Raub und schwerer Raub in Frankfurt (§§ 249, 250 StGB) – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung
Ein Raubvorwurf trifft Betroffene hart: Er verbindet einen qualifizierten Angriff auf die Entscheidungsfreiheit mit einem Eingriff in das Eigentum. Juristisch setzt der Raub (§ 249 StGB) eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben voraus – getragen von Zueignungsabsicht. Für Beschuldigte und Unternehmen gilt: Frühzeitige, konsequente Strafverteidigung sichert Handlungsfähigkeit, minimiert Risiken und schafft klare Perspektiven – in Frankfurt und bundesweit.
Problem: Was steht beim Raub rechtlich auf dem Spiel?
Der Tatbestand greift schwer: Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Wird eine Waffe mitgeführt oder der Täter handelt als Mitglied einer Bande, erhöht sich der Rahmen deutlich. Das führt im Ermittlungsverfahren rasch zu einschneidenden Zwangsmaßnahmen – von der Durchsuchung über die Sicherstellung bis hin zum Haftbefehl. Gerade deshalb ist eine aktive Verteidigungsstrategie von Beginn an entscheidend.
Typisch streitig sind drei Punkte: Erstens der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr), zweitens der finale Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme (das Nötigungsmittel muss die Wegnahme gerade ermöglichen) und drittens die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung. Hinzu kommen Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250 StGB) mit drastisch erhöhten Mindeststrafen – etwa beim Beisichführen oder Verwenden einer Waffe.
Lösung: Strukturierte Verteidigung – schnell, präzise, vorausschauend
Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter bündelt langjährige Erfahrung in komplexen Raubverfahren. Wir übernehmen sofort die Kommunikation und sichern über die Akteneinsicht die Tatsachengrundlage. Bis dahin empfehlen wir, konsequent das Auskunftsverweigerungsrecht zu nutzen und keine Einlassungen ohne Beratung abzugeben. Mit Blick auf die Strafrahmen prüfen wir – wo möglich – Deeskalationsstrategien bis hin zur Vermeidung qualifizierender Elemente (§ 250), etwa wenn das bloße Beisichführen zu Unrecht als Verwenden gedeutet wurde.
Je nach Sachverhalt verknüpfen wir klassische Strafverteidigung mit Expertise im Unternehmensstrafrecht – beispielsweise wenn Raubvorwürfe im betrieblichen Umfeld, in Kassenprozessen, Kurierrouten oder Sicherheitsabläufen erhoben werden. Schnittstellen etwa zum Arbeitsstrafrecht oder zu Sorgfaltspflichten auf dem Betriebsgelände denken wir mit.
Vorgehen: So arbeiten wir bei Vorwürfen nach § 249 StGB
- Sofortschutz: Kontaktaufnahme, Abschirmung vor übereilten Aussagen, Steuerung von Terminen und Maßnahmen
- Schnelle Akteneinsicht, belastbare Analyse von Beweismitteln, Video- und Spurenlage
- Präzise Prüfung von Gewalt/Drohung, Gegenwärtigkeit, finalem Zusammenhang und möglicher Alternativdeutung
- Entlastende Belege sichern: Zeugen, Ortsbezug, Kommunikationsdaten, Dokumentation von Abläufen
- Zielgerichtete Anträge, Verfahrensökonomie, Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Berufung
Rechtslage im Überblick: Die Kernelemente des Raubs
1) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
Gewalt meint eine körperliche Zwangseinwirkung auf eine Person. Eine Drohung erfordert das Inaussichtstellen eines Übels, das nach menschlicher Erfahrung gegenwärtig werden kann. Entscheidend ist, ob eine realistische, zeitnahe Gefährdung von Leib oder Leben dargelegt wird. Nicht jede harte Ankündigung erfüllt diese Schwelle; das hängt vom Einzelfall ab, etwa von Nähe, Ernsthaftigkeit und Wahrnehmung durch das Opfer.
2) Wegnahme und Zueignungsabsicht
Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Hinzukommen muss die Absicht, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Kein Raub liegt vor, wenn es an dieser Absicht fehlt (etwa bloßes Wegnehmen zum Wegwerfen). In Grenzlagen prüfen wir genau, ob der Vorsatz zur Zueignung tatsächlich schon während der Nötigungshandlung bestand.
3) Finaler Zusammenhang – warum er so häufig entscheidend ist
Die eingesetzte Gewalt oder Drohung muss gerade für die Wegnahme genutzt werden. Klassisches Beispiel: der „Handtaschenfall“. Zieht der Täter, um zu nehmen, so stark, dass nur dadurch der Widerstand gebrochen wird, ist der finale Zusammenhang gegeben – Raub. Überwiegen hingegen List und Schnelligkeit und wird erst nach der Wegnahme eine Drohung ausgesprochen, spricht vieles nur für Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung. Diese feine Linie ist verteidigungsrelevant – wir arbeiten sie akribisch heraus.
Abgrenzung: Raub oder räuberische Erpressung?
