Strafrechtliche Unternehmensberatung / Unternehmensanwalt

Strafrechtliche Unternehmensberatung und Begleitung von Strafanzeigen

Strafrechtliche Unternehmensberatung in Frankfurt – Externe Beratung durch Strafverteidiger, bundesweit

Unternehmen, Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien werden heute deutlich öfter mit strafrechtlichen Fragestellungen konfrontiert als noch vor wenigen Jahren. Medienberichterstattung, Hinweise aus dem Unternehmen, Ermittlungen von Finanzbehörden oder Aufsichtsstellen können innerhalb kurzer Zeit eine Situation schaffen, in der es nicht mehr nur um Zivil- oder Aufsichtsrecht geht, sondern um Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und persönliche Haftung von Organmitgliedern. In solchen Momenten benötigen Unternehmen keine „klassische“ Verteidigung eines einzelnen Beschuldigten, sondern eine eigenständige strafrechtliche Unternehmensberatung – idealerweise durch einen externen Strafverteidiger mit Erfahrung in komplexen strafrechtlichen Sachverhalten aber auch Erfahrungswerten in dem Bereich Compliance, Hinweisgeberschutzgesetz, Ombudspersonen und internen Ermittlungen.

Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main konzentriert sich seit vielen Jahren auf das Wirtschaftsstrafrecht, das Steuerstrafrecht, das Unternehmensstrafrecht sowie angrenzende Bereiche wie Insolvenzstrafrecht und Arbeitsstrafrecht. Die praktische Erfahrung aus umfangreichen Strafverfahren fließt in eine Beratung ein, die Unternehmen frühzeitig Orientierung gibt: Welche Risiken bestehen wirklich? Wann liegt ein Anfangsverdacht vor? Wie weit reicht die Pflicht zur Unternehmenssanktionierung nach § 30, § 130 OWiG? Und welche Schritte sind rechtlich möglich, sinnvoll – und zumutbar?

Durch diese umfassende (forensiche) Erfahrung in der Strafverteidigung, Compliance, Whistleblowing- und Hinweisgeberschutz sowie internen Ermittlungen mit tiefem Verständnis für die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden und Unternehmen, können wir strafrechtliche Risiken von Unternehmen – von ersten Hinweisen über interne Untersuchungen und Strafanzeigen bis hin zur Verteidigung von Beschuldigten und der Vertretung Geschädigter – aus einer Hand realistisch einordnen, rechtlich präzise bewerten und strategisch sicher steuern und beraten.

1. Was bedeutet strafrechtliche Unternehmensberatung?

Abgrenzung zur klassischen Strafverteidigung

Die klassische Strafverteidigung richtet sich an eine konkrete Person als Beschuldigten oder Angeklagten. Strafrechtliche Unternehmensberatung setzt früher an: Sie richtet sich an das Unternehmen als Organisation, an Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Gesellschafterkreis und begleitet Entscheidungen mit strafrechtlicher Relevanz. Der externe Strafrechtler nimmt eine Doppelrolle ein:

  • Er analysiert strafrechtliche Risiken von Strukturen, Entscheidungen und Vorgängen, bevor ein Verfahren eingeleitet ist oder in dessen Frühphase.
  • Er übersetzt komplexe strafprozessuale Abläufe in klare Handlungsoptionen, etwa beim Umgang mit Ermittlungsverfahren oder drohender Einziehung.
  • Er berät das Unternehmen bei der Frage, ob eine Strafanzeige gegen interne oder externe Personen oder andere Unternehmen sinnvoll ist, arbeitet eine solche Anzeige bei entsprechender Entscheidung inhaltlich aus, bringt sie für das Unternehmen auf den Weg, übernimmt die laufende Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden und stimmt mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen eng mit arbeitsrechtlichen Experten ab.

Anders als interne Stellen kann ein externer Berater mit strafrechtlichem Schwerpunkt unabhängig bewerten, ob bestimmte Praktiken, Vertriebsmodelle oder Entscheidungen strafrechtlich unbedenklich sind oder ob sich ein relevanter Risikoherd gebildet hat. Die Beratung ist dabei nicht auf ein laufendes Verfahren beschränkt; sie umfasst auch strategische Vorfragen, etwa:

  • Sind interne Hinweise strafrechtlich relevant oder rein zivilrechtlicher Natur?
  • Wann ist mit einem Einschreiten der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens zu rechnen?
  • Welche rechtlichen Folgen hat ein Offenlegen oder ein Abwarten?

