherung eines Verurteilten grundsätzlich nicht genügt, um die Vollstreckung einer Einziehungsanordnung zu verhindern.

Der Gesetzgeber wollte mit der Reform von 2021 sicherstellen, dass rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile wirksam abgeschöpft werden können. Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen steht einer späteren Vollstreckung daher nicht ohne Weiteres entgegen.

Allerdings bleibt die Entreicherung ein berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt innerhalb der gebotenen Gesamtwürdigung. Entscheidend ist, ob zusätzliche persönliche oder tatsächliche Umstände eine besondere, vom Einziehungszweck nicht gedeckte Härte begründen.

2. Besonderheiten des Jugendstrafrechts müssen berücksichtigt werden

Nach Auffassung des Landgerichts kommt dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu.

Zwar müsse auch einem Jugendlichen verdeutlicht werden, dass er rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile nicht behalten darf. Dies rechtfertige jedoch nicht jede wirtschaftliche Belastung, wenn dadurch seine weitere Entwicklung erheblich beeinträchtigt werde.

Das Gericht betont, dass Jugendstrafrecht nicht lediglich verhindern soll, dass ein junger Täter durch Sanktionen vollständig aus seinen sozialen Lebensverhältnissen herausgedrängt wird. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, ob die Vollstreckung selbst Bedingungen schafft, die eine positive Entwicklung und die berufliche Integration erschweren.

Eine erhebliche Verschuldung könne gerade bei jungen Menschen das Risiko erneuter Straffälligkeit erhöhen. Fortdauernder Zahlungsdruck könne zudem Fehlanreize beim Einstieg in das Berufsleben setzen.

3. Jugendtypisches Fehlverhalten bei der Zerstörung des Fahrzeugs

Besondere Bedeutung maß das Landgericht den Umständen bei, die zur Entreicherung geführt hatten.

Der Jugendliche hatte das gestohlene Fahrzeug kurz nach der Tat zerstört, ohne daraus einen längerfristigen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

Das Landgericht wertete dieses Verhalten als Ausdruck jugendtypischer Zerstörungswut und einer entwicklungsbedingt eingeschränkten Fähigkeit, die langfristigen Folgen des eigenen Handelns abzuschätzen.

Nach den Entscheidungsgründen war die Tat gerade nicht durch das planmäßige Bestreben geprägt, einen dauerhaften Vermögensvorteil zu erzielen.

Die Kammer berücksichtigte deshalb, dass dem Jugendlichen auch hinsichtlich der Umstände, die zum Verlust des Erlangten führten, ein alters- und reifebedingt verminderter Schuldvorwurf gemacht werden konnte.

Das Bedürfnis, durch Vollstreckung die gestörte Vermögensordnung wiederherzustellen, erschien dem Gericht unter diesen besonderen Umständen deutlich herabgesetzt.

4. Auch eine erfolglose Vollstreckung kann unverhältnismäßig sein

Ein weiterer zentraler Gesichtspunkt betrifft den fortbestehenden Vollstreckungsdruck.

Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, dass sich die tatsächliche Belastung des Jugendlichen wegen seiner Vermögenslosigkeit im Wesentlichen auf das Risiko einer späteren Pfändung beschränke.

Dem folgte das Landgericht nicht.

Nach seiner Auffassung kann bereits der fortdauernde Druck aus einer Einziehungsforderung die berufliche und soziale Entwicklung negativ beeinflussen. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene auf absehbare Zeit ohnehin nicht in der Lage ist, die Forderung zu begleichen.

Entscheidend ist somit nicht ausschließlich, ob aktuell eine erfolgreiche Pfändung durchgeführt werden kann. Auch die konkreten Auswirkungen der fortbestehenden Forderung auf Ausbildung, Erwerbsperspektiven und Resozialisierung können die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig machen.

Kann die Vollstreckung später wieder aufgenommen werden?

Das Landgericht stellte zugleich klar, dass eine Unterbleibensanordnung nach § 459g Abs. 5 StPO nicht zwangsläufig endgültig ist.

Die Staatsanwaltschaft hatte darauf hingewiesen, dass der Jugendliche nach Abschluss seiner Ausbildung möglicherweise über ausreichende Einkünfte verfügen werde.

Hierzu verwies das Gericht auf § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO. Danach ist die Vollstreckung wieder aufzunehmen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die der Anordnung des Unterbleibens entgegenstehen.

Eine spätere Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann deshalb eine erneute Prüfung ermöglichen.

Die Entscheidung bedeutet somit keinen automatischen Erlass der Einziehungsforderung. Sie betrifft das Unterbleiben der weiteren Vollstreckung unter den vom Gericht festgestellten Umständen.

