Steuerstrafrecht in Frankfurt – Verteidigung bei Cum-Cum, Kapitalertragsteuer & Ermittlungsverfahren bundesweit
In der Rubrik Aktuelles / What’s New ordnen wir regelmäßig neue Entwicklungen ein, die für Beschuldigte und Betroffene im Steuerstrafrecht und angrenzenden Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts relevant werden können. Aktuell sorgt eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg für Aufmerksamkeit: In einer Cum-Cum-Konstellation hat das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (summarische Prüfung) Zweifel daran geäußert, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO nach Aktenlage tatsächlich vorliegt (FG Hamburg, 7.3.2025, 6 V 84/24, Rn. 99, 102 ff.). Für die Praxis ist das bedeutsam, weil steuerliche Cum-Cum-Sachverhalte häufig nicht nur finanzgerichtlich, sondern parallel auch strafrechtlich bewertet werden – etwa bei Vorwürfen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder bei Folgefragen rund um Einziehung und Vermögensabschöpfung.
Wer im Zusammenhang mit Cum-Cum-Konstellationen, Kapitalertragsteuer-Haftung oder einem steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht sowie im Steuerstrafrecht – hinzuziehen; für eine diskrete Ersteinschätzung und eine belastbare Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per kanzlei@dr-buchert.de.
Was ist passiert? FG Hamburg zu Cum-Cum, § 42 AO und KapESt-Haftung
Das FG Hamburg hatte über eine Cum-Cum-Konstellation im Zusammenhang mit einer steuerlichen Haftung für Kapitalertragsteuer (KapESt) zu entscheiden. Im Ergebnis stellte das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung fest, dass nach Aktenlage Zweifel am Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO bestehen (FG Hamburg, 7.3.2025, 6 V 84/24, Rn. 99, 102 ff.). Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts unter anderem, dass neben einem erst im Hauptsacheverfahren auswertbaren Agreement kein Näheverhältnis zwischen (Steuervorteil generierenden) Dritten und dem Steuerpflichtigen feststellbar gewesen sei.
Zugleich äußerte das FG Hamburg zur – in Cum-Cum-Sachverhalten zentralen – Frage des wirtschaftlichen Eigentums an um den Dividendenstichtag auf einen Fonds übertragenen Aktien eine klare Tendenz: Nach summarischer Prüfung sei der Fonds auch (steuerlicher) Gläubiger der Kapitalerträge gewesen (Rn. 96 ff.). Aufgrund der nach Aktenlage bekannten vertraglichen Gestaltung sowie der Erfüllung der dinglichen Übertragung seien zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auf den Fonds übergegangen. Bemerkenswert: Dies habe auch die Finanzverwaltung bis dahin so gesehen (Prüfvermerk des BZSt). Damit waren die in der Cum-Cum-Gestaltung für ausländische Gesellschaften entstandenen Steuervorteile in Form nicht einbehaltener KapESt nach Auffassung des FG in der summarischen Betrachtung nicht zu beanstanden.
Ein weiterer Punkt: Ein bislang nur englischsprachig vorliegendes „Global Master Securities Lending Agreement“ (GMSLA), das gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnte, sei nach englischem Recht zu bewerten (Vertragsstatut: „English Law“). Dessen Auswertung blieb deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Folgerichtig bestanden nach Ansicht des FG Hamburg auch ernstliche Zweifel am Vorliegen der Haftungsnorm des § 44 Abs. 5 EStG (KapESt-Haftung) im konkreten Verfahrensstadium.
Warum ist das für das Steuerstrafrecht und die Strafverteidigung relevant?
Finanzgerichtliche Auseinandersetzungen in Cum-Cum-Komplexen sind häufig der Auftakt oder der Parallelstrang zu strafrechtlichen Prüfungen. Sobald Behörden einen Anfangsverdacht annehmen, kann sich ein steuerliches Verfahren in ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren verlagern – etwa mit Durchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Maßnahmen zur Vermögenssicherung (u. a. Einziehung). Gerade in kapitalmarktnahen Steuerfällen werden Sachverhalte zudem oft interdisziplinär bewertet: steuerrechtlich (AO/EStG), zivilrechtlich (Eigentumsübergang/Vertragsauslegung) und strafrechtlich (Vorsatz, Organisationsabläufe, Zurechnung).
Für Beschuldigte ist dabei entscheidend, frühzeitig die Rollen sauber zu trennen: Wer ist Beschuldigter, wer Zeuge, wer hat ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht? Im Steuerstrafrecht kommt hinzu, dass Aktenführung, Datenbeschaffung und Schätzungsthemen erheblichen Einfluss auf die Verteidigungsoptionen haben können – etwa über Akteneinsicht und die Analyse der Ermittlungsakte.
