Bilanzdelikte im Wirtschaftsstrafrecht – Verteidigung in Frankfurt & bundesweit
Bilanzdelikte sind abstrakte Gefährdungsdelikte: Schon die tatbestandlich unrichtige oder irreführende Darstellung in Jahresabschluss, Lagebericht oder Konzernabschlüssen kann strafbar sein – unabhängig davon, ob bereits ein Vermögensschaden eingetreten ist. In der Praxis sind fehlerhafte Abschlüsse häufig Vorfeldhandlungen für weitere Delikte wie Betrug, Steuerhinterziehung oder Untreue. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigen wir Vorstände, Geschäftsführungen, Aufsichtsräte, leitende Mitarbeitende und Abschlussprüfer – in Frankfurt und bundesweit – in allen Phasen der Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung.
Grundlagen, Definitionen und Rechtsprechungsüberblick finden Sie komprimiert im Rechtslexikon: Bilanzdelikte. Aktuelle Hinweise veröffentlichen wir unter Aktuelles. Für wirtschaftsstrafrechtliche Gesamtlagen informieren unsere Seiten zu Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensstrafrecht.
Problem: Frühe Ermittlungsdynamik und hohe Reputationsrisiken
Bilanzdelikte werden häufig durch Anzeigen, Abschlussprüfungs-Hinweise oder bank-/aufsichtsrechtliche Meldungen angestoßen. Es drohen kurzfristig Durchsuchungen, Beschlagnahmen und IT-Sicherstellungen. Parallel laufen oft steuerliche Prüfstränge, die später in Ermittlungsakten einfließen. Unbedachte Einlassungen in frühen Vernehmungen können sich bis zur Revision fortpflanzen. Reputations- und Kapitalmarktauswirkungen kommen hinzu – selbst bei späterem Freispruch.
Lösung: Strafverteidigung mit Bilanz- und Prüfexpertise
Entscheidend sind Forensik, Bilanzrecht und Prozesstaktik. Wir kombinieren rechtliche Bewertung mit buchhalterischer Detailprüfung und koordinieren – wo nötig – externe Sachverständige. Ziel ist die frühzeitige Weichenstellung für Einstellungen, Beschränkungen nach §§ 154 ff. StPO oder eine Abwendung gravierender Nebenfolgen wie Einziehung.
Rechtlicher Rahmen: §§ 331, 332 HGB – Kernpunkte in Kürze
- ● § 331 HGB: Adressiert handelnde Personen eines Unternehmens (z. B. Organe/Vertretungsberechtigte), die unrichtige Darstellungen in Bilanzen, Lageberichten oder Prüfungsunterlagen veranlassen oder billigen.
- ● § 332 HGB: Richtet sich an Abschlussprüfer und deren Gehilfen, die falsche Prüfberichte erstellen oder wesentliche Unrichtigkeiten nicht aufdecken.
- ● Schadensunabhängigkeit: Strafbarkeit knüpft primär an die Unrichtigkeit; ein konkreter Vermögensschaden ist nicht erforderlich.
- ● Abgrenzungsfragen: Bilanzierungswahlrechte, Schätzungen und Prognosen – maßgeblich ist, ob tatbestandlich falsch berichtet wurde.
Die Gefahren falscher Bilanzen – typische Anknüpfungstaten
- ● Kredit-/Subventionsbetrug: Überhöhte Vermögenswerte oder verschleierte Risiken können als Grundlage für Betrugskonstellationen dienen.
- ● Steuerhinterziehung: Unrichtige Ausweise können § 370 AO tangieren – etwa bei verdeckten Gewinnen.
- ● Aktionärsschäden: Irreführung des Kapitalmarkts, fehlerhafte Dividendenpolitik, Kapitalmaßnahmen.
- ● Vorfeld von Untreue: Falschbewertungen ermöglichen ungerechtfertigte Entnahmen – siehe Untreue.
Verfahrenspraxis: Von der Durchsuchung bis zum Urteil
Nach dem Anfangsverdacht steuern Staatsanwaltschaft und – bei Steuerbezug – BuStra/Steuerfahndung die Ermittlungen. Typisch sind Unternehmensdurchsuchungen mit IT-Spiegelungen und zeitgleiche Hausdurchsuchungen bei Verantwortlichen. Wir sichern Akteneinsicht, prüfen Beschlüsse und protokollieren Einwände. In der Hauptverhandlung werden Zahlenwerke regelmäßig im Selbstleseverfahren eingeführt – hier entscheidet Sorgfalt darüber, was tatsächlich prozessual verwertbar ist. Nach dem Urteil prüfen wir Rechtsbehelfe bis hin zur Revision.
