Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen: Ärzte & Pflegedienste – Überblick, typische Konstellationen, Verteidigung
Kurzüberblick
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen betrifft sowohl Vertragsärzte/MVZ, privatärztliche Abrechnungen (GOÄ/GOZ) als auch Pflegedienste. Strafrechtlich wird regelmäßig an den Elementen des Betrugs (§ 263 StGB) – Täuschung, Irrtum, Verfügung, Vermögensschaden – geprüft. Besonderheiten ergeben sich aus dem sozialrechtlichen Vergütungssystem (GKV/KV/EBM, Regelleistungsvolumen) und der streng formalen Betrachtungsweise bei der Abrechenbarkeit. Für Rechtsmittel nach einer Verurteilung kommen Berufung und Revision in Betracht. (Buchert Strafrecht Frankfurt)
1) Vertragsärzte & MVZ (GKV)
- Systemlogik (KV/Gesamtvergütung/EBM): Abgerechnet wird gegenüber der KV; Prüfungen sind oft stark formalisiert. Seit 2009 feste Preise im Regelleistungsvolumen; außerhalb kann Staffelung greifen. (Hintergrund im Kanzlei-Lexikon „[Ablauf Strafverfahren“ zum Rechtsmittelrahmen). (Buchert Strafrecht Frankfurt)
- Typische Täuschungskonstellationen: Nicht indizierte oder nicht standardkonforme Leistungen, falsche GOP-Zuordnung, Splitting über Zeiträume, nicht delegierbare Leistungen als eigenhändig abgerechnet, Kick-backs nicht offengelegt.
- MVZ-Spezifik: Formale Abrechenbarkeit ist entscheidend; bei statusrechtlichen Verstößen (z. B. unzulässige Beteiligungen) kann trotz fachgerechter Behandlung ein Schaden angenommen werden. → Hintergrundartikel der Kanzlei zur Revision und „Strafzumessung in der Revision“ geben Orientierung bei Rechtsmitteln. (Buchert Strafrecht Frankfurt)
2) Kooperationen im Gesundheitswesen
Kooperations- und Organisationsformen (Praxisverbund/MVZ) sind zulässig, müssen aber formal den Berufs-/Sozialrechtvorgaben entsprechen. Verstöße können Abrechnungsfähigkeit entfallen lassen – relevant für Täuschung und Schaden in der Gesamtsaldierung. (Einordnung im Medizinstrafrecht). (Buchert Strafrecht Frankfurt)
3) Privatärztliche Abrechnung (GOÄ/GOZ)
- Täuschungstatbestände: „Luftleistungen“, falsche Steigerungsfaktoren ohne Begründung, nicht persönlich erbrachte Leistungen, Labor-Kickbacks.
- Wirtschaftliche Betrachtung: In der Privatabrechnung wird der Zahlungsanspruch nach GOÄ zentral; fehlende Abrechenbarkeit kann als Schaden gewertet werden. (Grundlagen zu Vermögensschäden und Risikogeschäften/Bewertung). (Buchert Strafrecht Frankfurt)
4) Pflegedienste
Täuschungen über Qualifikation oder Leistungsumfang gegenüber Kassen können Betrug begründen; bei Unterschreiten vertraglicher Qualifikationsvorgaben entfällt regelmäßig die Abrechenbarkeit – Schaden in Höhe der Vergütung. (Praxisrelevante News-Beispiele im Kanzlei-Blog, z. B. Abrechnungsbetrug/Helios). (Buchert Strafrecht Frankfurt)
Verteidigungsansätze & Praxis
- Formalia & Abrechenbarkeit präzise prüfen (Delegation, GOP, Qualifikation, Vertragslage).
- Dokumentation/Indikation stärken; Begründungen nach GOÄ/EBM individualisieren.
- Risikobewertung & Schaden wirtschaftlich angreifen (Gesamtsaldierung, Stichtag, Alternativursachen).
- Verfahrensstrategie: Frühe Einstellungsmöglichkeiten (§ 153a StPO, Einstellung § 170 II StPO) prüfen; bei Urteil Berufung / Revision fristwahrend vorbereiten. (Buchert Strafrecht Frankfurt)
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind typische Abrechnungsbetrugs-Konstellationen?
Nicht indizierte/überhöhte Leistungen, falsche GOP/Steigerungsfaktoren, unzulässige Delegation, Kick-backs oder formal nicht abrechenbare MVZ-Strukturen (Statusverstöße). Einordnung über Betrug und Irrtum. (Buchert Strafrecht Frankfurt)
Wie wird der „Schaden“ ermittelt?
Nach wirtschaftlicher Gesamtsaldierung; in GKV-Fällen zählt oft die Abrechenbarkeit (streng formal). Bei Privatabrechnung steht der GOÄ-Anspruch im Fokus; fehlende Abrechenbarkeit kann Schaden bedeuten. Grundlagen zu Risikogeschäften/Schaden. (Buchert Strafrecht Frankfurt)
Welche Rechtsmittel gibt es?
Gegen amtsgerichtliche Urteile: Berufung (neue Tatsacheninstanz) oder Sprungrevision; gegen LG/OLG-Urteile: Revision (Rechtskontrolle). (Buchert Strafrecht Frankfurt)
Ist eine Einstellung möglich?
Ja, je nach Falllage über § 170 II StPO – keine Klageerhebung oder § 153a StPO – Auflagen/Einstellungen. (Buchert Strafrecht Frankfurt)
Wo finde ich vertiefende Informationen?
Im Rechtslexikon (u. a. Revision, Berufung, Hauptverhandlung) und in Beiträgen zu Abrechnungsbetrug im News-Bereich. (Buchert Strafrecht Frankfurt)
Schlagwörter
Betrug ·Irrtum ·Medizinstrafrecht ·Ablauf Strafverfahren ·Revision ·Berufung
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