Einordnung: § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) und wirtschaftliches Eigentum
Der Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO ist in Cum-Cum-Strukturen häufig das steuerliche Kernargument. In der strafrechtlichen Verteidigung ist wichtig zu verstehen: Nicht jede steuermindernde Gestaltung ist „missbräuchlich“; entscheidend sind Struktur, wirtschaftlicher Gehalt, Vertragsdurchführung und die Frage, ob eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wurde, die bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
Eng damit verknüpft ist die Frage des wirtschaftlichen Eigentums – in der steuerlichen Systematik typischerweise nach § 39 AO. In Cum-Cum-Konstellationen (z. B. Wertpapierleihe um den Dividendenstichtag) kommt es auf die tatsächliche Zuweisung von Chancen und Risiken sowie die zivilrechtlich wirksame und tatsächlich vollzogene Übertragung an. Das FG Hamburg hat hier nach Aktenlage gerade auf die bekannte vertragliche Gestaltung und die dingliche Übertragung abgestellt und daraus den Übergang auch des wirtschaftlichen Eigentums auf den Fonds hergeleitet (Rn. 96 ff.). Für Beschuldigte kann diese Einordnung strafrechtlich relevant sein, weil sie die Bewertung des objektiven Tatbilds und der subjektiven Seite (Vorsatz, Irrtum, Beratungslage) beeinflussen kann – insbesondere, wenn Behörden später aus denselben Vertragswerken andere Schlussfolgerungen ziehen.
Spannungsfeld FG Hamburg vs. BFH: Cum-Cum als naheliegender Gestaltungsmissbrauch?
Die Entscheidung des FG Hamburg steht nicht isoliert. Der Bundesfinanzhof hat – anders als das FG – einen Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum als naheliegend bezeichnet (BFH, 13.11.2024, I R 3/21). Damit zeichnet sich eine für die Praxis typische Konstellation ab: In frühen Verfahrensstadien können Gerichte aufgrund unvollständiger Vertrags- und Aktenlage Zweifel an der behördlichen Einordnung haben; im Hauptsacheverfahren oder in der höchstrichterlichen Linie können sich Akzentverschiebungen ergeben – insbesondere wenn zusätzliche Vertragsdokumente (wie das GMSLA) ausgewertet werden und dadurch die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anders ausfällt.
Für die Verteidigung bedeutet das: Es ist riskant, sich auf eine einzelne Entscheidung zu verlassen. Entscheidend ist vielmehr eine forensisch saubere Aufbereitung des konkreten Lebenssachverhalts: Wer hat was wann entschieden? Wie wurden Risiken abgesichert? Welche tatsächliche Durchführung ist dokumentiert? Welche steuerliche Beratung lag vor? Welche Prüfvermerke (z. B. des BZSt) existieren, und wie wurden sie behördlich später bewertet? Diese Detailarbeit ist häufig der Schlüssel, um Vorwürfe in Richtung Kapitalmarktstrafrecht, steuerstrafrechtliche Zurechnung oder Vermögensabschöpfung zielgenau zu entkräften.
Ablauf des Strafverfahrens in steuerstrafrechtlichen Großverfahren
Steuerstrafrechtliche Cum-Cum- und kapitalmarktnahen Verfahren verlaufen oft in mehreren Ebenen. Typisch beginnt es mit einem Ermittlungsverfahren, in dem Polizei und Steuerfahndung (ggf. in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens) Unterlagen sichern und Beteiligte befragen. Bereits hier werden entscheidende Weichen gestellt: Aussagen, Einordnung von Dokumenten, freiwillige Herausgaben und der Umgang mit Vorladungen prägen die spätere Beweis- und Verteidigungslage.
Kommt es zur Anklage, wird die Sache in der Hauptverhandlung – je nach Zuständigkeit – vor dem Amtsgericht oder vor einer spezialisierten Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht verhandelt. Rechtsmittel (z. B. Berufung oder Revision) können im Anschluss entscheidend sein, etwa bei Fragen der Beweiswürdigung, Verfahrensfehlern oder der Strafzumessung. Parallel sind außerstrafrechtliche Folgen zu beachten, etwa berufsrechtliche Konsequenzen oder registerrechtliche Auswirkungen; hierzu gibt es vertiefend Hinweise unter Außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens.
Typische Vorwürfe im Umfeld: Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Schnittstellen
Cum-Cum-Sachverhalte sind zwar steuerrechtlich geprägt, berühren aber häufig weitere Deliktsfelder. Je nach Aktenlage stehen im Raum: steuerstrafrechtliche Vorwürfe (insbesondere § 370 AO), daneben wirtschaftsstrafrechtliche Themen wie Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) oder bei bestimmten Zahlungs- und Verschleierungsstrukturen Geldwäsche (§ 261 StGB). In arbeitsbezogenen Konstellationen können zusätzlich Risiken nach § 266a StGB auftauchen, in insolvenznahen Sachverhalten Bezüge zum Insolvenzstrafrecht. Entscheidend ist stets: Welche konkrete Rolle wird der betroffenen Person zugeschrieben (Initiator, Entscheidungsträger, Ausführender, Berater, Kontrollinstanz), und wie tragfähig ist die Beweisführung?
