Illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit)

Illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) – Strafverteidigung in Frankfurt und bundesweit

Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung treffen Beschuldigte häufig überraschend: unangekündigte Prüfungen durch den Zoll, Durchsuchung von Geschäftsräumen, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Sicherstellung von Unterlagen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt frühzeitig die Akteneinsicht, ordnet den Vorwurf juristisch ein und entwickelt eine tragfähige Strafverteidigung – in Frankfurt am Main und bundesweit.

Der Oberbegriff „Schwarzarbeit“ umfasst heterogene Phänomene: Einsatz ausländischer Arbeitskräfte ohne Genehmigung, Lohn- und Sozialdumping, Leistungsmissbrauch, die unerlaubte Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke, Verstöße gegen Melde- und Aufzeichnungspflichten, Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) hier insbesondere in Verbindung mit Scheinrechnungen auf dem Bau, Security- und Putzgewerbe, sowie illegale Arbeitnehmerüberlassung. Ermittlungen führen regelmäßig die Behörden der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – eng verzahnt mit Staatsanwaltschaft und Gerichten.

Problem: Was droht bei dem Verdacht auf illegale Beschäftigung?

Die Rechtslage ist zersplittert und reicht vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) über SGB III bis zum Aufenthaltsrecht; hinzu kommen Bezüge zum Arbeitsstrafrecht und zu Vermögensdelikten. Bereits ein Anfangsverdacht kann umfangreiche Maßnahmen auslösen – bis zum Haftbefehl bei Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr. Typische Risiken sind Geldbußen, Geldstrafen oder – je nach Qualifikationstatbestand – Freiheitsstrafe. Parallel prüfen die Behörden eine Einziehung von Erlösen.

Bei illegale Ausländerbeschäftigung stehen Genehmigungserfordernisse, Prüfpflichten des Arbeitgebers und die Frage „Beteiligte in der Auftragskette“ im Mittelpunkt. Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände knüpfen – je nach Ausgestaltung – an die Beschäftigung ohne Erlaubnis, die Beschäftigung zu ungünstigen Bedingungen oder an Beschäftigung in größerem Umfang an. Auch Scheinselbständigkeit kann als Aufklärungsstrang relevant werden.

Lösung: Ruhige, strukturierte Strafverteidigung – von Anfang an

Wir sichern Ihre Verfahrensrechte und begleiten Sie durch das Ermittlungsverfahren. Zentrale Schritte sind: Sichtung der Ermittlungsakte, Prüfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Bewertung von Zwangsmaßnahmen und Abwehr unzulässiger Eingriffe. In Vernehmungssituationen wahren wir Ihr Auskunftsverweigerungsrecht und bereiten – nur falls sinnvoll – eine steuernde Einlassung vor. Ziel ist eine frühe Weichenstellung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder – abhängig von der Beweislage – eine Lösung nach § 153a StPO.

Vorgehen: Schritt für Schritt zur belastbaren Verteidigungsstrategie

1. Tatsachenfundament und Datenlage

Wir erfassen die Personalstruktur, Werk- und Dienstverträge, Lohnlisten, Zeiterfassung, Kommunikationswege und behördliche Korrespondenz. Wichtig sind belastbare Kopien von Aufenthaltstiteln, Genehmigungen und Eintragungen (Handwerksrolle). In der Praxis sind Datenschnittstellen zu Steuerfahndung und Sozialversicherungsträgern zu berücksichtigen.

2. Rechtliche Würdigung der Kernfragen

Genehmigungspflichten (Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis, Ausnahmen) und Prüfpflichten des Arbeitgebers bilden den Schwerpunkt. Relevante Themen: „Beschäftigung“ i. S. d. Sozialrechts, Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen, Reichweite der Kontrolle von Subunternehmerketten, Dokumentationspflichten. Wir prüfen, ob Sanktionstatbestände tatsächlich erfüllt sind und ob ein tatbestandsmäßiges „Beschäftigen“ nachweisbar ist.

