Strafverteidigung in Frankfurt – Verteidigungskosten steuerlich einordnen & bundesweite Vertretung
Ein strafrechtlicher Vorwurf trifft Betroffene häufig unerwartet: Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder eine Maßnahme der Polizei im Ermittlungsverfahren (§ 163 StPO) kann innerhalb weniger Tage erhebliche Folgen haben. Neben dem Strafverfahren stellt sich in der Praxis sehr früh die wirtschaftliche Frage: Wie werden Verfahrens- und Verteidigungskosten behandelt, welche Gestaltungsspielräume gibt es, und wie lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden? Gerade in Verfahren mit Berufsbezug – etwa im Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht – sind diese Aspekte häufig Teil der Gesamtstrategie.
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt Mandantinnen und Mandanten bundesweit im Strafrecht, insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts. In geeigneten Konstellationen berücksichtigen wir bereits bei Mandatsbeginn die steuerliche Einordnung der Verteidigungskosten – nicht als Steuerberatung „nebenbei“, sondern als verfahrenspraktischer Baustein, damit die Dokumentation und Abrechnung später tragfähig ist.
Wenn Ermittlungsmaßnahmen beginnen oder Sie eine Vorladung erhalten, ist eine frühzeitige Verteidigungsplanung entscheidend – einschließlich der sauberen Dokumentation von Verteidigungskosten für die spätere steuerliche Einordnung. Ziehen Sie unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und – je nach Vorwurf – im Steuerstrafrecht frühzeitig hinzu.
Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.
Ausgangslage: Ermittlungsverfahren, Kostenrisiko und wirtschaftliche Folgen
Das Strafverfahren ist häufig die sichtbarste Belastung. Daneben entstehen Kosten: Verteidigerhonorar (oft über den gesetzlichen Gebühren), Sachverständige, Reisekosten, Übersetzungen, IT-Forensik, sowie gerichtliche Auslagen. In Verfahren mit beruflichem Hintergrund – etwa bei Vorwürfen wie Betrug, Untreue, Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder § 266a StGB – ist die steuerliche Behandlung der Verteidigungskosten regelmäßig ein Thema. Denn der steuerliche Abzug kann die wirtschaftliche Gesamtbelastung erheblich beeinflussen.
Wichtig ist: Die steuerliche Einordnung entscheidet sich nicht an Schlagworten, sondern am „auslösenden Moment“ der Aufwendungen. Maßgeblich ist, ob der strafrechtliche Vorwurf durch betriebliches bzw. berufliches Verhalten veranlasst ist. Diese Leitlinie prägt die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Rolle der Strafverteidigung: frühzeitig, aktenbasiert, strategisch
Eine effektive Strafverteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren. In dieser Phase werden Weichen gestellt: Aussagen, Sicherstellungen, Durchsuchungsprotokolle, erste Einlassungen oder die Entscheidung, zunächst zu schweigen. Der Zugang zur Ermittlungsakte und die Akteneinsicht sind regelmäßig der Schlüssel, um Risiken, Beweisprobleme und Verteidigungsoptionen belastbar einzuordnen. Gerade in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren ist die Struktur der Aktenlage entscheidend, etwa bei umfangreichen Finanzunterlagen, E-Mail-Verkehr oder Buchführungsfragen.
Als Fachanwälte für Strafrecht verbinden wir in Frankfurt prozessuale Erfahrung mit dem Blick für wirtschaftliche und steuerliche Nebenfolgen. Dazu gehört – je nach Mandat – auch, Verteidigungsleistungen so zu dokumentieren und abzurechnen, dass eine spätere steuerliche Differenzierung überhaupt möglich ist.
Ablauf des Strafverfahrens: von der ersten Maßnahme bis zum Rechtsmittel
Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren führen Staatsanwaltschaft und Polizei Ermittlungen zur Klärung von Tatverdacht und Beweisen. Typische Maßnahmen sind Durchsuchung, Beschlagnahme, Zeugenvernehmungen und Beschuldigtenvernehmungen. Wer als Beschuldigter eine Beschuldigtenstellung hat, sollte besonders vorsichtig agieren: Die Verteidigung klärt, ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist und bereitet den Umgang mit Vorladungen und Fristen vor.
