Compliance und Insolvenzstrafrecht

Compliance und Insolvenzstrafrecht: Pflichten und strafrechtliche Risiken in der Unternehmenskrise

Unternehmenskrisen stellen Geschäftsführer und Vorstände nicht nur vor wirtschaftliche, sondern auch vor erhebliche rechtliche Herausforderungen. Mit zunehmenden Liquiditätsproblemen verändern sich die Anforderungen an die Unternehmensleitung. Neben Sanierungsentscheidungen müssen insbesondere insolvenzrechtliche Pflichten eingehalten werden. Andernfalls können strafrechtliche Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott oder weiterer Wirtschaftsdelikte folgen.

Hier kommt der Compliance eine besondere Bedeutung zu. Ein funktionierendes Compliance-Management-System kann wirtschaftliche Fehlentwicklungen frühzeitig sichtbar machen, rechtliche Risiken begrenzen und die Einhaltung gesetzlicher Pflichten unterstützen. Gerade im Insolvenzstrafrecht ist dabei entscheidend, welche Informationen der Geschäftsleitung zu welchem Zeitpunkt vorlagen, wie sie darauf reagierte und ob ihre Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert wurden.

Was bedeutet Compliance im Insolvenzstrafrecht?

Compliance bezeichnet die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und unternehmensinterner Regeln. Im Zusammenhang mit dem Insolvenzstrafrecht geht es insbesondere darum, wirtschaftliche Krisensituationen rechtzeitig zu erkennen und die damit verbundenen Pflichten der Unternehmensleitung einzuhalten.

Das Insolvenzstrafrecht umfasst verschiedene Straftatbestände, die an wirtschaftliche Krisen, Insolvenzgründe oder bestimmte Pflichtverletzungen anknüpfen. Hierzu gehören insbesondere die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, der Bankrott nach § 283 StGB und die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB.

Compliance soll dazu beitragen, entsprechende Risiken organisatorisch zu erfassen und Pflichtverletzungen möglichst zu verhindern. Ein Compliance-Management-System (CMS) kann hierfür Verantwortlichkeiten, Kontrollmechanismen, Berichtspflichten und Verfahren zur Behandlung erkannter Risiken festlegen.

Allerdings gilt: Die Existenz eines Compliance-Systems schließt eine persönliche Strafbarkeit der Geschäftsleitung nicht aus. Entscheidend bleibt, ob die jeweils einschlägigen gesetzlichen Pflichten tatsächlich erfüllt wurden.

Krisenfrüherkennung als gesetzliche Pflicht nach § 1 StaRUG

Eine zentrale Rechtsgrundlage für das Krisenmanagement enthält § 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG).

Danach müssen die Geschäftsleiter juristischer Personen fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Werden solche Entwicklungen erkannt, sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Außerdem bestehen Berichts- und gegebenenfalls Beteiligungspflichten gegenüber anderen Gesellschaftsorganen.

Für Aktiengesellschaften ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung bereits aus § 91 Abs. 2 AktG. Bei börsennotierten Gesellschaften kommen nach § 91 Abs. 3 AktG besondere Anforderungen an das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem hinzu.

Die gesetzlichen Anforderungen sind nicht für jedes Unternehmen identisch. Maßgeblich sind insbesondere Unternehmensgröße, Geschäftsmodell, Finanzierung und Risikostruktur. Ein kleiner Betrieb benötigt regelmäßig andere Kontrollmechanismen als ein international tätiger Konzern.

§ 1 StaRUG schreibt kein für sämtliche Unternehmen einheitliches Compliance-System vor. Die gesetzlichen Überwachungspflichten müssen jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen tatsächlich erfüllt werden.

Welche Warnsignale muss die Geschäftsleitung beachten?

Unternehmenskrisen entwickeln sich häufig schrittweise. Einer strategischen oder wirtschaftlichen Fehlentwicklung können Ertragsprobleme und schließlich eine Liquiditätskrise folgen.

Typische Warnsignale sind anhaltende Umsatzrückgänge, erhebliche Kostensteigerungen, der Verlust wichtiger Auftraggeber oder wiederkehrende Schwierigkeiten bei der Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten. Besonders relevant sind Rückstände bei Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.

Ein angemessenes Krisenfrüherkennungssystem sollte deshalb insbesondere die laufende Liquiditätsplanung, bestehende Zahlungsverpflichtungen, Finanzierungszusagen und die Entwicklung wesentlicher wirtschaftlicher Kennzahlen erfassen.

