Urkundenfälschung

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung

Urkundenfälschung nach § 267 StGB schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Dokumenten. Maßgeblich ist, wer die Erklärung abgegeben hat – nicht, ob ihr Inhalt wahr ist. Eine reine „schriftliche Lüge“ erfüllt daher nicht automatisch den Tatbestand. Betroffene sehen sich gleichwohl rasch mit Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und Vorladung konfrontiert. Unsere Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter sichern früh die Akteneinsicht, gestalten die Einlassungsstrategie und verteidigen konsequent – in Frankfurt und bundesweit.

Im Folgenden ordnen wir den Urkundenbegriff, die drei Tathandlungen (Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen), den subjektiven Tatbestand, Strafen und typische Abgrenzungen ein. Vertiefungen, Hinweise zu Urteil, Revision und Rechtsbehelfen sowie aktuelle Entwicklungen finden Sie unter Aktuelles und im Lexikonbeitrag „Urkundenfälschung“.

Problem: Was schützt § 267 StGB – und was nicht?

§ 267 StGB schützt die Authentizität einer Urkunde. Im Mittelpunkt stehen die Beweis-, Perpetuierungs- und Garantiefunktion. Nicht geschützt ist die materielle Wahrheit des Inhalts. Daher ist entscheidend, ob die Erklärung dem richtigen Aussteller zugeordnet werden kann.

  • Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt und geeignet ist.
  • Keine Urkunde sind regelmäßig: reine Kopien (sofern nicht gezielt als „Original“ inszeniert), bloße digitale Daten (hier ggf. § 269 StGB), leere Blanko-Formulare ohne wesentliche Angaben.
  • Abgrenzung: Unlesbarmachen oder Entfernen des Beweisinhalts fällt eher unter Fälschungs- bzw. Urkundenunterdrückungsdelikte; Konstellationen im IT-Umfeld berühren Computerkriminalität bis hin zu Computerbetrug.

Die drei Tathandlungen des § 267 Abs. 1 StGB

1) Herstellen einer unechten Urkunde

Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von der Person stammt, die als Aussteller erscheint (Identitätstäuschung). Klassisch: gefälschte Unterschrift/Stempel auf Bescheinigung, Zertifikat oder Vertrag.

2) Verfälschen einer echten Urkunde

Nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts, sodass der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe es von Anfang an so erklärt. Nicht erfasst ist die bloße Zerstörung oder Entziehung des Beweiswerts – das betrifft eher andere Delikte.

3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Gebrauchen bedeutet, das Dokument so in den Rechtsverkehr zu geben, dass es wahrgenommen werden kann – tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht nötig. Auch die Vorlage einer Kopie kann als Gebrauchen des gefälschten Originals wirken, wenn sie die Täuschung im Einzelfall trägt.

Zusatz: Der Versuch ist nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar.

Subjektiver Tatbestand: Täuschung im Rechtsverkehr

Erforderlich ist Vorsatz bezüglich Urkundeneigenschaft und Tathandlung sowie die Zielrichtung, im Rechtsverkehr über die Echtheit zu täuschen – um ein rechtserhebliches Verhalten auszulösen oder dies zumindest in Kauf zu nehmen. Frühzeitiges Schweigen und Aktenkenntnis sind zentrale Verteidigungsprinzipien; machen Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, bis wir die Akten geprüft haben.

Strafen: Grundtatbestand, besonders schwere Fälle & Qualifikation

  • Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
  • Besonders schwerer Fall (§ 267 Abs. 3): 6 Monate bis 10 Jahre, z. B. bei gewerbsmäßiger/bandenmäßiger Begehung, großem Vermögensverlust oder massenhafter Gefährdung des Rechtsverkehrs.
  • Banden-/gewerbsmäßige Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4): 1 bis 10 Jahre (minder schwer: 6 Monate bis 5 Jahre).

Neben der Hauptstrafe drohen Nebenfolgen: Einziehung von Tatprodukten/Taterträgen, Eintragungen, berufliche Konsequenzen. Strafzumessung hängt von Schadenshöhe, Vorgehensweise, Wiederholung und Einsicht ab; in geeigneten Fällen prüfen wir Verfahrensbeendigungen nach § 153 StPO/§ 153a StPO.