Für viele Unternehmen ist es entlastend, bereits in dieser Phase einen Ansprechpartner zu haben, der das materielle Strafrecht, die Abläufe des Strafverfahrens und die Praxis der Strafjustiz aus erster Hand kennt.

Typische Auslöser: Hinweise, Behördenkontakt, Medien

Strafrechtliche Unternehmensberatung wird häufig in Momenten angefragt, in denen „etwas in der Luft liegt“, ohne dass bereits eine Anklageschrift zugestellt wurde. Typische Auslöser sind:

  • interne Meldungen von Mitarbeitern oder Führungskräften, teilweise mit Bezug zu Whistleblowing,
  • erste Anfragen von Finanzamt, Steuerfahndung oder Zoll,
  • Hinweise von Betriebsrat oder Arbeitnehmervertretungen, teilweise verbunden mit Vorwürfen aus dem Bereich betriebsratsbezogene Strafbarkeit,
  • Berichterstattung in Fach- oder Wirtschaftspresse über das eigene Unternehmen oder die Branche,
  • Konflikte mit Vertragspartnern, in denen plötzlich Begriffe wie Betrug oder Untreue fallen.

In vielen Fällen besteht noch kein formeller Beschuldigtenstatus. Gleichwohl stellt sich die Frage, wie sich die Unternehmensleitung verhalten sollte. Genau hier setzt strafrechtliche Unternehmensberatung an: Sie ermöglicht eine nüchterne, juristisch fundierte Einschätzung, ohne dass bereits die Schwelle zur Verteidigung überschritten ist. Unternehmen erhalten damit frühzeitig eine Orientierung, ob und in welcher Form ein externer Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Fachexperten hinzugezogen werden sollten – und wie dabei strafrechtliche Risiken minimiert werden.

2. Rechtsrahmen: Unternehmen zwischen Strafrecht, OWi-Recht und Einziehung

Kein Unternehmensstrafrecht – aber erhebliche Sanktionen

Das deutsche Strafrecht folgt dem Schuldprinzip und richtet Kriminalstrafen grundsätzlich an natürliche Personen. Juristische Personen und Personenvereinigungen werden nicht mit „Strafe“ im klassischen Sinn belegt. Gleichwohl stehen Unternehmen nicht außerhalb des Strafrechts. Sie können Adressaten von Geldbußen, Einziehungsentscheidungen und gewerberechtlichen Maßnahmen werden. In vielen Konstellationen ist dies für die wirtschaftliche Realität bedeutsamer als die Bestrafung einer einzelnen Person.

Ein externer Strafrechtler muss daher erklären können, wie sich die persönliche Verantwortlichkeit von Organmitgliedern und Mitarbeitern zur Sanktionsmöglichkeit gegenüber dem Unternehmen verhält. In beratenden Gesprächen umfasst dies regelmäßig auch den Hinweis auf die Folgen gewerberechtlicher Vorschriften, etwa die Eintragungen nach der Gewerbeordnung, und auf die Möglichkeit von Ausschlüssen bei öffentlichen Vergabeverfahren. Die abstrakten Normen werden in praxisnahe Szenarien übersetzt: Was bedeutet es konkret, wenn eine Gesellschaft als Adressatin einer Geldbuße in Betracht kommt? Welche Auswirkungen kann ein Eintrag in Registern haben? Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen, bevor es zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt?

§ 30 OWiG, § 130 OWiG und Einziehung als „Dreiklang“

Im Zentrum der Unternehmenssanktionierung stehen drei Bausteine, die in der Beratung regelmäßig gemeinsam zu betrachten sind:

Beratung bedeutet hier nicht nur, die Normen zu benennen, sondern sie auf konkrete Geschäftsmodelle, Organisationsstrukturen und Entscheidungsprozesse anzuwenden. Wie weit reicht die Pflicht einer Geschäftsführung, Abläufe zu strukturieren? Welche Rolle spielt die Auswahl und Überwachung von Führungskräften? Und welche Konsequenzen hat es, wenn aus einem rechtswidrigen Verhalten erhebliche Umsätze resultieren, die nach dem Bruttoprinzip abgeschöpft werden können?

In dieser Phase wird häufig deutlich, dass rein formale Fragen – etwa die genaue Organstellung, Prokura oder faktische Leitung – strafrechtlich eine andere Bedeutung haben als im Gesellschaftsrecht. Ein externer Strafverteidiger kann hier die Perspektive der Strafgerichte und Ermittlungsbehörden erläutern und damit eine realistische Grundlage für unternehmerische Entscheidungen schaffen.

