Die Verjährung von Straftaten (siehe Straftaten) ist in den §§ 78 ff StGB geregelt. Sowohl die Strafverfolgung (§§ 78 – 78 c StGB) als auch die Strafvollstreckung (§§ 79 – 79 b StGB) unterliegen mit Ausnahme von Mord grundsätzlich der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung verhindert Verfolgungshandlungen wegen einer Straftat, die Vollstreckungsverjährung steht der Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Strafe (siehe Strafen) entgegen.

Die Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung ist in § 78 Abs. 3 StGB geregelt. Sie beträgt dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind und drei Jahre bei den übrigen Taten.

Mord (siehe Mord) gemäß § 211 StGB verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nie.

Der Beginn der Verjährungsfrist ist in § 78a StGB, das Ruhen in § 78b StGB und die Unterbrechung in § 78c StGB geregelt. So unterbrechen z.B. die erste Vernehmung des Beschuldigten, eine richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung, ein Haftbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage die Verjährung.

Die Verjährungsfrist der Vollstreckungsverjährung ist in § 79 Abs. 3 StGB geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt hiernach fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen und drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen. Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen und der Sicherungsverwahrung verjährt nach § 79 Abs. 2 und Abs. 4 StGB jedoch nie.

Welche Frist im Einzelfall gilt, richtet sich grundsätzlich nach dem Regelstrafrahmen für eine Tat, ohne Berücksichtigung von Schärfungen oder Milderungen (siehe Strafmilderung). Dies gilt allerdings nicht für Privilegierungs- oder Qualifikationstatbestände.

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten (siehe Ordnungswidrigkeiten), die insbesondere bei Verkehrsordnungswidrigkeiten eine besondere Bedeutung hat, ist in §§ 31 ff OWiG geregelt.

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