LG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2026 – Durchsuchung der Europäischen Staatsanwaltschaft ohne vorherige richterliche Kontrolle abgelehnt

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19. Januar 2026 (Az. 621 Qs 3/26) die Anforderungen an grenzüberschreitende Durchsuchungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) konkretisiert. Eine von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt in Polen angeordnete Durchsuchung durfte nach Auffassung des Gerichts in Deutschland nicht vollzogen werden, weil die Maßnahme im polnischen Anordnungsstaat keiner vorherigen gerichtlichen Kontrolle unterlegen hatte.

Die Entscheidung betrifft eine grundlegende Frage der europäischen Strafverfolgung: Welche Folgen hat es, wenn ein Mitgliedstaat bei schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahmen nicht den unionsrechtlich geforderten präventiven Rechtsschutz gewährleistet? Das Landgericht Hamburg sieht darin unter den Umständen des entschiedenen Falls ein Hindernis für die Durchführung der Maßnahme in Deutschland.

Sie finden den Beschluss im Volltext hier: LG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2026 – Az. 621 Qs 3/26.

Ausgangsverfahren: Durchsuchungsanordnung aus Polen für Wohnungen in Deutschland

Ausgangspunkt war ein in Polen geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Personen. Im Rahmen dieser Ermittlungen ordnete die Europäische Staatsanwaltschaft in Polen am 12. November 2025 unter anderem die Durchsuchung von Räumlichkeiten zweier Personen in Deutschland sowie die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände an.

Bei den betroffenen Personen handelte es sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht um Tatverdächtige. Die Ermittlungsmaßnahmen sollten vielmehr in ihren Privaträumen durchgeführt werden.

Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt in Polen ersuchte die deutschen Behörden um die Vollstreckung. Hierzu wurde beim Amtsgericht Hamburg die erforderliche richterliche Genehmigung beantragt.

Das Amtsgericht Hamburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 (Az. 166 Gs 2015/25) ab. Gegen diese Entscheidung legte die Europäische Staatsanwaltschaft, Zentrum Hamburg, Beschwerde ein.

Das Landgericht Hamburg verwarf die Beschwerde als unbegründet. Die beantragte Genehmigung durfte nach seiner Auffassung nicht erteilt werden.

Rechtlicher Hintergrund: Wer kontrolliert grenzüberschreitende Ermittlungen der EUStA?

Die Europäische Staatsanwaltschaft ist eine unabhängige Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union. Sie ist insbesondere für bestimmte Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union zuständig.

Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) 2017/1939. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten ist insbesondere in Art. 31 und 32 dieser Verordnung geregelt.

Dabei unterscheidet das europäische Verfahrensrecht zwischen zwei Funktionen:

  • Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt führt das Ermittlungsverfahren und entscheidet über die Begründung und Anordnung der Ermittlungsmaßnahme.
  • Der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt ist für die Durchführung der ihm zugewiesenen Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat zuständig.

Diese Aufgabenverteilung wirkt sich unmittelbar auf die gerichtliche Kontrolle aus.

Nach Art. 31 Abs. 2 EUStA-VO richtet sich die Begründung und Anordnung der Maßnahme grundsätzlich nach dem Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts. Für die Vollstreckung gilt gemäß Art. 32 EUStA-VO grundsätzlich das Recht des unterstützenden Mitgliedstaats.

Ist im Vollstreckungsstaat eine richterliche Genehmigung erforderlich, muss diese nach Art. 31 Abs. 3 EUStA-VO eingeholt werden.

Für eine Durchsuchung von Privaträumen sieht das deutsche Recht grundsätzlich einen Richtervorbehalt vor. Bei Durchsuchungen von Räumen nicht beschuldigter Personen sind insbesondere §§ 103 und 105 StPO maßgeblich.

Die entscheidende Frage des Hamburger Verfahrens war, ob die deutsche richterliche Genehmigung ausreicht, wenn im Anordnungsstaat keine vorherige gerichtliche Überprüfung erfolgt ist.

