Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz 2026 – Bundesregierung plant neue Befugnisse zur Vermögenseinziehung und Geldwäschebekämpfung

Die Bundesregierung will die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität erheblich erweitern. Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) soll insbesondere ein neues Verfahren zur Aufklärung, Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen eingeführt werden, deren rechtmäßige Herkunft zweifelhaft erscheint. Eine strafrechtliche Verurteilung soll für dieses administrative Einziehungsverfahren nicht erforderlich sein.

Der Gesetzentwurf wurde am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026 hat ihn der Bundestag am 9. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Maßgeblich ist derzeit die Bundestagsdrucksache 21/8282.

Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die nachfolgend dargestellten Befugnisse sind deshalb zunächst geplantes Recht.

Besondere Bedeutung hat das Vorhaben für Personen und Unternehmen, deren Vermögenswerte aufgrund ungeklärter Zahlungsströme, ungewöhnlicher Eigentumsverhältnisse oder nicht nachvollziehbarer Mittelherkunft in den Blick der Zollbehörden geraten.

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: Neue Aufgaben und Organisationsstruktur für die Zollverwaltung

Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität verfolgt die Bundesregierung eine umfassende Neuordnung der Zollverwaltung.

Die Generalzolldirektion soll künftig insbesondere in die beiden Fachstränge „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“ gegliedert werden. Ermittlungs- und Vollzugseinheiten sollen organisatorisch stärker zusammengeführt werden.

Zugleich ist vorgesehen, die bisherigen Hauptzollämter und Zollfahndungsämter in 41 Zolldirektionen als örtliche Behörden zu überführen. Das bisherige Zollfahndungsdienstgesetz soll künftig die Bezeichnung Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG) tragen.

Im Mittelpunkt der Reform stehen die Bekämpfung internationaler Geldwäsche, die Verfolgung krimineller Finanzströme und die Einführung neuer Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) soll dagegen nach dem Regierungsentwurf als eigene Organisationseinheit erhalten bleiben. Sie soll weiterhin personell und haushalterisch gestärkt werden und zusätzliche Ermittlungsbefugnisse erhalten.

Bereits der veröffentlichte Zoll-Jahresbericht 2025 verdeutlicht die Bedeutung der Zollverwaltung bei der Verfolgung von Schwarzarbeit und Wirtschaftskriminalität.

Erweiterte Zuständigkeit bei internationaler Geldwäsche

Der Entwurf sieht vor, die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse des Zolls bei bedeutenden Fällen internationaler Geldwäsche auszubauen.

Nach dem vorgesehenen § 5 Abs. 4 ZollKrimBG soll die Zollverwaltung künftig in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit Auslandsbezug und damit zusammenhängenden Vortaten polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen können.

Auch bei Geldwäscheverfahren ohne Auslandsbezug sollen unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Aufgaben auf Ersuchen anderer Strafverfolgungsbehörden übernommen werden können.

Damit würde die Zollverwaltung eine stärkere Rolle innerhalb der Strafverfolgung erhalten.

Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB selbst wird durch diese organisatorische Erweiterung nicht ersetzt. Die neuen Zuständigkeiten betreffen insbesondere die Frage, welche Behörden Ermittlungen führen und welche Maßnahmen ihnen hierfür zur Verfügung stehen.

Wirtschaftsstrafrecht: Geldwäscheermittlungen und Vermögensabschöpfung

Ermittlungen wegen Geldwäsche und ungeklärter Vermögensherkunft können Privatpersonen, Unternehmen und deren Verantwortliche betreffen. Neben einem möglichen Strafverfahren sind Sicherstellungen und Einziehungsmaßnahmen eigenständig zu prüfen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Bereich Wirtschaftsstrafrecht.

Administrative Vermögenseinziehung: Neues Verfahren ohne strafrechtliche Verurteilung geplant

Ein zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines administrativen Verfahrens zur Aufklärung und Einziehung verdächtiger Vermögensgegenstände.

Das vorgesehene Verfahren unterscheidet sich von der strafrechtlichen Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB.

Während die strafrechtliche Vermögensabschöpfung an die gesetzlichen Voraussetzungen des Strafrechts anknüpft, soll das neue zollrechtliche Verfahren gefahrenabwehrrechtlich ausgestaltet werden.

Nach der Konzeption der Bundesregierung sollen Vermögensgegenstände auch dann untersucht und gegebenenfalls eingezogen werden können, wenn ihre Herkunft zweifelhaft ist, ohne dass bereits eine konkrete Straftat nachgewiesen werden kann.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein bloßer Verdacht für eine endgültige Einziehung ausreichen soll.

