Subventionsbetrug

Wegen Subventionsbetrug macht sich gemäß § 264 StGB strafbar, wer

  1. gegenüber dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen Dritten vorteilhaft sind,
  2. die erlangten Gelder oder Gegenstände entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  3. den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventions-erhebliche Tatsachen gebraucht.

§ 264 Abs. 7 StGB enthält eine Legaldefinition der Subvention. Subvention im Sinne des § 264 StGB ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe und Unternehmen, die (wenigstens zum Teil) ohne marktgerechte Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Anders als beim Betrug (siehe Betrug) nach § 263 StGB liegt auch dann bereits ein Subventionsbetruges vor, wenn die Subvention gar nicht gewährt und bei dem Subventionsgeber kein Schaden entstanden ist. Es reicht aus, dass die Vergabestelle getäuscht wurde.

Bestraft wird der Subventionsbetrug mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe), besonders schwere Fälle mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht den Amtsverlust, d.h. die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden sowie den Verlust des passiven Wahlrechts anordnen.

Wegen Subventionsbetrug wird nicht bestraft, wer durch tätige Reue (siehe Tätige Reue) freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, bleibt dieser dennoch straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

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