Beschuldigtenvernehmung (Vorladung – Ladung)

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung: Rechte, Ablauf, typische Fehler

Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung ist ein formeller Schritt im Ermittlungsverfahren und kann den weiteren Verlauf maßgeblich prägen. Wer als Beschuldigte*r Post von Polizei, Zoll oder Staatsanwaltschaft bekommt, sollte seine Rechte kennen – und frühzeitig professionelle Strafverteidigung sichern. → Strafverteidigung

Rechtsgrundlagen der Vorladung (kurz erklärt)

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 133 ff. StPO (Vorladung/Vernehmung), § 163a StPO (Beschuldigtenvernehmung) und § 136 StPO (Belehrung, Aussagefreiheiten). Praktisch relevant ist außerdem die Unterbrechung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Einen Überblick zum Kontext bietet unser Beitrag zum Ermittlungsverfahren.

Wie läuft eine Vorladung ab?

  1. Erstellung & Versand
    Meist veranlasst die Staatsanwaltschaft die Polizei/Zoll, eine Person als Beschuldigte*n zu laden. Die Ladung kommt in der Regel per Post.

  2. Erscheinen (Pflicht oder nicht?)
    Zur polizeilichen Vorladung besteht keine Erscheinenspflicht. Bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht ist Erscheinen regelmäßig erforderlich (Ausnahmen möglich).
    Tipp: Vor jeder Reaktion erst Verteidigung sprechen – Aussagen ohne Akteneinsicht sind riskant.

  3. Vernehmung & Belehrung
    Vor Beginn muss vollständig belehrt werden (u. a. Recht zu schweigen). Aussagen werden protokolliert; Fehler lassen sich später oft nur schwer korrigieren. Bei drohenden Zwangsmaßnahmen siehe Haftbefehl bzw. Auslieferungsverfahren.

Ihre Rechte als Beschuldigte*r

  • Recht auf Verteidiger
    Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen – idealerweise vor einer Aussage. Unsere Fachanwältinnen und Anwälte:
    Dr. Caroline Jacob, Frank-Matthias Peter, Dr. Rainer Buchert

  • Recht auf Information (Akteneinsicht)
    Realistisch verteidigen kann man sich nur mit Akteneinsicht – die beantragen wir umgehend und sagen Termine bei der Polizei zunächst ab.

  • Aussagefreiheit / Schweigerecht
    Sie müssen sich nicht selbst belasten. Schweigen ist zulässig und schadet nicht – häufig ist es sogar die beste Option, bis die Akte vorliegt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen man von seinem Recht, die Aussage (vorläufig) zu verweigern, nicht Gebrauch machen sollte. Mehr Hintergründe im Ermittlungsverfahren.

Empfehlung aus der Praxis

Nach Erhalt einer Vorladung: keine Angaben zur Sache, keinen „Rückruf für ein klärendes Gespräch“. Stattdessen Verteidigung beauftragen, Termin schriftlich absagen, Akteneinsicht beantragen, dann mit Strategie entscheiden, ob/was ausgesagt wird. So vermeiden Sie Missverständnisse, Protokollfehler und unbeabsichtigte Selbstbelastungen.

Muster: Vorladung (Beispiel aus der Praxis)

Polizeibehörde [Ort] – Az.: [VNr./Aktenzeichen] – Datum: [Datum]
Vorladung als Beschuldigte*r im Ermittlungsverfahren wegen [Vorwurf]
Termin: [Datum], [Uhrzeit], Raum [Nr.], [Dienststelle]
Hinweis: Bringen Sie Personaldokument(e) mit. Bei Nichterscheinen wird davon ausgegangen, dass Sie keine Angaben machen möchten; der Vorgang geht an die Staatsanwaltschaft.

(Wichtig: Das ist nur ein Beispiel. Inhalt und Rechtsfolgen variieren. Bitte lassen Sie Ihr konkretes Schreiben prüfen.)

FAQ zur Vorladung als Beschuldigte*r

Muss ich zur Polizei gehen?
Nein. Zur polizeilichen Vorladung besteht keine Pflicht zu erscheinen. Anders kann es bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts aussehen.

Soll ich „kurz anrufen und erklären, dass alles ein Missverständnis ist“?
Bitte nicht. Spontane Anrufe oder Erklärungen landen oft in der Akte. Erst Verteidigung einschalten, dann strategisch vorgehen.

Ist Schweigen verdächtig?
Nein. Schweigen ist Ihr gutes Recht und wird Ihnen nicht negativ ausgelegt. Erst nach Akteneinsicht entscheidet man über eine ggf. sinnvolle Einlassung.

Was passiert, wenn ich nicht hingehe?
Bei einer polizeilichen Vorladung passiert in der Regel nichts – die Sache geht an die Staatsanwaltschaft. Bei Gerichts-/StA-Ladungen kann Nichterscheinen nachteilig sein. Bitte vorher Rücksprache halten.

Kann ich mit Verteidiger zur Vernehmung gehen?
Ja – und das ist häufig sinnvoll. Wir begleiten Sie, greifen bei unklaren Fragen ein und achten auf eine korrekte Protokollierung. → Strafverteidigung

Droht mir Haft?
Das hängt vom Einzelfall (Flucht-/Verdunkelungsgefahr etc.) ab. Bei Durchsuchung/Festnahme sofort anrufen. Basisinfos: Haftbefehl


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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