Der Entwurf unterscheidet ausdrücklich zwischen den Voraussetzungen einer vorläufigen Sicherstellung und denjenigen einer endgültigen Einziehung.

Das Verfahren soll insbesondere verhindern, dass Vermögenswerte unklarer und nach gerichtlicher Überzeugung nicht rechtmäßiger Herkunft dauerhaft im legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf verbleiben.

Welche Vermögensgegenstände können betroffen sein?

Der geplante § 54 ZollKrimBG definiert die erfassten Vermögensgegenstände weit.

Dazu sollen neben Bargeld und sonstigen körperlichen Gegenständen insbesondere Immobilien, Fahrzeuge, Forderungen, andere Vermögensrechte und Kryptowerte gehören.

Als bedeutsam gelten nach dem Entwurf insbesondere Vermögensgegenstände, deren Wert 100.000 Euro übersteigt.

Bei Vermögensgegenständen, die in ein öffentliches Register einzutragen sind, soll bereits ein Wert von mehr als 50.000 Euro genügen. Hierzu können insbesondere Kraftfahrzeuge, Grundstücke, Schiffe und Luftfahrzeuge zählen.

Die genannten Wertgrenzen sind aufgrund der offenen gesetzlichen Formulierung keine abschließende Definition aller erfassten Vermögensgegenstände.

Auch mehrere Gegenstände können unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam betrachtet werden, wenn zwischen ihnen ein besonders enger Zusammenhang besteht.

Welche Umstände können Zweifel an der rechtmäßigen Vermögensherkunft begründen?

Nach § 54 Abs. 3 ZollKrimBG-E sollen begründete Zweifel insbesondere dann vorliegen, wenn der rechtmäßige Erwerb eines Vermögensgegenstands oder dessen Finanzierung aus rechtmäßigen Mitteln nach einer Gesamtschau der Umstände nicht plausibel erscheint.

Der Gesetzentwurf nennt verschiedene mögliche Anhaltspunkte.

Hierzu gehören insbesondere ein auffälliges Missverhältnis zwischen Einkommen und Vermögenswerten, nicht nachvollziehbare Finanzierungswege, ungeklärte Eigentumsverhältnisse oder Gesellschaftsstrukturen, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist.

Auch Vorstrafen wegen bestimmter Vermögensdelikte, Verbindungen zu kriminellen Organisationen und Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung von Transparenzpflichten können im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

Ein einzelnes Merkmal führt dabei nicht automatisch zur Einziehung.

Vielmehr sieht der Entwurf eine Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Sachverhalts vor. Dazu gehören auch die Erklärungen des Eigentümers, des tatsächlichen Inhabers oder des wirtschaftlich Berechtigten.

Sicherstellung von Vermögenswerten für zunächst 30 Tage

Nach § 56 ZollKrimBG-E soll der Zoll bedeutsame Vermögensgegenstände zunächst für bis zu 30 Tage sicherstellen und verwahren dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine nicht rechtmäßige Herkunft bestehen.

Während dieser Zeit soll die Behörde die Herkunft aufklären.

Auf Antrag der Zollbehörde kann das zuständige Finanzgericht die Sicherstellung einmalig um weitere 150 Tage verlängern. Voraussetzung ist unter anderem, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht offensichtlich aussichtslos sind und die begründeten Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft plausibel gemacht werden.

Damit sieht der Entwurf für diese Ermittlungsphase grundsätzlich einen Zeitraum von bis zu 180 Tagen vor.

Wird ein gerichtlicher Einziehungsantrag gestellt, sollen die maßgeblichen Sicherstellungsfristen jedoch bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gehemmt werden können.

Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Sicherstellung können erheblich sein, insbesondere wenn Immobilien, Geschäftskonten, Fahrzeuge oder betriebsnotwendige Vermögensgegenstände betroffen sind.

Mitwirkungsobliegenheit: Angaben zur Herkunft können auch strafrechtlich verwendet werden

Besondere Bedeutung kommt § 58 ZollKrimBG-E zu.

Danach sollen betroffene Personen, Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigte aufgefordert werden, geeignete Unterlagen und Erklärungen zur Herkunft der untersuchten Vermögensgegenstände vorzulegen.

Eine Verpflichtung, entsprechende Angaben zu machen oder Nachweise vorzulegen, sieht die Vorschrift jedoch ausdrücklich nicht vor.

Die Betroffenen müssen darüber belehrt werden, dass sie nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind.