In der Praxis ist die Trennlinie zur räuberischen Erpressung heikel. Nach herrschender Rechtsprechung ist der Raub ein spezieller Fall der Erpressung; abgegrenzt wird nach dem äußeren Erscheinungsbild („Nehmen“ vs. „Geben“). Ergibt die Situation nach außen eine Wegnahme gegen den Willen des Opfers, liegt Raub nahe; steht eine Herausgabe aufgrund Drohung im Vordergrund, spricht dies für Erpressung. Diese Beurteilung entscheidet oft über den Strafrahmen – wir entwickeln hierzu eine überzeugende Argumentation und verweisen, wo nötig, auf dokumentierte Abläufe, Tathergang und zeitliche Ketten. Hintergrundwissen dazu bereiten wir regelmäßig unter Aktuelles auf.
Strafrahmen, Qualifikationen & minder schwere Fälle
Der Grundtatbestand des § 249 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor; in minder schweren Fällen sind sechs Monate bis fünf Jahre möglich. Maßgeblich sind Umstände wie fehlende Vorstrafen, Schadenshöhe, Nachtatverhalten, Einsicht und Wiedergutmachung. Eingehend prüfen wir, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls tragfähig dargelegt werden können.
Deutlich schärfer fällt der schwere Raub (§ 250 StGB) aus: Bereits das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1) hebt die Mindeststrafe auf drei Jahre. Das Verwenden (Abs. 2) – also der Gebrauch, etwa als Drohmittel – führt zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Gleiches gilt für den bewaffneten Bandenraub. Für die Verteidigung ist die genaue Einordnung zentral: Beisichführen ist nicht automatisch Verwenden. Ob das angebliche Drohmittel überhaupt wahrgenommen wurde, welche Distanz bestand und zu welchem Zeitpunkt die Handlung erfolgte, sind entscheidende Detailfragen.
Taktik im Ermittlungsverfahren: Weichen rechtzeitig stellen
Wir analysieren früh, ob die Schwelle vom Anfangsverdacht zum hinreichenden Tatverdacht tatsächlich überschritten ist. Tatsächlich lassen sich viele Verfahren bereits durch präzise Sachverhaltsarbeit, stringente Stellungnahmen und Anträge steuern – bis hin zur verfahrensökonomischen Lösung. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, bereiten wir die Hauptverhandlung umfassend vor, strukturieren Beweisanträge, arbeiten Widersprüche heraus und behalten Optionen für Verständigungen im Blick, ohne die Verteidigungsposition zu schwächen.
Compliance- und Unternehmensbezug: Risiken im betrieblichen Umfeld
Raubkonstellationen entstehen mitunter an Schnittstellen zu Werttransporten, Kassenabläufen, Pförtnerdiensten oder Lieferketten. In solchen Fällen verbinden wir Verteidigung mit unternehmensinternen Maßnahmen – Risikoanalyse, Prozessanpassungen, interne Dokumentation. So lassen sich sowohl strafrechtliche als auch reputative Risiken steuern. Berührt der Vorwurf zusätzlich wirtschaftsrelevante Delikte, fließt unsere Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht ein.
FAQ: Häufige Fragen zum Raub (§ 249 StGB)
Worin unterscheidet sich Raub von Diebstahl und Nötigung?
Der Raub verknüpft die Wegnahme (wie beim Diebstahl) mit einem qualifizierten Nötigungsmittel (wie bei der Nötigung, jedoch gesteigert). Genau diese Verbindung rechtfertigt das hohe Strafmaß. Grenzen wir erfolgreich aus, dass Gewalt/Drohung final zur Wegnahme diente, kann dies die Einordnung mildern.
Ist „Handtaschenraub“ immer Raub?
Nein. Entscheidend ist, ob Gewalt zur Überwindung eines tatsächlichen Widerstands eingesetzt wurde. Wird eine Tasche so festgehalten, dass nur gewaltsames Wegreißen zum Gewahrsamsbruch führt, spricht vieles für Raub. Überwiegen List und Schnelligkeit ohne Gewalt, liegt eher Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung vor. Wir arbeiten diese Linie anhand von Spuren, Videos und Zeugendaten heraus.
Was bedeutet „gegenwärtige Gefahr“ bei Drohungen?
Es muss eine realistisch zeitnahe Gefahr für Leib oder Leben bestehen oder als Dauergefahr jederzeit umschlagen können. Der Kontext – Nähe, Möglichkeiten des Täters, Wahrnehmung des Opfers – entscheidet. Wo die Schwelle nicht erreicht ist, entfällt das qualifizierte Drohmittel.
Wann liegt schwerer Raub vor?
Schon das Beisichführen von Waffen/gefährlichen Werkzeugen erhöht die Mindeststrafe auf drei Jahre. Das Verwenden hebt sie auf fünf Jahre. Ob ein „Verwenden“ wirklich vorlag, erfordert eine genaue Prüfung der Wahrnehmung, Distanz, Handlungen und des Zeitpunkts. Hier liegen häufig erfolgversprechende Verteidigungsansätze.
Welche Rolle spielt die Akteneinsicht?
Sie ist zentral. Erst die Akteneinsicht zeigt, welche Beweismittel vorliegen. Bis dahin sollten Sie das Auskunftsverweigerungsrecht nutzen und keine Einlassung ohne Verteidigung abgeben.
Wie läuft das Verfahren weiter?
Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens entscheidet sich, ob Anklage erhoben wird. In der Hauptverhandlung werden Beweise erhoben und das Urteil gesprochen. Rechtsmittel wie die Berufung sind möglich; mit der Rechtskraft endet das Verfahren.
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Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de
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