Wichtig: Einziehungsanordnung und Vollstreckung sind rechtlich unterschiedlich

Eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn ihre weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt. Davon zu unterscheiden sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie der Vermögensarrest. Weitere Informationen enthalten unser Rechtslexikon zur Einziehung und der Beitrag zum Übermaßverbot bei einem lang andauernden Vermögensarrest.

Praktische Bedeutung für die Strafverteidigung und das Vollstreckungsverfahren

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verteidigung gegen eine strafrechtliche Einziehung nicht zwangsläufig mit dem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen ist.

Auch im anschließenden Vollstreckungsverfahren können rechtliche Einwendungen gegen die weitere Durchsetzung der Einziehungsforderung bestehen.

Für die Prüfung nach § 459g Abs. 5 StPO können insbesondere die tatsächlichen Vermögensverhältnisse, die Gründe für den Verlust des Erlangten, die persönliche Entwicklung und die konkreten Folgen einer weiteren Vollstreckung relevant sein.

Bei jugendlichen Verurteilten treten die Besonderheiten des Jugendstrafrechts hinzu. Die Auswirkungen auf Schulbildung, Ausbildung, berufliche Integration und Rückfallrisiken können im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht erhalten.

Die Entscheidung darf allerdings nicht dahin verstanden werden, dass die Vermögenslosigkeit eines Jugendlichen generell zur Einstellung der Einziehungsvollstreckung führt. Das Landgericht verlangt vielmehr eine besondere Verbindung zwischen Entreicherung, entwicklungsbedingten Umständen und konkret nachteiligen Folgen der weiteren Vollstreckung.

Für erwachsene Verurteilte sind die jugendstrafrechtlichen Besonderheiten nicht unmittelbar übertragbar. Die allgemein anerkannte Berücksichtigungsfähigkeit von Entreicherung und Resozialisierung bleibt jedoch auch außerhalb des Jugendstrafrechts für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevant.

Der Beschluss ergänzt damit die Rechtsprechung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Während sich etwa das BGH-Urteil vom 15. Oktober 2025 zur Einziehungsentscheidung mit Voraussetzungen und Umfang verschiedener Einziehungsmaßnahmen befasst, betrifft die Entscheidung des LG München I speziell die Grenzen ihrer späteren Vollstreckung.

Fazit: Die Vollstreckung einer Einziehung unterliegt eigenständigen Verhältnismäßigkeitsgrenzen

Mit Beschluss vom 4. Mai 2026 hat das LG München I die Bedeutung individueller Umstände bei der Vollstreckung strafrechtlicher Einziehungsentscheidungen hervorgehoben.

Im konkreten Fall waren drei Gesichtspunkte ausschlaggebend: Der Jugendliche war entreichert, die Umstände seiner Entreicherung beruhten nach der Bewertung des Gerichts auf jugendtypischen Entwicklungsdefiziten, und die weitere Vollstreckung ließ konkrete Nachteile für seine Resozialisierung erwarten.

Die Entscheidung zeigt damit, dass auch eine rechtskräftige Einziehungsanordnung im Vollstreckungsverfahren einer eigenständigen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Gerade bei jungen Verurteilten kann dem Ziel einer erfolgreichen sozialen und beruflichen Entwicklung erhebliches Gewicht zukommen.

Häufige Fragen zur Einziehung bei Jugendlichen

Kann eine Einziehung trotz rechtskräftiger Verurteilung unverhältnismäßig sein?

Ja. Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO muss die Vollstreckung unterbleiben, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die ursprüngliche Einziehungsanordnung wird dadurch allerdings nicht automatisch aufgehoben.

Reicht es aus, wenn der Verurteilte kein Geld mehr besitzt?

Nein. Seit der Gesetzesänderung von 2021 genügt die bloße Entreicherung grundsätzlich nicht. Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die eine weitere Vollstreckung als unzumutbar erscheinen lassen.

Welche Bedeutung hat die Resozialisierung bei Jugendlichen?

Das LG München I berücksichtigt insbesondere, ob eine fortdauernde Einziehungsforderung die Ausbildung, die berufliche Integration und die soziale Entwicklung eines Jugendlichen konkret beeinträchtigen kann.

Können auch Erwachsene die Unverhältnismäßigkeit der Einziehungsvollstreckung geltend machen?

Ja. § 459g Abs. 5 StPO gilt nicht ausschließlich für Jugendliche. Allerdings sind die besonderen erzieherischen Erwägungen des Jugendstrafrechts nicht ohne Weiteres auf Erwachsene übertragbar. Entscheidend bleiben die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Kann eine zunächst unterbliebene Vollstreckung später wieder aufgenommen werden?

Ja. Nach § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO ist die Vollstreckung wieder aufzunehmen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die der Unterbleibensanordnung entgegenstehen.

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