Gleichzeitig bestimmt der Entwurf, dass freiwillig gemachte Angaben und vorgelegte Unterlagen auch in Besteuerungs- und Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Hieraus ergibt sich eine besondere verfahrensrechtliche Bedeutung entsprechender Erklärungen.

Denn die Angaben zur Mittelherkunft können einerseits dazu beitragen, bestehende Zweifel auszuräumen. Andererseits können sie Erkenntnisse enthalten, die für ein späteres Strafverfahren oder Besteuerungsverfahren relevant werden.

Auch die fehlende Vorlage geeigneter Herkunftsnachweise kann nach der Entwurfsbegründung bei der späteren gerichtlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden.

Administrative Einziehung ist nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung gleichzusetzen

Nach dem Gesetzentwurf soll die administrative Vermögenseinziehung auch unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung möglich sein. Die Voraussetzungen unterscheiden sich deshalb von der strafrechtlichen Einziehung und dem selbständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO. Für eine endgültige gerichtliche Einziehung soll die Überzeugung des Finanzgerichts erforderlich sein, dass die Vermögensgegenstände nicht rechtmäßiger Herkunft sind.

Über die endgültige Einziehung soll grundsätzlich das Finanzgericht entscheiden

Ergeben die Ermittlungen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft eines Vermögensgegenstands, soll die Zollbehörde nach § 60 ZollKrimBG-E die gerichtliche Einziehung beantragen.

Zuständig ist nach dem Entwurf das Finanzgericht, in dessen Bezirk die betreffende Zollbehörde ihren Sitz hat.

Die gerichtliche Einziehung setzt nach § 62 Abs. 1 ZollKrimBG-E voraus, dass das Finanzgericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt ist, dass der Vermögensgegenstand nicht rechtmäßiger Herkunft ist.

Damit unterscheidet sich die für die gerichtliche Einziehung erforderliche Überzeugungsbildung von den niedrigeren Eingriffsschwellen, die für erste Ermittlungsmaßnahmen und Sicherstellungen vorgesehen sind.

Das Finanzgericht soll sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Es kann zudem von einer Einziehung absehen, wenn diese eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde.

Eine solche Härte kann insbesondere vorliegen, wenn die Einziehung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährden würde.

Gegen das finanzgerichtliche Urteil soll die Revision nach Maßgabe der vorgesehenen besonderen Regelungen zulässig sein.

Daneben enthält der Entwurf in § 59 ZollKrimBG eine besondere Regelung für Fälle, in denen die nicht rechtmäßige Herkunft eingeräumt oder weitere entsprechend belastete Vermögensgegenstände angezeigt werden. In diesen Fällen soll unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine behördliche Einziehung möglich sein. Die Betroffenen sind zuvor über die Rechtsfolgen zu belehren.

Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung und zu Ermittlungsverfahren

Die neuen Vorschriften sollen die bereits bestehenden strafprozessualen Möglichkeiten der Sicherstellung und Vermögensabschöpfung nicht verdrängen.

§ 53 Abs. 2 ZollKrimBG-E sieht ausdrücklich vor, dass die strafprozessualen Verpflichtungen der Zollbehörden und die Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft den besonderen administrativen Maßnahmen vorgehen.

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, sind daher die einschlägigen strafprozessualen Vorschriften zu beachten.

Das administrative Verfahren soll nicht dazu dienen, die für ein Strafverfahren geltenden Anforderungen durch den Rückgriff auf gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu umgehen.

Für die Praxis ist deshalb die rechtliche Einordnung einer Maßnahme von wesentlicher Bedeutung. Es macht einen Unterschied, ob Gegenstände zur Beweissicherung, zur Sicherung einer strafrechtlichen Einziehung oder im Rahmen des neu vorgesehenen administrativen Vermögensermittlungsverfahrens sichergestellt werden.

Auch die jeweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten richten sich nach der rechtlichen Grundlage der Maßnahme.

Änderungen des Geldwäschegesetzes und stärkere Zusammenarbeit mit der FIU

Neben den Änderungen des Zollrechts sieht der Regierungsentwurf umfangreiche Anpassungen des Geldwäschegesetzes vor.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Zusammenarbeit zwischen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU), den Staatsanwaltschaften und weiteren Behörden.

Insbesondere sollen die Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften an die FIU künftig strukturierter erfolgen.

Dabei sollen unter anderem Informationen darüber übermittelt werden, ob die von der FIU weitergegebenen Erkenntnisse zur Erhärtung eines Tatverdachts beigetragen haben, welche Vermögenssicherungsmaßnahmen getroffen wurden und wie die betreffenden Ermittlungsverfahren ausgegangen sind.

