Restschuldbefreiung & Steuerstraftaten – Verteidigung in Frankfurt & bundesweit
Restschuldbefreiung und Steuerstrafrecht treffen sich an einer sensiblen Schnittstelle: Wer wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Steuerhehlerei (§ 373 AO) oder Schmuggel (§ 374 AO) rechtskräftig verurteilt wurde, muss damit rechnen, dass entsprechende Steuerschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind – § 302 Nr. 1 InsO. Zugleich entscheidet oft die richtige Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung darüber, ob und in welchem Umfang Forderungen insolvenzrechtlich „stehen bleiben“. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter vertreten wir Beschuldigte und Schuldner bundesweit – mit klarer, mandantenorientierter Ausrichtung auf das beste Ergebnis.
Problem: Wenn Steuerverfahren und Insolvenzrecht zusammenwirken
Das Insolvenzrecht regelt, welche Forderungen nach Abschluss des Verfahrens erlassen werden können. § 302 InsO listet Ausnahmen, u. a. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, falls eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 370 AO, § 373 AO oder § 374 AO vorliegt. Das heißt: Nicht jede steuerliche Forderung ist per se nicht restschuldbefreiungsfähig – entscheidend ist, ob der zugrunde liegende Tatvorwurf strafrechtlich rechtskräftig festgestellt wurde und was genau der Gläubiger zur Tabelle angemeldet hat.
Rechtsgrundlagen: § 302 InsO und § 174 Abs. 2 InsO – was zählt wirklich?
- ● § 302 Nr. 1 InsO: Ausgenommen sind u. a. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn eine rechtskräftige Verurteilung nach §§ 370, 373, 374 AO vorliegt. Für die Praxis wichtig: Ohne Rechtskraft des Strafurteils greift diese spezielle Ausschlussnorm zur Steuerstraftat nicht.
- ● § 174 Abs. 2 InsO (Anmeldung): Das Finanzamt muss Grund und Betrag der Forderung und die Tatsachen nennen, die aus seiner Sicht eine vorsätzliche unerlaubte Handlung bzw. eine Steuerstraftat tragen. Eine Verurteilung muss bei der Anmeldung nicht schon vorliegen; ausreichend ist die substanzielle Tatsachendarstellung.
- ● Timing: Nach dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist der Zeitpunkt einer Verurteilung für die Anmeldung unbeachtlich; maßgeblich ist die spätere Prüf- und Feststellungsphase im Insolvenzverfahren.
- ● Nachträgliche Anmeldung: Forderungen können nach § 177 Abs. 1 InsO auch nach Fristablauf nachgereicht werden; die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist.
Lösung: Strafverteidigung und Insolvenzstrategie verzahnen
Je früher Verteidigung und insolvenzrechtliche Beratung ineinandergreifen, desto besser lassen sich Risiken steuern. Drei Hebel sind besonders wichtig:
- ● Strafrechtliche Weichenstellung: Ziel kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, eine Einstellung gem. § 153 StPO oder § 153a StPO sein. Dadurch fehlt es an der für § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO geforderten rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerstraftat.
- ● Präzise Tatsachenebene: In der Tabelle muss sauber zwischen schlichter Steuerschuld und Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen Handlung differenziert werden. Dieser Punkt entscheidet oft über die Reichweite der Restschuldbefreiung.
- ● Prozessuale Kontrolle: Anmeldungen, Widersprüche, Feststellungsklagen – alles hängt an Fristen und Begründungstiefe. Parallel dazu sichern wir im Strafverfahren Akteneinsicht und steuern Einlassungen.
Die Anmeldung zur Tabelle: Was das Finanzamt darlegen muss
Das Finanzamt meldet seine Forderung nach § 174 Abs. 1 InsO an und muss gemäß § 174 Abs. 2 InsO Grund, Betrag und tragende Tatsachen angeben. Wird auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung oder eine Steuerstraftat abgestellt, genügt die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen – eine rechtskräftige Verurteilung ist dafür nicht erforderlich. Für die spätere Restschuldbefreiung ist aber entscheidend, ob v. g. Strafurteil tatsächlich ergeht. Hier setzt wirkungsvolle Strafverteidigung an.
