Strafverteidigung in Frankfurt bei Vorwürfen rund um Arbeitszeit, Bußgeld & Strafverfahren – bundesweite Vertretung
Vorwürfe im Zusammenhang mit Arbeitszeitverstößen treffen häufig nicht „den Betrieb“, sondern sehr konkrete Personen: Geschäftsführung, Vorstände, leitende Angestellte oder verantwortliche Betriebsleiter. Aus einer Kontrolle der Behörden, einer Auswertung von Arbeitszeitnachweisen oder einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung kann schnell ein Verfahren werden, das bußgeld- und strafrechtliche Risiken nach sich zieht – teils mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen und Reputationsschäden. In dieser Situation ist eine ruhige, strategische Strafverteidigung entscheidend, die das Verfahrensrecht beherrscht, die Tatsachenlage sauber aufarbeitet und die Kommunikation mit Behörden steuert.
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt Mandantinnen und Mandanten bundesweit im allgemeinen Strafrecht sowie im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht – einschließlich Verfahren an der Schnittstelle zum Arbeitsstrafrecht, etwa bei Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), bei Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder bei Vorwürfen mit Bezug zu Entgelt- und Sozialversicherungsthemen (z. B. § 266a StGB).
Typische Ausgangslagen: Kontrolle, Vorladung, Durchsuchung – und was jetzt zählt
In der Praxis beginnen arbeitszeitbezogene Verfahren selten mit einer „klassischen“ Strafanzeige. Häufiger steht am Anfang eine behördliche Prüfung oder eine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen. Zentral sind dabei Arbeitszeitnachweise und Dokumentationen – und die Frage, ob sie vollständig, korrekt und fristgerecht geführt wurden. Bereits die vermeintlich „formale“ Ebene kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen, das wiederum in ein Strafverfahren übergehen kann.
Wer als Beschuldigter, Betroffener oder verantwortliche Leitungsperson mit Behördenkontakt konfrontiert ist, sollte den Unterschied zwischen Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren und ggf. anschließender gerichtlicher Klärung kennen. Frühzeitige Verteidigung bedeutet vor allem: Informationsgewinn über den Verfahrensstand, rechtssichere Kommunikation, Sicherung entlastender Unterlagen und das Vermeiden unbeabsichtigter Selbstbelastung.
Behördliche Auskunftsverlangen und Selbstbelastungsfreiheit
Bei Prüfungen können Behörden Auskünfte verlangen und Einsicht in Unterlagen nehmen. Gerade wenn die Wahrheit einer Auskunft geeignet ist, ein Bußgeld- oder Strafverfahren gegen die auskunftspflichtige Person auszulösen, spielt die Selbstbelastungsfreiheit eine zentrale Rolle. Ob, in welchem Umfang und in welcher Form Auskünfte erteilt werden, ist eine strategische Frage – und sollte nach anwaltlicher Prüfung erfolgen, weil unbedachte Angaben spätere Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken können. Ergänzend relevant sind je nach Konstellation Rechte wie das Auskunftsverweigerungsrecht und – bei Zeugen – das Zeugnisverweigerungsrecht.
Arbeitszeitrechtlicher Hintergrund: Was gilt als Arbeitszeit – und wo entstehen Konflikte?
Arbeitszeit wird im Arbeitszeitgesetz als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen verstanden. In der Praxis ist aber gerade die Abgrenzung streitträchtig – etwa im Homeoffice, bei Dienstreisen oder bei verpflichtenden Fortbildungen. Relevant ist dabei nicht primär die „vergütungsrechtliche“ Arbeitszeit, sondern die Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Diese Differenz ist in Verfahren wichtig, weil die behördliche und gerichtliche Bewertung an Schutzvorschriften anknüpft und nicht daran, wie Arbeitszeit intern vergütet oder „gefühlt“ wurde.