Einstellung, Strafbefehl, Anklage
Je nach Beweislage und Vorwurf kann das Verfahren eingestellt werden – etwa nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder – in geeigneten Konstellationen – nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO gegen Auflagen. Alternativ kann ein Strafbefehl ergehen oder Anklage erhoben werden. Für die Verteidigung ist entscheidend, frühzeitig Akten- und Beweisfragen zu klären, um unnötige Eskalation zu vermeiden und tragfähige Lösungen zu entwickeln.
Hauptverhandlung und Rechtsmittel
Kommt es zur Hauptverhandlung, werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen und rechtliche Würdigungen verbindlich diskutiert. Nach einem Urteil kommen – je nach Instanz – Berufung oder Revision in Betracht. Gerade in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen spielen Rechtsfragen, Beweisverwertungsfragen und die Strafzumessung häufig eine zentrale Rolle.
Steuerliche Einordnung von Verteidigungskosten: Betriebsausgaben, Werbungskosten, private Lebensführung
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten hängt maßgeblich davon ab, ob der Tatvorwurf betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Dann können Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht kommen. Welche Kategorie einschlägig ist, richtet sich nach der Einkunftsart: Bei Gewinneinkünften sind es typischerweise Betriebsausgaben, bei Überschusseinkünften Werbungskosten. Inhaltlich gilt aber derselbe Maßstab: Der objektive Zusammenhang der Aufwendungen mit der betrieblichen/beruflichen Sphäre muss tragfähig begründbar sein.
Demgegenüber sind Kosten, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht abziehbar (Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG). In der Praxis entstehen Mischlagen: Ein Teil des Vorwurfs ist klar berufsbezogen, ein anderer Teil privat. Früher wurde in solchen Fällen häufig ein striktes Aufteilungsverbot diskutiert. Die heutige Linie eröffnet jedoch Aufteilungsmöglichkeiten, wenn eine klare, leicht nachprüfbare Trennung möglich ist und der berufliche Anteil nicht nur untergeordnet ist. Das ist keine Formalie, sondern Dokumentationsarbeit: Leistungsnachweise, Zeitanteile, getrennte Gegenstände der Tätigkeit und eine strukturierte Abrechnung können entscheidend sein.
• Praktischer Ansatz: Soweit möglich differenzieren wir bereits bei der Mandatsanlage nach Vorwürfen und Verfahrenskomplexen (z. B. getrennt nach Steuertatbeständen, beruflichen Pflichtenkreisen oder privat veranlassten Sachverhalten) und achten darauf, dass die Abrechnung die erforderliche Trennschärfe abbildet.
• Wichtig: Für die steuerliche Aufteilung ist unerheblich, ob strafrechtlich Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt – entscheidend ist die sachliche Zuordnung der Verteidigungsleistungen zum jeweiligen Vorwurf.
• Ziel: Der Mandant soll spätere steuerliche Nachteile vermeiden, soweit das Recht dies zulässt – ohne die strafprozessuale Strategie zu schwächen.
Selbstanzeige und Steuerstrafverfahren: Abgrenzung von Ermittlung der Einkünfte und „reiner Strafverteidigung“
Im Steuerstrafrecht überschneiden sich strafrechtliche und steuerliche Fragen häufig. Bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO wird in der Rechtsprechung unterschieden: Kosten, die auf die Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte entfallen, können grundsätzlich als Werbungskosten/Betriebsausgaben in Betracht kommen. Dagegen werden Aufwendungen, die primär der Erlangung der strafbefreienden Wirkung dienen, häufig wie Strafverteidigungskosten behandelt und sind nicht „automatisch“ steuerlich begünstigt. Praktisch folgt daraus: Die Abrechnung sollte – soweit sachlich möglich – Leistungen zur Einkunftsermittlung und Leistungen der Verteidigung bzw. strafbefreienden Erklärung nachvollziehbar trennen.
Gerade in Verfahren mit Steuerfahndung oder Fragen der Akteneinsicht und Steuergeheimnis ist die Schnittstelle zwischen Straf- und Steuerverfahren verfahrenspraktisch anspruchsvoll. Wir entwickeln die Verteidigung in enger Abstimmung mit der jeweiligen Verfahrenslage und berücksichtigen die typischen Risiken, etwa Schätzungen, Beweisprobleme oder die Bewertung komplexer Geldflüsse.