Datenschutz, Kartellrecht und andere „Sanktionsschienen“

Neben den klassischen Instrumenten des Strafrechts haben sich weitere Sanktionsregime etabliert, die in der Unternehmensberatung nicht übersehen werden dürfen. Ein Beispiel sind die Bußgeldregelungen der Datenschutz-Grundverordnung, deren Reichweite im Zusammenhang mit der Frage nach einer Verantwortlichkeit von Unternehmen intensiv diskutiert wird. Ein anderes Beispiel sind kartellrechtliche Sanktionen mit Bußgeldern in empfindlicher Höhe.

Strafrechtliche Unternehmensberatung muss diese Ebenen zusammenführen: Es genügt nicht, allein auf das Strafverfahren zu blicken. Vielmehr ist zu klären, wie sich etwa ein Ermittlungsverfahren wegen Korruption zu datenschutzrechtlichen Prüfungen, steuerlichen Risiken oder der Behandlung durch Aufsichtsbehörden im Finanzmarkt verhält. Gerade in kapitalmarktnahen Bereichen spielt auch das Kapitalmarktstrafrecht eine wichtige Rolle, etwa bei Fragen zu Insiderverboten oder Marktmanipulation.

Aktuelle Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene, etwa zu Bußgeldmodellen oder zur Zurechnung von Mitarbeiterverhalten zum Unternehmen, werden von der Kanzlei regelmäßig im Bereich Aktuelles aufgegriffen und in die laufende Beratung integriert.

3. Früherkennung statt Reaktion – strategische Beratung im Vorfeld

Erste Einschätzung von Risiken und Verjährung

Eine der wichtigsten Aufgaben strafrechtlicher Unternehmensberatung besteht darin, frühzeitig zu erkennen, ob aus einem Problemfeld tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Risiko erwächst. Dabei geht es nicht um abstrakte Worst-Case-Szenarien, sondern um eine strukturierte Prüfung: Liegen Tatsachen vor, die einen Anfangsverdacht begründen könnten? Wenn ja, für welche Delikte – etwa Steuerhinterziehung, Korruption, Betrug oder Untreue?

Hinzu kommt die Frage der Verjährung. Viele wirtschaftsstrafrechtliche Delikte unterliegen langen Verjährungsfristen. In Verbindung mit Unterbrechungstatbeständen, etwa durch Durchsuchungen oder bestimmte richterliche Maßnahmen, kann dies dazu führen, dass Vorgänge, die intern als „lange erledigt“ wahrgenommen werden, strafrechtlich noch relevant sind. Die Beratung umfasst daher immer auch eine Übersicht über denkbare Verjährungsfristen und über Maßnahmen, die diese verlängern oder unterbrechen können.

Interne Informationslage und Dokumentation

Eine belastbare strafrechtliche Einschätzung setzt voraus, dass das Unternehmen seine eigenen Abläufe versteht. Dazu gehören interne Richtlinien, tatsächliche Praxis, Entscheidungswege und Dokumentation.

Umgang mit Hinweisgebern, Insidern und gekündigten Mitarbeitern

Eine besondere Rolle spielen Personen, die über Insiderwissen verfügen: langjährige Mitarbeiter, Fachkräfte mit Zugang zu sensiblen Abläufen oder gekündigte Beschäftigte. Deren Aussagen können Ausgangspunkt schwerwiegender Ermittlungsverfahren sein. Zugleich sind sie häufig emotional belastet und handeln aus Konfliktsituationen heraus. Strafrechtliche Unternehmensberatung entwickelt hier eine Strategie, wie mit solchen Personen umzugehen ist:

  • Wie können interne Hinweise ernst genommen werden, ohne vorschnell strafrechtliche Vorwürfe zu erheben?
  • Wann ist mit einer externen Anzeige zu rechnen, und wie könnte diese formuliert sein?
  • Welche Rolle spielen gesetzliche Regelungen rund um Hinweisgeberschutz und die Bewertung von Whistleblowing?

Gleichzeitig gilt: In arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen oder zivilrechtlichen Prozessen können strafrechtliche Vorwürfe als Argument benutzt werden. Die Abstimmung zwischen arbeitsrechtlicher Strategie und strafrechtlicher Bewertung ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Beratung. Sie soll vermeiden, dass Aussagen in einem Bereich später im Strafverfahren nachteilig wirken.