Abgrenzungen: Häufige Missverständnisse sauber klären

  • Schriftliche Lüge ≠ Urkundenfälschung: Unwahrer Inhalt macht die Urkunde nicht „unecht“. Entscheidend ist die Ausstelleridentität.
  • Fremdunterschrift vs. Vertretung: Ist die Vertretung zulässig/gewollt, liegt nicht per se Unechtheit vor; maßgeblich sind Vollmacht und Erklärungszuordnung.
  • Digitale Fälle: Ohne Verkörperung kommt regelmäßig § 269 StGB (beweiserhebliche Daten) in Betracht; Schnittstellen zu Computersabotage und Computerbetrug.
  • Verfälschen vs. Entfernen: Reines „Löschen/Übermalen“ des Beweisinhalts kann zu anderen Tatbeständen führen; wir prüfen die Subsumtion sorgfältig.

Vorgehen: So verteidigen wir beim Vorwurf der Urkundenfälschung

Erfolg in Urkundsverfahren basiert auf früher Weichenstellung und präziser Beweisarbeit. Unser Mandatsfahrplan:

  • Akten & Beweise: Vollständige Ermittlungsakte sichern, Dokumentationsketten prüfen, Gutachten hinterfragen, Originale vs. Kopien unterscheiden.
  • Subsumtion schärfen: Liegt wirklich Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen vor? Gibt es Alternativen (z. B. Fälschungs- oder Falschbeurkundungsfälle)?
  • Prozessuale Kontrolle: Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Sicherstellungen, Verwertungsverbote, Beweisanträge in der Hauptverhandlung.
  • Strategische Beendigung: Optionen auf Einstellung, Verständigung (Deal/Verständigung) oder Beschränkung von Nebenfolgen (Einziehung).

Kurzbeispiele aus der Praxis

  • Gefälschte Bescheinigung: Unterschrift/Stempel imitieren → Herstellen einer unechten Urkunde; späteres Vorlegen bei Behörde = Gebrauchen.
  • Vertragsänderung nachträglich: Textpassage ändert Konditionen → Verfälschen einer echten Urkunde; Täuschungsadressaten: Vertragspartner/Bank.
  • Kopie als Täuschungsträger: Hochwertige Kopie genügt, wenn sie im Einzelfall die Täuschung über ein gefälschtes Original trägt → Gebrauchen.

Vorteile mit Buchert Jacob Peter – Strafverteidigung mit Substanz

  • Verteidigungsfokus: Keine Compliance-Beratung, sondern konsequente Strafverteidigung für Beschuldigte – auch in komplexen Dokumenten- und IT-Konstellationen.
  • Forensik & Beweis: Dokumentenprüfung, Schriftvergleich, digitale Spuren; enge Verzahnung mit Sachverständigen.
  • Prozessstärke: Souveräne Vertretung in Hauptverhandlung, Berufung und Revision.

FAQ: Urkundenfälschung – schnell erklärt

Was zählt als Urkunde – kurz gefasst?

Ein verkörpertes Dokument mit Gedankenerklärung, erkennbarer Ausstellerzuordnung und Beweisbestimmung. Näheres im Lexikon.

Ist eine Fotokopie eine Urkunde?

Als Kopie regelmäßig nein. Sie kann jedoch Täuschungen tragen, wenn sie den Anschein eines Originals erweckt oder das gefälschte Original „ersetzt“.

Reicht ein falscher Inhalt („Lüge auf Papier“)?

Nein. Maßgeblich ist die Echtheit der Erklärung/Unterschrift/Ausstellerzuordnung, nicht die inhaltliche Wahrheit.

Welche Strafe droht?

Bis 5 Jahre oder Geldstrafe; im besonders schweren Fall 6 Monate bis 10 Jahre; banden-/gewerbsmäßig 1 bis 10 Jahre.

Ist der Versuch strafbar?

Ja, § 267 Abs. 2 StGB. Auch der Versuch sollte verteidigungsstrategisch früh adressiert werden.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern

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