Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – Strafen & Strafmaß bei Steuerhinterziehung und Schwarzlohn | Strafverteidigung in Frankfurt & bundesweit
Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren geahndet. Maßgeblich für das konkrete Strafmaß ist regelmäßig die Höhe der hinterzogenen Steuern. Als Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter in Frankfurt vertreten wir Beschuldigte bundesweit – von der ersten Ermittlungsmaßnahme über den Strafbefehl bis zur Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer. Dieser Beitrag ordnet Strafen, Strafzumessung und die Besonderheiten von Schwarzlohnsachverhalten (§ 266a StGB) praxisnah ein – mit klarer Ausrichtung auf Ihre Strafverteidigung.
Problem: Ermittlungsdruck, Zahlenlast & frühe Weichenstellungen
In Steuerstrafverfahren prägen Aktenberge, komplexe Berechnungen und parallele Verwaltungsabläufe das Bild. Früh kommt es zu Maßnahmen der Steuerfahndung, Anfragen der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder Durchsuchungen. Bereits hier entscheidet professionelle Verteidigung, ob die Sache auf eine Einstellung, einen Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung zuläuft – und in welchem Strafrahmen wir uns bewegen.
Lösung: Strafrahmen & Strafmaß – was realistisch zu erwarten ist
Gesetzlicher Rahmen und Gewicht der Steuersumme
Der Regelstrafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei besonders schweren Fällen bis zehn Jahre. Zentrales Kriterium ist die Höhe der hinterzogenen Steuer. Ergänzend fließen persönliche Umstände, Vorbelastungen, Mitwirkung, Geständnis, Verfahrensdauer und Nachzahlungen in die Strafzumessung ein. Eine starre „Strafmaßtabelle“ ist unzulässig – gleichwohl kursieren behördliche Orientierungen, die wir kritisch prüfen und – wenn günstig – taktisch nutzen.
Grobe Richtwerte aus Praxis & Rechtsprechung (ohne Bindung)
- ● bis ca. 15.000 €: häufig Einstellung gegen Auflage erreichbar, je nach Aktenlage.
- ● bis ca. 50.000 €: Geldstrafe – oft im Strafbefehl – möglich.
- ● > 50.000 €: Freiheitsstrafe im Raum, Bewährung vielfach möglich; auch Strafbefehl teils denkbar.
- ● > 1.000.000 €: regelmäßig Freiheitsstrafe > 2 Jahre, häufig ohne Bewährung; Ausnahmen nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen.
Wichtig: Diese Raster sind keine Tabellenjustiz. Wir entwickeln eine einzelfallbezogene Strafzumessungsstrategie – inklusive Dokumentation entlastender Faktoren, rechtlicher Alternativen und Revisionssicherheit.
Schwarzlohnsachverhalte & § 266a StGB – das zweite Standbein in der Praxis
Schwarzlohn-Komplexe betreffen häufig Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen – ähnlich § 370 AO – erhöht. Die Strafzumessung hängt vor allem an der Beitragshöhe, etwaigen Teilzahlungen, der Einordnung illegaler Beschäftigungsverhältnisse sowie der Frage, ob fortgesetzt gehandelt wurde oder organisierte Strukturen (z. B. Bande) vorliegen. Flankierend kann die Frage der Scheinselbstständigkeit den Tatvorwurf prägen.
Wesentliche Kriterien für „besonders schwere Fälle“ sind u. a. grober Eigennutz, fortgesetzte Verwendung gefälschter Belege, Bandenbezug oder die Ausnutzung eines Amtsträgers. In Grenzfällen prüfen wir die Möglichkeit einer Einstellung oder – bei Vergehen – einer Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO).
Vorgehen: So arbeiten wir als Verteidigung
- ● Sofortschutz & Aktenlage – Antrag auf Akteneinsicht, Sicherung der Ermittlungsakte, keine spontanen Einlassungen, Kommunikation ausschließlich über die Verteidigung.
- ● Zahlenwerk prüfen – Nachrechnungen, Korrekturen der Steuersummen/Beitragsschäden, Beachtung von Anrechnungen, Verrechnungen und Zeiträumen.
- ● Strafzumessung steuern – Einbringen von Milderungsgründen (Geständnis, Wiedergutmachung, Verfahrensdauer), Alternativdeutungen und Verfahrenslösungen (z. B. § 170 Abs. 2 StPO, § 153a, Beschränkungen nach §§ 154 ff.).
- ● Prozesspfad wählen – Chancen eines Strafbefehls vs. Anklage; Vorbereitung auf die Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer.
