Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. April 2026 (Az. 1 StR 557/25, ECLI:DE:BGH:2026:160426B1STR557.25.0) ein Urteil des Landgerichts Oldenburg in wesentlichen Teilen des Rechtsfolgenausspruchs aufgehoben. Das Landgericht hatte bei der Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung den Umfang der hinterzogenen Einkommensteuer nicht ausreichend festgestellt. Insbesondere genügte es nicht, verdeckte Gewinnausschüttungen lediglich mit einem Steuersatz von 25 Prozent zu multiplizieren.
Der 1. Strafsenat bestätigte damit die Anforderungen an die Berechnung von Steuerverkürzungen nach § 370 AO. Auch wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung dem Grunde nach feststeht, muss die Höhe der verkürzten Steuern auf einer nachvollziehbaren und vollständigen Berechnung beruhen.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Strafzumessung und die Einziehung von Taterträgen. Sie zeigt, dass Berechnungsfehler erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtlichen Rechtsfolgen haben können, ohne dass deshalb der Schuldspruch aufgehoben werden muss.
Sie finden den Beschluss im Volltext hier: BGH, Beschluss vom 16. April 2026 – 1 StR 557/25.
Ausgangsverfahren: Gewinnverlagerung über Gesellschaften in Portugal und der Schweiz
Dem Verfahren lag nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg eine Unternehmensstruktur zugrunde, mit der Gewinne einer deutschen GmbH der inländischen Besteuerung entzogen werden sollten.
Der Hauptangeklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer im Jahr 2001 gegründeten GmbH, die Bauleistungen bei der Errichtung von Windparks erbrachte. Ein ebenfalls angeklagter Steuerberater entwickelte für die Gesellschaft ein Modell, bei dem Aufträge über drei ausländische Gesellschaften in Portugal und der Schweiz abgewickelt werden sollten.
Diese Gesellschaften unterhielten nach den tatgerichtlichen Feststellungen jedoch keinen eigenen Geschäftsbetrieb und beschäftigten auch kein Personal, mit dem sie die Bauleistungen eigenständig hätten erbringen können. Der Geschäftsführer hielt die Beteiligungen mittelbar über Treuhänder und konnte auf die Konten der ausländischen Gesellschaften zugreifen. Die Aufträge wurden weiterhin von Deutschland aus bearbeitet.
Das Landgericht ging deshalb davon aus, dass die ausländischen Gesellschaften nur zum Schein in die Auftragsabwicklung eingeschaltet worden waren.
Die dadurch erzielten Gewinne seien weiterhin der deutschen GmbH zuzurechnen gewesen. Gleichwohl wurden sie in den Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2012 nicht vollständig angegeben. Für die Jahre 2013 und 2014 unterblieben teilweise die erforderlichen Ertragsteuererklärungen.
Darüber hinaus hatte der Geschäftsführer nach den Feststellungen des Landgerichts verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten, die in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2015 nicht offengelegt wurden.
Das Landgericht bezifferte die zugunsten der Gesellschaft verkürzten Ertragsteuern einschließlich Solidaritätszuschlag auf rund 1,945 Millionen Euro. Die zu eigenen Gunsten hinterzogene Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag setzte es mit rund 2,656 Millionen Euro an.
Landgericht Oldenburg verhängte mehrjährige Freiheitsstrafen
Mit Urteil vom 28. Mai 2025 verurteilte das Landgericht Oldenburg den Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Der beteiligte Steuerberater erhielt wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten.
Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erklärte das Landgericht bei den Angeklagten sechs beziehungsweise fünf Monate der jeweiligen Freiheitsstrafe für vollstreckt.
Gegen den Geschäftsführer ordnete das Gericht außerdem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.656.694,67 Euro an.
Beide Angeklagte legten Revision ein. Sie beanstandeten das Urteil sowohl mit Verfahrensrügen als auch mit der Sachrüge.
Der Bundesgerichtshof gab den Revisionen teilweise statt. Ausschlaggebend waren Fehler bei der Ermittlung des Umfangs der hinterzogenen Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2015.
Steuerstrafrecht: Berechnung des Verkürzungsbetrags und strafrechtliche Folgen
Bei Verfahren wegen Steuerhinterziehung beeinflusst die Höhe der festgestellten Steuerverkürzung regelmäßig die Strafzumessung und mögliche Einziehungsentscheidungen. Insbesondere bei verdeckten Gewinnausschüttungen und komplexen Unternehmensstrukturen sind die steuerlichen Berechnungsgrundlagen gesondert zu überprüfen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Bereich Steuerstrafrecht.