Geldstrafen, Bußgelder, Auflagen: steuerlich regelmäßig tabu
Geldstrafen, Bußgelder und Geldauflagen sind steuerlich nahezu ausnahmslos nicht abzugsfähig – weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Hintergrund ist insbesondere das Abzugsverbot für Sanktionen und Auflagen mit Strafcharakter (u. a. § 12 Nr. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG für bestimmte Geldbußen/Verwarnungsgelder). Bei Auflagen nach § 153a StPO wird zudem häufig mit fehlender Zwangsläufigkeit argumentiert. Eine wichtige Differenzierung bleibt: Zahlungen mit Wiedergutmachungscharakter können im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn sie nicht „Strafe“, sondern Schadensausgleich sind. Das ist stets anhand der konkreten gerichtlichen Ausgestaltung und des Sachverhalts zu prüfen.
Außergewöhnliche Belastungen und Honorarvereinbarung: Grenzen der Zwangsläufigkeit
Werden Verteidigungskosten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anerkannt, wird gelegentlich an außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG gedacht. In Strafsachen ist dies in der Praxis jedoch eng begrenzt. Ein zentraler Punkt: Selbst wenn die Staatskasse notwendige Auslagen bei einem bestimmten Ausgang trägt (vgl. § 467 Abs. 1 StPO), bleiben Honorarvereinbarungen, die über gesetzliche Gebühren hinausgehen, steuerlich oft problematisch, weil Finanzbehörden eine fehlende Zwangsläufigkeit und fehlende Angemessenheit einwenden. Zugleich ist anerkannt, dass Honorarvereinbarungen gebührenrechtlich zulässig sind; die steuerliche Diskussion bleibt jedoch häufig streitträchtig und erfordert saubere Argumentation und Dokumentation.
Kostenübernahme durch Arbeitgeber oder Gesellschaft: Lohnsteuer, verdeckte Gewinnausschüttung, Untreue-Risiko
Ein praxisrelevantes Sonderfeld ist die Übernahme von Verteidigungskosten oder Sanktionen durch Dritte, insbesondere Arbeitgeber, Gesellschaften oder Gesellschafterstrukturen. Wird für Arbeitnehmer gezahlt, kann ein geldwerter Vorteil und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG) vorliegen, sofern nicht ausnahmsweise ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nachweisbar ist. Die Abgrenzung ist streng und hängt von Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl des Begünstigten und der Gesamtwürdigung der Begleitumstände ab.
Bei Organmitgliedern und Gesellschaftern stellen sich zusätzliche Fragen: Bei Kapitalgesellschaften kann je nach Motiv der Übernahme eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen; bei Personengesellschaften wird eine Kostenübernahme häufig als Entnahme eingeordnet. Außerdem muss ein weiterer Aspekt mitgedacht werden: Eine ungerechtfertigte Kostenübernahme kann – je nach Konstellation – selbst strafrechtliche Risiken auslösen, etwa bei Untreue (z. B. bei fehlender ordnungsgemäßer Dokumentation oder Beschlusslage). In der Verteidigungspraxis ist daher die saubere Begründung, Dokumentation und Strukturierung der Kostenfrage wichtig – ohne den Fokus vom Strafverfahren zu verlieren.
Einziehung und Vermögensabschöpfung: Steuerliche Doppelbelastung vermeiden
In Wirtschafts- und Steuerstrafsachen spielt die Einziehung (Vermögensabschöpfung) eine erhebliche Rolle. Steuerlich ist zu unterscheiden, ob eine Maßnahme Strafcharakter hat (z. B. Einziehung bestimmter Tatprodukte/Tatmittel nach § 74 StGB) oder ob sie als Abschöpfung ohne Strafcharakter ausgestaltet ist (typischerweise Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB). Bei Abschöpfungsmaßnahmen steht regelmäßig die Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung im Raum: Wenn Taterträge besteuert wurden und später abgeschöpft werden, kann die Frage entstehen, wie steuerlich ein Ausgleich erfolgt. Entscheidend ist oft die zeitliche Abfolge (Veranlagungszeiträume, Bestandskraft) und die konkrete rechtliche Einordnung der Einziehung. In geeigneten Fällen ist strategisch zu prüfen, wie straf- und steuerrechtliche Folgen sachgerecht zusammengeführt werden, ohne unzulässige „Doppelbestrafung“ faktisch zu verstärken.
