Verjährung

Verjährung im Strafrecht in Frankfurt – Verteidigung & Fristen im Blick

Verjährung entscheidet, ob der Staat eine Tat noch verfolgen oder eine Strafe noch vollstrecken darf. Für Betroffene ist die korrekte Fristberechnung oft der entscheidende Hebel, um ein Verfahren zu beenden oder die Vollstreckung zu begrenzen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter prüft in Frankfurt am Main und bundesweit Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung nach StGB und OWiG – schnell, strukturiert und mit klarer Strafverteidigungs-strategie.

Im Überblick erläutern wir die gesetzlichen Grundlagen der Rechtskraft und ihre Durchbrechungen, die Laufzeit, das Ruhen und die Unterbrechung von Fristen sowie die Besonderheiten bei Ordnungswidrigkeiten. Dazu zeigen wir, wie wir Verjährung im Mandat taktisch nutzen – von der ersten Akteneinsicht bis zur Hauptverhandlung und in der Vollstreckung.

Problem: Fristen & Fallen – Verfolgungsverjährung vs. Vollstreckungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung (StGB: §§ 78–78c) begrenzt staatliche Verfolgungshandlungen wegen einer Straftat; die Vollstreckungsverjährung (StGB: §§ 79–79b) begrenzt die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Strafe. Für Ordnungswidrigkeiten gelten die §§ 31–34 OWiG. Fehler bei Beginn, Ruhen oder Unterbrechung der Fristen sind häufig – und eröffnen Verteidigungschancen bis zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder zur Beschränkung der Vollstreckung.

Lösung: So bestimmen wir die Verjährungsfristen – systematisch & mandantenorientiert

Wir stellen den gesetzlichen Ausgangspunkt fest, prüfen, ob Fristen ruhen oder unterbrochen wurden, und berechnen die absolute Verjährung. Parallel sichern wir Belege (Verfügungen, Zustellungen, Protokolle) und greifen formelle Mängel an. Eine präzise Dokumentation ist entscheidend, um in der Hauptverhandlung oder schon im Ermittlungsverfahren die richtige Weiche zu stellen.

Verfolgungsverjährung nach StGB – Frist, Beginn, Ruhen & Unterbrechung

Die Fristen der Verfolgungsverjährung richten sich nach § 78 Abs. 3 StGB:

  • 30 Jahre bei Taten mit lebenslanger Freiheitsstrafe im Höchstmaß
  • 20 Jahre bei Taten mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe im Höchstmaß
  • 10 Jahre bei Taten mit mehr als 5 bis 10 Jahren
  • 5 Jahre bei Taten mit mehr als 1 bis 5 Jahren
  • 3 Jahre bei den übrigen Taten

Mord verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nicht. Der Beginn der Verjährung ergibt sich aus § 78a StGB. Ruhenstatbestände (z. B. bei Auslandsaufenthalt) regelt § 78b StGB. Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB sind u. a. die erste Beschuldigtenvernehmung, richterliche Durchsuchungs– und Beschlagnahmeanordnungen, der Haftbefehl sowie die Erhebung der öffentlichen Klage. Wichtig ist die absolute Verjährung: Nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB verjähren Taten spätestens mit Ablauf des doppelten gesetzlichen Fristenmaßes – auch bei wiederholten Unterbrechungen.

Vollstreckungsverjährung nach StGB – Grenzen der Strafe

Die Vollstreckungsverjährung ist in § 79 Abs. 3 StGB geregelt. Sie beträgt:

  • 25 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren
  • 20 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 5 bis 10 Jahren
  • 10 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 1 bis 5 Jahren
  • 5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und bei Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen
  • 3 Jahre bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen

Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung verjährt nicht (§ 79 Abs. 2, Abs. 4 StGB). Maßgeblich ist die rechtskräftig festgesetzte Sanktion; flankierend prüfen wir Nebenfolgen wie Einziehung und Bewährung.

Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – Verfolgungs- & Vollstreckungsverjährung

Für Ordnungswidrigkeiten gelten eigenständige Fristen (§§ 31–34 OWiG):

Verfolgungsverjährung (§ 31 OWiG)

Die Frist richtet sich nach dem gesetzlichen Bußgeldrahmen. Typisch sind nach § 31 Abs. 2 OWiG:

  • 3 Jahre für Ordnungswidrigkeiten mit höherem Rahmen (Nr. 1)
  • 2 Jahre für die übrigen (Nr. 2)

Der Fristbeginn liegt bei Beendigung der Ausführungshandlung (§ 31 Abs. 3 OWiG), spätestens beim Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs. Bei Dauerordnungswidrigkeiten beginnt die Verjährung mit dem Ende des rechtswidrigen Zustands; bei echten Unterlassungsordnungswidrigkeiten mit dem Ende der Handlungspflicht. Wird zunächst wegen einer Straftat ermittelt und erfolgt später eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit, ist die absolute Verjährung zu beachten: § 33 Abs. 3 S. 3 OWiG begrenzt die Frist auf das doppelte gesetzliche Maß.

Vollstreckungsverjährung (§ 34 OWiG)

Die Vollstreckungsverjährung knüpft an die Höhe der Geldbuße an: Bis 1.000 € beträgt sie 3 Jahre, darüber 5 Jahre (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Bei höheren Bußgeldrahmen kommen mithin deutlich längere Vollstreckungsfristen in Betracht. Parallel relevant: Geldbuße, Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Beginnt, ruht, unterbricht – so laufen Verjährungsfristen in der Praxis

Für eine belastbare Verjährungsprüfung dokumentieren wir zustellungsfähige Datenpunkte und ordnen sie den gesetzlichen Tatbeständen zu:

  • Beginn: § 78a StGB (Straftaten), § 31 Abs. 3 OWiG (OWi). Wir prüfen Tatende, Erfolgszeitpunkt, Dauerdelikte/-ordnungswidrigkeiten.
  • Ruhen: § 78b StGB – etwa Auslandsaufenthalt des Beschuldigten; Nachweise und Zeiträume sind exakt zu belegen.
  • Unterbrechung: § 78c StGB / § 33 OWiG – erste Vorladung, richterliche Maßnahmen, Klageerhebung u. a.; Fehler bei Form/Zustellung lassen sich angreifen.
  • Absolutgrenze: Doppeltes Fristenmaß (StGB: § 78c Abs. 3 S. 2; OWiG: § 33 Abs. 3 S. 3) – entscheidend bei langwierigen Verfahren.

Vorgehen: Unsere Verteidigungsstrategie bei Verjährung

Verjährung ist kein Selbstläufer – sie muss substantiiert vorgetragen und belegt werden. Unser Vorgehen:

  • Zeitleiste erstellen: Ereignisse, behördliche Akte, Zustellungen; Abgleich mit Ermittlungsakte.
  • Formfehler nutzen: Unwirksame Unterbrechungen/Verfügungen angreifen; ggf. Antrag auf Einstellung nach Rechtsbehelfen.
  • Vollstreckung begrenzen: Fristen des § 79 StGB bzw. § 34 OWiG prüfen; Anträge zur Vollstreckungsunterbrechung/-beschränkung stellen; Nebenfolgen (Einziehung) gesondert angreifen.
  • Kommunikation steuern: Keine spontanen Einlassungen; Nutzung des Auskunftsverweigerungsrechts bis zur Aktenkenntnis.

FAQ – Häufige Fragen zur Verjährung

Wann beginnt die Verfolgungsverjährung?

Regelmäßig mit Beendigung der Tat, spätestens mit Eintritt des Erfolgs. Bei Dauerzuständen mit deren Ende. Maßgeblich sind § 78a StGB bzw. § 31 Abs. 3 OWiG.

Unterbricht eine polizeiliche Vorladung die Verjährung?

Unterbrechungstatbestände nennt § 78c StGB/§ 33 OWiG. Wir prüfen, ob die Maßnahme überhaupt tauglich und formwirksam war – Angriffsfläche für die Verteidigung.

Gibt es eine absolute Verjährung?

Ja. Trotz Unterbrechungen ist spätestens mit Ablauf des doppelten gesetzlichen Fristenmaßes absolut verjährt (StGB § 78c Abs. 3 S. 2; OWiG § 33 Abs. 3 S. 3).

Verjährt die Vollstreckung ebenfalls?

Ja, nach § 79 Abs. 3 StGB bzw. § 34 OWiG – abhängig vom rechtskräftigen Strafmaß bzw. der Höhe der Geldbuße.

Welche Rolle spielt die Rechtskraft?

Nach Eintritt der Rechtskraft prüft man die Vollstreckungsverjährung und ggf. Revision/Berufung nur noch in engen Grenzen; alternativ kommen Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.

Call-to-Action: Jetzt Verjährung prüfen lassen

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