BGH: Der Verkürzungsbetrag muss durch einen Vergleich von Soll- und Ist-Steuer ermittelt werden
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Strafgerichte bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die steuerlich erheblichen Tatsachen feststellen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Besteuerungsgrundlagen, die für die Berechnung der verkürzten Steuer maßgeblich sind.
Der strafrechtlich relevante Verkürzungsbetrag ergibt sich grundsätzlich aus dem Vergleich zweier Steuerbeträge.
Die Soll-Steuer ist diejenige Steuer, die bei vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet gewesen wäre.
Die Ist-Steuer bezeichnet dagegen die tatsächlich festgesetzte Steuer.
Die Differenz zwischen beiden Beträgen ergibt den Umfang der Steuerverkürzung.
Gerade bei der Einkommensteuer setzt diese Berechnung voraus, dass die tatsächlichen Veranlagungsverhältnisse berücksichtigt werden. Die Steuer hängt nicht allein von einzelnen Einkünften ab, sondern gegebenenfalls auch von weiteren Einkunftsarten, steuerlichen Verlusten, Verlustvorträgen und anderen Besteuerungsparametern.
Eine strafrechtliche Schadensberechnung darf diese Umstände nicht ohne Weiteres ausblenden.
Warum die pauschale Anwendung des Steuersatzes von 25 Prozent rechtsfehlerhaft war
Das Landgericht Oldenburg hatte den Umfang der hinterzogenen Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2015 im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass es auf die verdeckten Gewinnausschüttungen einen Steuersatz von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG anwandte.
Diese Methode beanstandete der Bundesgerichtshof.
Das Landgericht hatte weder den Inhalt der eingereichten Einkommensteuererklärungen noch die maßgeblichen Festsetzungen der ergangenen Steuerbescheide ausreichend festgestellt.
Damit fehlten wesentliche Grundlagen für die revisionsgerichtliche Überprüfung der Steuerberechnung.
Nach den Entscheidungsgründen konnte insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass dem Angeklagten Verluste aus anderen Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG oder aus anderen Veranlagungszeiträumen gemäß § 10d EStG zustanden, die das steuerliche Ergebnis beeinflusst hätten.
Auch eine Annahme, die vereinfachte Berechnung ergebe zumindest einen für die Angeklagten nicht nachteiligen Mindestverkürzungsbetrag, ließ sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend absichern.
Der BGH stellte zugleich fest, dass angesichts des erheblichen Umfangs der verdeckten Gewinnausschüttungen eine Einkommensteuerverkürzung dem Grunde nach nicht zweifelhaft sei. Neu zu bestimmen sei jedoch deren konkrete Höhe.
Damit beschränkt sich die Beanstandung auf den Umfang der Steuerverkürzung und die davon abhängigen Rechtsfolgen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen und ihre steuerrechtliche Behandlung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt im steuerrechtlichen Sinne insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensvorteil gewährt, der nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht.
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern.
Beim Anteilseigner können die zugewendeten Vorteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerpflichtig sein.
Die konkrete Besteuerung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und dem jeweiligen Veranlagungszeitraum.
Im entschiedenen Verfahren war für das Jahr 2008 noch das Halbeinkünfteverfahren maßgeblich. Die entsprechende Berechnung des Landgerichts hielt der Bundesgerichtshof für nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei.
Für die nachfolgenden Jahre beanstandete er dagegen die unzureichende Ermittlung der tatsächlichen Einkommensteuerverkürzung.
Dabei ist die Frage der zutreffenden Steuerberechnung von dem sogenannten Kompensationsverbot im Steuerstrafrecht zu unterscheiden.
Das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO schließt unter bestimmten Voraussetzungen aus, eine bereits eingetretene Steuerverkürzung durch andere steuermindernde Umstände auszugleichen. Es ersetzt jedoch nicht die zunächst erforderliche Feststellung der maßgeblichen steuerrechtlichen Berechnungsgrundlagen.
Teilweise Aufhebung von Strafen und Einziehung durch den Bundesgerichtshof
Die Berechnungsfehler führten zu einer teilweisen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.
