Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Urkundenbegriff, Tathandlungen, Strafen & Praxis
Schutzrichtung: Vertrauen in die Echtheit
§ 267 StGB schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in echte Urkunden. Entscheidend ist die Authentizität der Erklärung (wer sie abgegeben hat) – nicht die materielle Wahrheit des Inhalts. Eine „schriftliche Lüge“ ist für sich genommen keine Urkundenfälschung.
Was ist eine „Urkunde“?
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die
- einen Aussteller erkennen lässt und
- zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt und geeignet ist.
Die Beweis-, Perpetuierungs- und Garantiefunktion stehen im Mittelpunkt.
Was keine Urkunde ist – wichtige Praxisfälle
- Reine Kopien/Fotokopien: als solche regelmäßig keine Urkunden. Etwas anderes kann gelten, wenn durch Gestaltung gezielt der Anschein eines Originals erweckt wird.
- Digitale Daten/Dateien: bloße elektronische Speicherung ist keine Urkunde; relevant wird es erst mit Verkörperung (z. B. Ausdruck und Inverkehrbringen als eigene Erklärung) oder als Fall des § 269 StGB (beweiserhebliche Daten).
- Formulare/Blankette ohne wesentliche Angaben sind noch keine Urkunden.
Die drei Tathandlungen des § 267 Abs. 1 StGB
- Herstellen einer unechten Urkunde
Eine Urkunde ist „unecht“, wenn sie nicht von der Person stammt, die als Aussteller erscheint (Identitätstäuschung). - Verfälschen einer echten Urkunde
Nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, sodass es wirkt, als habe der Aussteller von Anfang an so erklärt. Nicht erfasst ist reine Unlesbarmachung/Entfernung des Beweisinhalts (das kann eher § 274 betreffen). - Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Das Dokument wird dem Täuschungsadressaten so zugänglich gemacht, dass er es wahrnehmen kann; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht nötig. Auch die Vorlage einer Kopie kann als Gebrauchen des gefälschten Originals wirken, wenn sie im konkreten Fall die Täuschung trägt.
Zusatz: Der Versuch ist strafbar (§ 267 Abs. 2 StGB).
Subjektiver Tatbestand: Täuschung im Rechtsverkehr
Erforderlich ist Vorsatz bzgl. Urkundeneigenschaft und Tathandlung sowie die Zielrichtung, im Rechtsverkehr über die Echtheit zu täuschen und dadurch ein rechtserhebliches Verhalten auszulösen (oder dies zumindest in Kauf zu nehmen, je nach Konstellation).
Strafrahmen, besonders schwere Fälle & Qualifikation
- Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
- Besonders schwerer Fall (§ 267 Abs. 3): 6 Monate bis 10 Jahre, etwa bei gewerbsmäßiger/bandenmäßiger Begehung, großem Vermögensverlust, massenhafter Gefährdung des Rechtsverkehrs oder Amtsmissbrauch.
- Banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4): 1 bis 10 Jahre, im minder schweren Fall 6 Monate bis 5 Jahre.
Abgrenzungen: Häufige Missverständnisse
- Schriftliche Lüge ≠ Urkundenfälschung: Unwahrer Inhalt allein macht eine Urkunde nicht „unecht“.
- Fremdunterschrift vs. Vertretung: Ist Vertretung zulässig und gewollt, liegt nicht automatisch eine Unechtheit vor.
- EDV-Fälle: Ohne Verkörperung greift regelmäßig § 269 StGB (beweiserhebliche Daten).
Kurzbeispiele aus der Praxis
- Gefälschter Stempel/Unterschrift auf Bescheinigung → Herstellen.
- Nachträgliche inhaltliche Änderung eines Vertrags → Verfälschen.
- Vorlage der falschen Bescheinigung bei Behörde/Bank → Gebrauchen.
FAQ: Urkundenfälschung schnell erklärt
Was zählt als Urkunde – kurz gefasst?
Ein verkörpertes Dokument mit Gedankenerklärung, erkennbarer Ausstellerzuordnung und Beweisbestimmung.
Ist eine Fotokopie eine Urkunde?
Regelmäßig nein. Sie kann aber Täuschungen tragen (z. B. Anschein eines Originals) oder als Gebrauch eines gefälschten Originals wirken.
Reicht ein falscher Inhalt („Lüge auf Papier“)?
Nein. Maßgeblich ist die Echtheit von Erklärung/Unterschrift/Aussteller – nicht die inhaltliche Wahrheit.
Welche Strafe droht?
Bis 5 Jahre oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre; banden-/gewerbsmäßig 1 bis 10 Jahre.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, nach § 267 Abs. 2 StGB.
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