Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – § 266a StGB

§ 266a StGB in Frankfurt – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Strafverteidigung & bundesweite Vertretung

Der Vorwurf nach § 266a StGB trifft Beschuldigte oft überraschend – etwa nach einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder einer Auswertung von Unternehmensunterlagen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt die Strafverteidigung in Frankfurt am Main und bundesweit: Wir sichern umgehend Akteneinsicht, strukturieren die Kommunikation mit den Behörden und arbeiten auf eine frühe Verfahrensentschärfung hin – von der Prüfung des Anfangsverdachts bis zu Optionen der Verfahrenseinstellung.

Im Fokus stehen häufig Konstellationen von Schwarzlohn, Scheinrechnungen und Scheinselbstständigkeit. Auf dieser Seite erläutern wir, wann ein Ermittlungsverfahren droht, welche Verteidigungshebel im Verfahren bestehen und wie sich typische Risiken – einschließlich Nebenfolgen – rechtzeitig steuern lassen. Vertiefungen finden Sie im Rechtslexikon und unter Aktuelles; zu angrenzenden Delikten siehe Steuerhinterziehung und Betrug.

Problem: Was regelt § 266a StGB – und wann ermittelt die FKS?

§ 266a StGB schützt das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Sozialversicherung. Strafbar ist u. a. das Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. In der Praxis betrifft das vor allem Branchen mit hohem Lohnanteil (Bau, Sicherheit, Reinigung) und Strukturen, in denen Barlohn oder Scheinrechnungen genutzt werden. Ermittlungen beginnen häufig mit Kontrollen der FKS, einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder einer Steuerfahndung. Wichtig: Erst wenn der Tatverdacht tragfähig belegt ist, sind belastende Maßnahmen zulässig; bis dahin gilt der Beschuldigtenstatus mit allen Rechten.

Lösung: Strafverteidigung bei § 266a – schnelle Weichenstellung

Als Verteidigung setzen wir früh auf Deeskalation und Präzision. Schweigen ist zulässig und sinnvoll, bis wir die Aktenlage kennen. Danach prüfen wir, ob Tatbestand, Täterkreis (z. B. formeller oder faktischer Geschäftsführer) und Vorsatz wirklich belegbar sind. Nicht selten ergeben sich Spielräume bei der Lohnsummen- und Schadensschätzung oder bei der rechtlichen Einordnung (z. B. Abgrenzung zu Scheinselbstständigkeit). Ziel: frühe Einstellung oder jedenfalls eine deutliche Reduktion des Vorwurfsrahmens.

Sofortmaßnahmen für Beschuldigte

Typische Fallkonstellationen zu § 266a StGB

1. Schwarzlohn und „Barlohn-Systeme“

Arbeitgeber zahlen Löhne ohne Abführung von Sozialbeiträgen; teils existiert parallel ein formal gemeldetes Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer erzielen so neben offiziellem Einkommen zusätzliche Barzahlungen. Für die Verteidigung ist zu klären, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, wie der Tatzeitraum zu fassen ist und welche Lohnsummen realistisch sind. Zu typischen Folgen siehe Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB.

2. Scheinrechnungen und „Servicegesellschaften“

Häufig werden Scheinrechnungen genutzt, um Schwarzlohnflüsse zu verschleiern. „Rechnungsverkäufer“ (Servicefirmen) stellen Belege ohne reale Leistung, „Rechnungsverwender“ buchen diese als Betriebsausgaben, heben Bargeld ab und zahlen damit Löhne. Typische Indizien: rasant steigende Umsätze, kaum Personal, ungewöhnliche Fahrzeugnutzung, niedrige Umsatzsteuervoranmeldungen, kurze Lebensdauer der Gesellschaft. Hintergrund und Berechnung siehe Sozialversicherungsschaden und Steuerhinterziehung.

3. Scheinselbstständigkeit

Als „Selbständige“ deklarierte Personen arbeiten tatsächlich weisungsgebunden und eingegliedert – es liegt eine Scheinselbstständigkeit vor. Für § 266a ist entscheidend, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Verteidigungsschwerpunkt ist die saubere Abgrenzung anhand der Arbeitsrealität.

4. Mindestlohnverstöße

Wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, können Nachberechnungen und Beitragsdifferenzen entstehen. Strafrechtlich ist relevant, ob im Ergebnis Beiträge vorenthalten wurden. Flankierend drohen verwaltungsrechtliche Maßnahmen; strafrechtlich bleibt der Fokus auf den Tatbestand des § 266a und den Vorsatz.

Schadensschätzung und Beweisfragen

Da in Schwarzlohnfällen oft keine vollständigen Stundennachweise existieren, arbeiten Ermittlungen mit Schätzungen. In lohnintensiven Gewerben wird teils ein erheblicher Anteil des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme angenommen. Für die Verteidigung ist die Methodenkritik zentral: Branchenbesonderheiten, Doppelzählungen, Ausfallzeiten und tatsächliche Einsatzdauern müssen einfließen. Ausgangspunkt ist die Aktenlage aus Ermittlungsverfahren und Betriebsprüfungen; wir halten Gegenrechnungen an die Maßstäbe der Rechtsprechung. Nützliche Anknüpfungspunkte bietet unser Lexikon zu Schadensberechnung.

