Durchsicht von Papieren und Datenträgern – § 110 StPO

Durchsicht von Papieren und Datenträgern (§ 110 StPO): Voraussetzungen, Grenzen und Rechtsschutz

Nach einer Durchsuchung werden Unterlagen, Computer, Smartphones, Festplatten oder andere Datenträger häufig nicht sofort endgültig beschlagnahmt. Stattdessen können sie zunächst vorläufig sichergestellt und nach § 110 StPO durchgesehen werden. Die Durchsicht dient dazu festzustellen, welche Unterlagen oder Daten für das Ermittlungsverfahren überhaupt als Beweismittel in Betracht kommen und deshalb einer Beschlagnahme zugeführt werden sollen.

Diese Zwischenstufe ist praktisch besonders wichtig, weil moderne Datenträger regelmäßig enorme Mengen privater und geschäftlicher Informationen enthalten. § 110 StPO erlaubt den Ermittlungsbehörden deshalb keinen unbegrenzten Zugriff auf sämtliche Daten. Die Durchsicht bleibt Teil der Durchsuchung und muss sich auf den Untersuchungszweck beziehen. Auch während einer länger andauernden Sichtung müssen die Voraussetzungen der Ermittlungsmaßnahme fortbestehen.

Was bedeutet „Durchsicht“ nach § 110 StPO?

Die Durchsicht nach § 110 StPO ist ein der eigentlichen Beschlagnahme vorgelagertes Verfahrensstadium. Ihr Zweck besteht darin, aus den bei einer Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen und Daten diejenigen herauszufiltern, die potenziell beweiserheblich und verwertbar sind.

Die vorläufige Sicherstellung eines Laptops oder eines umfangreichen Datenbestands zur Durchsicht ist daher rechtlich nicht ohne Weiteres mit einer endgültigen Beschlagnahme gleichzusetzen. Erst nach der Durchsicht soll entschieden werden, welche Gegenstände oder Daten tatsächlich als Beweismittel benötigt werden und welche zurückzugeben beziehungsweise aus dem gesicherten Datenbestand auszusondern sind.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zwischen Durchsicht und inhaltlicher Auswertung. Während der Durchsicht wird zunächst geprüft, ob ein Dokument oder Datensatz überhaupt eine mögliche Bedeutung für das Verfahren hat. Die eingehende kriminalistische oder beweisrechtliche Auswertung eines anschließend beschlagnahmten Beweismittels ist ein weiterer Schritt.

Da die Durchsicht weiterhin Teil der Durchsuchung ist, müssen auch in diesem Stadium insbesondere ein fortbestehender Anfangsverdacht, eine hinreichende Beweiseignung der Maßnahme und ihre Verhältnismäßigkeit gegeben sein.

Wer darf Papiere und Daten durchsuchen?

Nach § 110 Abs. 1 StPO steht die Durchsicht grundsätzlich der Staatsanwaltschaft und den von ihr hierzu angewiesenen Ermittlungspersonen zu. Dazu können insbesondere Polizeibeamte, je nach Verfahren aber beispielsweise auch Beamte der Steuerfahndung oder des Zolls gehören.

Die Staatsanwaltschaft muss nicht persönlich bei jeder einzelnen Sichtung anwesend sein. Sie trägt jedoch die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren und darf die Entscheidung darüber, welche Unterlagen wie durchsucht werden, nicht vollständig auf externe Sachverständige oder andere Hilfspersonen übertragen. IT-Sachverständige, Dolmetscher oder andere fachkundige Personen dürfen zur Unterstützung hinzugezogen werden. Eine eigenständige Führung der Ermittlungsmaßnahme durch private Dritte wäre damit jedoch nicht gleichzusetzen.

Für andere Beamte enthält § 110 Abs. 2 StPO eine besondere Einschränkung: Sie dürfen aufgefundene Papiere grundsätzlich nur mit Genehmigung des Inhabers inhaltlich durchsehen. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, ist eine inhaltliche Durchsicht auf dieser Grundlage nicht gestattet. Bei elektronischen Daten kann eine bloße Auswahl offensichtlich einschlägiger Verzeichnisse oder Speicherbereiche zur Vorbereitung der eigentlichen Sichtung zulässig sein; auch dabei müssen die gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen beachtet werden.

Ein allgemeines Recht des Beschuldigten oder seines Verteidigers, bei der späteren Durchsicht anwesend zu sein, besteht nicht. Bei sehr umfangreichen oder vermischten Datenbeständen kann die Einbeziehung des Betroffenen im Einzelfall jedoch ein geeignetes Mittel sein, um private oder offensichtlich verfahrensfremde Daten schneller auszusondern und den staatlichen Zugriff zu begrenzen.