Weitere Regelungen betreffen die Qualität der Daten im Transparenzregister und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Stellen.

Das Vorhaben soll dadurch die Identifizierung und Nachverfolgung verdächtiger Finanzströme verbessern.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Vermögensinhaber

Sollten die vorgesehenen Regelungen in dieser Form in Kraft treten, könnten bei ungeklärten Vermögensverhältnissen zusätzliche behördliche Prüfungen entstehen.

Besondere Bedeutung hätte dies bei grenzüberschreitenden Zahlungsströmen, komplexen Beteiligungsstrukturen, größeren Bargeldbeständen, Immobilien und hochwertigen Fahrzeugen.

Für die Beurteilung der rechtmäßigen Mittelherkunft können beispielsweise Kaufverträge, Bankunterlagen, Darlehensvereinbarungen, Erbschaftsnachweise oder sonstige Dokumente über die Finanzierung relevant sein.

Die Aussagekraft einzelner Unterlagen hängt dabei stets vom konkreten Sachverhalt ab.

Auch bei Gesellschaften kann die Frage entstehen, wer einen Vermögensgegenstand tatsächlich finanziert hat, wem er wirtschaftlich zuzurechnen ist und welchem geschäftlichen Zweck sein Erwerb dient.

Die rechtliche Prüfung muss zugleich berücksichtigen, dass eine ungewöhnliche Vermögensstruktur oder eine zunächst unklare Mittelherkunft für sich genommen noch nicht den Nachweis einer rechtswidrigen Herkunft erbringt.

Fazit: Neue Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung, aber auch neue Rechtsschutzfragen

Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz will die Bundesregierung die Zollverwaltung organisatorisch und rechtlich stärker auf die Bekämpfung internationaler Finanzkriminalität ausrichten.

Besondere Bedeutung hat das geplante administrative Verfahren zur Aufklärung, Sicherstellung und Einziehung verdächtiger Vermögenswerte.

Die Einziehung soll unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung möglich sein. Eine endgültige gerichtliche Einziehung erfordert nach dem Regierungsentwurf allerdings die Überzeugung des Finanzgerichts von der nicht rechtmäßigen Herkunft des Vermögensgegenstands.

Daneben wirft das geplante Verfahren Fragen zur Abgrenzung zwischen administrativen Ermittlungen und Strafverfahren, zur Verwendung freiwilliger Angaben sowie zum Rechtsschutz gegen länger andauernde Sicherstellungen auf.

Ob die vorgesehenen Regelungen unverändert verabschiedet werden, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

FAQ – Häufige Fragen zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz

Ist das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz bereits in Kraft?

Nein. Der Regierungsentwurf wurde am 9. Oktober 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Das Inkrafttreten ist im Wesentlichen für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Voraussetzung ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Kann der Zoll künftig Vermögenswerte ohne strafrechtliche Verurteilung einziehen?

Der Gesetzentwurf sieht ein administratives Einziehungsverfahren vor, das unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung durchgeführt werden kann. Für eine endgültige gerichtliche Einziehung soll das Finanzgericht von der nicht rechtmäßigen Herkunft überzeugt sein müssen.

Ab welchem Vermögenswert sollen die neuen Regelungen gelten?

Als bedeutsam sollen insbesondere Vermögensgegenstände mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro gelten. Bei Gegenständen, die in ein öffentliches Register einzutragen sind, sieht der Entwurf bereits eine Wertgrenze von mehr als 50.000 Euro vor. Die gesetzliche Definition ist nicht abschließend.

Muss der Betroffene die Herkunft seines Vermögens gegenüber dem Zoll erklären?

Nach § 58 ZollKrimBG-E sollen Betroffene zur Vorlage von Herkunftsnachweisen und entsprechenden Angaben aufgefordert werden. Eine rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung sieht diese Vorschrift nicht vor. Freiwillige Angaben sollen jedoch auch für Besteuerungs- und Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Welches Gericht entscheidet über die administrative Vermögenseinziehung?

Nach dem Gesetzentwurf soll grundsätzlich das zuständige Finanzgericht über die Einziehung entscheiden. Gegen dessen Urteil ist eine Revision nach den vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Für besondere Fälle des Einräumens einer nicht rechtmäßigen Herkunft ist außerdem eine behördliche Einziehung vorgesehen.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht

Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330

E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Wirtschaftsstrafrecht | Strafverteidigung | Rechtslexikon | Geldwäsche | Einziehung

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.