Bedrohung (§ 241 StGB)

Bedrohung in Frankfurt (§ 241 StGB) – Beratung, Verteidigung & bundesweite Vertretung

Eine Anzeige wegen Bedrohung (§ 241 StGB) löst sofort Unsicherheit aus – ob in Familie, Nachbarschaft, Unternehmen oder online. Der Tatbestand schützt den individuellen Rechtsfrieden und erfasst das Inaussichtstellen bestimmter Straftaten gegen eine Person oder eine ihr nahestehende Person. Je nach Variante drohen Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe. Entscheidend sind Wortlaut, Kontext, Reichweite der Erklärung und die Frage, ob ein durchschnittlicher Beobachter die Ankündigung als ernstlich verstehen durfte. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt übernimmt frühzeitig die strukturierte Strafverteidigung – diskret, differenziert und bundesweit.

Problem: Was erfasst § 241 StGB genau – und wann wird es brenzlig?

§ 241 StGB unterscheidet mehrere Konstellationen: Wird mit einer rechtswidrigen Tat gegen sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert gedroht (Abs. 1), droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe; bei der Drohung mit einem Verbrechen (Abs. 2) bis zu zwei Jahren. Wer wider besseres Wissen ein bevorstehendes Verbrechen vortäuscht (Abs. 3), wird ebenso bestraft. Öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begehene Drohungen (Abs. 4) erhöhen die Strafandrohung.

In der Praxis sind Feinheiten entscheidend: War die Äußerung als Drohung zu verstehen oder nur als unbedachte Schimpftirade? Gab es einen erkennbaren Bezug zu einer künftigen Straftat? Konnte der Adressat nach objektivem Maßstab die Ankündigung ernst nehmen? Lag ein Bezug zu einem Androhen von Straftaten oder zu Erpressung vor? Schnell stellen Ermittlungsbehörden auf Screenshots, Chatverläufe oder Zeugenaussagen ab – mit entsprechenden Risiken im Ermittlungsverfahren.

Lösung: Sorgfältige Einordnung, klare Strategie – von Anfang an

Wir sichern frühzeitig die Informationsgrundlage: Akteneinsicht, Kontextanalyse von Chat- und Social-Media-Inhalten, Einordnung von Tonfall, Zeitpunkt, Empfängerkreis und möglicher Reaktionen. Bis zur Akteneinsicht empfehlen wir, konsequent das Auskunftsverweigerungsrecht zu wahren und keine spontanen Stellungnahmen abzugeben – insbesondere nicht bei polizeilicher Beschuldigtenvernehmung.

Rechtlich strukturieren wir entlang der Tatbestandsvarianten und der objektiven Ernstlichkeit der Ankündigung. Wir prüfen, ob überhaupt eine taugliche Bezugstat in Betracht kommt, ob ein „bedeutender Wert“ angesetzt werden kann, ob die Drohung die Adressatin tatsächlich erreichte und ob die Äußerung rechtlich als bedingte Drohung einzuordnen ist. Ziel sind verfahrensökonomische Lösungen – bis hin zur Einstellung bei geringer Schuld oder fehlender Strafantragspflicht.

Vorgehen: So arbeiten wir in Bedrohungs-Verfahren

  • Sofortschutz: Kommunikation mit Ermittlungsbehörden, Prüfung von Fristen und Terminen
  • Schnelle Akteneinsicht und Beweisaufnahme (Screenshots, Protokolle, Zeugen, IT-Metadaten)
  • Juristische Einordnung der Äußerungen (Kontext, Adressat, Reichweite, Öffentlichkeit/Verbreitung)
  • Prüfung von Antragsvoraussetzungen (z. B. bei angedrohter Körperverletzung oder Sachbeschädigung) und Verfahrensalternativen
  • Vorbereitung auf Hauptverhandlung, Beweisanträge, Optionen bis zur Rechtskraft des Urteils

Rechtliche Einordnung: Kernelemente der Bedrohung

1) Drohung – was meint das?

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels (hier: Straftat), auf das der Erklärende Einfluss hat oder vorgibt. Maßstab ist, ob die Erklärung nach objektivem Verständnis ernstlich erscheint. Nicht entscheidend ist, ob der Bedrohte subjektiv Angst hatte oder ob der Täter die Drohung tatsächlich verwirklichen wollte. Wir analysieren Wortlaut, Gestik/Emoji-Kontext, Zeitpunkt, Verhältnis der Beteiligten und ob die Erklärung den Adressaten – ggf. über Dritte – überhaupt erreichte.

2) Varianten des § 241 StGB

Abs. 1: Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Abs. 2: Drohung mit einem Verbrechen (unabhängig von den Gruppen des Abs. 1). Abs. 3: Vortäuschung eines bevorstehenden Verbrechens – „falscher Alarm“ mit Strafrisiko. Abs. 4: Öffentlich, in Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangene Taten – mit erhöhter Strafdrohung. Wichtig: Juristische Personen sind nicht Adressaten der Drohung; geschützt ist der individuelle Rechtsfrieden natürlicher Personen.

