Entziehung der Fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient präventiv dem Schutz der Verkehrssicherheit und setzt eine rechtswidrige Anlasstat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus – nicht zwingend Schuld. Für Betroffene bedeutet dies: Mobilität, Beruf und persönliche Verpflichtungen stehen auf dem Spiel. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt Ihre Verteidigung von der ersten Akteneinsicht bis zur Hauptverhandlung und darüber hinaus – in Frankfurt am Main und bundesweit. Aktuelle Entwicklungen beleuchten wir fortlaufend unter Aktuelles.

Problem: Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Voraussetzung ist eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Pflichten als Fahrzeugführer verletzt. Typische Anlässe sind etwa Trunkenheitsfahrten oder grobe Verkehrsverstöße. Maßgeblich ist, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind – aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Gründe. Diese Prognose ist der Kern der Entscheidung und muss sich am Entscheidungszeitpunkt orientieren. Zwischen Tat und Urteil eingetretene Entwicklungen, z. B. Teilnahme an Schulungen, Therapie oder unauffällige Teilnahme am Verkehr, sind einzubeziehen.

Wichtig: Die Entziehung unterscheidet sich vom Fahrverbot. Bei der Entziehung wird die Fahrerlaubnis vollständig entzogen; eine Neuerteilung ist frühestens nach Sperrfrist möglich. Ein bloßes Fahrverbot (1–3 Monate) ist anders gelagert. Ob in Ihrem Fall eine Einstellung nach § 153 StPO oder ein verständigungsbasierter Verfahrensausgang in Betracht kommt, prüfen wir frühzeitig im Ermittlungsverfahren.

„Führen eines Kraftfahrzeugs“ – was zählt dazu?

Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge mit Maschinenkraft (Mofa bis Arbeitsmaschine). „Führen“ ist jedes in Bewegung Setzen bzw. Mitverantworten der Fortbewegung (Lenken, Bremsen). Auch kurze Rollbewegungen oder das Lenken eines nicht mehr angetriebenen Fahrzeugs genügen. Wasser-, Luft- und Schienenfahrzeuge fallen nicht darunter. Diese Einordnung entscheidet darüber, ob die Maßregel überhaupt in Betracht kommt – wir machen das in der Ermittlungsakte sauber fest.

Lösung: Verteidigungsstrategie gegen die Entziehung – strukturiert & wirksam

Unser Ansatz ist klar, mandantenorientiert und auf die Prognose ausgerichtet:

  • Akteneinsicht & Beweisanalyse (Messwerte, Blutproben, Video, Polizeiberichte, Ermittlungsakte).
  • Rechtslage klären: Anlasstat, Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, Regelvermutungen, Möglichkeit der Verfahrensgestaltung.
  • Prognose verbessern: Nachschulung, verkehrspsychologische Maßnahmen, betriebliche Kontrollen – zielgenau dokumentiert.
  • Prozessuale Hebel: Angriff auf Beschlagnahme, Verzögerungsrügen, Anträge zu Hauptverhandlung und Urteil.
  • Alternativen: Einstellung nach Antrag oder nach § 153 StPO, abgestimmt mit Staatsanwaltschaft und Gericht.

Bereits im frühen Stadium gilt: Keine Einlassung ohne Strategie. Machen Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch und erscheinen Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung nicht ohne anwaltliche Begleitung.

Behörde vs. Gericht: Wer entscheidet eigentlich?

Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht nach StVG präventiv. Im Strafverfahren hat die gerichtliche Entscheidung allerdings Vorrang: Geht es um denselben Sachverhalt, darf die Behörde insoweit nicht gesondert entscheiden. Zudem ist sie in wesentlichen Punkten an die gerichtlichen Feststellungen gebunden. Für Sie bedeutet das: Was wir im Strafverfahren erreichen, prägt regelmäßig auch die behördliche Seite. Deshalb richten wir die Gesamtstrategie – einschließlich möglicher Rechtskraft-Folgen – frühzeitig aus.

Prozessuales: Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO), Beschlagnahme & Rechtsmittel

Liegt dringender Grund für eine spätere Entziehung vor, kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Diese Maßnahme muss verhältnismäßig sein und ist aufzuheben, wenn der Grund entfällt oder das Verfahren verzögert wird. Alternativ kann der Führerschein nach § 94 StPO beschlagnahmt werden. Kommt es zu einer Entziehungsentscheidung, prüfen wir Rechtsmittel – stets mit Blick auf die Erfolgsaussichten und die konkrete Prognose.