Typische Konfliktfelder sind Arbeitsunterbrechungen im mobilen Arbeiten, Reisezeiten und die Frage, wann eine Fortbildung als Arbeitszeit zu werten ist. Besonders bedeutsam: Sobald der Arbeitgeber bzw. die verantwortliche Leitung die Teilnahme anordnet, kann die dafür aufgewendete Zeit arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit einzuordnen sein. Im Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren entscheidet diese Einordnung nicht selten über den Umfang eines behaupteten Verstoßes.
Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder, Einziehung – und der Schritt ins Strafrecht
Arbeitszeitverstöße werden häufig zunächst als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Bußgelder können empfindlich ausfallen; in der Praxis ist zudem zu prüfen, ob Nebenfolgen drohen, etwa registerrechtliche Auswirkungen oder berufsbezogene Konsequenzen. Eine strukturierte Verteidigung setzt hier an: Welche Pflicht soll verletzt worden sein? Wer war Adressat? Welche organisatorische Verantwortlichkeit wird behauptet? Und welche Tatsachen tragen den Vorwurf?
Zusätzliche Komplexität entsteht, wenn neben dem Bußgeld die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile in den Blick gerät. Gerade in Konstellationen, in denen ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Verstoß hergeleitet wird, kann eine Einziehung (im Ordnungswidrigkeitenrecht als Einziehung des Wertes von Taterträgen) zu erheblichen Beträgen führen. Hier ist die Verteidigung nicht nur juristisch, sondern auch rechnerisch und tatsächlich anspruchsvoll – etwa bei Schätzungen der Vorteile und der Frage, welche Aufwendungen abzugsfähig sind.
Der „Worst Case“ ist die strafrechtliche Eskalation: Bei bestimmten Konstellationen kann eine Strafbarkeit im Raum stehen, etwa wenn behördliche Anordnungen beharrlich missachtet werden oder wenn weitere Delikte hinzutreten. Im arbeitsstrafrechtlichen Umfeld treten zudem häufig Parallelvorwürfe auf, z. B. wegen Schwarzarbeit, wegen Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder wegen sozialversicherungsrechtlicher Vorwürfe nach § 266a StGB (teilweise mit streitigen Vorfragen wie Scheinselbständigkeit).
So läuft ein Verfahren typischerweise ab – und wo setzt die Verteidigung konkret an?
Auch in arbeitszeitbezogenen Konstellationen gelten die Mechanismen des Strafprozessrechts. Wer erstmals mit Behördenpost konfrontiert ist, profitiert davon, den verfahrensrechtlichen „Fahrplan“ zu verstehen: vom Anfangsverdacht über Ermittlungen bis zur Entscheidung über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Eine detaillierte Einordnung finden Sie im Rechtslexikon zum Ablauf eines Strafverfahrens.
Zu den frühesten und wichtigsten Verteidigungsschritten zählt die Sicherung und Auswertung der Verfahrensgrundlagen, insbesondere über Akteneinsicht. Denn erst die Akte zeigt, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden, welche Beweismittel vorliegen und ob Verfahrensfehler angreifbar sind. In wirtschaftsnahen Konstellationen ist zudem die Schnittstelle zwischen Strafverfahren und Nebenfolgen relevant; hierzu informieren wir auch im Beitrag zu außerstrafrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens.
Im weiteren Verlauf kommen je nach Lage Einstellungen in Betracht (z. B. nach Opportunitätsvorschriften), Auflagenlösungen oder – wenn es zur gerichtlichen Klärung kommt – eine konsequente Verteidigung in der Hauptverhandlung. Gegen belastende Entscheidungen stehen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung, etwa Berufung oder Revision, die häufig besonders anspruchsvoll ist, weil sie strikt an Rechtsfehler anknüpft.
Verteidigungsstrategie bei Arbeitszeitvorwürfen: Tatsachen, Verantwortlichkeit, Kommunikation
Arbeitszeitbezogene Vorwürfe sind selten rein „technisch“. Häufig geht es im Kern um Verantwortungszuweisungen: Wer hat angeordnet, geduldet oder kontrolliert? Welche Leitungs- und Aufsichtspflichten werden behauptet? Welche Delegationen waren wirksam – und waren Verantwortlichkeiten transparent geregelt? Die Verteidigung muss hier zugleich juristisch und praktisch denken: Eine rein abstrakte Argumentation überzeugt nicht, wenn die Tatsachenlage und Organisationsrealität nicht sauber aufgearbeitet sind.