Auch Compliance-Verstöße können Krisen auslösen oder verschärfen. Schadensersatzforderungen, Bußgelder oder der Verlust von Geschäftspartnern können die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen.

Die Geschäftsleitung muss erkannte Risiken daher bewerten und bei Bedarf Gegenmaßnahmen veranlassen. Ein internes Berichtssystem ist nur dann zweckmäßig, wenn kritische Informationen die zuständigen Entscheidungsträger tatsächlich erreichen.

Strafrechtliche Risiken bei einer Unternehmensinsolvenz

Wird gegen Geschäftsführer oder andere Verantwortliche wegen einer möglichen Insolvenzstraftat ermittelt, kommt es insbesondere auf den Zeitpunkt der Insolvenzreife, die persönlichen Handlungspflichten und die vorhandenen Beweismittel an. Informationen zu den Tatvorwürfen und zur strafrechtlichen Verteidigung finden Sie in unserem Bereich Insolvenzstrafrecht.

Buchert Jacob Peter – Strafverteidigung im Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht

Wann wird aus einer Unternehmenskrise eine Insolvenz?

Nicht jede wirtschaftliche Krise begründet bereits eine Insolvenzantragspflicht. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit, eingetretener Zahlungsunfähigkeit und insolvenzrechtlicher Überschuldung.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der gesetzliche Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate.

Diese Situation kann insbesondere für eine frühzeitige Restrukturierung relevant sein. Allein die drohende Zahlungsunfähigkeit löst jedoch noch keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO aus.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine Liquiditätslücke von mindestens 10 Prozent regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit, wenn sie nicht innerhalb des maßgeblichen kurzfristigen Prognosezeitraums beseitigt werden kann und keine besonderen Ausnahmeumstände vorliegen (BGH, Urteil vom 24.5.2005 – IX ZR 123/04).

Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung ist hiervon zu unterscheiden. Die Feststellung erfordert regelmäßig eine nachvollziehbare Liquiditätsberechnung unter Berücksichtigung der verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mittel sowie der relevanten Verbindlichkeiten.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose besteht.

Für die Fortbestehensprognose ist maßgeblich, ob die Unternehmensfortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Im Vordergrund steht dabei die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit.

Eine handelsbilanzielle Unterdeckung bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass bereits eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt.

Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne eingetreten ist, trifft die antragspflichtigen Mitglieder der Geschäftsleitung grundsätzlich die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die gesetzlichen Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen dürfen nicht als allgemeine Wartefrist verstanden werden. Besteht keine tragfähige Aussicht auf rechtzeitige Beseitigung der Insolvenzreife, kann eine deutlich frühere Antragstellung erforderlich sein.

Eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt der Strafrahmen nach Absatz 5 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Für die strafrechtliche Bewertung sind insbesondere der tatsächliche Eintritt der Insolvenzreife, die persönliche Antragspflicht sowie die Kenntnisse und Handlungsmöglichkeiten der verantwortlichen Personen entscheidend.

Auch Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG beseitigen die insolvenzrechtlichen Überwachungspflichten nicht. Während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache ruht zwar unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Insolvenzantragspflicht. Dafür besteht bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine besondere unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber dem Restrukturierungsgericht. Ihre vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung kann nach § 42 Abs. 3 StaRUG strafbar sein.

Welche weiteren Straftatbestände sind in der Unternehmenskrise relevant?

Neben der Insolvenzverschleppung können verschiedene weitere Tatbestände Bedeutung erlangen.

Bankrott nach § 283 StGB

Der Bankrotttatbestand erfasst bestimmte wirtschaftlich pflichtwidrige Verhaltensweisen in der Krise. Hierzu zählen beispielsweise das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, bestimmte unwirtschaftliche Geschäfte oder schwerwiegende Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.

Die vorsätzliche Begehung nach § 283 Abs. 1 oder 2 StGB wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen und die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB sind gesondert zu prüfen.

Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung erfüllt den Tatbestand. Entscheidend sind die konkrete Handlung, die wirtschaftliche Situation und die gesetzlichen Voraussetzungen. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zum Bankrott nach § 283 StGB.

Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist gerade in der Krise wesentlich, weil sie die Feststellung der wirtschaftlichen Lage ermöglicht.

