Subventionsbetrug in Frankfurt – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung
Subventionsbetrug (§ 264 StGB) ist ein komplexes Wirtschaftsstrafdelikt mit erheblichen Risiken: Ermittlungen, Vermögenssicherungsmaßnahmen und empfindliche Sanktionen bis hin zu Freiheitsstrafen. Als Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter prüfen wir rasch und präzise die tatbestandlichen Voraussetzungen, die Beweisführung der Ermittlungsbehörden und alle Weichenstellungen im Strafverfahren – mit klarem Ziel: Schadensbegrenzung, Einstellung oder Freispruch.
Wir vertreten Beschuldigte, Unternehmer und Verantwortliche in Förderverfahren – von der ersten Vorladung über Durchsuchung und Beschlagnahme bis zur Hauptverhandlung. Handeln Sie frühzeitig – und machen Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.
Problem: Ermittlungsdruck & Fördersysteme
Subventionsprogramme – von Innovations- und Investitionszuschüssen bis zu pandemiebedingten Hilfen – werden häufig zentral, teils in Kooperation mit Landesstellen abgewickelt. Im Fokus der Ermittlungen stehen Formangaben, Verwendungsnachweise und subventionserhebliche Tatsachen. Schon formale Unklarheiten oder Lücken in Anträgen können im Ergebnis als strafrechtlich relevant bewertet werden. Wir kennen die Praxis der Staatsanwaltschaft und der Bewilligungsstellen – und setzen früh gegen.
Lösung: Strafverteidigung mit Tatbestandsfokus
§ 264 StGB erfasst vier Konstellationen: (1) unrichtige/unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen; (2) Verwendungszweckverletzung bewilligter Mittel; (3) pflichtwidriges Unterlassen gegenüber dem Subventionsgeber; (4) Gebrauch einer durch falsche Angaben erlangten Bescheinigung. Anders als beim Betrug genügt beim Subventionsbetrug bereits die Gefährdung des Förderzwecks – ein realer Vermögensschaden ist nicht erforderlich.
Für die Verteidigung entscheidend: die Subventionsdefinition (Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe/Unternehmen, ohne marktgerechte Gegenleistung, wirtschaftsfördernder Zweck) und die Subventionserheblichkeit einzelner Tatsachen. Wir analysieren Fördergrundlagen, Bewilligungsbescheid, Nebenbestimmungen, Verträge und Verwaltungspraxis – punktgenau und belastbar.
Vorgehen: Von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung
1) Früheinsatz & Schutz vor Fehlsteuerung
- Sofortkontakt zur Behörde, Kontrolle der Kommunikationskanäle, Sicherung von Unterlagen (Antrag, Verwendungsnachweis, Korrespondenz).
- Aktenlage sichten, Ermittlungsverfahren bewerten, Einlassungsstrategie entwickeln – Schweigen bis zur Akteneinsicht.
- Prüfung von Einstellungsmöglichkeiten (§ 153 StPO, § 153a StPO) und schadensrelevanten Punkten für die Strafzumessung.
2) Tatbestandsarbeit & Beweisführung
- Subvention? – Materieller Begriff, öffentl. Mittel, Wirtschaftsförderung, Empfängerkreis „Betrieb/Unternehmen“; Abgrenzung zu reinen Sozialleistungen.
- Subventionserheblichkeit? – Nur Tatsachen mit Relevanz für Bewilligung/Belassung/Rückforderung zählen; formale Hinweise der Vergabevorschriften sind auszuloten.
- Vorsatz vs. Leichtfertigkeit: § 264 Abs. 5 StGB bestraft in Nr. 1–3 auch leichtfertiges Handeln. Wir arbeiten Sorgfaltsmaßnahmen, Dokumentation und Gutglaubensumstände heraus.
3) Prozess & Verhandlung
Gerichtliche Strategien reichen von der formalen Rüge der Subventionserheblichkeit über die Verwendungszweck-Auslegung bis zur Entfallensthese (z. B. objektive Gleichwertigkeit, Verwaltungspraxis, fehlende Vorteilhaftigkeit). In geeigneten Konstellationen prüfen wir Verständigungsmöglichkeiten (Verständigung) oder eine Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch.
Rechtlicher Überblick: § 264 StGB kompakt
Tathandlungen (Abs. 1)
Unrichtige oder unvollständige Angaben, Verstoß gegen Verwendungsbeschränkungen, pflichtwidriges Unterlassen gegenüber dem Subventionsgeber, Gebrauch einer durch falsche Angaben erlangten Bescheinigung.
