Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Juli 2026 (1 StR 128/26) eine für das Steuerstrafrecht bedeutsame Entscheidung zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen getroffen. Der 1. Strafsenat hält die Verwendung der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auch weiterhin für zulässig, obwohl der Bundesfinanzhof deren statistische Aussagekraft zuletzt erheblich infrage gestellt hatte.
Damit konkretisiert der BGH die Anforderungen an die gerichtliche Schätzung von Umsätzen und Gewinnen in Steuerstrafverfahren. Die Richtsatzsammlung darf weiterhin als Hilfsmittel dienen, wenn zuverlässigere Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen. Zugleich müssen die Besonderheiten des jeweiligen Betriebs berücksichtigt und verbleibende Unsicherheiten zugunsten des Angeklagten bewertet werden.
Die Entscheidung ist insbesondere für Verfahren wegen Steuerhinterziehung relevant, in denen Finanzbehörden aufgrund von Buchführungs- oder Kassenmängeln zusätzliche Umsätze annehmen und daraus einen steuerstrafrechtlichen Schuldumfang ableiten.
Sie finden den Beschluss im Volltext hier: BGH, Beschluss vom 13. Juli 2026 – 1 StR 128/26.
Ausgangsverfahren: Steuerhinterziehung und Schätzung anhand von Rohgewinnaufschlägen
Dem Beschluss lag ein Strafverfahren zugrunde, in dem das Landgericht Kiel den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon zwei im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hatte.
Die Besonderheit lag in der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze und Gewinne. Eine genaue Berechnung der Besteuerungsgrundlagen war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht möglich. Auch andere, auf konkreten betrieblichen Daten beruhende Schätzungsmethoden konnten mangels ausreichender Tatsachengrundlage nicht angewandt werden.
Das Landgericht griff deshalb auf einen sogenannten äußeren Betriebsvergleich zurück und verwendete die amtliche Richtsatzsammlung des BMF. Auf den anhand von Belegen und ergänzenden Schätzungen ermittelten Wareneinsatz wandte es Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 250 und 290 Prozent an, die über die betroffenen Jahre hinweg anstiegen.
Die hiergegen gerichtete Revision war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der BGH verwarf sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und beanstandete insbesondere die Ermittlung des strafzumessungsrelevanten Schuldumfangs nicht.
Damit hatte der Strafsenat zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung auf Grundlage der Richtsatzsammlung noch tragfähig ist, nachdem der BFH deren Eignung grundsätzlich infrage gestellt hatte.
BFH vom 18. Juni 2025: Erhebliche Zweifel an der amtlichen Richtsatzsammlung
Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2025 (X R 19/21).
Der BFH hatte sich mit der steuerlichen Schätzung bei einer Diskothek beschäftigt. Er beanstandete unter anderem, dass die Schätzung auf Richtsätze für Gaststätten gestützt worden war, ohne die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Diskothekenbetriebs ausreichend zu berücksichtigen.
Darüber hinaus äußerte der BFH grundsätzliche Zweifel an der Eignung der amtlichen Richtsatzsammlung als Grundlage eines äußeren Betriebsvergleichs.
Diese Zweifel betreffen vor allem die statistische Qualität der zugrunde liegenden Daten. Die berücksichtigten Betriebe werden nicht nach einem echten Zufallsprinzip ausgewählt, sondern stammen aus steuerlichen Außenprüfungen. Zudem werden Verlustbetriebe von vornherein ausgeschlossen. Eine weitere Begrenzung ergibt sich daraus, dass die unteren zehn Prozent der verbleibenden Vergleichswerte nicht in den veröffentlichten Richtsatzrahmen eingehen.
Nach den Ausführungen des BFH kann dies zu einer systematischen Verschiebung der Richtsätze nach oben führen. Hinzu kommt, dass regionale Preisunterschiede und individuelle betriebliche Besonderheiten nicht ausreichend abgebildet werden.
Selbst bei einer statistisch ordnungsgemäßen Datenerhebung läge nach den vom BFH erörterten Annahmen die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betrieb innerhalb der ermittelten Richtsatzspanne liegt, lediglich bei etwa 70 Prozent.
Die grundsätzlichen Zweifel an der Richtsatzsammlung waren für die konkrete Aufhebung und Zurückverweisung allerdings nicht tragend. Gleichwohl verdeutlichte der BFH, dass eine auf pauschalen Vergleichswerten beruhende Schätzung erheblichen Begründungsanforderungen unterliegt und ein innerer Betriebsvergleich regelmäßig vorzugswürdig ist.