§ 283b StGB erfasst unter anderem das Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Handelsbuchführung, bestimmte schwerwiegende Buchführungsmängel sowie Verstöße gegen Bilanzierungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Strafrahmen beträgt bei vorsätzlicher Begehung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. In bestimmten Fällen ist auch fahrlässiges Handeln strafbar.

Die Vorschrift kann grundsätzlich auch unabhängig von einer bereits eingetretenen Unternehmenskrise Bedeutung erlangen. Die gesetzliche Strafbarkeitsbedingung bleibt jedoch zu beachten. Einzelheiten finden sich im Lexikonbeitrag zur Verletzung der Buchführungspflicht.

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB

Besondere Risiken entstehen, wenn Unternehmen in der Liquiditätskrise Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr ordnungsgemäß entrichten.

§ 266a StGB stellt insbesondere das vorsätzliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen unter Strafe. Bei Arbeitgeberbeiträgen bestehen zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Das Gesetz enthält in § 266a Abs. 6 StGB unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten des Absehens von Bestrafung bei ordnungsgemäßer Mitteilung und anschließender Nachentrichtung.

Ob ein Zahlungsausfall strafbar ist, muss unter Berücksichtigung der konkreten Fälligkeiten, der Handlungsmöglichkeiten und des Vorsatzes geprüft werden. Auch mögliche tatsächliche Unmöglichkeit der Zahlung und vorausgegangenes Verhalten können Bedeutung haben.

Untreue und Verletzung der Verlustanzeigepflicht

Bei Vermögensverfügungen zugunsten nahestehender Personen oder verbundener Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen. Erforderlich sind insbesondere eine tatbestandsmäßige Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, ein Vermögensnachteil und Vorsatz.

Daneben verpflichtet § 49 Abs. 3 GmbHG zur unverzüglichen Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei entsprechendem Verlust der Hälfte des Stammkapitals. Die Verletzung der Verlustanzeigepflicht kann nach § 84 GmbHG auch bei Fahrlässigkeit strafbar sein.

Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife: § 15b InsO

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unterliegen Zahlungen des Unternehmens besonderen Beschränkungen.

Nach § 15b InsO können Geschäftsleiter persönlich für Zahlungen ersatzpflichtig werden, die nach Eintritt der Insolvenzreife pflichtwidrig geleistet werden. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen für Zahlungen vor, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Insbesondere bei Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist danach zu unterscheiden, in welcher Phase sich das Unternehmen befindet und welche Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder Vorbereitung eines Insolvenzantrags durchgeführt werden.

§ 15b InsO begründet selbst keinen eigenständigen Straftatbestand. Die zivilrechtliche Ersatzpflicht ist daher von einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden.

Wichtig: Compliance-Verstoß bedeutet nicht automatisch Strafbarkeit

Die Verletzung einer Organisations- oder Überwachungspflicht führt nicht zwangsläufig zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Für jeden Tatbestand müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der jeweiligen subjektiven Anforderungen nachgewiesen werden. Ebenso sind eine wirtschaftliche Krise und eine strafrechtlich relevante Insolvenzverschleppung zu unterscheiden. Vertiefende Informationen finden Sie zu § 15a InsO und zum Anfangsverdacht im Strafrecht.

Welche Bedeutung haben Dokumentation und Compliance für die Strafverteidigung?

In Insolvenzstrafverfahren kommt der Rekonstruktion der wirtschaftlichen Entwicklung regelmäßig eine zentrale Bedeutung zu.

Die Ermittlungsbehörden müssen häufig feststellen, wann die Insolvenzreife tatsächlich eingetreten ist, welche Informationen der Geschäftsleitung zur Verfügung standen und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt getroffen wurden.

Hierfür können insbesondere Liquiditätsplanungen, Jahresabschlüsse, Gesellschafterbeschlüsse, Finanzierungsunterlagen, Zahlungsübersichten und die Korrespondenz mit Banken oder Beratern relevant sein.

Eine zeitnah erstellte Dokumentation kann dabei helfen, den Entscheidungsprozess nachzuvollziehen. Sie kann beispielsweise erkennen lassen, dass die Geschäftsleitung auf konkrete Finanzierungsmöglichkeiten vertraute, die wirtschaftliche Entwicklung laufend überprüfte oder Sanierungsalternativen auf belastbarer Grundlage bewertete.

Allerdings begründet eine formal ordnungsgemäße Dokumentation nicht automatisch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung. Ebenso wenig schließt die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einen strafrechtlichen Vorsatz stets aus.