3) „Bedeutender Wert“ und Öffentlichkeit

Ob eine Sache „von bedeutendem Wert“ betroffen ist, muss konkret begründet werden (z. B. Fahrzeug, hochwertige Technik). Bei öffentlicher Begehung (z. B. Social Media mit breiter Sichtbarkeit) steigt die Strafandrohung; wir prüfen Reichweite, Sichtbarkeitseinstellungen und ob tatsächlich ein „Verbreiten eines Inhalts“ vorliegt.

4) Verhältnis zu anderen Delikten

Die Grenze verläuft u. a. zu Erpressung (Zweck: Vermögensverfügung) und zu Ehrdelikten wie Beleidigung. Je nach Kontext können auch Nötigung oder Hausfriedensbruch-Konstellationen eine Rolle spielen. Wir verhindern Überdehnungen und ordnen den Sachverhalt rechtssicher – gerade wenn „harte Worte“ im Affekt gefallen sind.

Praktische Verteidigungsansätze

Kontextualisierung: Einzelne Sätze ohne Vorgeschichte führen oft zu Fehlschlüssen. Wir rekonstruieren Dialoge und Zeitleisten, klären Missverständnisse und ordnen Emotionslagen ein.

Adressaten- und Ernstlichkeitsprüfung: Kam die Ankündigung tatsächlich an? War sie objektiv ernst zu nehmen? Bestand ein Bezug zu einer konkreten Person oder nur eine abstrakte Wutäußerung?

Verfahrensökonomie: Wo möglich, streben wir eine deeskalierende Lösung an – etwa Stellungnahmen, Beschränkung des Verfahrens oder eine Verständigung in geeigneten Konstellationen.

Unternehmensbezug: Im betrieblichen Umfeld (z. B. Teams, Kundendienst, Sicherheitsdienste) verbinden wir Verteidigung mit Unternehmensstrafrecht – Richtlinien, Schulungen, Dokumentation, sichere Kommunikation.

Prozess, Anträge & Beweis

Wir begleiten vom ersten Hinweis (z. B. Anzeige) über die Ermittlungsakte und mögliche Anklageschrift bis zur Hauptverhandlung. Wir prüfen WhatsApp-/Mail-Header, Screenshots (Manipulation/Metadaten), Zeugenaussagen (Wortlaut vs. Deutung) und stellen – falls nötig – Beweisanträge. Bei Konstellationen mit Antragsdelikten (z. B. angedrohte einfache Körperverletzung oder Sachbeschädigung) berücksichtigen wir die Besonderheiten des Strafantragsbezugs und beantragen ggf. die Einstellung aus Opportunitätsgründen. Entwicklungen und Fachbeiträge bündeln wir unter Aktuelles.

Ihre Vorteile mit Buchert Jacob Peter

Fachliche Tiefe: Wir verbinden klassische Strafverteidigung mit Kommunikations- und IT-Verständnis – wichtig bei digitalen Drohkulissen.

Mandantenorientiert: Klare Empfehlungen, ruhige Tonalität, realistische Optionen – von der informellen Deeskalation bis zur robusten Verteidigung vor Gericht.

Interdisziplinär: Schnittstellen zu Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsstrafrecht oder sensiblen Branchen beziehen wir ein.

FAQ: Häufige Fragen zur Bedrohung (§ 241 StGB)

Reicht eine wütende Nachricht im Affekt für § 241?

Nicht jede grobe Äußerung ist eine Drohung. Entscheidend ist, ob ein künftiges strafbares Übel ernstlich in Aussicht gestellt wurde. Fehlt der Bezug zu einer konkreten Straftat oder wirkt die Aussage objektiv nicht ernstlich, kann der Tatbestand verfehlt sein.

Muss der Bedrohte sich tatsächlich gefürchtet haben?

Nein, maßgeblich ist der objektive Eindruck. Gleichwohl kann die tatsächliche Reaktion die Beweiswürdigung beeinflussen (z. B. Zeugen, unmittelbare Folgen).

Wann liegt „Öffentlichkeit“ vor?

Wenn die Erklärung einem größeren Personenkreis zugänglich ist (z. B. Social Media-Post). Wir prüfen Sichtbarkeit, Reichweite und ob ein „Verbreiten eines Inhalts“ vorliegt.

Braucht es einen Strafantrag?

Je nach angedrohter Bezugstat kann ein Strafantrag erforderlich sein. Wir prüfen die Voraussetzungen und stellen – wo möglich – Anträge auf verfahrensökonomische Lösungen.

Kann die Sache eingestellt werden?

Ja, je nach Aktenlage: fehlende Ernstlichkeit, kein tauglicher Adressat, kein Zugang der Erklärung, fehlende Antragserfordernisse oder geringe Schuld können für eine Einstellung sprechen.

Call-to-Action: Jetzt verlässlich beraten lassen

Sie benötigen Unterstützung bei einem Vorwurf nach § 241 StGB? Wir beraten ruhig, strukturiert und diskret – in Frankfurt und bundesweit. Kontaktieren Sie uns für eine kurzfristige Ersteinschätzung und eine passgenaue Verteidigungsstrategie.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht

Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

 

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