4. Krisenberatung, wenn es ernst wird

Durchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung

Wenn die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich aktiv werden, geschieht dies häufig überraschend – etwa durch eine frühmorgendliche Durchsuchung von Geschäftsräumen oder Privatwohnungen. Für die betroffenen Personen ist dies regelmäßig ein einschneidendes Erlebnis. Strafrechtliche Unternehmensberatung bereitet auf solche Situationen vor und begleitet sie im Ernstfall:

Die Erfahrung zeigt, dass die ersten Stunden einer strafprozessualen Maßnahme für den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich sein können. Unüberlegte Spontanäußerungen, unkoordinierte Herausgabe von Unterlagen oder innerbetriebliche Schuldzuweisungen können später nur schwer „zurückgedreht“ werden. Eine vorbereitete, sachliche und ruhige Reaktion ist deshalb ein wichtiges Ziel der Beratung.

Interne Kommunikation und Umgang mit der Belegschaft

Eine Durchsuchung oder eine öffentlich wahrnehmbare Maßnahme bleibt intern nicht ohne Wirkung. Die Belegschaft stellt Fragen, sorgt sich um die eigene Position und um die Zukunft des Unternehmens. Strafrechtliche Unternehmensberatung hilft, interne Kommunikation so zu gestalten, dass sie rechtlich korrekt, aber auch beruhigend und transparent ist. Dabei geht es um:

  • Informationsschreiben an Mitarbeiter,
  • Hinweise zum Umgang mit Anfragen von Ermittlungsbehörden,
  • Abstimmung mit Betriebsrat oder Mitarbeitervertretungen.

Besonders wichtig ist, dass Mitarbeiter nicht unter unzulässigen Druck geraten, Aussagen zu tätigen oder zu unterlassen. Gleichzeitig muss das Unternehmen seine berechtigten Interessen schützen. Die richtige Balance verlangt Erfahrung sowohl im Strafrecht als auch im Umgang mit menschlich belastenden Situationen.

Externe Kommunikation: Öffentlichkeit, Medien, Aufsichtsgremien

Komplexe Fälle mit Unternehmensbezug geraten häufig in die öffentliche Berichterstattung. Strafrechtliche Unternehmensberatung umfasst deshalb auch eine Einordnung, welche Informationen gegenüber Medien, Geschäftspartnern oder Banken gegeben werden sollten – und welche besser nicht. Unzutreffende oder zu weitgehende Eingeständnisse können später im Strafverfahren ebenso nachteilig sein wie ein vollständiges Schweigen, das als Schuldeingeständnis interpretiert wird.

Zugleich sind Aufsichtsgremien, Gesellschafter oder Muttergesellschaften zu informieren. Hier stellt sich die Frage, in welchem Detaillierungsgrad berichtet werden sollte und welche strafrechtlichen Risiken sich aus Berichtspflichten ableiten. Ein geschickt formuliertes, sachlich richtiges Informationsschreiben kann helfen, Vertrauen zu erhalten und zugleich die eigenen Verteidigungspositionen nicht zu schwächen.

5. Initiatives Vorgehen gegenüber Behörden – Chancen und Risiken

Offenlegung oder Abwarten?

Eine Kernfrage strafrechtlicher Unternehmensberatung lautet: Soll ein Unternehmen einen problematischen Sachverhalt von sich aus gegenüber den Behörden ansprechen – oder abwarten, ob Ermittlungen von außen ihren Lauf nehmen? Es gibt keine schematische Antwort. Vielmehr müssen verschiedene Faktoren abgewogen werden:

Ein externer Strafrechtler kann hier die Vor- und Nachteile anhand der Rechtsprechung und der Erfahrung aus vergleichbaren Verfahren erläutern. Initiatives Handeln kann die Möglichkeit eröffnen, den Sachverhalt geordnet darzustellen, den ersten Eindruck zu prägen und besonders einschneidende Maßnahmen – etwa Haftbefehle oder groß angelegte Durchsuchungen – zu vermeiden. Dem steht das Risiko gegenüber, ein bislang unbekanntes Problem überhaupt erst in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu rücken.

n einem angemessenen Licht zu schildern, ohne die Grenze zur Unrichtigkeit zu überschreiten. Da der erste Eindruck in Ermittlungsakten eine erhebliche Rolle spielen kann, ist dieser Schritt von großer Bedeutung. In späteren Hauptverhandlungen oder im Rahmen einer Revision kann oft nachvollzogen werden, wie das Bild vom Geschehen entstanden ist.

6. Typische strafrechtliche Problemfelder im Unternehmen

Vermögensdelikte im Betrieb

Vermögensdelikte in Unternehmen reichen vom Diebstahl einzelner Gegenstände bis hin zu komplexen Untreuekonstellationen. Strafrechtliche Unternehmensberatung ordnet diese Fälle ein und unterstützt bei der Entscheidung, ob und wie reagiert werden sollte. Ausgangspunkte können sein:

  • häufige Inventurdifferenzen,
  • auffällige Spesenabrechnungen,
  • ungewöhnliche Zahlungsströme an verbundene Unternehmen oder Berater.

