Untreue (§ 266 StGB) in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung
Untreue nach § 266 StGB ahndet die illoyale Nutzung einer anvertrauten Vermögensstellung. Wer fremde Vermögensinteressen pflichtwidrig disponiert und dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht, erfüllt den Tatbestand – vom Vorstand bis zum Filialleiter. Der Schutz richtet sich auf das Vermögen und dessen vertrauensbasierte Verwaltung. Unsere Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter ordnen früh den Vorwurf, sichern die Akteneinsicht und entwickeln eine tragfähige Verteidigungsstrategie – in Frankfurt und bundesweit.
Im Beitrag erläutern wir die Definition der Untreue, die beiden Tatbestandsalternativen (Missbrauch/Treuebruch), den Vermögensschaden, Abgrenzungen etwa zum Betrug sowie praxisnahe Verteidigungsansätze – klar, strukturiert und mandantenorientiert.
Problem: Wie schnell der Untreuevorwurf im Raum steht
Bereits interne Budgetentscheidungen, Off-Limit-Geschäfte oder das kurzfristige „Überbrücken“ mit Fremdgeldern können zur Anzeige führen. Häufig folgen Vorladung, Durchsuchung und Beschlagnahme. Die Staatsanwaltschaft zielt dann auf die Kernelemente des § 266 StGB: Pflichtstellung, Pflichtverletzung/Missbrauch und Vermögensnachteil. Genau hier setzt die Verteidigung an – mit präziser Tatsachenarbeit und sauberer Subsumtion.
Lösung: Strukturierte Einordnung des Tatvorwurfs
Wir klären, welche Variante betroffen ist, welche Pflicht genau bestehen soll und wo ein wirtschaftlicher Nachteil behauptet wird. Parallel prüfen wir, ob interne Freigaben, Gremienbeschlüsse oder dokumentierte Werthaltigkeit entgegenstehen. Eine gründliche Prüfung des Strafverfahrens – von der Einleitung bis zur Hauptverhandlung – ist Pflicht.
§ 266 StGB: Die zwei Tatbestandsalternativen
Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Erfasst ist der Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis. Befugnis heißt: Rechtsmacht, über fremde Vermögensrechte wirksam zu verfügen (übertragen, belasten, aufheben) oder Dritte zu verpflichten (z. B. Prokura). Missbrauch liegt vor, wenn das rechtliche Können im Außenverhältnis genutzt wird, obwohl das interne Dürfen im Innenverhältnis überschritten ist. Die Variante setzt – systematisch – ebenfalls eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.
Treuebruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Erfasst ist die Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts. Nicht jeder Vertragsverstoß genügt: Es bedarf einer Hauptpflicht zur Vermögensbetreuung, nicht bloß akzessorischer Mitwirkung. Indizien: eigenständige Entscheidungsspielräume, inhaltliche Verantwortung, organisatorische Selbstständigkeit (z. B. Vermögensverwalter, Vorstände, Filialleiter, Hauptkassierer).
Vermögensbetreuungspflicht: Wann liegt sie vor?
Maßgeblich ist ein Aufgabenprofil, dessen Kern die selbstständige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ist. Je stärker Ermessens- und Gestaltungsspielräume ausgeprägt sind, desto eher wird die Pflicht bejaht. Fehlt Eigenverantwortung (enge Detailvorgaben), spricht das gegen eine Betreuungsstellung. Typische Streitfelder: Rolle des faktischen Geschäftsführers, interne Kompetenzordnungen, Prokura-/Zeichnungsregeln.
Vermögensnachteil: Ökonomischer Maßstab statt Bauchgefühl
Ein Nachteil liegt vor, wenn die Gesamtbilanz des Vermögens schlechter ist (z. B. ungesicherte Zahlungen, zweckwidrige Mittelverwendung, nachteilige Konditionen). Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung – Gegenansprüche, Sicherheiten oder Werthaltigkeit sind wertend zu berücksichtigen. Häufiger Verteidigungshebel: realistische Bewertung von Forderungen/Sicherheiten, Marktvergleich, spätere Kompensation.
Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
Erforderlich ist Vorsatz bzgl. Pflichtstellung, Pflichtverletzung/Missbrauch und Nachteil. Eine Einwilligung kann rechtfertigen; interne Beschlüsse oder Freigaben sind für Vorsatz und Pflichtverletzung regelmäßig zentral. In Ausnahmefällen kommen Irrtümer (Verbots-/Erlaubnistatbestandsirrtum) in Betracht.
Abgrenzungen & typische Irrtümer
- Schlechtgeschäft ≠ Untreue: Unternehmerisches Risiko ist zulässig. Ohne Pflichtverletzung und Nachteil kein Tatbestand.
- Betrug vs. Untreue: Betrug verlangt Täuschung und Irrtum; Untreue beruht auf Pflicht-/Befugnismissbrauch – ohne notwendige Täuschung.
