VG Freiburg, Beschluss vom 16. April 2026 – vorläufige Dienstenthebung eines Zollbeamten

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 16. April 2026 (Az. DB 11 K 288/26, ECLI:DE:VGFREIB:2026:0416.DB11K288.26.00) den Eilantrag eines Zollbeamten gegen seine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 37 Prozent seiner Dienstbezüge abgelehnt. Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit den Voraussetzungen einer sogenannten entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung nach dem Bundesdisziplinargesetz und mit der Frage, welche Bedeutung ein noch nicht rechtskräftiges Strafurteil für die disziplinarrechtliche Prognose haben kann.

Für die Praxis ist der Beschluss vor allem deshalb relevant, weil das VG Freiburg die Anforderungen an die Prognose einer späteren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis konkretisiert. Zugleich stellt das Gericht klar, dass bei einer entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung Maßnahmen wie Umsetzung, Abordnung oder Versetzung regelmäßig nicht als mildere Mittel vorrangig geprüft werden müssen. Die Entscheidung verdeutlicht damit die erheblichen Wechselwirkungen zwischen Strafverfahren und Disziplinarverfahren bei Beamten.

Sie finden den Beschluss im Volltext hier: VG Freiburg, Beschluss vom 16. April 2026 – DB 11 K 288/26

Ausgangspunkt: Strafverfahren gegen einen Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Der Antragsteller war Zollhauptsekretär und zuletzt bei einem Hauptzollamt im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingesetzt. Bereits im August 2020 war gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Hintergrund war zunächst der Verdacht, dienstlich erlangte Kenntnisse und Kontakte missbräuchlich genutzt und interne Informationen an Dritte weitergegeben zu haben.

Parallel dazu lief ein Strafverfahren. Nach einem zunächst ergangenen Strafbefehl verurteilte das zuständige Amtsgericht den Beamten mit Urteil vom 23. September 2025 wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen sowie wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Von weiteren Vorwürfen sprach das Amtsgericht ihn frei. Dieses Strafurteil war im Zeitpunkt der Entscheidung des VG Freiburg noch nicht rechtskräftig.

Der strafrechtliche Vorwurf nach § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt betraf unter anderem Beschäftigungsverhältnisse, bei denen nach den Feststellungen des Strafgerichts Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt worden waren.

Besonders gewichtig war für das Disziplinarverfahren ein weiterer Sachverhalt: Der Beamte hatte aufgrund seiner Tätigkeit für die FKS Kenntnis von einer bevorstehenden Zollprüfung eines Unternehmens erhalten. Nach den vom VG zugrunde gelegten strafgerichtlichen Feststellungen informierte er den Geschäftsführer dieses Unternehmens per WhatsApp über die bevorstehende Prüfung. Zugleich war er für dieses Unternehmen privat tätig.

Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 37 Prozent der Bezüge

Am 17. Dezember 2025 enthob der Präsident der Generalzolldirektion den Beamten vorläufig des Dienstes und ordnete zugleich an, 37 Prozent seiner Dienstbezüge einzubehalten. Ein bereits seit 2020 bestehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde gleichzeitig aufgehoben.

Die Generalzolldirektion ging davon aus, dass im späteren Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werde. Besonders schwer wog aus ihrer Sicht die Weitergabe dienstlicher Informationen. Hinzu kamen die strafrechtlich abgeurteilten Verstöße im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen sowie eine ungenehmigte Nebentätigkeit.

Der Beamte beantragte beim VG Freiburg die Aussetzung der Maßnahmen. Er berief sich unter anderem auf die lange Dauer seiner bereits bestehenden Freistellung, das noch nicht rechtskräftige Strafurteil, einzelne Freisprüche im Strafverfahren, den Zeitablauf seit den zugrunde liegenden Vorfällen und die Möglichkeit weniger einschneidender beamtenrechtlicher Maßnahmen.

Strafverfahren mit Bezug zu § 266a StGB und Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Bei Vorwürfen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Ermittlungen der FKS können neben dem Strafverfahren erhebliche berufliche und disziplinarrechtliche Folgen entstehen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Arbeitsstrafrecht.

Welche Voraussetzungen gelten für eine vorläufige Dienstenthebung?


