Das Problem: Auskunftsersuchen ohne konkreten Tatverdacht – was bedeutet das für Unternehmen und Verantwortliche?
Die Steuerfahndung darf auch unterhalb eines strafrechtlichen Anfangsverdachts tätig werden, um unbekannte Steuerfälle aufzudecken (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO). In dieser Phase – den sogenannten Vorfeldermittlungen – erreichen Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen zunehmend Auskunftsersuchen als Dritte, etwa Hersteller, Plattformbetreiber, Zahlungs- oder Logistikdienstleister, Presseunternehmen, Apotheken oder sonstige Zwischenhändler. Wer jetzt unüberlegt reagiert, riskiert unnötige Rechtsnachteile, belastende Selbsterklärungen und Folgeeingriffe wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen.
Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter berät Sie sofort und bundesweit: von der ersten Risikoanalyse über die Akteneinsicht bis zur strategischen Strafverteidigung im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Wir schützen Ihre Rechte – diskret, schnell und mit klarer Linie.
Lösung: Proaktive Verteidigung, klare Kommunikation, minimierte Risiken
Wir prüfen jedes Auskunftsersuchen rechtlich und taktisch: Zuständigkeit, Begründung, Reichweite, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Wir erarbeiten belastbare Antworten – nicht mehr als nötig, nicht weniger als erforderlich. Dabei steuern wir die Kommunikation mit Finanzamt/Steuerfahndung und sichern Ihre Position für den Fall einer Fortsetzung als Ermittlungsverfahren. Wo sinnvoll, verfolgen wir früh das Ziel einer Verfahrenseinstellung oder einer verfahrensökonomischen Verständigung.
Für Unternehmensgruppen mit Compliance-Fokus entwickeln wir Leitlinien für Auskunftspflichten Dritter, schulen Ansprechpersonen und verzahnen Meldewege mit Whistleblowing-Prozessen (inklusive Bezug zur Hinweisgeberschutzgesetz-Compliance), um ad hoc rechtssicher zu reagieren.
Rechtslage kompakt: § 208 AO, § 93 AO und der „hinreichende Anlass“
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Steuerfahndung in der Frühphase ist § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle). Für Auskünfte Dritter gilt § 93 AO. Zentrale Eingriffsschwelle ist der hinreichende Anlass: Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte oder belastbare Erfahrungssätze, die eine steuerlich relevante Sachverhaltsaufklärung erwarten lassen. In der Praxis reichen – je nach Branche – auch typische, die Steuerverkürzung begünstigende Geschäftsabläufe als Anlass aus. Das gilt besonders, wenn Prüfungen bereits strukturelle Auffälligkeiten gezeigt haben.
Für Betroffene ist wichtig: Vorfeldermittlungen sind dem Besteuerungsverfahren zugeordnet. Gleichzeitig können sie nahtlos in ein Strafverfahren übergehen. Die Schnittstelle verlangt umsichtiges Vorgehen – insbesondere bei der Frage, ob, wann und wie geantwortet wird, und wie sich das auf einen möglichen Anfangsverdacht auswirkt.
Leitentscheidung: BFH, Urt. v. 5.10.2006 – VII R 63/05 („Hormonspirale“)
Der Bundesfinanzhof hat zwei bis heute maßgebliche Sätze formuliert: (1) Ein hinreichender Anlass für Vorfeldermittlungen kann auch dann bestehen, wenn in einer Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe identifiziert wurden, die Steuerverkürzungen begünstigen – selbst wenn die Zahl festgestellter Fälle noch gering ist. (2) Die Befragung Dritter ist zulässig, auch wenn diese zu den möglichen Steuerverkürzern in keiner unmittelbaren Beziehung stehen, sofern die Auskunft voraussichtlich zu steuererheblichen Tatsachen führt. Ergebnis: Sorgfältig begründete Sammelauskunftsersuchen sind rechtlich möglich, müssen aber geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
Im Lichte dieser Rechtsprechung gewinnen Vorfeldermittlungen an Bedeutung – etwa beim Abgleich von Bezugswegen, Mengenströmen, Barzahlungsquoten oder atypischen Geschäftsstrukturen. Für Adressaten heißt das: Antworten wollen wohlüberlegt sein; unnötige Selbstbelastungen sind zu vermeiden; gleichzeitig sind Mitwirkungspflichten und Fristen zu beachten.
Sammelauskunftsersuchen, Verhältnismäßigkeit und Datenschutz
Die Behörde muss darlegen, warum das Ersuchen geeignet ist, das Ermittlungsziel zu erreichen, und warum mildere Mittel nicht ausreichen. Umfang, Zeitraum und Datenkategorien sind eng zu führen; Interessen des Auskunftspflichtigen (z. B. Geschäftsgeheimnisse, Vertrauensschutz) sind in die Abwägung einzustellen. Datenschutzrechtlich gilt: Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ergibt sich regelmäßig aus der gesetzlichen Aufgabe der Finanzbehörden; gleichwohl sind Grundsätze wie Datensparsamkeit und Zweckbindung zu wahren (Hinweis: praxisnahe Berührungspunkte zu Datenschutzverstößen in Unternehmen).