Grenzüberschreitende Ermittlungen im Wirtschaftsstrafrecht

Durchsuchungen und Beschlagnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft können Unternehmen, Geschäftsleitungen und Privatpersonen betreffen. Neben den nationalen strafprozessualen Voraussetzungen sind die europäischen Zuständigkeits- und Rechtsschutzregelungen zu beachten. Informationen zur Verteidigung in entsprechenden Verfahren finden Sie in unserem Bereich Wirtschaftsstrafrecht.

EuGH-Rechtsprechung: Vorherige Kontrolle im Anordnungsstaat bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen

Das Landgericht Hamburg stützt seine Entscheidung maßgeblich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-281/22, G. K. u. a., ECLI:EU:C:2023:1018).

In dieser Grundsatzentscheidung hatte die Große Kammer die gerichtlichen Kontrollzuständigkeiten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft voneinander abgegrenzt.

Danach beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung im Mitgliedstaat des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts grundsätzlich auf Fragen der Vollstreckung. Die Rechtmäßigkeit der Begründung und Anordnung der Ermittlungsmaßnahme ist dagegen im Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu kontrollieren.

Bei Maßnahmen, die einen schwerwiegenden Eingriff in die durch die EU-Grundrechtecharta geschützten Rechte darstellen, muss der Anordnungsstaat angemessene und ausreichende Rechtsschutzgarantien vorsehen. Der EuGH nennt hierfür insbesondere die vorherige gerichtliche Kontrolle.

Zu solchen besonders eingriffsintensiven Maßnahmen können die Durchsuchung privater Wohnungen, Sicherungsmaßnahmen bezüglich persönlichen Eigentums und die Sicherstellung von Vermögenswerten gehören.

Der Europäische Gerichtshof begründet die Zuständigkeitsverteilung auch mit der praktischen Funktionsfähigkeit grenzüberschreitender Ermittlungen. Eine umfassende Überprüfung der Anordnung im Vollstreckungsstaat könnte andernfalls die Übermittlung und gegebenenfalls Übersetzung umfangreicher Ermittlungsakten erforderlich machen.

Warum das Landgericht Hamburg die Durchsuchung nicht genehmigte

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg war die vorgesehene Durchsuchung der Privaträume nicht tatverdächtiger Personen ein schwerwiegender Grundrechtseingriff.

Für eine solche Maßnahme sei nach den unionsrechtlichen Vorgaben eine vorherige gerichtliche Entscheidung im Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts erforderlich gewesen. Im konkreten Verfahren hätte diese Kontrolle daher in Polen stattfinden müssen.

Eine entsprechende vorherige gerichtliche Entscheidung lag jedoch nicht vor.

Die Europäische Staatsanwaltschaft hatte im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsanordnung nach polnischem Recht nachträglich angefochten werden könne. Außerdem verwies sie auf die unabhängige Stellung der Europäischen Staatsanwaltschaft.

Das Landgericht ließ beide Argumente nicht gelten.

Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung sei nicht mit einer vorherigen Kontrolle gleichzusetzen. Während die präventive Kontrolle einen Grundrechtseingriff gegebenenfalls verhindern könne, erfolge eine nachträgliche Überprüfung regelmäßig erst, nachdem die Ermittlungsmaßnahme bereits durchgeführt worden sei.

Auch die institutionelle Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft ersetze nach Auffassung der Kammer nicht die gebotene vorherige gerichtliche Kontrolle.

Das Gericht sah die maßgeblichen Vorgaben des EuGH als eindeutig an. Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof hielt es deshalb nicht für erforderlich.

Offene Rechtsfragen: Führt fehlender Rechtsschutz automatisch zu einem Vollstreckungshindernis?

Über den konkret entschiedenen Fall hinaus wirft der Beschluss eine unionsrechtliche Frage auf, die auch im juristischen Schrifttum diskutiert wird.

Die Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft sieht grundsätzlich eine verbindliche Zusammenarbeit der Delegierten Europäischen Staatsanwälte vor. Art. 31 Abs. 5 EUStA-VO enthält einen eng begrenzten Katalog von Fällen, in denen Konsultationen zwischen den beteiligten Staatsanwälten vorgesehen sind.