Der Bundesgerichtshof hob die Einzelstrafaussprüche für die Einkommensteuerhinterziehungen der Jahre 2009 bis 2015 auf. Die zugehörigen Feststellungen wurden ebenfalls aufgehoben.
Da diese Einzelstrafen Bestandteil der gegen beide Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafen waren, konnten auch die Gesamtstrafenaussprüche keinen Bestand haben.
Darüber hinaus hob der BGH die Einziehungsentscheidung gegen den Geschäftsführer auf, soweit sie den Betrag von 283.109,25 Euro überstieg.
Dieser bestehen gebliebene Betrag betraf die Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag für das Jahr 2008.
Die übrigen Teile der Verurteilung hielt der Bundesgerichtshof für rechtsfehlerfrei. Insbesondere bestätigte er die steuerrechtliche Behandlung der Gewinne, die über die ausländischen Scheingesellschaften verlagert worden waren.
Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Ein Freispruch erfolgte nicht. Die neue Strafkammer muss die Höhe der betroffenen Einkommensteuerverkürzungen feststellen und anschließend die aufgehobenen Rechtsfolgen erneut beurteilen.
Schuldspruch und Strafzumessung sind getrennt zu prüfen
Ein Fehler bei der Berechnung des hinterzogenen Steuerbetrags muss nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs führen. Steht eine Steuerhinterziehung dem Grunde nach fest, kann eine unzureichende Schadensberechnung dennoch die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und eine Einziehungsentscheidung betreffen. Weitere Informationen finden Sie zu Strafen und Strafmaß bei Steuerhinterziehung und zur Revision im Strafrecht.
Bedeutung für die Strafzumessung in Steuerstrafverfahren
Die Höhe der hinterzogenen Steuer ist bei der Strafzumessung regelmäßig von erheblicher Bedeutung.
Sie kann insbesondere für die Bewertung des Schuldumfangs und die Bestimmung der konkreten Einzelstrafen maßgeblich sein. Daneben sind weitere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa die Zahl der Taten, die Dauer des Tatgeschehens und das Verhalten der Beteiligten.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Ermittlung des Verkürzungsbetrags, kann die revisionsgerichtliche Überprüfung des Strafausspruchs erheblich eingeschränkt sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass das Tatgericht von einem zu hohen Steuerschaden ausgegangen ist.
Der vorliegende Beschluss verdeutlicht außerdem die Auswirkungen auf die Gesamtstrafenbildung. Werden einzelne Strafen aufgehoben, die in eine Gesamtstrafe eingeflossen sind, muss grundsätzlich auch über die Gesamtstrafe neu entschieden werden.
Die strafrechtliche Einziehung bildet dabei einen eigenständigen Prüfungsgegenstand. Ihre Voraussetzungen und ihr Umfang richten sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Vermögensabschöpfung. Im entschiedenen Verfahren war auch die Einziehung teilweise von der fehlerhaften Steuerberechnung betroffen.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Revision?
Die Revision ist grundsätzlich auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt. Sie eröffnet keine neue vollständige Tatsacheninstanz.
Gerade deshalb müssen die schriftlichen Urteilsgründe erkennen lassen, wie ein Strafgericht die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen und den daraus folgenden Verkürzungsbetrag ermittelt hat.
Unzureichende Darstellungen können einen sachlich-rechtlichen Fehler begründen.
Bei der Überprüfung eines steuerstrafrechtlichen Urteils kann deshalb von Bedeutung sein, ob die Steuererklärungen, die tatsächlichen Festsetzungen und die relevanten Einkunftsverhältnisse ausreichend festgestellt wurden.
Entsprechende Fragen stellen sich auch bei Schätzungen im Steuerstrafverfahren. Zwar sind steuerstrafrechtliche Schätzungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Berechnungsgrundlagen und das gewählte Vorgehen müssen jedoch nachvollziehbar sein.
Bereits der BGH-Beschluss vom 19. Februar 2025 zur Umsatzsteuerhinterziehung betrifft die Bedeutung vollständiger steuerlicher Feststellungen im Strafurteil.
Der Beschluss vom 16. April 2026 bestätigt diese Anforderungen für die Berechnung hinterzogener Einkommensteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen.
Konsequenzen für Geschäftsführer, Gesellschafter und Steuerberater
Die Entscheidung ist insbesondere für Verfahren relevant, in denen Unternehmensgewinne über ausländische Gesellschaften, gesellschaftsrechtliche Gestaltungen oder verdeckte Ausschüttungen verlagert worden sein sollen.