3. Ökonomische und arbeitsrechtliche Einordnung

Wo „ungünstige Bedingungen“ behauptet werden, zählen Vergleichsmaßstäbe: branchen- und regionsübliche Entgelte, Arbeitszeiten, Abführung von Beiträgen, Urlaubsansprüche, Einsatzorte. Auswertungen erfolgen als Gesamtschau, nicht schematisch. Für die Verteidigung entscheidend sind transparente Herleitungen, Plausibilitätsprüfungen und belastbare Referenzquellen – mit Blick auf die BuStra und die gerichtliche Kontrolle in der Hauptverhandlung.

4. Prozessführung – Anträge, Beweise, Rechtsmittel

Wir bereiten zielgenaue Beweisanträge vor, sichern Fristen (z. B. Fristsetzung für Beweisanträge) und halten Rechtsmittel offen – bis hin zu Berufung und Revision. Bei Haftfragen arbeiten wir auf Außervollzugsetzung eines Haftbefehls hin.

Wissenschaftlich fundierte Einordnung: Schutzgüter, Märkte, Institutionen

Illegale Beschäftigung ist ein mehrdimensionales Regulierungsfeld. Geschützt werden Integrität des Arbeitsmarkts, Beitragsaufkommen der Sozialversicherung, fairer Wettbewerb und die Funktionsfähigkeit des Handwerksrechts. Aus wirtschaftswissenschaftlicher Perspektive stehen Informationsasymmetrien, Marktmacht und Externalitäten im Vordergrund. Ermittlungsseitig agiert die FKS mit Prüf- und Betretungsrechten; parallel bestehen Auskunftspflichten und Datenflüsse zwischen Behörden. Diese Vielschichtigkeit macht die saubere Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen zur Kernaufgabe der Verteidigung.

Zwei zentrale Komplexe: Illegale Ausländerbeschäftigung & Verstöße gegen das SchwarzArbG

Illegale Ausländerbeschäftigung – Prüfpflichten und Kettenverantwortung

Beschäftigen Arbeitgeber Ausländer ohne erforderliche Erlaubnis oder dulden dies in Auftragsketten, drohen empfindliche Sanktionen. Die Bußgeldnormen des Arbeitsförderungsrechts und die Straftatbestände im SchwarzArbG erfassen sowohl direkte als auch mittelbare Konstellationen über Subunternehmer. Fahrlässigkeit kann ausreichen, wenn Prüfpflichten verletzt sind. Praxisrelevant sind Kopie- und Aufbewahrungspflichten zu Aufenthaltstiteln. Daneben können zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen (z. B. Kosten einer Abschiebung) geltend gemacht werden. Wir überprüfen, ob und in welchem Umfang Prüf- und Dokumentationspflichten tatsächlich bestanden, ob Ausnahmen griffen und ob die „Kettenkenntnis“ nachweisbar ist.

Betroffene Arbeitnehmer sind häufig auch Zeugen; wir bereiten den Umgang mit Zeugen vor und achten auf das Zeugnisverweigerungsrecht in sensiblen Konstellationen. Wo menschliche Ausbeutung behauptet wird, prüfen wir eine Abgrenzung zu Menschenhandel und Grenzen strafrechtlicher Zurechnung.

Verstöße gegen das SchwarzArbG – Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände

Das SchwarzArbG kennt zahlreiche Ordnungswidrigkeiten (z. B. Nichtanzeige des Beginns eines stehenden Gewerbes, unberechtigte Handwerksausübung) und mehrere Straftatbestände. Besonders relevant sind Fälle, in denen Ausländer zu deutlich ungünstigeren Bedingungen beschäftigt werden: Abzustellen ist auf Entgelt, Arbeitszeit, Einsatzort, Beiträge, Urlaubsansprüche und Sachbezüge in einer Gesamtschau. Von „auffällig“ ist auszugehen, wenn die Abweichung schwer wiegt; nicht jede Differenz erreicht diese Schwelle. Ebenso bedeutsam sind Konstellationen „größeren Umfangs“ oder beharrlicher Wiederholung. Wir widerlegen pauschale Annahmen, verifizieren Zahlenmaterial und stellen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen belastbar dar.

