Wegen Erpressung macht sich gemäß § 253 StGB strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung (siehe Drohung) mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Erpressung wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft.

Bei der Erpressung handelt es sich um eine Vermögensbeschädigung durch Nötigung. Vorausgesetzt wird folglich, dass der Tatbestand der Nötigung (siehe Nötigung) erfüllt ist.

Infolge der Nötigungshandlung muss ein Vermögensnachteil entstanden sein.

Teilweise wird – wie beim Betrug (siehe Betrug) – als Bindeglied zwischen Nötigungshandlung und Vermögensschaden eine Vermögensverfügung vorausgesetzt. Die Abgrenzung zwischen Raub (siehe Raub) und Erpressung erfolgt nach dieser Ansicht anhand der inneren Willensrichtung des Opfers. Lässt das Opfer den Gewahrsamsverlust zu, obwohl es von einem Entscheidungsspielraum ausgeht, wird der Gewahrsam "freiwillig" übertragen, sodass eine Wegnahme und damit ein Raub ausscheiden und eine Erpressung vorliegt. Hält das Opfer hingegen den Gewahrsamsverlust für unausweichlich, liegt ein Raub vor. Die Rechtsprechung grenzt hingegen nach dem äußeren Erscheinungsbild ab. Nimmt der Täter beispielsweise dem Opfer die Brieftasche aus der Jacke, liegt eine Wegnahme und damit ein Raub vor. Gibt das Opfer dem Täter hingegen aufgrund der eingesetzten Nötigungsmittel die Brieftasche, soll eine Erpressung vorliegen.

Eine Strafbarkeit wegen Erpressung kommt nur in Betracht, wenn der Täter in Bereicherungsabsicht handelt. Hat er hingegen einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil, scheidet eine Bestrafung aus.

Eine Erpressung ist darüber hinaus nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit ist jedoch regelmäßig gegeben, weil Ziel des Täters eine rechtswidrige Bereicherung ist.

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