Verteidigungsstrategie von Buchert Jacob Peter: konsequent aktenbasiert und mandantenorientiert
Unsere Verteidigung folgt einem klaren, ruhigen Vorgehen: Wir sichern die Informationslage über Akteneinsicht, ordnen den Vorwurf materiell-rechtlich (StGB/AO) und prozessual (StPO), und entwickeln eine Strategie, die Beweisrisiken, Verfahrensoptionen und Nebenfolgen abbildet. In geeigneten Verfahren berücksichtigen wir dabei auch die wirtschaftliche Dimension der Verteidigungskosten – insbesondere die Frage, ob Leistungen berufs-/betriebsbezogen sind und wie eine spätere steuerliche Anerkennung durch trennscharfe Dokumentation unterstützt werden kann.
• Frühphase: Priorität auf Akteneinsicht, Verfahrensschutz, Kommunikation mit Behörden und Absicherung gegen voreilige Einlassungen.
• Struktur: Komplexe Akten werden in Tatsachenkomplexe, Beweisbausteine und rechtliche Kernfragen zerlegt; daraus folgt die taktische Entscheidung zu Einlassung, Anträgen und Verhandlungsführung.
• Perspektive: Neben dem strafrechtlichen Ergebnis behalten wir Folgethemen im Blick, etwa berufsrechtliche Risiken, Einziehung, steuerliche Effekte und Reputationsfragen – ohne reißerische Versprechen, sondern mit belastbarer Planung.
Aktuelle rechtliche Entwicklungen und Einordnungen veröffentlichen wir zudem im Bereich Aktuelles, insbesondere zu Themen aus dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
FAQ: Häufige Fragen zu Strafverteidigungskosten und steuerlicher Behandlung
Kann ich Strafverteidigungskosten steuerlich absetzen?
Das ist möglich, wenn der Tatvorwurf durch betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst ist. Dann kommen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) in Betracht. Bei rein privaten Vorwürfen greift regelmäßig das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG.
Was gilt, wenn berufliche und private Vorwürfe gemischt sind?
Eine Aufteilung kann möglich sein, wenn eine klare, leicht nachprüfbare Trennung gelingt und der berufliche Anteil nicht untergeordnet ist. Praktisch wichtig sind eine saubere Leistungsdokumentation und – soweit möglich – getrennte Abrechnung nach Vorwürfen bzw. Tätigkeitsbereichen.
Sind Kosten einer Selbstanzeige nach § 371 AO absetzbar?
Teilweise: Soweit Leistungen auf die Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte entfallen, kann ein Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen. Leistungen, die primär der strafbefreienden Wirkung dienen, werden häufig wie Strafverteidigung behandelt. Eine nachvollziehbare Abgrenzung der Leistungen ist entscheidend.
Kann ich Geldstrafen, Bußgelder oder Auflagen steuerlich geltend machen?
In der Regel nicht. Geldstrafen und Auflagen mit Strafcharakter unterliegen typischerweise einem steuerlichen Abzugsverbot (u. a. § 12 Nr. 4 EStG; bei bestimmten Bußgeldern zusätzlich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG). Nur in besonderen Konstellationen, etwa bei Zahlungen mit Wiedergutmachungscharakter, kann eine differenzierte Prüfung erforderlich sein.
Was bedeutet § 467 Abs. 1 StPO für meine Kosten?
§ 467 Abs. 1 StPO betrifft die Kostentragung bei bestimmten Verfahrensausgängen (z. B. Freispruch/Einstellung). In der Praxis bleibt aber häufig ein Eigenanteil, insbesondere bei Honorarvereinbarungen über den gesetzlichen Gebühren. Steuerlich ist dieser Mehrbetrag als außergewöhnliche Belastung regelmäßig nur sehr eingeschränkt durchsetzbar.
Was ist bei Kostenübernahme durch Arbeitgeber oder Gesellschaft zu beachten?
Eine Kostenübernahme kann als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn steuerpflichtig sein, wenn kein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse nachweisbar ist. Bei Gesellschaften können zusätzlich gesellschaftsrechtliche Einordnungen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung) und strafrechtliche Risiken (z. B. Untreue) relevant werden; Dokumentation und Begründung sind hier besonders wichtig.
Welche Rolle spielt die Einziehung (Vermögensabschöpfung) für Steuern?
Bei Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) kann die Frage entstehen, wie eine steuerliche Doppelbelastung vermieden wird, wenn Erträge bereits besteuert und später abgeschöpft werden. Maßgeblich sind die konkrete Einziehungsart, der Strafcharakter und die zeitliche Abfolge der Steuerfestsetzung (Bestandskraft/Veranlagungsjahr).
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