Schätzungen im Steuerstrafverfahren
Die Höhe einer geschätzten Steuerverkürzung kann für den Tatvorwurf, die Strafzumessung und die weiteren Folgen eines Steuerstrafverfahrens erheblich sein. Buchert Jacob Peter prüft die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen steuerstrafrechtlicher Schätzungen sowie deren Vereinbarkeit mit den strafprozessualen Beweisanforderungen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Schwerpunktbereich Steuerstrafrecht.
Unterschiedliche Reaktionen der Finanzgerichte auf die BFH-Rechtsprechung
Die Entscheidung des BFH hat bereits zu einer differenzierten Rechtsprechung der Finanzgerichte geführt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. Oktober 2025 (14 K 500/25 E,G,U,AO) die Zweifel des BFH an der bisherigen Richtsatzsammlung ausdrücklich berücksichtigt. In dem Verfahren ging es um Hinzuschätzungen bei einem Unternehmen, das Geldspielgeräte betrieb.
Das Gericht hielt die Richtsatzsammlung mangels einer unmittelbar verfügbaren Alternative weiterhin für einsetzbar, soweit sie lediglich der Plausibilitätskontrolle eines anderweitig gewonnenen Schätzungsergebnisses dient. Im konkreten Verfahren reduzierte es die streitigen Sicherheitszuschläge auf zwei Prozent der Nettoerlöse.
Einen weitergehenden Ansatz verfolgte das Hessische Finanzgericht mit Beschluss vom 13. November 2025 (11 V 799/25).
Dort hatte das Finanzamt aufgrund erheblicher Mängel der Kassenführung eines Restaurants zusätzliche Umsätze geschätzt. Für die Berechnung verwendete es den mittleren Rohgewinnaufschlagsatz der amtlichen Richtsatzsammlung von 257 Prozent.
Das Finanzgericht erkannte zwar die grundsätzliche Schätzungsbefugnis an. Es sah jedoch erhebliche Zweifel an der Höhe der auf den Richtsätzen beruhenden Hinzuschätzung und gewährte insoweit überwiegend Aussetzung der Vollziehung.
Für das summarische Verfahren hielt es stattdessen einen Sicherheitszuschlag von fünf Prozent auf die erklärten Umsatzerlöse für angemessen.
Beide Entscheidungen zeigen, dass die steuergerichtliche Diskussion nicht allein die Frage betrifft, ob überhaupt geschätzt werden darf. Im Mittelpunkt steht vielmehr, welche tatsächliche und statistische Aussagekraft die verwendete Methode besitzt und in welchem Umfang sich daraus zusätzliche Besteuerungsgrundlagen ableiten lassen.
Die genannten Zuschläge von zwei beziehungsweise fünf Prozent sind dabei Ergebnisse der jeweiligen Einzelfallprüfung und keine allgemein geltenden Schätzungssätze.
BGH: Richtsatzsammlung bleibt im Steuerstrafverfahren verwendbar
Der BGH setzt sich in seinem Beschluss vom 13. Juli 2026 ausdrücklich mit den methodischen Einwänden des BFH auseinander.
Der Strafsenat erkennt die eingeschränkte statistische Repräsentativität der Richtsatzsammlung an. Insbesondere benennt er die nicht zufällige Auswahl der Vergleichsbetriebe, den Ausschluss von Verlustbetrieben, die weitere Begrenzung des unteren Richtsatzrahmens sowie fehlende regionale Differenzierungen.
Gleichwohl sieht der BGH darin keinen grundsätzlichen Ausschluss der Richtsatzschätzung im Steuerstrafverfahren.
Entscheidend ist nach seiner Auffassung, dass die strafprozessualen Anforderungen an die Schätzung strenger sind als diejenigen des Besteuerungsverfahrens.
Während § 162 AO eine steuerliche Schätzung ermöglicht, richtet sich die strafgerichtliche Überzeugungsbildung nach § 261 StPO. Das Strafgericht muss selbst von der Richtigkeit der herangezogenen Besteuerungsgrundlagen überzeugt sein.
Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt dabei, dass unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls muss das Tatgericht einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen.
Der BGH hält die Richtsatzschätzung deshalb weiterhin für zulässig, sofern keine Schätzungsmethode zur Verfügung steht, die den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen näherkommt.
Eine schematische Übernahme amtlicher Richtwerte genügt dagegen nicht.