Beweisarbeit: Was in der Praxis zählt

Wesentlich sind Vertragslagen, Lohn- und Zeitnachweise, Kommunikations- und Meldeketten, Eintragungen (Handwerksrolle), interne Prozesse zur Prüfdokumentation. Wir rekonstruieren Auftragsketten, analysieren Preis- und Lohngefüge, trennen Gefälligkeiten von Beschäftigung i. S. d. Sozialrechts und prüfen, ob ein Urteil auf unsicheren Annahmen beruhen würde. In geeigneten Fällen beantragen wir eine Einstellung nach §§ 154 ff. StPO oder streben – bei moderater Beweislage – eine einvernehmliche Verfahrensabkürzung an.

Vorteile mit Buchert Jacob Peter

Spezialisierte Strafverteidigung in Verfahren mit arbeits- und sozialrechtlichen Bezügen; forensische Ökonomie zur Bewertung von Lohn- und Preisrelationen; klare Kommunikation mit Behörden und Gerichten; bundesweite Vertretung. Unser Rechtslexikon bietet vertiefende Orientierung, etwa zu Strafverfahren, Ablauf des Strafverfahrens und Verwarnung mit Strafvorbehalt. Aktuelle Entwicklungen beleuchten wir unter Aktuelles.

FAQ: Häufige Fragen zur illegalen Beschäftigung

Muss ich auf eine Vorladung reagieren?

Sie müssen erscheinen, aber nicht aussagen. Nutzen Sie Ihr Auskunftsverweigerungsrecht und stimmen Sie jedes Wort mit der Verteidigung ab. Ohne Aktenkenntnis drohen irreparable Nachteile.

Was prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?

Die FKS kontrolliert Genehmigungen, Meldungen, Löhne, Arbeitszeiten, Sozialbeiträge und Auftragsketten. Sie hat Betretungs- und Prüfungsrechte; Einsicht in Geschäftsunterlagen ist zu gewähren. Wir begleiten diese Schritte und achten auf die Grenzen der Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.

Wann gelten Arbeitsbedingungen als „auffällig ungünstig“?

Eine deutliche Abweichung vom branchen- und regionsüblichen Niveau kann ein starkes Indiz sein. Maßgeblich ist jedoch die Gesamtschau (Entgelt, Zeiten, Beiträge, Urlaub, Einsatzort, Sachbezüge). Wir prüfen Referenzwerte und methodische Ansatzpunkte für eine Entkräftung.

Kann mich die Beauftragung eines Subunternehmers haftbar machen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja, wenn in der Kette illegal beschäftigt wird. Entscheidend sind Prüf- und Dokumentationspflichten zum Zeitpunkt der Beauftragung und belastbare Anhaltspunkte. Wir klären Verantwortungsgrenzen und reduzieren Haftungsrisiken.

Gibt es Überschneidungen mit anderen Straftatbeständen?

Ja. Häufig stehen Vorwürfe nach § 266a StGB, behauptete Scheinselbständigkeit oder Abgrenzungen zu Geldwäsche im Raum. Wir grenzen sauber ab und verhindern ungerechtfertigte Erweiterungen des Tatvorwurfs.

Wie endet ein Verfahren typischerweise?

Je nach Beweislage von der Einstellung über eine Lösung nach § 153a StPO bis zur gerichtlichen Klärung mit Blick auf Strafen und Bewährung. Wir begleiten Sie durch alle Instanzen.

Call-to-Action: Frühzeitig Klarheit schaffen

Je früher eine spezialisierte Strafverteidigung eingebunden ist, desto besser lassen sich Weichen stellen – von der ersten Anzeige über die Hauptverhandlung bis zum Urteil. Wir arbeiten ruhig, analytisch und mandantenorientiert – bundesweit.

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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