In unserer Praxis stehen regelmäßig drei Ebenen im Fokus:
- • Tatsachenebene: Was ist tatsächlich passiert (Arbeitszeiten, Reisezeiten, Anordnungen, Dokumentation, Fristen, Nachweise)?
- • Rechtsebene: Welche Normen tragen den Vorwurf (Arbeitszeitrecht, OWiG/Strafrecht, prozessuale Anforderungen, Beweisverwertungsfragen)?
- • Strategieebene: Welche Einlassung ist sinnvoll – und wann ist Schweigen die bessere Option? Wie wird mit Behörden kommuniziert?
Gerade in komplexen Verfahren kann ein „falscher“ früherer Satz später kaum korrigiert werden. Deshalb ist die Abstimmung einer Verteidigungslinie – ggf. auch gegenüber mehreren beteiligten Stellen – ein zentraler Bestandteil unserer Arbeit. Aktuelle Einordnungen und Entwicklungen finden Sie ergänzend unter Aktuelles / What’s New.
Rechtliche Grundlagen im Detail: zentrale Normen, typische Vorwürfe und Verteidigungsansätze
Wenn Arbeitszeitverstöße oder Dokumentationsmängel im Raum stehen, ist für die Strafverteidigung entscheidend, die Materie nicht nur „arbeitsrechtlich“, sondern konsequent bußgeld- und strafverfahrensrechtlich zu denken. In der Praxis geht es regelmäßig um die Frage, ob ein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat tragfähig begründet ist, wer als verantwortliche Person in Betracht kommt, welche Unterlagen als Beweismittel verwertbar sind und ob Schätzungen der Behörden (z. B. zu Arbeitszeiten oder Vorteilen) belastbar sind.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Grenzen der Arbeitszeit und Dokumentationspflichten
Materieller Ausgangspunkt ist das Arbeitszeitrecht. Zentral ist § 3 ArbZG (Arbeitszeit der Arbeitnehmer), wonach die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Höchstgrenzen bildet in behördlichen Prüfungen häufig den Kern des Vorwurfs.
Hinzu treten Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach § 16 ArbZG. Nach geltender Grundstruktur sind Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Arbeitszeiten aufzuzeichnen und diese Nachweise aufzubewahren. In der Praxis ist besonders konfliktträchtig, dass die arbeitszeitrechtliche „Arbeitszeit“ (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen, vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG) nicht deckungsgleich mit der vergütungsrechtlichen Arbeitszeit sein muss. Genau diese Differenz führt häufig dazu, dass vorhandene Systeme zwar „Lohnabrechnung“ ermöglichen, aber aus Sicht der Aufsicht den arbeitsschutzrechtlichen Zweck verfehlen. Verteidigung bedeutet hier: präzise klären, welcher Arbeitszeitbegriff dem Vorwurf zugrunde liegt und ob die behaupteten Überschreitungen tatsächlich die Anforderungen des ArbZG erfüllen.
Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG: wer ist Adressat – und was muss nachgewiesen werden?
Arbeitszeitverstöße werden typischerweise als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Maßgeblich ist § 22 ArbZG, der u. a. sanktioniert, wenn Beschäftigte über die Grenzen des § 3 ArbZG hinaus beschäftigt werden, wenn Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht aufbewahrt oder wenn verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt werden. Die bußgeldrechtliche Bewertung hängt dabei wesentlich davon ab, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird; bei Fahrlässigkeit reduziert sich der Bußgeldrahmen regelmäßig.