Was bedeutet das konkret? Typische Konstellationen und Risiken
- • Hersteller/Lieferanten: Abfrage der größten Abnehmer/Absatzmengen zwecks Abgleich mit erklärten Umsätzen – Taktik: Prüfung der Erforderlichkeit, präzise Eingrenzung, Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
- • Plattformen/Zahlungsdienste: Daten zu Händlerumsätzen/Barumsätzen; hier empfiehlt sich eine abgestimmte Antwortstrategie mit Blick auf spätere Ermittlungsakten.
- • Gesundheitswesen/Apotheken: Mengengerüste und Bezugswege; sensitiv wegen Patientennähe – strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- • Presse/Inseratedienste: Auskunft zu Auftraggebern einzelner Rubriken; Abwägung mit Kommunikationsfreiheit – Einzelfallprüfung zwingend.
- • Logistiker: Tracking-/Sendungsdaten zum Abgleich mit Wareneinsätzen; Datenminimierung im Fokus.
Parallel drohen flankierende Maßnahmen. Wird die Schwelle zum Strafverfahren überschritten, sind Durchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung oder sogar Haftbefehl denkbar. Unser Ziel ist, diese Eskalation zu vermeiden – oder ihre Folgen zu minimieren.
Unser Vorgehen: Forensisch sauber, wirtschaftlich sinnvoll, rechtlich belastbar
1. Ersteinschätzung & Schutzmaßnahmen
Rasche Bewertung von Zuständigkeit, Begründung und Reichweite des Ersuchens; Definition der Kommunikationslinie (Auskunftsverweigerungsrechte beachten), Fristenmanagement, Sicherung interner Belege.
2. Strategie & Antwort
Erarbeitung einer maßgeschneiderten Antwort – inhaltlich präzise, rechtlich abgesichert, taktisch klug. Wo zulässig: Eingrenzung/Reduktion von Datensätzen. Wo nötig: abgestufte Information, Klarstellung von Begrenzungen.
Ihre Vorteile mit Buchert Jacob Peter
Fokus Steuer- & Wirtschaftsstrafrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung in komplexen Ermittlungssettings. Schnelle Verfügbarkeit bundesweit. Mandantenorientierte Kommunikation auf Augenhöhe. Laufende Analysen und Rechtsprechungskommentare finden Sie unter Aktuelles. Unser Ziel bleibt stets: Risiko senken, Verfahren kontrollieren, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen.
FAQ – Häufige Fragen zur Auskunftspflicht Dritter und Vorfeldermittlungen
Muss ich als Dritter jedem Auskunftsersuchen vollständig nachkommen?
Nicht automatisch. Zulässig ist, was geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Wir prüfen Reichweite und Grenzen, reduzieren auf das Notwendige und sichern Ihre Rechte – inklusive Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorfeldermittlung und Ermittlungsverfahren?
Vorfeldermittlungen dienen der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und sind dem Besteuerungsverfahren zugeordnet. Ein Ermittlungsverfahren setzt regelmäßig einen Anfangsverdacht voraus und unterliegt strengeren strafprozessualen Regeln.
Darf die Steuerfahndung Daten „ins Blaue hinein“ verlangen?
Nein. Es braucht einen hinreichenden Anlass, z. B. konkrete Feststellungen oder typische branchenspezifische Abläufe, die Steuerverkürzungen begünstigen. Das hat die Rechtsprechung – u. a. in der „Hormonspirale“-Entscheidung – klar herausgestellt.
Wie reagiere ich auf kurze Fristen?
Frist sichern, keine vorschnellen inhaltlichen Zugeständnisse. Wir übernehmen sofort die Kommunikation, stellen notwendige Anträge (z. B. Fristverlängerung) und strukturieren die Antwort.
Welche Rolle spielt Datenschutz/DSGVO?
Die gesetzliche Aufgabe der Finanzbehörden erlaubt Datenerhebungen; trotzdem gelten Datensparsamkeit und Zweckbindung.
Kann ich eine Einstellung erreichen?
Ja, je nach Lage. Wir verfolgen früh die Einstellung gegen Auflage oder arbeiten auf eine Verständigung hin. Der Ablauf des weiteren Verfahrens ist hier erläutert: Ablauf des Strafverfahrens.
Was, wenn bereits durchsucht oder beschlagnahmt wurde?
Sofort anwaltliche Hilfe. Wir prüfen Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, die Beschlagnahme und greifen unzulässige Maßnahmen an. Ziel: Rückführung, Beweisverbote, Verfahrenskontrolle.
Ich habe eine Vorladung erhalten. Muss ich erscheinen/angaben machen?
Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigte:r besteht keine Pflicht zur Aussage. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und nehmen Sie vorab Kontakt mit uns auf.
Call-to-Action: Diskret beraten lassen – jetzt Termin vereinbaren
Sie haben ein Auskunftsersuchen erhalten oder rechnen damit? Wir beraten Sie kurzfristig – in Frankfurt am Main oder bundesweit per Videotermin. Rufen Sie uns an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de. Wir sichern Ihre Interessen und steuern das Verfahren zielgerichtet.
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Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Steuerstrafrecht vereint unser Team aus 3 Spezialisten für Steuerstrafrecht und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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