Während kleinere Eigentumsdelikte häufig arbeitsrechtlich behandelt werden, können bestimmte Muster auf systematische Untreuehandlungen hindeuten. Der Straftatbestand der Untreue ist weit formuliert und erfasst auch Entscheidungen, die unternehmerisch motiviert sind, sich aber als pflichtwidrig und schadensgeneigt erweisen. Strafrechtliche Unternehmensberatung differenziert hier zwischen bloß unglücklichen Fehlentscheidungen und strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen, um überzogene Reaktionen ebenso zu vermeiden wie Verharmlosungen.

Korruption und Vorteilsgewährung

Korruptionsdelikte stellen für viele Unternehmen ein zentrales Risiko dar. Dabei geht es nicht nur um klassische Bestechung im öffentlichen Bereich, sondern auch um Vorteile im geschäftlichen Verkehr. Typische Fragen in der Beratung sind:

  • Welche Einladungen, Geschenke oder Unterstützungsleistungen sind noch zulässig?
  • Wann wird aus „Klimapflege“ eine strafbare Vorteilsgewährung oder Bestechung?
  • Wie weit reicht der Begriff des Amtsträgers, etwa bei kommunalen Gesellschaften?

Der strafrechtliche Begriff der Korruption wird in der Praxis oft weiter verstanden, als es den Beteiligten bewusst ist. Strafrechtliche Unternehmensberatung führt hier durch die einschlägigen Vorschriften und zeigt anhand von Beispielen, wo Strafgerichte die Grenze ziehen. So entsteht ein realistisches Bild, welche Geschäftsmodelle und Vertriebspraktiken rechtssicher sind und wo Anpassungsbedarf besteht.

Insolvenznahe Risiken und Insolvenzstrafrecht

Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen unter hohem Druck. Entscheidungen zur Liquiditätssicherung, zu Zahlungen an einzelne Gläubiger oder zur Fortführung des Betriebs können strafrechtliche Risiken im Bereich des Insolvenzstrafrechts begründen. Beispiele sind:

  • der Vorwurf der Insolvenzverschleppung,
  • Unregelmäßigkeiten bei Buchführung und Bilanzierung (Bilanzdelikte),
  • Gläubigerbegünstigungen oder Vermögensverschiebungen kurz vor Insolvenzantragstellung.

Strafrechtliche Unternehmensberatung hilft hier, den richtigen Zeitpunkt für insolvenzrechtliche Schritte zu bestimmen und Entscheidungsträger über strafrechtliche Leitplanken zu informieren. So können Fehler vermieden werden, die später zu Verfahren führen, in denen neben der wirtschaftlichen Krise auch persönliche Haftungsrisiken im Vordergrund stehen.

Kapitalmarktstrafrecht und Ad-hoc-Kommunikation

Börsennotierte oder kapitalmarktnah agierende Unternehmen stehen zusätzlich unter den Vorgaben des Kapitalmarktrechts. Verstöße gegen Publizitätspflichten oder der Vorwurf des Insiderhandels können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Kapitalmarktstrafrecht verbindet hier aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Perspektiven.

In der Beratung stellt sich etwa die Frage, wie Informationen rechtzeitig, aber nicht voreilig veröffentlicht werden, wie sich interne Kenntnisstände abgrenzen lassen und welche Dokumentationspflichten bestehen. Strafrechtliche Unternehmensberatung achtet darauf, dass kommunikative Maßnahmen zur Beruhigung des Kapitalmarkts nicht ungewollt als Eingeständnis strafbarer Handlungen verstanden werden.

Arbeitsstrafrecht und Organisation von Arbeit

Im Bereich des Arbeitsstrafrechts stehen Fragen der Beschäftigungspraxis im Vordergrund: Einsatz von Fremdpersonal, Werkverträgen, Leiharbeit, Vergütungssystemen und Arbeitsschutz. Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Zollbehörden oder der Sozialversicherungsträger können sowohl Unternehmen als auch Verantwortliche persönlich treffen.

Strafrechtliche Unternehmensberatung ordnet hier die Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Strafrecht. Sie hilft, die Reaktion auf Prüfungen und Ermittlungen so zu gestalten, dass berechtigte Interessen gewahrt bleiben und zugleich Risiken für Vorwürfe wie Vorenthalten von Arbeitsentgelt minimiert werden.