„Ungeeignetheit“ – worauf es in der Prognose wirklich ankommt

Die Ungeeignetheit kann körperliche, geistige oder charakterliche Ursachen haben: von Erkrankungen über substanzbedingte Auffälligkeiten bis zu rücksichtsloser Fahrweise. Nicht die „Schwere der Schuld“ entscheidet, sondern die Gefahrprognose. Deshalb muss das Urteil gerade bei substanzbedingten Taten (Alkohol, Cannabis, Medikamente) die Umstände sorgfältig würdigen: Art und Zeitpunkt der Aufnahme, Ausfallerscheinungen, Fahrtstrecke, Verkehrsraum, Einsicht und Nachtatverhalten. Genau hier setzen wir an – mit Beweisanträgen, Sachverständigenfragen und Alternativszenarien.

Cannabis & Mischkonsum: neue Grenzwerte, offene Fragen – was heißt das für § 69 StGB?

Seit 2024/2025 gelten in Deutschland neue Regeln zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr (u. a. ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum für Ordnungswidrigkeiten; weitere Sonderregeln für junge Fahrer). Für die strafrechtliche Entziehung entscheidet aber nicht allein ein Grenzwert, sondern die Eignungsprognose: Liegen verkehrsrelevante Ausfallerscheinungen vor? Wie war die Kombination mit Alkohol (Mischintoxikation)? War die Fahrtüchtigkeit herabgesetzt? Gerichte betonen zunehmend die Einzelfallprüfung – starre Indizien werden relativiert. Verteidigungspraxis bedeutet hier: gezielte Aufklärung von Messverfahren, Abbaukurven, Begutachtungserfordernissen und Dokumentation typischer Ausfallkriterien. Wir sorgen dafür, dass nur belastbare, rechtmäßig erhobene Beweise in die Entscheidung einfließen.

Wirtschaft & Beruf: Wenn die Fahrerlaubnis für die Arbeit nötig ist

Wirtschaftliche Nachteile allein verhindern die Entziehung nicht. Gleichwohl spielen bereits erlittene Eingriffe – etwa eine lange vorläufige Maßnahme – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Rolle.

Ihr Weg mit Buchert Jacob Peter – transparent & durchsetzungsstark

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung abstimmen

Je früher Sie uns einschalten, desto gezielter lässt sich die Prognose gestalten und eine Entziehung abwenden. Rufen Sie uns an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de. Wir klären, welche Ziele erreichbar sind und welche Schritte dafür sinnvoll sind – zügig, seriös, wirksam.

Häufige Fragen (FAQ)

Worin liegt der Unterschied zwischen Entziehung und Fahrverbot?

Die Entziehung nimmt Ihnen die Fahrerlaubnis vollständig; eine Neuerteilung ist erst nach Sperrfrist möglich. Ein Fahrverbot dauert 1–3 Monate; der Führerschein wird nur verwahrt. Welche Maßnahme droht, hängt von Anlasstat und Prognose ab – wir prüfen das unmittelbar nach Akteneinsicht.

Kann das Gericht die Entziehung „einschränken“?

Nein. Die Fahrerlaubnis wird als Ganzes entzogen. Teilfreigaben (z. B. nur für bestimmte Fahrzeuge) kommen nicht in Betracht. Eigenständige Fragen stellen sich bei Sperrfristen – hier existieren enge Ausnahmemöglichkeiten, die in der Praxis selten sind und sorgfältig begründet werden müssen.

Was passiert bei einer vorläufigen Entziehung (§ 111a StPO)?

Sie ist möglich, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen. Sie muss verhältnismäßig sein und ist aufzuheben, wenn der Grund entfällt oder das Verfahren verzögert wird. Parallel kann eine Beschlagnahme des Führerscheins erfolgen. Wir greifen beides mit zielgerichteten Anträgen an.

Ich wurde zur Vernehmung geladen – soll ich aussagen?

Als Beschuldigter haben Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht. Aussagen ohne Aktenkenntnis sind riskant. Bitte nehmen Sie eine Beschuldigtenvernehmung nie unvorbereitet wahr – wir übernehmen die Kommunikation.

Welche Rolle spielen Alkohol, Cannabis und Medikamente?

Substanzbedingte Taten erfordern eine fundierte Eignungsprognose. Grenzwerte allein entscheiden die Entziehung nicht. Bei Cannabis und Mischkonsum ist die Einzelfallprüfung zentral. Wir bringen die medizinisch-forensische Perspektive in die Beweisaufnahme ein.

Kann eine Einstellung des Verfahrens die Entziehung verhindern?

Ja, eine Einstellung – z. B. nach § 153 StPO – kann die Entziehungsfrage erledigen. Ob das möglich ist, hängt vom Tatvorwurf, den Beweisen und Ihrer Person ab. Wir verhandeln strategisch auf Augenhöhe.

Was kann ich tun, wenn bereits entzogen wurde?

Wir prüfen Rechtsmittel, fassen entlastende Umstände im Lichte der Prognose zusammen und begleiten Sie bis zur Rechtskraft. Parallel beraten wir zur Vorbereitung der Neuerteilung (z. B. Nachweise, Schulungen).

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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