Automatenmissbrauch

Der Automatenmissbrauch stellt eine Variante des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB dar.

Nach § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft, wer die Leistung eines Automaten erschleicht.

Von der Vorschrift werden nur sog. Leistungsautomaten erfasst, also nur solche Automaten, die eine Dienstleistung erbringen, wie z.B. Musikboxen oder Spielautomaten. Warenautomaten hingegen werden nicht erfasst.

Erschleichen meint die Betätigung des Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise, so z.B. bei dem Einwerfen von Falschgeld (siehe Falschgeld) oder Metallstücken. Eine Nutzung des Automaten, die mechanisch korrekt und programmgemäß erfolgt, fällt folglich nicht unter den Tatbestand.

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