Ein ausdrücklicher allgemeiner Ablehnungsgrund wegen fehlender präventiver gerichtlicher Kontrolle im Anordnungsstaat findet sich dort nicht.

Hieraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen Grundrechtsschutz und der Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Durchführung zugewiesener Ermittlungsmaßnahmen.

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion werden insbesondere zwei Fragen behandelt.

Zum einen geht es darum, ob eine vorherige Kontrolle bei schwerwiegenden Eingriffen zwingend durch ein Gericht erfolgen muss oder ob eine andere unabhängige und unparteiische Kontrollinstanz den unionsrechtlichen Anforderungen genügen kann.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob ein Rechtsschutzdefizit im Anordnungsstaat stets zur Versagung der Vollstreckung führen muss oder ob ausnahmsweise eine erweiterte gerichtliche Kontrolle im Vollstreckungsstaat in Betracht kommt.

Eine solche subsidiäre Kontrolle könnte der Idee nach verhindern, dass grenzüberschreitende Ermittlungen allein aufgrund unterschiedlicher nationaler Verfahrensordnungen undurchführbar werden. Sie müsste allerdings mit der vom EuGH entwickelten Zuständigkeitsverteilung vereinbar sein.

Der Europäische Gerichtshof hat die konkrete Frage, welche Auswirkungen eine fehlende präventive Kontrolle im Anordnungsstaat auf die Vollstreckungspflicht des unterstützenden Mitgliedstaats hat, in seiner Entscheidung C-281/22 noch nicht ausdrücklich abschließend beantwortet.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg trifft hierzu eine Entscheidung für den konkreten Sachverhalt. Eine allgemeingültige abschließende Klärung durch den EuGH ist damit nicht verbunden.

Vorherige Genehmigung und nachträglicher Rechtsschutz sind zu unterscheiden

Der Richtervorbehalt dient der Kontrolle einer Ermittlungsmaßnahme vor ihrer Durchführung. Eine spätere Anfechtung kann diesen präventiven Schutz nicht ohne Weiteres ersetzen. Bei grenzüberschreitenden Ermittlungen sind deshalb sowohl die Anordnung als auch die Vollstreckung gesondert zu prüfen. Weitere Informationen finden Sie zu den Themen Durchsuchung und Beschlagnahme in unserem Rechtslexikon.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte und unbeteiligte Dritte

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht allein das Verfahrensrecht des Staates maßgeblich ist, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll.

Vielmehr kann auch die rechtliche Kontrolle der ursprünglichen Anordnung im Ermittlungsstaat von entscheidender Bedeutung sein.

Für die Strafverteidigung ergeben sich daraus mehrere allgemeine Prüfungsfragen. Zu untersuchen ist insbesondere, welcher Delegierte Europäische Staatsanwalt die Maßnahme angeordnet hat, welches nationale Recht für die Anordnung gilt und ob die erforderlichen gerichtlichen Kontrollen tatsächlich stattgefunden haben.

Daneben bleiben die Voraussetzungen des nationalen Strafprozessrechts für die Durchführung der Maßnahme relevant.

Besondere Bedeutung hat dies für Personen, gegen die selbst kein Tatverdacht besteht. Eine Durchsuchung bei Dritten berührt deren Grundrechte, obwohl sie nicht unmittelbar Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind.

Auch bei der anschließenden Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen können eigenständige Fragen der Rechtmäßigkeit, des Umfangs und der Verhältnismäßigkeit entstehen.

Die Entscheidung betrifft allerdings die Zulässigkeit der beantragten Ermittlungsmaßnahmen und nicht die materielle Strafbarkeit der im polnischen Verfahren möglicherweise verantwortlichen Personen.

Bedeutung für die Verteidigungsstrategie bei Durchsuchungen

Bei der rechtlichen Überprüfung einer grenzüberschreitenden Durchsuchung ist zwischen den Voraussetzungen der ursprünglichen Anordnung und den Bedingungen ihrer Durchführung zu unterscheiden.

Im Rahmen der Akteneinsicht kann insbesondere von Bedeutung sein, welche Unterlagen die ursprüngliche Ermittlungsanordnung tragen, ob eine erforderliche gerichtliche Genehmigung vorliegt und welche Entscheidungen die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten getroffen haben.

Die Überprüfung eines Durchsuchungsbeschlusses betrifft daneben regelmäßig die Bestimmtheit des Tatvorwurfs, den Suchzweck und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Dass formale Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss eine eigenständige Bedeutung haben, zeigt auch der bereits veröffentlichte Beitrag zum Beschluss des LG Fulda vom 30. Dezember 2025 über die notwendige Eingrenzung des Tatzeitraums.

Ergänzend behandelt der Beitrag zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2025 über die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei den besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern.

Die rechtliche Beurteilung muss jeweils anhand der konkreten Anordnung, des Ermittlungsverfahrens und der einschlägigen Verfahrensvorschriften erfolgen.

Ein Fehler bei der Anordnung bedeutet dabei nicht automatisch, dass sämtliche später gewonnenen Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Diese Frage ist rechtlich gesondert zu beurteilen.

Fazit: Präventiver Grundrechtsschutz als Grenze europäischer Ermittlungszusammenarbeit

Mit seinem Beschluss vom 19. Januar 2026 stellt das Landgericht Hamburg heraus, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft die unionsrechtlich erforderlichen Rechtsschutzgarantien nicht verdrängt.

Das Gericht versagte die Genehmigung einer in Polen angeordneten Durchsuchung, weil es an der erforderlichen vorherigen gerichtlichen Kontrolle im Anordnungsstaat fehlte.

Die Entscheidung konkretisiert damit die Bedeutung des präventiven Rechtsschutzes bei schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft.

Zugleich bleibt die über den Einzelfall hinausreichende Frage offen, unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutzdefizite im Anordnungsstaat durch andere Kontrollmechanismen ausgeglichen werden können. Eine weitergehende Klärung durch den Europäischen Gerichtshof könnte für die zukünftige grenzüberschreitende Ermittlungspraxis von erheblicher Bedeutung sein.

FAQ – Häufige Fragen zur Entscheidung des LG Hamburg

Wann darf die Europäische Staatsanwaltschaft Wohnungen in Deutschland durchsuchen lassen?

Die Europäische Staatsanwaltschaft kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit grenzüberschreitende Ermittlungsmaßnahmen veranlassen. Voraussetzung ist, dass die unionsrechtlichen und die jeweils einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Hierzu gehören gegebenenfalls die erforderlichen richterlichen Genehmigungen.

Muss eine Durchsuchung sowohl im Anordnungsstaat als auch im Vollstreckungsstaat gerichtlich kontrolliert werden?

Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine angemessene vorherige Kontrolle im Anordnungsstaat sicherzustellen. Im Vollstreckungsstaat kann zusätzlich eine richterliche Genehmigung erforderlich sein. Die gerichtlichen Kontrollen betreffen grundsätzlich unterschiedliche Prüfungsgegenstände.

Reicht eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung aus?

Nach Auffassung des LG Hamburg konnte die nachträgliche Anfechtbarkeit der polnischen Ermittlungsanordnung die im konkreten Fall erforderliche vorherige gerichtliche Kontrolle nicht ersetzen.

Gilt die Entscheidung auch für Durchsuchungen bei unbeteiligten Personen?

Der entschiedene Fall betraf ausdrücklich die Privaträume von Personen, die nicht selbst tatverdächtig waren. Das Landgericht stellte insoweit auf die Schwere des Grundrechtseingriffs und den nach deutschem Recht vorgesehenen Richtervorbehalt ab.

Führt eine rechtswidrige Durchsuchung automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot?

Nein. Die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung und die strafprozessuale Verwertbarkeit der gewonnenen Beweismittel sind getrennt zu prüfen. Über ein Beweisverwertungsverbot hat das Landgericht Hamburg in dem hier behandelten Beschluss nicht entschieden.

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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

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