Falschbeurkundung

§§ 271, 348 StGB schützen den Rechtsverkehr vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden oder öffentlichen Dateien.

§ 348 StGB stellt die Falschbeurkundung im Amt unter Strafe. Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft. Bei der Falschbeurkundung im Amt handelt es sich um ein echtes Amtsdelikt (siehe Amtsdelikte), tauglicher Täter des § 348 StGB kann daher nur ein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 sein. Nicht-Amtsträger scheiden folglich als Mittäter oder mittelbare Täter aus. Häufig verwirklicht der Amtsträger den Tatbestand des § 348 StGB jedoch nicht vorsätzlich, sondern nur ein Außenstehender hat Kenntnis von der Unrichtigkeit der zu beurkundenden Tatsache. In einem solchen Fall kann der Außenstehende mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat nicht wegen Anstiftung (siehe Anstiftung) zur Falschbeurkundung im Amt bestraft werden, mangels Amtsträgereigenschaft scheidet auch Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft aus.

In einem solchen Fall kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bewirkt, dass ein Amtsträger den objektiven Tatbestand des § 348 StGB verwirklicht.

Sowohl § 271 StGB und § 348 StGB stellen auf den Begriff der öffentlichen Urkunde ab. Öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person (z.B. Notar oder Gerichtsvollzieher) innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Zusätzlich zu den Kriterien des § 415 ZPO muss die öffentliche Urkunde für den Verkehr nach außen bestimmt und mit einer erhöhten Beweiskraft versehen sein. Worauf sich die erhöhte Beweiskraft erstreckt, ergibt sich oftmals aus dem Gesetz, so z.B. aus § 274 StPO oder § 892 BGB, ansonsten muss die Reichweite des öffentlichen Glaubens mittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitet werden. Keine öffentlichen Urkunden sind solche sog. schlichten amtlichen Urkunden, die nicht für den Verkehr nach außen bestimmt sind, also nur geschäftsinternen Charakter haben, wie beispielsweise Aktenvermerke.

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