Strafrahmen & Qualifikation
Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; besonders schwere Fälle: sechs Monate bis zehn Jahre. Daneben kann das Gericht gem. § 264 Abs. 7 StGB Amtsfähigkeit und passives Wahlrecht aberkennen; Gegenstände können eingezogen werden.
Versuch, Leichtfertigkeit, tätige Reue
Der Versuch ist bei Nr. 2 ausdrücklich strafbar (Abs. 4). Leichtfertigkeit genügt bei Nr. 1–3 (Abs. 5). Wichtig: tätige Reue (Abs. 6) – wer freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird (oder sich ernsthaft darum bemüht), bleibt straflos. Hier beraten wir zur zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung, ohne Verteidigungspositionen preiszugeben.
Vorteile einer spezialisierten Verteidigung
- Förderrecht- und Haushaltsbezug im Blick: Tatbestandliche Feinheiten entscheiden – wir arbeiten Förderlogik, Nebenbestimmungen und Verwaltungspraxis auf.
- Beweisrecht & Verfahrensdruck: Wir prüfen Verwertbarkeit, Beweisanträge, Beschleunigungsgebot und rügen unzulässige Eingriffe.
- Optionen zur Deeskalation: Frühzeitige Einstellungen, Rückführungskonzepte, Argumentation zur Strafzumessung, Vermeidung von Untersuchungshaft.
Praxisfälle & aktuelle Entwicklungen
Typische Fallgruppen reichen von Innovationszuschüssen mit strengen Zweckbindungen bis zu missverstandenen Verwendungsnachweisen. Auch pandemiebedingte Hilfen wurden als subventionsrechtlich relevant eingeordnet; die Rechtsprechung präzisiert fortlaufend Abgrenzungen und Maßstäbe. Einschätzungen und Analysen finden Sie unter Aktuelles.
Was droht im Worst Case?
Neben Strafe drohen Rückforderungen, Verzinsung, Einziehungen und berufsrechtliche Folgen. Maßgeblich ist stets der Einzelfall – Tatbeitrag, Vorteilhaftigkeit, Subventionszweck und die Frage, ob überhaupt eine Subvention i. S. d. Gesetzes vorlag. Wir machen diese Punkte für Sie fruchtbar und nutzen alle prozessualen Hebel (Rechtsbehelfe, Revision).
FAQ – Subventionsbetrug schnell erklärt
Was ist eine „Subvention“ im strafrechtlichen Sinne?
Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Betriebe/Unternehmen, ohne marktgerechte Gegenleistung und (zumindest auch) zur Wirtschaftsförderung. Entscheidend sind die materiellen Kriterien, nicht der bloße Programmtitel.
Reicht ein formaler Fehler für eine Strafbarkeit?
Nein – maßgeblich ist, ob subventionserhebliche Tatsachen unrichtig/unvollständig waren oder Pflichten verletzt wurden. Wir prüfen, ob die beanstandeten Punkte überhaupt subventionsrelevant waren und ob eine begünstigende „Vorteilhaftigkeit“ vorliegt.
Bin ich schon bei Fahrlässigkeit strafbar?
Bei Nr. 1–3 kann bereits Leichtfertigkeit genügen. Verteidigungsschwerpunkt ist dann die Sorgfalt: interne Prüfprozesse, Abstimmungen, Dokumente.
Hilft tätige Reue?
Wer freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird – oder sich ernsthaft darum bemüht –, bleibt straflos. Die taktische Gestaltung sollte verteidigungsfest sein.
Welche Strafen drohen?
Regelmäßig Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre; Näheres unter Strafen.
Wie verhalte ich mich bei Vorladung oder Durchsuchung?
Schweigen, keine Spontanerklärungen. Sofortige anwaltliche Kontaktaufnahme; Details zu Maßnahmen siehe Vorladung und Durchsuchung.
Call-to-Action – Schnelle Verteidigung in Subventionssachen
Frühes, strukturiertes Vorgehen entscheidet. Wir übernehmen kurzfristig Beratung, Akteneinsicht und Verteidigung – in Frankfurt und bundesweit. Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de. Mehr zur Strafverteidigung und zum Ablauf des Strafverfahrens finden Sie auf unserer Website.
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Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Steuerstrafrecht vereint unser Team aus 3 Spezialisten für Steuerstrafrecht und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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