Da das Disziplinarverfahren bereits im Jahr 2020 und damit vor dem 1. April 2024 eingeleitet worden war, wandte das VG Freiburg aufgrund der Übergangsregelung weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung an.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. kann ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen konnte nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. die Einbehaltung von bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden.

Für diese Prognose verlangt das Gesetz keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Nach den vom VG herangezogenen Maßstäben genügt es, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass im Disziplinarverfahren die Höchstmaßnahme ausgesprochen werden wird.

Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 63 BDG a. F. ist dagegen zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme bestehen. Solche Zweifel können bereits vorliegen, wenn gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte eine Unsicherheit bei der Beurteilung der Rechts- oder Tatfragen begründen. Das VG Freiburg sah solche ernstlichen Zweifel im konkreten Verfahren nicht.

Noch nicht rechtskräftiges Strafurteil kann berücksichtigt werden

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Straf- und Disziplinarverfahren. Der Beamte hatte eingewandt, die Generalzolldirektion stütze ihre Prognose maßgeblich auf ein noch nicht rechtskräftiges Strafurteil.

Das VG Freiburg sah darin grundsätzlich kein Hindernis. Auch die Kammer selbst legte ihrer summarischen Prüfung die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde. Dabei berücksichtigte sie insbesondere, dass der Antragsteller diese tatsächlichen Feststellungen im gerichtlichen Eilverfahren nicht konkret bestritten hatte.

Daraus folgt allerdings nicht, dass ein nicht rechtskräftiges Strafurteil einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt wird oder die Disziplinarbehörde ungeprüft an sämtliche strafgerichtlichen Bewertungen gebunden wäre. Maßgeblich blieb vielmehr die eigenständige disziplinarrechtliche Prognose, ob aufgrund des festgestellten Verhaltens voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist.

Gerade für Beamte im Strafrecht ist diese Parallelität von erheblicher Bedeutung: Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und können deshalb unterschiedliche Rechtsfolgen an dieselben tatsächlichen Vorgänge knüpfen.

Weitergabe der bevorstehenden Zollprüfung wog besonders schwer

Als schwerste Pflichtverletzung bewertete das VG die Verletzung des Dienstgeheimnisses. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört nach Auffassung des Gerichts zu den wesentlichen Dienstpflichten eines Beamten. Für einen Zollbeamten, dessen Tätigkeit gerade die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten umfasst, komme ihr besonderes Gewicht zu.

Die Information über eine bevorstehende Zollprüfung war nach Auffassung der Kammer besonders schutzbedürftig. Ihre Weitergabe war objektiv geeignet, die Ermittlungsarbeit des Zolls zu gefährden. Dass sich der zugrunde liegende Verdacht bei der späteren Kontrolle nicht bestätigte und die Ermittlungen tatsächlich nicht vereitelt wurden, änderte nach der Entscheidung nichts Entscheidendes am Gewicht der Pflichtverletzung.

Erschwerend stellte das Gericht darauf ab, dass die Information an ein Unternehmen weitergegeben worden war, für das der Beamte zugleich privat tätig war. Die Kammer sah hierin eine erhebliche Beeinträchtigung des für die Dienstausübung erforderlichen Vertrauens.

Auch die §-266a-Taten hatten einen besonderen Dienstbezug

Zusätzlich berücksichtigte das VG Freiburg die strafgerichtlich festgestellten Verstöße gegen § 266a StGB. Dabei war für das Gericht nicht allein entscheidend, dass es sich um Straftaten handelte. Besonderes Gewicht erhielt der Vorwurf vielmehr aufgrund der konkreten dienstlichen Funktion des Antragstellers bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Ein Zollbeamter, dessen dienstliche Aufgabe gerade darin besteht, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung aufzudecken und entsprechende Straftaten zu verfolgen, beeinträchtigt nach der Argumentation des Gerichts das Vertrauen in seine Amtsführung in besonderer Weise, wenn er selbst einschlägige Straftatbestände verwirklicht.

Für das Verständnis der strafrechtlichen Ausgangsnorm finden sich weitere Erläuterungen im Beitrag zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Mit den Anforderungen an die strafgerichtliche Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat sich zudem der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung befasst; hierzu siehe den Beitrag BGH, Beschluss vom 7. August 2025 – Berechnungsgrundlage bei § 266a StGB.