- ● Frühphase: belastbare Strategie für Kommunikation, Unterlagen, Aussageverhalten und Aktenzugang über Akteneinsicht.
- ● Substanz: Prüfung von Vertragswerken (z. B. GMSLA), Durchführung, wirtschaftlichem Eigentum und Zurechnung nach AO/StGB.
- ● Risiko-Management: Verteidigung gegen Vermögenssicherung, Einziehungsrisiken und reputationsrelevante Folgewirkungen.
- ● Prozess: Vorbereitung auf Hauptverhandlung, Beweisanträge, Verständigungsmöglichkeiten und Rechtsmitteloptionen.
- ● Koordination: Einordnung der finanzgerichtlichen Linie (FG/BFH) für die strafrechtliche Argumentation.
Vorgehen der Kanzlei Buchert Jacob Peter: Verteidigung mit steuerlicher und strafprozessualer Tiefe
Als Kanzlei mit Schwerpunkt in der Strafverteidigung sowie im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht setzen wir in kapitalmarktnahen Verfahren auf eine präzise Aktenarbeit und eine klare, mandantenorientierte Strategie. Ziel ist es, den konkreten Lebenssachverhalt so aufzubereiten, dass sowohl steuerliche Vorfragen (z. B. § 42 AO, wirtschaftliches Eigentum, KapESt-Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG) als auch strafrechtliche Anforderungen (Vorsatz, Tatbeitrag, Zurechnung, Irrtumsfragen) sauber getrennt und belastbar argumentiert werden. Je nach Fallkonstellation binden wir passende Vertiefungen aus unserem Wissensbereich ein, etwa über Cum-Ex, Cum-Ex / Cum-Cum oder kapitalmarktspezifische Strukturen; bei Bedarf können auch Fachbeiträge als PDF-Vertiefung herangezogen werden, etwa PStR-Fachaufsatz (PDF) oder Steuerberater als Strafverteidiger (PDF).
FAQ: Cum-Cum, Kapitalertragsteuer und strafrechtliche Risiken
Was bedeutet „Cum-Cum“ in der Praxis – und warum ist das strafrechtlich relevant?
Bei Cum-Cum-Strukturen geht es regelmäßig um zeitlich rund um den Dividendenstichtag gestaltete Aktienübertragungen (z. B. Wertpapierleihe), die auf steuerliche Effekte bei der Kapitalertragsteuer zielen. Strafrechtlich relevant wird das, wenn Behörden einen unzutreffenden Steuervorteil und einen Vorsatz annehmen; dann kann ein steuerlicher Streit in ein Strafverfahren münden.
Was hat das FG Hamburg konkret entschieden?
Das FG Hamburg hat im Eilverfahren (summarische Prüfung) in einer Cum-Cum-Konstellation Zweifel am Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO geäußert (7.3.2025, 6 V 84/24, Rn. 99, 102 ff.) und zudem betont, dass nach Aktenlage zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auf einen Fonds übergegangen sei (Rn. 96 ff.); außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG.
Welche Bedeutung hat „wirtschaftliches Eigentum“ für die Verteidigung?
Die Einordnung, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, beeinflusst die steuerliche Zurechnung von Kapitalerträgen und damit häufig die Grundlage strafrechtlicher Vorwürfe. In der Verteidigung geht es um Vertragslage, tatsächliche Durchführung und die Zuweisung von Chancen und Risiken (steuerliche Zurechnung nach AO).
Warum wird ein GMSLA (Global Master Securities Lending Agreement) erwähnt?
Das FG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein bislang nur englischsprachiges GMSLA nach englischem Recht zu bewerten sei (Vertragsstatut: English Law) und dessen Auswertung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Für Betroffene kann gerade dieses Dokument entscheidend sein, weil es Pflichten, Risiken und Rückübertragungsmechanismen detailliert regeln kann.
Wie passt die BFH-Entscheidung dazu?
Der BFH hat einen Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum als naheliegend bezeichnet (13.11.2024, I R 3/21, PStR 2025, 148). Damit kann sich die rechtliche Bewertung je nach Aktenlage und Instanz unterscheiden; für die Strafverteidigung ist deshalb eine einzelfallbezogene Aufarbeitung wichtiger als eine pauschale Erwartung an die „Linie“ der Rechtsprechung.
Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?
Sobald ein Anfangsverdacht erkennbar ist, eine Vorladung vorliegt, Unterlagen angefordert werden oder Maßnahmen wie Durchsuchung/Beschlagnahme drohen, sollte frühzeitig eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Gerade in steuerstrafrechtlichen Großverfahren ist der frühe Umgang mit Akten, Kommunikation und Beweismitteln regelmäßig entscheidend.
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