Unterlagen oder Datenträger wurden zur Durchsicht mitgenommen?

Bei einer länger andauernden Sicherstellung können insbesondere Umfang, Verfahrensbezug, Beschlagnahmeverbote und Verhältnismäßigkeit der weiteren Durchsicht zu prüfen sein. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Strafverteidigung.

Welche Unterlagen und elektronischen Daten werden von § 110 StPO erfasst?

Der Begriff der „Papiere“ ist weit zu verstehen. Erfasst werden insbesondere geschäftliche und private Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen, Zeichnungen und andere Schriftstücke, deren gedanklicher Inhalt für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein kann.

§ 110 Abs. 3 StPO erstreckt die Regelung ausdrücklich auf elektronische Speichermedien. Dazu gehören beispielsweise Computer, Smartphones, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten und andere Datenträger. Auch E-Mails und sonstige elektronische Dokumente können Gegenstand der Sichtung sein.

Entscheidend ist nicht, wem ein aufgefundener Datenträger zivilrechtlich gehört. Maßgeblich ist zunächst, dass er sich im relevanten Gewahrsamsbereich des von der Durchsuchung Betroffenen befindet und die Durchsuchungsanordnung beziehungsweise die gesetzliche Durchsuchungsbefugnis den Zugriff deckt.

Die Ermittlungsbehörden dürfen dabei nicht beliebig nach neuen, vom bisherigen Ermittlungsverfahren losgelösten Sachverhalten suchen. Die Sichtung muss weiterhin dem Zweck der zugrunde liegenden Durchsuchung dienen. Je größer ein Datenbestand ist, desto bedeutsamer können deshalb sachliche, zeitliche oder personenbezogene Filter sein, etwa die Eingrenzung nach bestimmten Zeiträumen, Kommunikationspartnern, Dateitypen oder sonstigen Kriterien.

Dürfen Computer und Smartphones zur Durchsicht mitgenommen werden?

Ist eine vollständige Sichtung während der Durchsuchung vor Ort nicht möglich, dürfen Unterlagen und elektronische Daten grundsätzlich vorläufig zur Durchsicht mitgenommen beziehungsweise gesichert werden. Gerade bei Smartphones, Laptops oder umfangreichen Unternehmensservern wäre eine abschließende Sichtung während einer laufenden Durchsuchung häufig praktisch unmöglich.

Das bedeutet jedoch nicht, dass stets das Originalgerät über längere Zeit bei den Ermittlungsbehörden verbleiben muss. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann im Einzelfall dafür sprechen, stattdessen eine forensische Kopie oder eine andere Datensicherung anzufertigen und das für den Betroffenen benötigte Gerät zurückzugeben.

Bei der Prüfung spielen unter anderem Umfang und Komplexität der Daten, Schwere des Tatvorwurfs, Stärke des Tatverdachts, Stand der Ermittlungen sowie die Belastungen des Betroffenen eine Rolle. Bei betrieblich benötigten Computern oder Servern kann insbesondere relevant sein, welche Folgen die fortdauernde Entziehung für den Geschäftsbetrieb hat.

Wie lange darf die Durchsicht dauern?

Für die Durchsicht nach § 110 StPO gibt es keine starre gesetzliche Höchstfrist. Daraus folgt aber nicht, dass Unterlagen und Datenträger beliebig lange vorläufig sichergestellt bleiben dürfen.

Die Ermittlungsbehörden müssen die Durchsicht zügig betreiben und in angemessener Zeit zwischen beweiserheblichen und herauszugebenden Unterlagen unterscheiden. Mit zunehmender Dauer gewinnt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an Bedeutung.

Der Bundesgerichtshof hat dies mit Beschluss vom 7. Januar 2026 – StB 68/25 – erneut hervorgehoben. Danach unterliegen Art, Umfang und konkrete Gestaltung der Durchsicht zunächst der Entscheidung der Ermittlungsbehörde, der insoweit ein eigenverantwortlicher Ermessensspielraum zukommt. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt. Die Voraussetzungen der Durchsuchung müssen auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung fortbestehen; insbesondere müssen die Durchsicht weiterhin zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und insgesamt verhältnismäßig sein.

Deshalb kann eine zunächst rechtmäßige Mitnahme eines Datenträgers im weiteren Verlauf unverhältnismäßig werden. Maßgeblich ist nicht allein die Situation am Tag der Durchsuchung, sondern auch die weitere Entwicklung des Ermittlungsverfahrens.