7. Prozessorientierte Unternehmensberatung – vom ersten Hinweis bis zur Hauptverhandlung

Überblick über den Gang des Strafverfahrens

Unternehmensleitungen müssen Entscheidungen oft unter Zeitdruck treffen, ohne die Logik des Strafverfahrens im Detail zu kennen. Strafrechtliche Unternehmensberatung stellt daher den Ablauf – vom Anfangsverdacht über das Ermittlungsverfahren, die Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung – dar und markiert die Stellen, an denen das Unternehmen aktiv Einfluss nehmen kann.

Dazu gehören etwa:

  • die Reaktion auf erste Auskunftsersuchen,
  • die Entscheidung über Stellungnahmen,
  • die strategische Positionierung im Blick auf mögliche Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StPO,
  • die Rolle als Zeuge, Geschädigter oder Nebenbeteiligter in späteren Verfahrensstadien.

Das Strafverfahren wird damit für die Unternehmensführung durchschaubarer. Entscheidungen können auf Basis des Verfahrensstandes und einer realistischen Einschätzung von Risiken und Chancen getroffen werden.

Weichenstellungen im Ermittlungsverfahren

Die meisten Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt. Hier entscheidet sich, ob eine Anklage erhoben wird, ob es zu Einstellungen kommt oder ob Verfahren auf mehrere Beschuldigte aufgeteilt werden. Strafrechtliche Unternehmensberatung unterstützt Unternehmen bei der Frage, ob und wie sie im Ermittlungsverfahren auftreten:

  • Als kooperativer Ansprechpartner, der Sachverhalte strukturiert darstellt?
  • Als zurückhaltende Partei, die zunächst Akteneinsicht über Verteidiger nutzt?
  • Als Geschädigter, der eigene Rechte wahrnimmt und zugleich Risiken im Blick behält?

In komplexen Verfahren kann eine einvernehmliche Lösung, etwa in Form einer Einstellung gegen Auflagen, sinnvoll sein – sei es für einzelne Beschuldigte oder im Hinblick auf Verbandsgeldbußen. Gleichzeitig gilt es, die Vor- und Nachteile von Verständigungen in der Hauptverhandlung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Verständigung zu verknüpfen.

Schnittstelle zur individuellen Strafverteidigung

Auch wenn der Schwerpunkt auf der Beratung des Unternehmens liegt, wird es in vielen Verfahren einzelne Organmitglieder oder Mitarbeiter geben, die konkret beschuldigt werden. Strafrechtliche Unternehmensberatung endet daher nicht an der Schwelle individueller Verteidigungsinteressen. Vielmehr geht es darum, Überschneidungen zu erkennen und abgestimmte Lösungen zu finden:

  • Welche Informationen werden durch individuelle Einlassungen preisgegeben?
  • Wie lassen sich widersprüchliche Darstellungen vermeiden?
  • Wie kann die Verteidigung einzelner Personen gestaltet werden, ohne das Unternehmen unnötig zu belasten?

Die Kanzlei verbindet die Erfahrung aus individueller Strafverteidigung mit der Perspektive einer strategischen Unternehmensberatung. So können Lösungen entwickelt werden, die sowohl die persönliche Lage der Betroffenen als auch die Interessen des Unternehmens berücksichtigen.

8. Wissenschaftliche Fundierung und Erfahrung – Ansatz der Kanzlei Buchert Jacob Peter

Verbindung von Theorie und Praxis

Strafrechtliche Unternehmensberatung verlangt ein tiefes Verständnis sowohl der dogmatischen Grundlagen als auch der gerichtlichen und behördlichen Praxis. Diskussionen um Unternehmenssanktionierung, Verantwortlichkeit von Organmitgliedern, die Ausweitung der Einziehung oder die Rolle des europäischen Rechts sind nicht nur Gegenstand von Fachliteratur, sondern prägen konkrete Verfahren.

9. Strafanzeige

Eine besondere Rolle spielt in der Praxis die Frage, ob das Unternehmen selbst eine Strafanzeige erstatten soll – etwa gegen eine Führungskraft, einen Mitarbeiter oder auch gegen Wettbewerber. Jede Anzeige hat eine strafprozessuale Dimension: Sie kann Ermittlungen auslösen, die sich nicht nur gegen die angezeigte Person, sondern mittelbar auch gegen das Unternehmen selbst richten, etwa über die Vorschriften der Unternehmenssanktionierung nach § 30, § 130 OWiG oder über die Einziehung von Taterträgen.