SOKA-Bau & Sozialkassenpflichten

Im Baugewerbe prüfen Ermittler zusätzlich Pflichten gegenüber Sozialkassen (z. B. SOKA-Bau). Melde- und Beitragspflichten können – wenn unterlassen – weitere Vorwürfe begründen. In der Verteidigung ist zu trennen: sozialkassenrechtliche Verpflichtungen einerseits und die strafrechtliche Beurteilung nach § 266a andererseits. Parallelvorwürfe aus Betrug oder Steuerhinterziehung sind sauber abzugrenzen.

Vorgehen: Vom Anfangsverdacht bis zur Hauptverhandlung

Wir begleiten Sie vom ersten Kontakt mit den Behörden bis zum Abschluss des Verfahrens. Kritisch ist die Phase vor der ersten Beschuldigtenvernehmung: Ohne Aktenkenntnis sollten keine Einlassungen erfolgen. Kommt es zur Anklage, arbeiten wir heraus, welche Taten tatsächlich verfahrensgegenständlich sind und wo Abgrenzungen greifen. Gegen belastende Entscheidungen nutzen wir Berufung und Revision.

  • Form & Umfang: Deckt der Vorwurf alle Tatzeiträume ab? Wie ist der Täterkreis (auch faktischer Geschäftsführer) rechtlich einzuordnen?
  • Materie: Tragen die Beweise Vorsatz/Nachweis? Gibt es Alternativerklärungen (z. B. Subunternehmer mit echter Leistung)?
  • Prozess: Möglichkeiten der Einstellung oder einvernehmlicher Lösungen; Strategie für die Hauptverhandlung.

Rechtsfolgen und Nebenfolgen

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen drohen sechs Monate bis zehn Jahre. Nebenfolgen treffen häufig Geschäftsleiter: Geschäftsführersperre, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, gewerberechtliche Maßnahmen und Reputationsschäden. Maßgeblich ist die konkrete Schuldlage, die Höhe des Schadens und das Verhalten im Verfahren. Ausführlich zu Konsequenzen: Folgen einer Verurteilung.

Bei parallelen Vorwürfen (z. B. Betrug, Steuerhinterziehung) achten wir auf trennscharfe Einordnung, um Doppelbewertungen zu vermeiden. Je nach Fall bietet sich die Flankierung durch Steuerstrafrecht an – stets mit Verteidigungsfokus und ohne Unternehmensberatung.

Unsere Vorteile – Strafverteidigung durch Buchert Jacob Peter

  • Mandantenorientiert: Konzentration auf die Verteidigung einzelner Beschuldigter – keine Compliance-Beratung.
  • Erfahrung: Prozesserprobtes Vorgehen vor Amtsgericht und Wirtschaftsstrafkammer, inklusive Berufung und Revision.
  • Schnelle Akteneinsicht: Strukturierte Analyse von Belegen, Lohnlisten, Kassenbewegungen; belastbare Gegenrechnung bei Schadensschätzungen.
  • Verfahrenssteuerung: Frühzeitige Anträge, Besonnenheit bei Vernehmungen, klare Kommunikationslinien – bundesweit.

Leistungen – schnell zur Beratung

Direkter Zugang zu unseren Schwerpunktseiten: Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und die allgemeine Strafverteidigung. Für arbeitsnahe Vorwürfe siehe zudem Arbeitsstrafrecht.

FAQ zu § 266a StGB

Was regelt § 266a StGB konkret?

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist strafbar, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden. Hintergründe im Lexikon: § 266a StGB.

Was ist bei Scheinrechnungen & Schwarzlohn wichtig?

Ermittlungen arbeiten häufig mit Schätzungen; entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit der Methodik. Vertiefung: Berechnung des Sozialversicherungsschadens.

Welche Rolle spielt Scheinselbstständigkeit?

Fehlklassifizierungen können den Tatbestand auslösen. Prüfen Sie die Kriterien zur Scheinselbstständigkeit und dokumentieren Sie Arbeitsabläufe.

Welche persönlichen Risiken treffen Geschäftsleiter?

Neben Haftung drohen berufsrechtliche Konsequenzen bis zur Geschäftsführersperre. Näheres unter Folgen einer Verurteilung.

Wer ermittelt in Schwarzlohnfällen?

Oft die FKS beim Zoll. Im Verfahren sind Sie Beschuldigter; Grundlage ist ein Tatverdacht. Bei Haftfragen siehe Untersuchungshaft.

Welche Delikte treten im Umfeld häufig auf?

Regelmäßig Betrug und Steuerhinterziehung. Die Einordnung beeinflusst Strafrahmen und Beweislast.

Wie hoch sind Strafen?

Das hängt vom Einzelfall ab (Schadenshöhe, Vorsatz, Vorbelastungen). Orientierung zu Rechtsfolgen finden Sie unter Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern

Wenn Ihnen ein Verstoß gegen § 266a StGB vorgeworfen wird, handeln Sie besonnen: Keine Einlassung ohne Verteidigung. Wir übernehmen die Kommunikation mit Zoll und Staatsanwaltschaft, prüfen die Akten und entwickeln Ihre Verteidigungsstrategie – diskret, zielgerichtet, bundesweit. Rufen Sie uns an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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