- ● Nach dem Urteil denken – Revision sichern, Folgen im Steuer-/Sozialrecht adressieren.
Strafmaß realistisch einordnen – Einzelfall, nicht Tabelle
Behörden nutzen teils Strafmaßtabellen. Sie sind rechtlich nicht bindend, beeinflussen aber Erwartungen. Unsere Aufgabe ist, das Ergebnis zu Ihren Gunsten zu verschieben: durch fundierte Berechnungsangriffe, rechtliche Einordnung, Verfahrensökonomie und die frühzeitige Darstellung Ihrer persönlichen Umstände. Selbst bei hohen Beträgen lässt sich – je nach Lage – eine bewährungsfähige Lösung erarbeiten. Umgekehrt kann eine rechnerisch „günstige“ Behördenformel unvorteilhaft sein, wenn die lokale Praxis strenger wäre – wir wägen das offen ab.
Besonderheit: Die „Millionengrenze“ – was wirklich gilt
Bei Beträgen um oder über 1.000.000 € ist regelmäßig mit Freiheitsstrafen über zwei Jahren (ohne Bewährung) zu rechnen; eine Bewährung kommt nur in Ausnahmefällen mit besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Klassische mildernde Aspekte (fehlende Vorstrafen, Geständnis, Entschuldigung, lange Verfahrensdauer, vollständige Nachzahlung) können die Strafe spürbar senken, gelten aber für sich genommen nicht als „besonders gewichtig“. Das heißt: Es braucht außergewöhnliche Entlastungsgründe – wir identifizieren, dokumentieren und verhandeln sie.
Schwarzlohnsachverhalte: Strafrecht & Beiträge im Zusammenspiel
Neben der strafrechtlichen Seite drohen weitreichende Folgen: zivilrechtliche Ansprüche (z. B. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB), Sozialversicherungsnachforderungen und Säumniszuschläge. Besonders relevant ist die Berechnung von Arbeitsentgelt mit Sanktionscharakter (nur bei Vorsatz, vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV). Wir stellen die Weichen für eine realistische Beitragsfestsetzung und prüfen, ob und wie Zahlungen strafmildernd wirken. In geeigneten Konstellationen lässt sich der Vorwurf auf fahrlässige Fehlbeiträge absenken oder zeitlich begrenzen.
Verfahrensalternativen – jenseits der Hauptverhandlung
Abhängig von Verdachtsgrad und Beweislage kommen mehrere Pfade in Betracht: die Einstellung mangels Tatverdacht, die Einstellung bei Geringfügigkeit, die Einstellung gegen Auflagen oder – bei Mehrfachtaten – Beschränkungen nach §§ 154 ff. StPO. Auch die Wahl zwischen Strafbefehl und Anklage ist strategisch bedeutsam.
FAQ – Steuerhinterziehung & Schwarzlohn: Strafen, Ablauf, Chancen
Wann droht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?
Bei hohen Summen – insbesondere ab etwa 1 Mio. € – ist regelmäßig mit Freiheitsstrafen über zwei Jahren zu rechnen. Eine Bewährung bleibt Ausnahme und erfordert besonders gewichtige Milderungsgründe.
Hilft eine Nachzahlung immer?
Nachzahlung wirkt regelmäßig strafmildernd, ersetzt aber nicht die Strafe. Sie gehört zur Pflicht des Täters. Entscheidend ist das Gesamtbild aus Schadensausgleich, Kooperation und persönlicher Situation.
Was passiert bei Schwarzlohn-Komplexen zusätzlich?
Neben Strafrecht greifen Sozialversicherungsrecht und Beitragsforderungen. Wir adressieren § 266a StGB, Nachforderungen und Säumniszuschläge und wirken auf realistische Festsetzungen hin.
Kann ich das Verfahren ohne Hauptverhandlung beenden?
Je nach Lage sind § 153, § 153a oder ein Strafbefehl realistisch. Wir prüfen das früh – auch mit Blick auf Aktuelles zur Rechtsprechung.
Wo finde ich Basiswissen zur Steuerhinterziehung?
Im Rechtslexikon: Steuerhinterziehung, Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Finanzamt & Steuerstrafrecht.
Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln
Ihnen wird Steuerhinterziehung oder Schwarzlohn vorgeworfen? Wir prüfen die Zahlen, strukturieren die Akten und verhandeln das bestmögliche Ergebnis – in Frankfurt und bundesweit. Hinweise zu Entwicklungen finden Sie unter Aktuelles sowie weitere Begriffe im Rechtslexikon.
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Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Steuerstrafrecht vereint unser Team aus 3 Spezialisten für Steuerstrafrecht und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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