Ein externer Strafverteidiger, der die Perspektive der Ermittlungsbehörden ebenso kennt wie die Sicht beschuldigter Personen und geschädigter Unternehmen, kann hier bewerten, ob eine Strafanzeige sinnvoll ist, wie sie inhaltlich gestaltet werden sollte, welche Unterlagen beigefügt werden können und welche Risiken – etwa eines „Bumerang-Effekts“ oder eigener Ermittlungen – bestehen. So wird verhindert, dass aus einem berechtigten Schutzinteresse des Unternehmens unbeabsichtigt eine neue strafrechtliche Gefährdungslage entsteht.

Für Unternehmen ist die Entscheidung, ob eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gestellt werden soll, regelmäßig kein rein formaler Schritt, sondern ein strategisch bedeutsamer Bestandteil der strafrechtlichen Unternehmensberatung.

Jede Anzeige kann ein Ermittlungsverfahren auslösen und damit das gesamte Instrumentarium der Strafprozessordnung in Gang setzen – von der Prüfung des Anfangsverdachts über die Einleitung eines Strafverfahrens bis hin zu Maßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme oder der Einziehung von Vermögenswerten. Zugleich verbleibt die Herrschaft über das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“, sodass das Unternehmen nach Abgabe der Anzeige nur noch begrenzten Einfluss auf Richtung, Tiefe und Intensität der Ermittlungen besitzt.

Gerade bei wirtschaftsbezogenen Delikten – etwa Betrug, Untreue, Geheimnisverrat nach § 17 UWG oder Korruptionsdelikten mit Bezug zu Korruption und Unternehmenssanktionierung (§ 30, § 130 OWiG) – ist deshalb eine sorgfältige Risikoanalyse erforderlich: Welche Beweise liegen bereits gesichert vor?

Besteht die Gefahr, dass im Zuge der Ermittlungen auch eigene Organisationsdefizite, etwa im Bereich der Aufsicht oder der Dokumentationspflichten, in den Fokus geraten? Welche Konsequenzen können sich aus einer möglichen Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder aus der Fortführung von Ermittlungen gegen leitende Organe ergeben? Eine Strafanzeige kann – richtig vorbereitet – ein wirksames Mittel zur Verteidigung der Vermögensinteressen und der Integrität des Unternehmens sein, sie kann aber ebenso zum „Bumerang“ werden, wenn sie unstrukturiert, unvollständig oder ohne Kenntnis der strafprozessualen Mechanismen erhoben wird.

Hier setzt die strafrechtliche Beratung durch einen externen, im Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger an: Er unterstützt das Unternehmen dabei, die interne Sachverhaltsaufklärung rechtssicher zu gestalten, Beweismittel strukturiert aufzubereiten, die formalen Anforderungen einer qualifizierten Anzeige zu erfüllen und zugleich die wechselseitigen Wirkungen auf laufende oder mögliche Ermittlungsakten, auf Parallelverfahren (z.B. steuer- oder aufsichtsrechtliche Verfahren) und auf die öffentliche Wahrnehmung realistisch einzuschätzen.

Die Kanzlei Buchert Jacob Peter begleitet Unternehmen in dieser Situation nicht nur bei der Entscheidung, ob eine Strafanzeige oder ein Strafantrag sinnvoll ist, sondern auch bei der nachfolgenden Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden, der Abstimmung mit internen Stellen (Rechtsabteilung, Revision, HR) sowie der strategischen Verzahnung mit zivilrechtlichen Schritten und internen Maßnahmen, etwa arbeitsrechtlichen Konsequenzen, arbeitsstrafrechtlichen Fragestellungen oder internen Untersuchungen.

Durch die langjährige Erfahrung in der individuellen Strafverteidigung und der Beratung von Unternehmen, Organen und Mitarbeitern kennt die Kanzlei typische Reaktionsmuster von Ermittlungsbehörden und Gerichten und kann so helfen, die Strafanzeige als gezieltes, rechtlich fundiertes Instrument einzusetzen – nicht als symbolischen Akt, sondern als bewusst gewählte Option in einem übergreifenden Krisen- und Risikomanagement.

10. FAQ: Strafrechtliche Unternehmensberatung

Ab wann sollte ein Unternehmen einen externen Strafrechtler hinzuziehen?

Ab wann sollte ein Unternehmen einen externen Strafrechtler hinzuziehen?