Typische Konstellationen aus der Praxis
- ● Voranmeldungen & Erklärungen: Unvollständige oder verspätete Abgaben im Spannungsfeld von Liquiditätsengpässen und Organisationsfehlern. Verteidigungsleitlinie: Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, belastbare Nachweise zur internen Organisation, Nachentrichtung.
- ● Schwarzlohnsachverhalte: Parallelrisiken zu § 266a StGB; Koordination steuer- und strafrechtlicher Linien ist essenziell.
- ● Nachzahlungs- und Zinslast: Selbst wenn Restschuldbefreiung greift, drohen Einziehungs- und Nebenfolgen. Unser Fokus: Minimierung und prozessuale Angriffsflächen (Einziehung).
- ● Vorwurf Kettendelikt: Verbindung mit Bilanzdelikten, Untreue oder Betrug – frühzeitig die tatbestandliche Eigenständigkeit prüfen.
Vorgehen: Schritt für Schritt – von der Vorladung bis zur Rechtskraft
- ● Nach der Vorladung: Keine Angaben zur Sache, keine „klärenden“ Telefonate. Erst Verteidigung, dann Akteneinsicht und Strategie – siehe auch Beschuldigtenvernehmung.
- ● Im Ermittlungsverfahren: Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen, Sicherstellungen und Vernehmungen prüfen; ggf. auf § 153a StPO oder § 153 StPO hinwirken.
- ● Im Zwischen-/Hauptverfahren: Beweis- und Rechtsfragen eng führen; Einlassung nur aktenbasiert; Nebenfolgen im Blick behalten; bei Urteil Rechtsmittel (z. B. Revision) erwägen.
- ● Insolvenzspur: Tabelle, Widerspruch, Feststellungsstreit – präzise abgrenzen, welche Forderungen tatsächlich unter § 302 InsO fallen.
Vorteile mit Buchert Jacob Peter – Strafrecht & Steuern aus einem Guss
- ● Strafverteidigung mit Steuerfokus: Verzahnung von Straf-, Steuer- und Insolvenzfragen, belastbare Taktik für Ermittlungs- und Strafverfahren.
- ● Frühe Ergebnisorientierung: Einstellungen, Beschränkungen (§§ 154 ff. StPO), Nebenfolgen minimieren.
- ● Mandantenklarheit: Ruhige, transparente Kommunikation; wir halten Sie handlungsfähig.
FAQ – Restschuldbefreiung & Steuerstraftaten
Sind Steuerschulden generell von der Restschuldbefreiung ausgenommen?
Nein. Ausgenommen sind insbesondere Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 370, § 373 oder § 374 AO vorliegt (§ 302 Nr. 1 InsO). Ohne rechtskräftiges Strafurteil greift diese spezielle Ausnahme nicht.
Was muss das Finanzamt bei der Anmeldung nachweisen?
Bei der Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO sind Grund, Betrag und Tatsachen zu benennen, die den Vorwurf tragen. Eine rechtskräftige Verurteilung ist für die Anmeldung nicht erforderlich – wohl aber für den späteren Ausschluss nach § 302 InsO.
Spielt der Zeitpunkt der Verurteilung eine Rolle?
Für die Anmeldung zur Tabelle nicht – maßgeblich ist die spätere Feststellung. Nach Abschluss des Strafverfahrens entscheidet die Rechtskraft darüber, ob § 302 InsO greift (Rechtskraft).
Kann ich meine Lage durch Zahlungen verbessern?
Nachentrichtungen und Kooperation können strafmildernd wirken (je nach Fallkonstellation). Eine Selbstanzeige ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam – bitte unbedingt individuell prüfen lassen.
Wie kann eine Verurteilung vermieden werden?
Durch konsequente Verteidigung: Akteneinsicht, saubere Beweisführung, ggf. Einstellungen (§ 153a/§ 153 StPO) oder Freispruch. Das schützt mittelbar die Restschuldbefreiung.
Was, wenn bereits ein Urteil existiert?
Dann prüfen wir Rechtsbehelfe (z. B. Revision) sowie insolvenzrechtliche Abgrenzungen. In seltenen Fällen kommt eine Wiederaufnahme in Betracht.
Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln
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Unsere Experten im Steuerstrafrecht in Frankfurt
Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Steuerstrafrecht vereint unser Team aus 3 Spezialisten für Steuerstrafrecht und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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