Maßgeblich bleiben der konkrete Beratungsauftrag, die Vollständigkeit der mitgeteilten Tatsachen, der Inhalt der Beratung und das tatsächliche Verhalten der verantwortlichen Person.

Wurde die Buchführung an externe Dienstleister übertragen, entfällt dadurch auch nicht ohne Weiteres die Verantwortung der Geschäftsleitung für eine angemessene Organisation und Überwachung.

Wie werden Compliance-Strukturen im Insolvenzstrafverfahren bewertet?

Ermittlungen entstehen häufig nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, durch Feststellungen des Insolvenzverwalters oder aufgrund von Anzeigen durch Gläubiger und Behörden.

Die Staatsanwaltschaft untersucht dann unter anderem Zahlungsströme, Buchhaltungsunterlagen und interne Entscheidungsabläufe. Bestehende Compliance-Systeme, Risikoberichte und interne Warnmeldungen können dabei sowohl belastende als auch entlastende Bedeutung besitzen.

Für die Verteidigung ist deshalb die Akteneinsicht nach § 147 StPO ein wesentlicher Ausgangspunkt. Erst anhand der Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche konkreten Pflichtverletzungen behauptet werden und auf welche Beweismittel sich der Vorwurf stützt.

Eine weitere Besonderheit liegt in der Trennung zwischen persönlicher Strafbarkeit und Unternehmensverantwortlichkeit. Während die genannten Straftatbestände grundsätzlich die handelnden natürlichen Personen betreffen, können für Unternehmen unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG Geldbußen in Betracht kommen. Auch Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG können relevant werden.

Schließlich sind bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen mögliche gesellschaftsrechtliche Nebenfolgen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere die Geschäftsführersperre nach § 6 GmbHG.

Für die rechtliche Bewertung sind daher nicht nur mögliche Straftaten, sondern auch die Organisationsstruktur des Unternehmens und die tatsächliche Verteilung von Verantwortung von Bedeutung.

Häufige Fragen zu Compliance und Insolvenzstrafrecht

Ist ein Compliance-Management-System für Geschäftsführer gesetzlich vorgeschrieben?

Eine allgemeine Pflicht zur Einrichtung eines bestimmten, einheitlich ausgestalteten Compliance-Management-Systems besteht nicht für jedes Unternehmen. § 1 StaRUG verpflichtet die erfassten Geschäftsleiter jedoch zur laufenden Krisenfrüherkennung und zum Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen. Hinzu kommen je nach Gesellschaftsform und Unternehmensstruktur weitere Organisationspflichten.

Macht sich ein Geschäftsführer strafbar, wenn er eine Unternehmenskrise zu spät erkennt?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob ein konkreter Straftatbestand erfüllt ist. Bei Insolvenzverschleppung kann auch Fahrlässigkeit strafbar sein. Dafür müssen insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15a InsO und die persönliche Verantwortlichkeit festgestellt werden.

Kann ein Compliance-System vor einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung schützen?

Ein funktionierendes System kann zur rechtzeitigen Erkennung von Risiken beitragen und die Einhaltung gesetzlicher Pflichten erleichtern. Es stellt jedoch keinen allgemeinen Strafaufhebungs- oder Rechtfertigungsgrund dar. Im Strafverfahren kommt es auf die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen und die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen an.

Darf ein Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leisten?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. § 15b InsO enthält Ausnahmen für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Welche Zahlungen zulässig sind, hängt insbesondere vom Zeitpunkt, ihrem Zweck und den durchgeführten Sanierungs- oder Antragsvorbereitungsmaßnahmen ab.

Welche Rolle spielen interne Unterlagen in Insolvenzstrafverfahren?

Interne Unterlagen können wesentlich sein, um den Zeitpunkt der Insolvenzreife, den Kenntnisstand der Geschäftsleitung und den Ablauf wirtschaftlicher Entscheidungen zu rekonstruieren. Sie können einen Tatvorwurf stützen oder entkräften. Entscheidend sind ihr tatsächlicher Inhalt und ihre Einordnung in den gesamten Sachverhalt.

Weiterführende Begriffe im Rechtslexikon

Weitere Informationen finden Sie zu Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht und Geschäftsführersperre.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht

Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330

E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Insolvenzstrafrecht | Strafverteidigung | Rechtslexikon | Insolvenzverschleppung | Bankrott

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.