Innerer Betriebsvergleich hat Vorrang vor pauschalen Richtwerten
Ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung ist die Rangfolge der verfügbaren Schätzungsmethoden.
Der BGH bestätigt, dass ein innerer Betriebsvergleich grundsätzlich die genauere Methode darstellt. Dabei werden Daten und tatsächliche Geschäftsvorgänge des betroffenen Betriebs selbst ausgewertet.
Ein äußerer Betriebsvergleich greift dagegen auf Werte anderer Betriebe zurück. Dieser ist zwangsläufig mit zusätzlichen Unsicherheiten verbunden, weil sich Unternehmen derselben Branche hinsichtlich ihrer Kostenstruktur, ihrer Kunden, ihres Standorts und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterscheiden können.
Deshalb darf das Strafgericht nicht vorschnell auf eine pauschale Richtsatzschätzung ausweichen, wenn eine Berechnung anhand vorhandener oder noch erheblicher Beweismittel möglich erscheint.
Zu den hierfür relevanten Unterlagen gehören beispielsweise Wareneinkaufsbelege, Kassenaufzeichnungen, betriebliche Kalkulationen und sonstige Daten, aus denen sich tatsächliche Umsätze nachvollziehbar rekonstruieren lassen.
Weiterführende Informationen zu den unterschiedlichen Methoden enthält unser Rechtslexikon unter Schätzungen im Steuerstrafverfahren.
Welche betrieblichen Besonderheiten muss das Strafgericht berücksichtigen?
Der BGH konkretisiert ausdrücklich, welche Umstände bei einer Schätzung anhand von Rohgewinnaufschlägen berücksichtigt werden müssen.
Insbesondere bei Gastronomiebetrieben können unter anderem eine ungünstige Lage, ein geringer Auslastungsgrad, nahegelegene Konkurrenzbetriebe oder ein erhöhter Warenverderb zu niedrigeren Rohgewinnaufschlägen führen.
Umgekehrt können eine gute Lage, hohe Auslastung, besondere Angebotsstrukturen oder personalwirtschaftliche Vorteile eines Selbstbedienungskonzepts für höhere Aufschläge sprechen.
Diese Gesichtspunkte dürfen jedoch nicht lediglich abstrakt angenommen werden. Das Gericht muss die tatsächlichen Besonderheiten des jeweiligen Betriebs feststellen und bei der Berechnung berücksichtigen.
Außerdem verlangt der BGH eine konkrete Ermittlung des Wareneinsatzes und des Rohgewinnaufschlags für jedes einzelne Steuerjahr.
Bleiben danach Unsicherheiten, müssen diese im Rahmen der strafprozessualen Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Hierfür können entsprechende Sicherheitsabschläge erforderlich sein.
Das Schätzungsergebnis muss schließlich im Urteil so nachvollziehbar dargestellt werden, dass seine tatsächlichen Grundlagen, die Auswahl der Methode und die Berechnungsschritte revisionsgerichtlich überprüfbar sind.
Praktische Bedeutung für Steuerstrafverfahren und Strafverteidigung
Aus dem Beschluss ergeben sich mehrere wesentliche Prüfungsfragen für Verfahren, in denen der Tatvorwurf auf geschätzten Umsätzen oder Gewinnen beruht.
Zunächst ist zwischen der steuerrechtlichen Berechtigung zur Schätzung und dem strafrechtlich nachweisbaren Verkürzungsumfang zu unterscheiden. Eine mangelhafte Buchführung kann eine Schätzung nach § 162 AO rechtfertigen. Sie begründet jedoch nicht automatisch den Nachweis einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung in entsprechender Höhe.
Ebenso ist zu untersuchen, ob sämtliche verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft wurden, bevor auf die amtliche Richtsatzsammlung zurückgegriffen wird. Besonders relevant kann dies sein, wenn betriebsinterne Daten eine genauere Berechnung oder jedenfalls eine Eingrenzung der möglichen Umsätze erlauben.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Auswahl des konkreten Rohgewinnaufschlags. Die bloße Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Gewerbeklasse genügt nicht, um ohne zusätzliche Begründung einen bestimmten Mittelwert anzusetzen.
Schließlich ist die Behandlung verbleibender Unsicherheiten von Bedeutung. Ein Sicherheitsabschlag muss sich an den konkreten Unsicherheiten der Schätzung orientieren und darf nicht lediglich als formaler Rechenschritt erscheinen.