Beweisfragen: Materialität, Vorsatz & Prüfungsstandard
Bilanzfälle leben von Materialitätsgrenzen, Stetigkeitsgrundsätzen, Bewertungsverfahren und Dokumentation. Verteidigungsleitlinien:
- ● Materialität & Wesentlichkeit: War die Abweichung erheblich und geeignet, Adressaten zu täuschen?
- ● Vorsatz/Fahrlässigkeit: Gab es tragfähige Bilanzierungsgründe, externe Gutachten, interne Freigaben?
- ● Prüfungsstandard: Welche Nachweise durften Prüfer erwarten? Liegen Dokumentationslücken vor oder wurden Hinweise ignoriert?
- ● Prozessuale Einführung: Sind Arbeits- und Prüfunterlagen ordnungsgemäß in den Prozess gelangt (Ermittlungsakte, Selbstlese)?
- ● Einziehungsrisiken: Prüfung möglicher Einziehung – frühzeitig adressieren.
Verteidigungsstrategie – Bausteine aus der Praxis
- ● Sofortmaßnahmen: Schweigen zur Sache, Kommunikationskanäle bündeln, kritische Systeme sichern; Akteneinsicht und Forensik anstoßen.
- ● Bilanzanalyse: Nachweise zu Ansatz-/Bewertungsmethoden, Stetigkeit, Ermessensspielräumen; Abgrenzung zwischen Fehler und Fälschung.
- ● Prüferperspektive: Rollenklärung zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer – relevante Aspekte zu § 332 HGB.
- ● Prozessökonomie: Beschränkungen nach §§ 154 ff. StPO, ggf. Verständigung; Nebenfolgen minimieren.
- ● Parallelstränge: Steuer-, Aufsichts- und Zivilfolgen koordinieren; Risiken für Urteilsfolgen antizipieren.
Vorteile mit Buchert Jacob Peter – was Mandanten erwarten dürfen
- ● Interdisziplinär: Strafrecht, Bilanzrecht, Forensik – eine Linie, keine Reibungsverluste.
- ● Erfahrung in Großverfahren: Strukturierte Arbeit mit Massenakten, saubere Protokollführung und prozessuale Präzision.
- ● Frühe Ergebnisse: Ziel auf Einstellungen oder spürbare Beschränkungen – belastbare Begründungen statt Worthülsen.
- ● Mandantenorientiert: Diskret, klar, erreichbar – wir halten Sie informiert und handlungsfähig.
FAQ – Bilanzdelikte verständlich erklärt
Was ist unter „Bilanzdelikten“ genau zu verstehen?
Strafbare Unrichtigkeiten in Rechnungslegungsunterlagen. Schon die falsche Darstellung kann reichen; ein konkreter Schaden ist nicht Voraussetzung. Überblick im Lexikon.
Wer ist typischerweise strafrechtlich verantwortlich?
Nach § 331 HGB die handelnden Personen (z. B. Organe). Nach § 332 HGB können auch Abschlussprüfer betroffen sein, wenn falsche Prüfberichte erstellt wurden.
Welche Maßnahmen drohen zu Beginn?
Regelmäßig Durchsuchungen, Beschlagnahmen, IT-Spiegelungen und Vernehmungen. Sprechen Sie ohne Akteneinsicht nicht zur Sache.
Wie hängen Bilanzdelikte mit anderen Straftaten zusammen?
Sie sind oft tatnahe Vorstufen zu Betrug, Steuerhinterziehung oder Untreue. Das erhöht die Komplexität – und die Verteidigungsoptionen.
Welche Rolle spielen Gutachten?
Zentral. Externe Sachverständige und betriebswirtschaftliche Analysen stützen die Einordnung von Bewertungsspielräumen und Materialität – entscheidend für die Prozessstrategie.
Gibt es Wege ohne Hauptverhandlung?
Je nach Aktenlage sind § 153a StPO, § 153 StPO oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO möglich.
Wie unterstützt Buchert Jacob Peter konkret?
Krisenabwehr ab Tag 1, Bilanz- und Prüfungsanalyse, prozessuale Präzision, klare Kommunikationslinie – von der Akte bis zum Urteil.
Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln
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Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
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