Die Verteidigung setzt hier häufig an drei Punkten an: erstens an der Tatsachenbasis (stimmen die behaupteten Zeiten? Wie wurden Pausen, Unterbrechungen und Reisezeiten erfasst?), zweitens an der Verantwortlichkeit (wer ist „Arbeitgeber“ bzw. verantwortlicher Adressat?), und drittens an der Beweisführung (welche Unterlagen, Aussagen oder technischen Auswertungen tragen den Vorwurf?). Gerade bei komplexen Arbeitszeitmodellen (Homeoffice, Dienstreisen, mobile Arbeit) ist die Abgrenzung von Arbeitszeit, Ruhezeit und Unterbrechungen ein Einfallstor für substanzielle Einwendungen.
OWiG: Verantwortlichkeit von Leitungspersonen, Delegation und Organisationspflichten
In Verfahren gegen natürliche Personen steht regelmäßig die Frage im Raum, welche Person bußgeldrechtlich verantwortlich ist. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen sind die Zurechnungsregeln des Ordnungswidrigkeitenrechts zentral, insbesondere § 9 OWiG (Handeln für andere) sowie die Grundsätze zur Delegation von Pflichten. Eine wirksame Delegation kann die Verantwortungszuordnung beeinflussen – entbindet die Unternehmensleitung aber nicht automatisch von Organisations- und Kontrollpflichten.
Besonders praxisrelevant ist § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen). Der Vorwurf lautet dann nicht zwingend „Sie haben selbst gegen Arbeitszeitgrenzen verstoßen“, sondern: Es habe an angemessenen organisatorischen Maßnahmen, Kontrollen oder Überwachung gefehlt, sodass Verstöße ermöglicht oder nicht verhindert wurden. Verteidigung bedeutet in diesen Konstellationen: konkrete Organisationsstrukturen herausarbeiten, Zuständigkeiten belegen, Kontrollen und Reaktionen auf Auffälligkeiten dokumentieren und die Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit der behaupteten „Pflichtmaßnahmen“ rechtlich angreifen.
Bei einschlägigen Verstößen von Leitungspersonen kommt zudem eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht. Auch wenn die Verbandsgeldbuße „das Unternehmen“ trifft, wirken die Ermittlungen faktisch häufig auf natürliche Personen zurück – weil die Behörde die Organisations- und Verantwortungsfrage über Personen klären muss. Eine frühzeitige Strafverteidigung steuert hier die Kommunikation und verhindert, dass Verantwortlichkeiten vorschnell und einseitig festgeschrieben werden.
Einziehung/Abschöpfung im OWi-Recht: § 29a OWiG und Schätzungen
Ein besonders scharfes Schwert ist die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist § 29a OWiG (Einziehung des Wertes von Taterträgen) zentral. In der Praxis kann dies bedeuten: Selbst wenn ein Bußgeldverfahren eingestellt wird oder eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann, kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen den Wert des Erlangten abschöpfen. Problematisch ist dabei häufig die behördliche Schätzung – etwa bei der Frage, welcher „Vorteil“ aus einem Verstoß resultiert und welche Aufwendungen abzugsfähig sind.
Verteidigungsansätze sind hier regelmäßig: Schätzgrundlagen offenlegen lassen, Rechenwege angreifen, Abzugspositionen durchsetzen und den Zusammenhang zwischen behauptetem Verstoß und behauptetem Vorteil bestreiten. Gerade bei pauschalen Annahmen (Stundenansätze, Hochrechnungen, Stichproben) ist eine sachverständige und zugleich juristisch präzise Gegenargumentation oft entscheidend.
Strafrechtliche Schnittstellen: Wenn Arbeitszeitvorwürfe in Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht „kippen“
Arbeitszeitverstöße stehen selten isoliert. In der Praxis werden arbeitszeitbezogene Sachverhalte häufig zum Anknüpfungspunkt für weitergehende Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht. Typisch sind Konstellationen, in denen Dokumentation und tatsächliche Beschäftigungslage nicht zusammenpassen und Ermittlungsbehörden daraus Folgerungen für Lohnabrechnung, Sozialversicherung oder steuerliche Pflichten ziehen.
Besonders relevant sind dabei:
- • § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) – häufig verbunden mit Streit über Beschäftigtenstatus, Meldepflichten, Beitragsbemessung und Vorsatz.