Empfehlenswert ist die Hinzuziehung spätestens dann, wenn konkrete Hinweise auf strafrechtlich relevante Vorgänge vorliegen. Optimal ist es jedoch, wenn die Zusammenarbeit nicht erst in der akuten Krise beginnt, sondern auf der Grundlage eines dauerhaften Beratungs- bzw. Rahmenvertrags erfolgt: So steht ein externer Strafrechtler jederzeit ansprechbereit zur Verfügung, kennt die Strukturen, Abläufe und Risikofelder des Unternehmens bereits im Detail und muss sich nicht ad hoc in sensible Vorgänge einarbeiten. Ein solches laufendes Mandat ist insbesondere dann sinnvoll, wenn im Unternehmen regelmäßig strafrechtsnahe Themen anfallen – etwa im Bereich Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Hinweisgebersysteme oder interne Ermittlungen – und gewährleistet, dass rechtliche Einschätzungen, die Vorbereitung von Maßnahmen (bis hin zu Strafanzeigen) und die Abstimmung mit anderen Bereichen wie dem Arbeitsrecht aus einer eingespielten, vertrauensvollen Zusammenarbeit heraus erfolgen können.

Unterscheidet sich strafrechtliche Unternehmensberatung von Compliance oder internen Richtlinien?

Strafrechtliche Unternehmensberatung fokussiert sich auf die Anwendung des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf konkrete Situationen. Es geht um die Frage, ob bestimmte Verhaltensweisen, Organisationsformen oder Entscheidungen strafrechtliche Grenzen überschreiten. Interne Richtlinien oder andere Systeme können dabei eine Rolle spielen, ersetzen aber nicht die rechtliche Bewertung im Einzelfall. Ein externer Strafrechtler steht außerhalb der Unternehmenshierarchie und kann so eine eigenständige, unabhängige Einschätzung geben.

Kann strafrechtliche Unternehmensberatung ein Ermittlungsverfahren verhindern?

Garantien kann es im Strafrecht nicht geben. Eine vorausschauende Beratung kann jedoch dazu beitragen, Risiken zu erkennen und abzustellen, bevor Behörden eingeschaltet werden. Auch wenn bereits ein Anfangsverdacht besteht, kann eine strukturierte und sachliche Kommunikation mit Behörden dazu führen, dass Verfahren eingestellt oder auf weniger einschneidige Maßnahmen beschränkt werden. Strafrechtliche Unternehmensberatung erhöht damit die Chancen auf eine frühzeitige, geordnete und verhältnismäßige Lösung.

Wie verhält sich strafrechtliche Unternehmensberatung zu laufenden Zivil- oder Arbeitsrechtsstreitigkeiten?

Strafrechtliche Vorwürfe werden häufig im Rahmen von Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren erhoben, etwa in Kündigungsschutzprozessen oder in Auseinandersetzungen mit Geschäftspartnern. Strafrechtliche Unternehmensberatung sorgt dafür, dass Aussagen in diesen Verfahren nicht ungewollt strafrechtliche Risiken erhöhen. Sie hilft, Schriftstücke und Erklärungen so zu formulieren, dass sie zivilrechtlichen Anforderungen genügen, ohne Strafverfolgungsbehörden unnötig zu Aktivitäten zu veranlassen. Dabei werden auch Möglichkeiten der Verfahrenskoordination, etwa im Hinblick auf Einstellungen gegen Auflagen oder Verständigungen, berücksichtigt.

Wie lange begleitet die Kanzlei ein Unternehmen in strafrechtlichen Fragestellungen?

Die Dauer der Beratung hängt von Art und Umfang der Fragestellungen ab. In manchen Fällen geht es um eine einmalige Bewertung eines konkreten Vorgangs, in anderen Fällen um eine längerfristige Begleitung eines Unternehmens in einer anhaltenden Krisensituation oder in umfangreichen Ermittlungsverfahren. Gerade in komplexen Verfahren mit mehreren Beteiligten und parallelen Verfahren vor verschiedenen Behörden kann eine über Jahre andauernde Begleitung sinnvoll sein. Die Kanzlei passt Intensität und Umfang der Beratung jeweils an die Bedürfnisse des Unternehmens an.

Berät die Kanzlei auch international tätige Unternehmen?

Viele strafrechtliche Fragestellungen haben heute einen grenzüberschreitenden Bezug, etwa bei internationalen Lieferketten, Auslandsinvestitionen oder Auslandssachverhalten im Steuerrecht. Die Kanzlei berät Unternehmen auch in solchen Konstellationen und arbeitet – wo erforderlich – mit ausländischen Kollegen zusammen. Dabei wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, wie ausländische Verfahren und Vereinbarungen auf deutsche Strafverfahren, Einziehungsentscheidungen und unternehmensbezogene Sanktionen wirken können.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

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