- Nur interner Regelverstoß? Erst wenn eine Hauptpflicht verletzt wird und ein Nachteil eintritt, kommt Untreue in Betracht.
- Prozessuale Schiene: Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, taktisches Vorgehen im Strafverfahren, Beweisanträge in der Hauptverhandlung.
Unternehmenspraxis: Risikofelder & Vorbeugung
Risikofelder sind u. a. Budgetverfügungen, Einkauf/Vergabe, Sponsoring/Spenden, Darlehen und Intercompany-Flüsse, Kassenführung sowie die Nutzung von Gesellschaftsvermögen. Gute Praxis: klare Kompetenzrahmen, Vier-Augen-Prinzip, dokumentierte Entscheidungsstandards, Transparenz bei Freigaben, konsequente Zeichnungsregeln. Für Betroffene ist entscheidend, dass interne Regeln gelebt und dokumentiert sind – das erleichtert die Verteidigung erheblich.
Strafrahmen & Einordnung
Der Grundtatbestand ist ein Vergehen. Der Strafrahmen reicht regelmäßig bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Strafzumessung orientiert sich an Pflichtstellung, Schadenshöhe, Vorgehensweise, Dauer, Wiederholung und Wiedergutmachung; flankierend drohen Nebenfolgen wie Einziehung. In geeigneten Fällen sind Verfahrensbeendigungen nach § 153 StPO/§ 153a StPO oder Verständigungen (Deal/Verständigung) denkbar.
Praxisbeispiele
- Prokurist schließt ein verlustträchtiges Geschäft außerhalb interner Limits ab → außen wirksam, innen überschrittene Befugnis → Missbrauch naheliegend; Gegenwehr über Innenfreigaben/Werthaltigkeit.
- Filialleiterin nutzt Depotgelder zweckwidrig zur Liquiditätsüberbrückung ohne Absicherung → Treuebruch mit Vermögensnachteil.
- Vorstand gestattet Privatnutzung von Gesellschaftsvermögen ohne Gegenleistung → wirtschaftlicher Nachteil für die Gesellschaft.
Vorgehen: So verteidigen wir im Untreueverfahren
- Frühe Weichenstellung: Schweigen bis zur Akteneinsicht; Kommunikation über die Verteidigung; Sicherung entlastender Unterlagen.
- Pflichtstellung prüfen: Existierte wirklich eine Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht? Welche Beschlüsse/Freigaben gab es? Wie war die tatsächliche Rollenverteilung (auch faktische Leitung)?
- Nachteil widerlegen: Werthaltigkeit, Sicherheiten, Gegenansprüche, Marktüblichkeit; ökonomische Gesamtbilanz nachvollziehbar darlegen.
- Prozess- & Rechtsmittelstrategie: Beweisanträge in der Hauptverhandlung, spätere Revision oder andere Rechtsbehelfe; Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer beachten.
Ihre Vorteile mit Buchert Jacob Peter
- Verteidigungsfokus: Konsequente Strafverteidigung – keine Unternehmensberatung; klare Mandantenorientierung.
- Forensik & Ökonomik: Transaktions-Mapping, Abgleich Vollmachten vs. Innenkompetenzen, belastbare Schadensbewertungen.
- Prozessstärke: Souverän vor der Wirtschaftsstrafkammer, erfahren in Verständigungsverfahren und Revisionsfragen.
- Aktuell & gründlich: Laufende Rechtsprechungsauswertung – Hinweise unter Aktuelles und im Rechtslexikon.
FAQ zur Untreue (§ 266 StGB)
Worin liegt der Unterschied zwischen Missbrauch und Treuebruch?
Beim Missbrauch wird eine rechtliche Befugnis im Außenverhältnis genutzt, obwohl die interne Kompetenz überschritten wird. Treuebruch setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, ohne dass zwingend ein Außenhandeln vorliegen muss.
Wann ist eine Vermögensbetreuungspflicht gegeben?
Wenn die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Kern der Tätigkeit ist und eigenständige Ermessensentscheidungen gefordert sind – etwa bei Vorständen, Vermögensverwaltern, Filialleitern.
Genügt jeder Vertragsverstoß?
Nein. Erforderlich sind eine Hauptpflicht zur Vermögensbetreuung und ein Vermögensnachteil. Bloße Regelverstöße reichen nicht.
Ist jedes riskante Geschäft Untreue?
Nein. Unternehmerisches Risiko ist zulässig. Entscheidend sind Pflichtstellung, Pflichtverletzung/Missbrauch und ein objektiv feststellbarer Nachteil.
Wie wird Untreue bestraft?
Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Vergehen); die konkrete Zumessung hängt von vielen Faktoren ab, vgl. Strafmilderung und Strafzumessung.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern
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- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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