Umsetzung, Abordnung oder Versetzung regelmäßig kein vorrangiges milderes Mittel

Besondere praktische Bedeutung besitzt der zweite Leitsatz des Beschlusses. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass vor einer vorläufigen Dienstenthebung zunächst weniger einschneidende Maßnahmen wie eine Umsetzung oder eine beschränkte Verwendung hätten geprüft werden müssen.

Das VG Freiburg unterscheidet insoweit zwischen verschiedenen Formen der vorläufigen Dienstenthebung. Bei einer Maßnahme, die allein der Abwehr konkreter Störungen des Dienstbetriebs dient, kann die Frage nach einer Umsetzung oder Abordnung als milderem Mittel anders zu beurteilen sein.

Bei der hier gegebenen entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. verneinte die Kammer dagegen eine regelmäßige Verpflichtung, zunächst Umsetzung, Abordnung oder Versetzung als mildere Mittel zu erwägen. Ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Beamte voraussichtlich endgültig aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss, sprechen nach Auffassung des Gerichts regelmäßig bereits die dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes für die Suspendierung.

Im konkreten Fall war nach Auffassung des VG zudem nicht erkennbar, auf welchem anderen Dienstposten der Antragsteller ohne wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs und des Ansehens des öffentlichen Dienstes hätte weiterbeschäftigt werden können.

Zeitablauf und bisher beanstandungsfreie Tätigkeit änderten die Prognose nicht

Ein weiterer Einwand des Antragstellers betraf den erheblichen Zeitablauf. Teile der zugrunde liegenden Vorgänge lagen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits viele Jahre zurück. Zudem war seine Dienstausübung ansonsten im Wesentlichen unbeanstandet geblieben; für einen Beurteilungszeitraum lag sogar eine überdurchschnittliche dienstliche Beurteilung vor.

Auch diese Umstände genügten dem VG Freiburg nicht, um die Prognose einer späteren Entfernung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Ist das erforderliche Vertrauen aufgrund eines schweren Dienstvergehens endgültig zerstört, kann es nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung nicht allein durch Zeitablauf wiederhergestellt werden.

Wichtig: Vorläufige Dienstenthebung ist noch keine endgültige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Das VG Freiburg entschied im vorläufigen Rechtsschutz. Es prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen bestehen. Die endgültige disziplinarrechtliche Entscheidung war damit nicht vorweggenommen. Zu den Wechselwirkungen zwischen Strafverfahren, Beamtenstatus und beruflichen Folgen finden Sie weitere Informationen unter Beamte im Strafrecht und außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens.

Einbehaltung von 37 Prozent der Dienstbezüge blieb bestehen

Das VG Freiburg beanstandete auch den Einbehalt von 37 Prozent der Dienstbezüge nicht. Nach den Entscheidungsgründen muss die Einbehaltung die amtsangemessene Alimentation beachten und darf nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen.

Das Gericht stellte darauf ab, dass nach Abzug berücksichtigungsfähiger Belastungen grundsätzlich ein angemessener Abstand zum sozialhilferechtlichen Regelbedarf verbleiben müsse. Für das hier anzuwendende ältere Bundesdisziplinarrecht ging es von einem Mindestabstand von 15 Prozent aus. Nach der von der Behörde vorgenommenen Berechnung verblieb beim Antragsteller ein Abstand von 18,57 Prozent.

Von Bedeutung war zudem, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Gelegenheit keine vollständigen Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Belastungen gemacht hatte. Nach Auffassung des VG durfte die Behörde deshalb teilweise auf Durchschnittswerte zurückgreifen. Wer bestimmte Kredit-, Unterhalts- oder sonstige Belastungen bei der Bemessung des Einbehalts berücksichtigt wissen will, muss diese grundsätzlich konkret darlegen und durch geeignete Unterlagen belegen.

Der hilfsweise gestellte Antrag, das Gericht möge den Einbehaltungssatz selbst auf eine angemessene Höhe reduzieren, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das VG stellte klar, dass das Gericht im Verfahren nach § 63 BDG a. F. nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen und selbst einen neuen Prozentsatz bestimmen kann. