EU-Umweltstrafrecht 2026: Bundestag berät neue Straftatbestände und höhere Unternehmensgeldbußen

Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie verschärft das Umweltstrafrecht

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 hat die Europäische Union den strafrechtlichen Schutz der Umwelt deutlich ausgeweitet. Die Richtlinie enthält nicht nur einen wesentlich breiteren Katalog von Umweltstraftaten. Sie verlangt zugleich höhere Sanktionen, eine stärkere Verantwortlichkeit juristischer Personen und wirksamere Instrumente der Strafverfolgung.

Deutschland hätte die Richtlinie bis zum 21. Mai 2026 vollständig in nationales Recht umsetzen müssen. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf als BT-Drs. 21/6133 in den Bundestag eingebracht. Nach der parlamentarischen Beratung fand am 6. Juli 2026 eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt. Damit handelt es sich bei den nachfolgend dargestellten Änderungen weiterhin um geplantes Recht.

Die Reform ist insbesondere für Unternehmen relevant. Neben neuen und erweiterten Straftatbeständen im Umweltstrafrecht sieht der Entwurf eine erhebliche und rechtsgebietsübergreifende Verschärfung der Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG vor. Zugleich sollen wirksame Compliance-Maßnahmen erstmals ausdrücklich im Gesetz als Kriterium für die Bemessung einer Verbandsgeldbuße genannt werden.

Von neun auf zwanzig Umweltstraftaten auf EU-Ebene

Die Vorgängerrichtlinie 2008/99/EG enthielt neun Kategorien strafbarer umweltschädlicher Handlungen. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 erweitert diesen Katalog auf zwanzig Tatgruppen und erfasst damit einen erheblich breiteren Ausschnitt wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten.

Betroffen sind unter anderem die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, bestimmte Formen der Abfallbewirtschaftung und Abfallverbringung, der Umgang mit gefährlichen Chemikalien und radioaktiven Stoffen, Verstöße im Zusammenhang mit geschützten Tier- und Pflanzenarten, invasive Arten, ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase sowie bestimmte genehmigungspflichtige Vorhaben und umweltschädliche Erzeugnisse.

Neu ist auch, dass das Ökosystem als solches stärker in den strafrechtlichen Schutz einbezogen wird. Damit erweitert sich der Blick über einzelne Umweltmedien wie Wasser, Boden oder Luft hinaus auf komplexe ökologische Zusammenhänge.

Für die Praxis bleibt allerdings entscheidend, welche dieser unionsrechtlichen Vorgaben der deutsche Gesetzgeber in welcher konkreten Form in die §§ 324 ff. StGB und die strafrechtlichen Nebengesetze übernimmt.

Strafbarkeit soll früher einsetzen

Ein wesentlicher Bestandteil des Entwurfs ist die Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes. Mehrere Umweltstraftatbestände sollen nicht erst dann eingreifen, wenn ein konkreter Umweltschaden eingetreten ist.

Teilweise soll bereits genügen, dass eine Handlung nach ihrer Art geeignet ist, erhebliche Schäden beispielsweise an Tieren, Pflanzen, Gewässern, Luft, Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen. Auch bei verschiedenen bestehenden Umweltstraftaten soll künftig der Versuch strafbar sein.

Damit können sich Ermittlungen stärker auf die Frage konzentrieren, welches Gefährdungspotenzial eine betriebliche Handlung aufwies. Gerade in technisch komplexen Sachverhalten können deshalb Risikoanalysen, Genehmigungsunterlagen, Messwerte, Betriebsanweisungen und interne Entscheidungsprozesse erheblich an Bedeutung gewinnen. Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren, wird regelmäßig früh zu klären sein, auf welche konkrete Pflichtverletzung und welches behauptete Gefährdungspotenzial die Ermittlungsbehörden ihren Tatverdacht stützen.

Unternehmensbezogene Straf- und Bußgeldrisiken frühzeitig einordnen

Umweltstrafverfahren können neben persönlichen Vorwürfen gegen Geschäftsführung, Vorstand oder andere Verantwortliche erhebliche Folgen für das Unternehmen auslösen. Weitere Informationen zu Verfahrensrollen, Unternehmensgeldbußen und Verteidigungsstrategien finden Sie unter Unternehmensverteidigung und Unternehmensstrafrecht.

Neuer § 327a StGB-E für genehmigungspflichtige Vorhaben

Besonders praxisrelevant ist der geplante neue § 327a StGB. Die Vorschrift soll die unerlaubte Ausführung bestimmter genehmigungspflichtiger Vorhaben unter Strafe stellen.

Erfasst werden sollen Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, den entsprechenden bergrechtlichen Vorschriften oder landesrechtlichen Regelungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgesehen ist. Strafbar soll die Ausführung ohne erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung beziehungsweise entgegen einer vollziehbaren Untersagung sein, wenn das Vorhaben geeignet ist, erhebliche Schäden an den geschützten Umweltgütern oder einem Ökosystem herbeizuführen.

Damit gewinnt die verwaltungsrechtliche Vorfrage, ob ein Projekt überhaupt einer Genehmigung oder Planfeststellung bedurfte, unmittelbar strafrechtliche Bedeutung. Gerade bei Änderungen bereits genehmigter Anlagen, umfangreichen Bauvorhaben oder komplexen Genehmigungsketten kann diese Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein.

Das verdeutlicht zugleich eine Besonderheit des Umweltstrafrechts: Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen lassen sich vielfach nicht voneinander trennen. Welche Genehmigung bestand, welchen Inhalt sie hatte, welche Nebenbestimmungen galten und welche tatsächliche Tätigkeit durchgeführt wurde, kann für die strafrechtliche Bewertung entscheidend sein.

Genehmigungen bleiben wichtig – schützen aber nicht uneingeschränkt

Auch die Umweltstrafrechtsrichtlinie selbst konkretisiert den Begriff der Rechtswidrigkeit. Danach kann ein Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer formal vorhandenen Genehmigung als rechtswidrig gelten, insbesondere wenn die Genehmigung auf betrügerische Weise, durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder offensichtlich gegen die einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen verstößt.

Damit wird die für das deutsche Umweltstrafrecht charakteristische Verwaltungsakzessorietät nicht vollständig aufgehoben. Das bloße Vorliegen irgendeines Verwaltungsakts kann jedoch nicht in jeder denkbaren Konstellation als abschließender strafrechtlicher Schutz verstanden werden.

In konkreten Verfahren wird deshalb weiterhin genau zu untersuchen sein, welche Bindungswirkung einer Genehmigung zukommt und ob die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Durchbrechung dieser Wirkung tatsächlich vorliegen.

Neue Risiken auch beim Inverkehrbringen umweltschädlicher Produkte

Die Richtlinie erfasst erstmals ausdrücklich auch bestimmte umweltschädliche Erzeugnisse. Der deutsche Regierungsentwurf will hierfür unter anderem § 325 StGB ändern.

Hintergrund ist, dass Umweltbelastungen nicht nur durch einzelne Anlagen oder unmittelbare Emissionen entstehen können, sondern auch durch die massenhafte Nutzung von Produkten. Die Reform nimmt damit stärker die gesamte Produkt- und Vertriebskette in den Blick.

Für Hersteller und andere Wirtschaftsteilnehmer können dadurch die technische Produktprüfung, regulatorische Freigaben und die nachvollziehbare Dokumentation von Produktrisiken an strafrechtlicher Bedeutung gewinnen. Das bedeutet nicht, dass jede regulatorische Abweichung automatisch eine Straftat darstellt. Entscheidend bleiben die konkreten gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen.

Bis zu 40 Millionen Euro Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

Eine der wirtschaftlich bedeutsamsten Änderungen des Regierungsentwurfs betrifft nicht allein das Umweltstrafrecht.

Nach geltendem § 30 OWiG beträgt das gesetzliche Höchstmaß einer Verbandsgeldbuße bei einer vorsätzlichen Straftat einer Leitungsperson grundsätzlich zehn Millionen Euro und bei einer fahrlässigen Straftat fünf Millionen Euro. Der Regierungsentwurf sieht eine Anhebung auf 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Straftaten vor.

Von besonderer Bedeutung ist, dass diese neuen Höchstbeträge nach dem Regierungsentwurf nicht auf Umweltstraftaten beschränkt sein sollen. Sie würden grundsätzlich für sämtliche Straftaten gelten, die als Anknüpfungstat einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG dienen können.

Die Reform könnte daher auch bei Korruptions-, Betrugs-, Steuer- und anderen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren erhebliche Auswirkungen haben. § 30 OWiG bliebe damit das zentrale deutsche Instrument zur Sanktionierung juristischer Personen und Personenvereinigungen, würde aber über einen erheblich größeren gesetzlichen Bußgeldrahmen verfügen.

Deutschland führt dadurch kein eigenständiges Unternehmensstrafrecht ein. Zu unterscheiden bleiben die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen und die ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung des Unternehmens.

Persönliche Strafbarkeit und Unternehmensgeldbuße sind zu trennen

Ein strafrechtlicher Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände oder andere Beschäftigte ist nicht mit einer Sanktion gegen das Unternehmen gleichzusetzen. Die rechtlichen Voraussetzungen unterscheiden sich. Vertiefende Informationen finden Sie zu Unternehmensgeldbußen nach §§ 30, 130 OWiG und zur Criminal Compliance.

Compliance soll ausdrücklich für die Bußgeldhöhe relevant werden

Neben der Erhöhung der Höchstbeträge enthält der geplante § 30 Abs. 2a OWiG erstmals allgemeine gesetzliche Kriterien für die Bemessung einer Verbandsgeldbuße.

Zu berücksichtigen sein sollen insbesondere die Bedeutung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, der konkrete Vorwurf gegenüber dem Unternehmen und dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Hinzukommen unter anderem das Gewicht und die Dauer des Verstoßes, das Vorverhalten, die Aufklärung und Wiedergutmachung nach der Tat sowie Größe und Ertragslage des Unternehmens.

Besonders relevant ist die ausdrückliche Aufnahme von Maßnahmen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Damit werden Criminal-Compliance-Maßnahmen im Gesetz selbst zu einem möglichen bußgeldmindernden Faktor.

Berücksichtigt werden sollen sowohl Vorkehrungen, die bereits vor einer Tat bestanden, als auch Maßnahmen, mit denen nach einem Vorfall erkannte Defizite behoben werden. Entscheidend ist damit nicht allein, ob ein Compliance-System formal vorhanden war. Relevant wird vielmehr, welche konkreten Maßnahmen eingerichtet waren, wie diese umgesetzt wurden und ob sich die zugrunde liegenden Entscheidungs- und Kontrollprozesse nachvollziehen lassen.

Schwerere Umweltstraftaten und erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Der Gesetzentwurf sieht zudem verschärfte Strafrahmen für besonders schwere Umweltstraftaten vor. Bei gravierenden Konstellationen können Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vorgesehen sein.

Parallel sollen bestimmte besonders schwere Umweltstraftaten in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden. In diesen Fällen könnte damit unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden.

Die Reform beschränkt sich somit nicht auf die materiellen Straftatbestände. Sie betrifft auch die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden. In komplexen Unternehmensverfahren können daneben weiterhin klassische Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen und die Auswertung umfangreicher Unternehmensdaten eine erhebliche Rolle spielen.

Bundesrat und Sachverständige sehen noch Änderungsbedarf

Der Regierungsentwurf ist parlamentarisch noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat hat unter anderem kritisiert, dass einzelne Regelungen über die Vorgaben der Richtlinie hinausgingen und teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe in das deutsche Strafrecht übernommen würden.

Auch in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 6. Juli 2026 wurde diskutiert, in welchem Umfang Deutschland die europarechtlichen Mindestvorgaben überschreiten sollte. Der weitere parlamentarische Verlauf bleibt daher abzuwarten.

Für die Praxis bedeutet dies: Die vorgesehenen Normen sollten bereits jetzt bei längerfristigen Projekten, Genehmigungsprozessen und Compliance-Strukturen berücksichtigt werden. Zugleich dürfen die Regelungen des Regierungsentwurfs noch nicht mit bereits geltendem Strafrecht gleichgesetzt werden.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Verantwortliche

Besonders betroffen können Unternehmen sein, deren Tätigkeit regelmäßig mit Genehmigungen, Emissionen, Abfällen, Chemikalien, gefährlichen Stoffen, Bau- und Infrastrukturvorhaben oder umweltbezogenen Produktanforderungen verbunden ist. Dazu zählen beispielsweise Teile der Abfall- und Recyclingwirtschaft, Chemie- und Pharmaindustrie, Bauwirtschaft, Industrieproduktion sowie Lebensmittel- und Agrarwirtschaft.

In einem späteren Strafverfahren können technische und organisatorische Unterlagen erhebliche Bedeutung erlangen. Dazu gehören Genehmigungen, behördliche Kommunikation, Mess- und Prüfprotokolle, Risikobewertungen, interne Zuständigkeiten und die Dokumentation betrieblicher Kontrollmaßnahmen. Erst eine vollständige Akteneinsicht ermöglicht regelmäßig die Prüfung, welche tatsächlichen und rechtlichen Annahmen die Ermittlungsbehörden einem Vorwurf zugrunde legen.

Auch wirtschaftliche Nebenfolgen sollten nicht isoliert betrachtet werden. Neben Geldbußen können abhängig vom Einzelfall beispielsweise Einziehungsmaßnahmen oder weitere verwaltungs- und gewerberechtliche Konsequenzen relevant werden.

FAQ zur Reform des Umweltstrafrechts

Ist die Reform des Umweltstrafrechts bereits in Kraft?

Nein. Stand 25. August 2026 befindet sich der Regierungsentwurf weiterhin im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist allerdings bereits am 21. Mai 2026 abgelaufen.

Was soll der neue § 327a StGB regeln?

§ 327a StGB-E soll die Ausführung bestimmter genehmigungspflichtiger Vorhaben ohne erforderliche Genehmigung, Planfeststellung oder entsprechende Gestattung beziehungsweise entgegen einer vollziehbaren Untersagung erfassen, wenn das Vorhaben geeignet ist, erhebliche Umweltschäden herbeizuführen.

Können Unternehmen künftig strafrechtlich verurteilt werden?

Der Regierungsentwurf führt kein eigenständiges deutsches Unternehmensstrafrecht ein. Persönlich strafrechtlich verantwortlich bleiben grundsätzlich natürliche Personen. Unternehmen können jedoch insbesondere über § 30 OWiG mit erheblichen Geldbußen sanktioniert werden.

Gelten die geplanten 40 Millionen Euro nur für Umweltstraftaten?

Nach dem Regierungsentwurf nicht. Die Erhöhung des Höchstbetrags in § 30 OWiG soll grundsätzlich auch für andere Straftaten gelten, für die ein Unternehmen nach § 30 OWiG verantwortlich gemacht werden kann. Die Änderung hätte deshalb Bedeutung weit über das Umweltstrafrecht hinaus.

Welche Rolle spielen Compliance-Maßnahmen bei der Unternehmensgeldbuße?

Der geplante § 30 Abs. 2a OWiG sieht vor, Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich in die Bußgeldbemessung einzubeziehen. Sowohl bereits vor der Tat bestehende als auch nachträglich verbesserte Maßnahmen können dabei Bedeutung erlangen.

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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht

Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

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