Für die Revision im Strafrecht kann insbesondere relevant sein, ob das Tatgericht die Auswahl und Anwendung der Schätzungsmethode nachvollziehbar begründet und den strafrechtlichen Zweifelssatz beachtet hat.
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter hat bereits in einem Beitrag zur BGH-Rechtsprechung über Steuerhinterziehung und Schätzung bei einem Strohmann-Geschäftsführer die Bedeutung einer belastbaren Tatsachengrundlage und der gerichtlichen Begründungspflichten dargestellt.
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<div style="border:2px solid #ff2ea6; background:#fff0fa; padding:22px; margin:28px 0; box-shadow:none; border-radius:10px;">
<h3 style="margin-top:0;">Wichtig: Steuerliche Schätzung ist kein strafrechtlicher Schuldnachweis</h3>
<p>Eine nach § 162 AO zulässige Schätzung darf nicht ohne eigenständige Prüfung zur Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung gemacht werden. Das Strafgericht muss den Verkürzungsumfang unter Beachtung des Zweifelssatzes feststellen. Auch der Vorsatz ist gesondert nachzuweisen. Weitere Erläuterungen enthalten unsere Rechtslexikon-Beiträge zu <a href="https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/schaetzungen-im-steuerstrafverfahren/">Schätzungen im Steuerstrafverfahren</a> und zur <a href="https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/steuerhinterziehung/">Steuerhinterziehung nach § 370 AO</a>.</p>
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Fazit: Keine generelle Freigabe der Richtsatzschätzung durch den BGH
Der Beschluss vom 13. Juli 2026 stellt klar, dass die amtliche Richtsatzsammlung trotz der vom BFH aufgezeigten statistischen Schwächen im Steuerstrafverfahren weiterhin herangezogen werden kann.
Daraus folgt allerdings nicht, dass die veröffentlichten Richtsätze regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die Feststellung hinterzogener Steuern bilden.
Voraussetzung bleibt, dass genauere Schätzungsmethoden ausscheiden, die betrieblichen Besonderheiten berücksichtigt werden und das Strafgericht sein Ergebnis nach den strengeren Anforderungen des § 261 StPO begründet.
Die Entscheidung bestätigt damit die grundsätzliche Zulässigkeit der Richtsatzschätzung, verbindet ihre Anwendung aber mit erheblichen Anforderungen an die tatsächliche Grundlage, die Methodenwahl und die revisionsgerichtliche Nachvollziehbarkeit.
Für die Praxis bleibt die Überprüfung der zugrunde liegenden betrieblichen Daten und der konkreten Berechnung des behaupteten Steuerschadens ein wesentlicher Bestandteil der steuerstrafrechtlichen Beurteilung.
Häufige Fragen zur Richtsatzschätzung im Steuerstrafverfahren
Darf das Finanzamt weiterhin anhand der amtlichen Richtsatzsammlung schätzen?
Grundsätzlich können Finanzbehörden Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Die Eignung der bisherigen Richtsatzsammlung hat der BFH jedoch erheblich infrage gestellt. Genauere, auf betrieblichen Daten beruhende Methoden sind grundsätzlich vorrangig.
Hat der BGH die Richtsatzsammlung trotz der BFH-Kritik ausdrücklich zugelassen?
Ja. Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 (1 StR 128/26) hat der BGH ihre weitere Verwendung im Steuerstrafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen bestätigt. Sie darf insbesondere nicht ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse angewandt werden.
Reichen Fehler in der Kassenführung für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung?
Nein. Fehlerhafte oder unvollständige Aufzeichnungen können eine steuerliche Schätzung rechtfertigen. Für eine strafrechtliche Verurteilung müssen darüber hinaus die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, insbesondere der Vorsatz und eine entsprechende Steuerverkürzung, nachgewiesen werden.
Muss das Strafgericht bei einer Richtsatzschätzung Sicherheitsabschläge vornehmen?
Verbleibende Unsicherheiten müssen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Je nach Sachverhalt kann dafür ein Sicherheitsabschlag erforderlich sein. Einen allgemeinen Prozentsatz gibt der BGH nicht vor.
Kann eine unzureichend begründete Schätzung mit der Revision angegriffen werden?
Ja. Wenn das Strafgericht wesentliche Schätzungsgrundlagen, die Auswahl der Methode oder die Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten nicht nachvollziehbar darstellt, kann dies einen sachlich-rechtlichen Fehler begründen. Ob eine Revision deshalb Erfolg hat, hängt vom jeweiligen Urteil ab.
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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
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