Fernsichtung von Cloud-Daten nach § 110 Abs. 3 StPO

Besondere Bedeutung hat § 110 Abs. 3 StPO bei Daten, die sich nicht unmittelbar auf einem aufgefundenen Gerät befinden. Kann beispielsweise von einem durchsuchten Computer oder Smartphone auf einen räumlich getrennten Server oder einen Cloud-Speicher zugegriffen werden, darf die Durchsicht unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Daten erstreckt werden.

Das setzt insbesondere voraus, dass andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Die Vorschrift soll verhindern, dass beweiserhebliche Daten nach Bekanntwerden der Durchsuchung gelöscht oder dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen werden.

§ 110 Abs. 3 StPO ist allerdings keine eigenständige Grundlage für eine beliebige Online-Ermittlung. Der Zugriff muss weiterhin von den Voraussetzungen der zugrunde liegenden Durchsuchung getragen sein. Die Regelung darf insbesondere nicht zu einer zeitlich unbegrenzten fortlaufenden Überwachung eines Cloud-Kontos erweitert werden.

Werden Daten gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen diese nach § 110 Abs. 3 StPO gesichert werden. § 110 StPO begründet für einen Beschuldigten dagegen keine allgemeine Pflicht, den Ermittlungsbehörden freiwillig Passwörter oder sonstige Zugangsdaten mitzuteilen.

Befinden sich Cloud-Daten nachweislich auf einem Server im Ausland, können zusätzlich Fragen des internationalen Rechtshilfe- und Souveränitätsrechts entstehen. In welchen Konstellationen ein förmliches Rechtshilfeverfahren erforderlich ist, wird nicht in allen Einzelheiten einheitlich beurteilt. Entscheidend sind unter anderem Speicherort, Art des Zugriffs und die konkrete technische sowie rechtliche Zugriffssituation.

Was gilt für geschützte oder verfahrensfremde Daten?

Eine vorläufige Sicherstellung eines umfangreichen Datenbestands wird nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sich darin möglicherweise auch private, verfahrensfremde oder beschlagnahmefreie Dateien befinden. Gerade die Durchsicht soll zunächst eine Trennung ermöglichen.

Anders liegt es bei Unterlagen, deren Beschlagnahmefreiheit offensichtlich feststeht. Insbesondere bei nach § 97 StPO geschützter Verteidigerkorrespondenz oder anderen erkennbar beschlagnahmefreien Unterlagen gelten besondere Grenzen. Solche Unterlagen dürfen nicht ohne Weiteres zum Gegenstand einer allgemeinen inhaltlichen Auswertung gemacht werden.

Bei großen gemischten Datenbeständen ist deshalb entscheidend, ob die Ermittlungsbehörden geeignete Vorkehrungen treffen, um den Zugriff auf irrelevante oder geschützte Informationen auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Je nach Einzelfall können beispielsweise Suchbegriffe, Datumsgrenzen, Kommunikationspartner oder andere technische Filter geeignet sein.

Wichtig: Durchsicht, Beschlagnahme und Auswertung sind nicht dasselbe.

Die Durchsicht nach § 110 StPO ist noch Teil der Durchsuchung und soll zunächst die potenziell beweiserheblichen Unterlagen bestimmen. Die anschließende Beschlagnahme eines Beweismittels und dessen weitergehende inhaltliche Auswertung sind davon rechtlich zu unterscheiden.

Welcher Rechtsschutz besteht gegen die Durchsicht?

Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder elektronische Daten vorläufig gesichert, verweist § 110 Abs. 4 StPO ausdrücklich auf § 98 Abs. 2 StPO. Der Betroffene kann damit eine gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung erreichen.

Das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen der zugrunde liegenden Durchsuchung weiterhin bestehen und ob die Fortsetzung der Durchsicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei kann etwa relevant werden, ob überhaupt noch ein ausreichender Tatverdacht besteht, ob in den sichergestellten Daten weiterhin Beweismittel zu erwarten sind und ob ein weniger belastendes Vorgehen möglich wäre.

Der Staatsanwaltschaft verbleibt bei der konkreten Gestaltung der Ermittlungen ein Ermessensspielraum. Das Gericht tritt nicht an ihre Stelle und legt grundsätzlich nicht selbst fest, bis zu welchem konkreten Tag ein Datenbestand vollständig durchsucht sein muss. Es kontrolliert jedoch, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermittlungsermessens eingehalten werden.

Ist die vorläufige Sicherstellung bereits richterlich bestätigt worden, richtet sich der weitere Rechtsbehelf gegen diese Bestätigungsentscheidung. Gegen eine entsprechende richterliche Entscheidung ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.