Auf Gesellschaftsebene kann sich eine Steuerpflicht hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer ergeben. Auf Ebene des Anteilseigners können zusätzliche einkommensteuerliche Folgen entstehen.
Diese unterschiedlichen Besteuerungsebenen müssen bei der Ermittlung des jeweiligen Tatvorwurfs getrennt betrachtet werden.
Auch die Verantwortlichkeit beteiligter Steuerberater ist eigenständig zu prüfen. Eine strafrechtliche Beteiligung an einer Steuerhinterziehung setzt die hierfür erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen voraus. Nicht jede fehlerhafte steuerliche Beratung begründet bereits eine strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Für die Feststellung des Vorsatzes kommt es auf die konkreten Kenntnisse, Vorstellungen und Handlungen des jeweiligen Beteiligten an.
Im entschiedenen Verfahren hatte der Bundesgerichtshof allerdings keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verurteilung der Angeklagten dem Grunde nach. Die erfolgreiche Revision bezog sich auf die dargestellten Berechnungsfehler und deren Auswirkungen auf die Rechtsfolgen.
Fazit: Auch ein feststehender Tatvorwurf entbindet nicht von einer vollständigen Steuerberechnung
Mit Beschluss vom 16. April 2026 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass die Feststellung einer Steuerhinterziehung und die Ermittlung ihres Umfangs getrennt zu betrachten sind.
Die Anwendung eines pauschalen Steuersatzes auf verdeckte Gewinnausschüttungen genügt nicht, wenn dadurch entscheidungserhebliche Besteuerungsgrundlagen außer Betracht bleiben.
Im konkreten Verfahren führte die fehlerhafte Berechnung zur Aufhebung mehrerer Einzelstrafaussprüche, beider Gesamtfreiheitsstrafen und eines erheblichen Teils der Einziehungsentscheidung.
Die Schuldsprüche blieben dagegen bestehen.
Für die steuerstrafrechtliche Praxis verdeutlicht der Beschluss die Bedeutung vollständiger und überprüfbarer Feststellungen zur Höhe hinterzogener Steuern. Diese sind nicht nur für die steuerrechtliche Beurteilung, sondern auch für die Strafzumessung und gegebenenfalls die Vermögensabschöpfung maßgeblich.
FAQ – Häufige Fragen zum BGH-Beschluss vom 16. April 2026
Darf das Strafgericht verdeckte Gewinnausschüttungen pauschal mit 25 Prozent besteuern?
Eine solche vereinfachte Berechnung genügt nach dem Beschluss nicht, wenn weitere Besteuerungsgrundlagen das Veranlagungsergebnis beeinflussen können. Der strafrechtliche Verkürzungsbetrag muss grundsätzlich anhand der tatsächlich festgesetzten und der gesetzlich geschuldeten Steuer ermittelt werden.
Müssen Verlustvorträge bei der Berechnung einer Steuerhinterziehung berücksichtigt werden?
Verlustvorträge und Verluste aus anderen Einkunftsarten können für die steuerrechtliche Berechnung erheblich sein. Ob und in welchem Umfang sie anzusetzen sind, richtet sich nach dem anwendbaren Steuerrecht und den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls.
Hat der Bundesgerichtshof die Angeklagten freigesprochen?
Nein. Der BGH hob lediglich bestimmte Einzelstrafaussprüche, die Gesamtfreiheitsstrafen und einen Teil der Einziehungsentscheidung auf. Die Schuldsprüche wegen Steuerhinterziehung blieben bestehen.
Warum wurde die Einziehung teilweise aufgehoben?
Die Einziehungsentscheidung war hinsichtlich der betroffenen Jahre von der fehlerhaften Berechnung der Einkommensteuerverkürzung abhängig. Bestehen blieb die Einziehung in Höhe von 283.109,25 Euro für die Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag des Jahres 2008.
Kann eine fehlerhafte Steuerberechnung zur erfolgreichen Revision führen?
Ja. Wenn das Urteil die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen nicht ausreichend feststellt oder den Verkürzungsbetrag rechtsfehlerhaft ermittelt, kann dies einen revisiblen Rechtsfehler begründen. Welche Teile des Urteils aufgehoben werden, hängt von den konkreten Auswirkungen des Fehlers ab.
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