- • § 370 AO (Steuerhinterziehung) – etwa wenn Lohnsteuer oder andere steuerliche Pflichten im Zuge arbeitsbezogener Ermittlungen in den Fokus geraten.
- • § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) – als Alternative, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist, aber ein Sorgfaltsverstoß behauptet wird.
- • Ermittlungen der Steuerfahndung oder Prüfungen durch den Zoll/FKS, die arbeitszeitbezogene Unterlagen als Ausgangspunkt nutzen.
In diesen Konstellationen ist der Verteidigungsmaßstab besonders hoch: Es geht nicht nur um die „Zeit“, sondern um die strafrechtliche Bewertung von Pflichtverletzungen, Zurechnung, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Schadensberechnung und Einziehung. Bei § 266a StGB kann etwa die Berechnung des Sozialversicherungsschadens eine zentrale Rolle spielen; hierzu existieren vertiefende Hinweise im Rechtslexikon, z. B. zur Berechnung des Sozialversicherungsschadens. Die strafprozessuale Steuerung erfolgt dabei über frühzeitige Weichenstellungen im Ermittlungsverfahren, insbesondere über Akteneinsicht und eine konsequente Verteidigungsstrategie zur Einordnung von Tatsachen, Verantwortlichkeit und Rechtsfolgen.
Prozessrechtlicher Schwerpunkt: StPO als Werkzeug der Verteidigung
Unabhängig davon, ob der Ausgangspunkt arbeitszeitrechtlich oder bußgeldrechtlich ist: Sobald ein Strafverfahren im Raum steht, ist die Strafprozessordnung (StPO) das zentrale „Spielfeld“. Für Beschuldigte ist der Status als Beschuldigter entscheidend, weil daran Rechte anknüpfen: insbesondere das Recht zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen. Ein zentraler praktischer Schritt ist die Akteneinsicht, ohne die eine seriöse Einlassung häufig nicht verantwortbar ist.
Kommt es zu Zwangsmaßnahmen, etwa einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, muss die Verteidigung sofort prozessual reagieren: Rechtmäßigkeit prüfen, Dokumentation sichern, Fristen beachten und ggf. Rechtsmittel wie Beschwerde vorbereiten. Für Mandanten ist dabei wichtig: Viele prozessuale Fehler lassen sich später nicht mehr „reparieren“. Darum ist die frühe Mandatierung in der Praxis oft ein entscheidender Vorteil.
Auch wenn es nicht in jedem Fall zur Anklage kommt, ist die Kenntnis des gerichtlichen Ablaufs wichtig. Eine verständliche Übersicht bietet unser Beitrag zum Ablauf des Strafverfahrens. Kommt es zur Hauptverhandlung, greifen taktische Fragen der Beweisaufnahme, Anträge und rechtlichen Würdigung – bis hin zu Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision.
Was Buchert Jacob Peter in solchen Verfahren leistet
Unsere Verteidigung ist darauf ausgerichtet, arbeitszeit- und dokumentationsbezogene Vorwürfe nicht isoliert zu betrachten, sondern in ihrem gesamten Risiko- und Verfahrenszusammenhang. Wir verbinden strafprozessuale Erfahrung mit wirtschaftsstrafrechtlicher Analyse und – wo erforderlich – steuerstrafrechtlicher Einordnung. Ziel ist eine sachgerechte, belastbare Lösung: von der frühen Einflussnahme im Ermittlungsstadium über die überzeugende Aufbereitung entlastender Tatsachen bis hin zur konsequenten gerichtlichen Verteidigung.
Aktuelle Einordnungen zu neuen Entwicklungen und Veröffentlichungen der Kanzlei finden Sie unter Aktuelles / What’s New.
Warum frühe Mandatierung oft den Unterschied macht
Viele Weichen werden in der Frühphase gestellt: Welche Unterlagen werden herausgegeben? Werden interne Aufstellungen erstellt, die später als „Geständnis durch Dokumentation“ wirken? Wie werden Auskünfte formuliert? Wie wird auf Vorladungen reagiert, etwa bei einer Vorladung oder einer Beschuldigtenvernehmung? Wer frühzeitig verteidigt wird, kann Risiken strukturieren, die Ermittlungsrichtung beeinflussen und häufig eine sachgerechte, weniger eskalative Verfahrenslösung erreichen.