Mit Abschluss der Durchsicht verändert sich die rechtliche Situation. Sind die relevanten Gegenstände inzwischen beschlagnahmt worden, muss sich der Rechtsschutz gegen diese Beschlagnahme richten. Werden Unterlagen oder Daten als nicht beweiserheblich angesehen, sind sie grundsätzlich zurückzugeben beziehungsweise nicht mehr benötigte Daten auszusondern oder zu löschen.

Welche Punkte sind bei der Verteidigung besonders zu prüfen?

Die rechtliche Prüfung sollte sich nicht allein darauf beschränken, ob ursprünglich ein Durchsuchungsbeschluss vorhanden war. Bei einer länger andauernden Durchsicht können insbesondere folgende Fragen entscheidend werden:

  • Deckt der ursprüngliche Tatvorwurf die tatsächlich vorgenommene Sichtung weiterhin ab und besteht der erforderliche Tatverdacht noch?
  • Sind die gesuchten Beweismittel hinreichend bestimmt oder entwickelt sich die Sichtung zu einer allgemeinen Suche nach bislang unbekannten Straftaten?
  • Können Datenbestände anhand von Zeiträumen, Personen, Dateitypen oder Suchbegriffen weiter eingegrenzt werden?
  • Befinden sich erkennbar beschlagnahmefreie oder besonders geschützte Unterlagen im Datenbestand?
  • Ist die weitere Entziehung eines Geräts noch erforderlich oder reicht eine Datenkopie beziehungsweise forensische Sicherung aus?
  • Ist angesichts der Dauer und des bisherigen Auswertungsstands eine gerichtliche Überprüfung nach § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO angezeigt?

Von Bedeutung ist außerdem die Akteneinsicht. Solange Unterlagen lediglich vorläufig zur Durchsicht sichergestellt sind, ist ihre prozessuale Stellung nicht ohne Weiteres dieselbe wie die eines bereits beschlagnahmten Beweisstücks. Für die Verteidigung kann deshalb entscheidend sein, den jeweiligen Stand der Sichtung, eine inzwischen ergangene Beschlagnahmeentscheidung und die Aufnahme der Unterlagen in die Ermittlungsakte auseinanderzuhalten.

FAQ zur Durchsicht nach § 110 StPO

Ist die Mitnahme eines Laptops zur Durchsicht bereits eine Beschlagnahme?

Nicht zwingend. Ein Gerät oder Datenbestand kann zunächst nur vorläufig zum Zweck der Durchsicht nach § 110 StPO sichergestellt werden. Die Durchsicht soll gerade klären, welche Unterlagen oder Daten anschließend als Beweismittel beschlagnahmt werden sollen.

Wie lange dürfen Ermittlungsbehörden einen Datenträger zur Durchsicht behalten?

Eine feste gesetzliche Höchstfrist besteht nicht. Die Durchsicht muss aber zügig durchgeführt werden und während ihrer gesamten Dauer verhältnismäßig bleiben. Je länger die Sicherstellung dauert, desto genauer ist zu prüfen, ob sie weiterhin erforderlich ist.

Dürfen Ermittlungsbehörden auf Cloud-Speicher zugreifen?

§ 110 Abs. 3 StPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Fernsichtung räumlich getrennter Speichermedien, wenn von einem bei der Durchsuchung vorgefundenen elektronischen Speichermedium darauf zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Die Vorschrift gestattet jedoch keine allgemeine fortlaufende Online-Überwachung.

Muss ein Beschuldigter sein Passwort mitteilen?

§ 110 StPO begründet keine allgemeine Pflicht des Beschuldigten, den Ermittlungsbehörden freiwillig Passwörter oder Zugangsdaten offenzulegen. Davon zu unterscheiden sind technische Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zur Entschlüsselung oder Entsperrung eines Geräts, deren Zulässigkeit nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu beurteilen ist.

Was kann gegen eine unverhältnismäßig lange Durchsicht unternommen werden?

Bei mitgenommenen Papieren oder vorläufig gesicherten Daten kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO beantragt werden. Gegen eine richterliche Entscheidung kann grundsätzlich Beschwerde eingelegt werden. Ist die Durchsicht bereits beendet und eine Beschlagnahme erfolgt, richtet sich der Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme.

Weiterführende Begriffe im Rechtslexikon

Weitere Erläuterungen finden Sie insbesondere zu den Begriffen Durchsuchung, Beschlagnahme, Akteneinsicht und Anfangsverdacht.

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Mehr dazu: Strafverteidigung | Rechtslexikon | Durchsuchung | Beschlagnahme | Akteneinsicht

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