Das gilt insbesondere dann, wenn arbeitszeitbezogene Vorwürfe mit anderen Bereichen verzahnt sind, etwa mit Vorwürfen der Geldwäsche, der Betrug– oder Untreue-Delikte oder wenn steuerstrafrechtliche Aspekte (z. B. Lohnsteuer, Nachforderungen, Steuerfahndungsbezug) in den Hintergrund treten und dennoch das Gesamtbild prägen. In solchen Konstellationen ist die integrierte Betrachtung aus Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht häufig entscheidend – inklusive des Blicks auf Ermittlungsbehörden und typische Vorgehensweisen der Staatsanwaltschaft und der Polizei im Ermittlungsverfahren.
FAQ: Strafverteidigung bei Arbeitszeit- und Dokumentationsvorwürfen
Gilt Arbeitszeit im Homeoffice „automatisch“ von Login bis Logout?
So einfach ist es nicht. Arbeitszeit im Sinne des ArbZG knüpft an Beginn und Ende der Arbeit ohne Ruhepausen an; in der Praxis ist die Abgrenzung bei Arbeitsunterbrechungen im Homeoffice streitig. In Verfahren ist entscheidend, wie Arbeitsphasen, Unterbrechungen und ggf. angeordnete Erreichbarkeit konkret ausgestaltet und dokumentiert wurden.
Sind Reisezeiten bei Dienstreisen immer Arbeitszeit?
Arbeitszeit liegt unstreitig vor, wenn während der Reise „Vollarbeit“ erbracht wird (z. B. E-Mails, Telefonate, Dokumente). Reine Fahrzeiten ohne Tätigkeit wurden in der Rechtsprechung differenziert beurteilt. In Verfahren kommt es auf Weisungen, Belastung, Einbindung in Arbeitspflichten und die konkrete Möglichkeit an, die Zeit eigenständig zu nutzen.
Was bringt Akteneinsicht – und wann sollte sie beantragt werden?
Akteneinsicht ist der Schlüssel zur effektiven Verteidigung: Erst aus der Ermittlungsakte ergibt sich, was konkret vorgeworfen wird, welche Beweismittel existieren und welche rechtlichen Ansatzpunkte bestehen. In der Regel sollte frühzeitig über die Verteidigung Akteneinsicht eingeholt werden, bevor inhaltliche Stellungnahmen abgegeben werden.
Muss ich als Führungskraft gegenüber Behörden immer Auskunft geben?
Ob und in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, hängt von der konkreten Rolle und dem Verfahrensstatus ab. Relevant ist insbesondere die Selbstbelastungsfreiheit: Wenn eine wahrheitsgemäße Antwort die Gefahr der Verfolgung (Bußgeld oder Strafverfahren) begründet, kann ein Verweigerungsrecht bestehen. Eine strategische, rechtssichere Kommunikation ist hier zentral.
Droht bei Arbeitszeitverstößen automatisch ein Strafverfahren?
Nicht automatisch. Häufig stehen zunächst Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder im Vordergrund. Ein strafrechtliches Verfahren kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Vorwürfe hinzutreten, wenn behördliche Anordnungen beharrlich missachtet werden oder wenn die Sachlage eine strafrechtliche Bewertung nahelegt. Die Verteidigung prüft die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen genau und arbeitet auf eine sachgerechte Verfahrenslösung hin.
Warum ist eine frühe Verteidigung bei behördlichen Prüfungen sinnvoll?
Weil frühe Entscheidungen die spätere Beweis- und Argumentationslage prägen: Welche Unterlagen werden wie herausgegeben, welche Erklärungen werden abgegeben, welche „internen“ Übersichten entstehen, und wie wird der Sachverhalt gegenüber Behörden gerahmt. Eine frühe Mandatierung kann Eskalationen vermeiden und belastbare Verfahrensstrategien eröffnen.
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- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
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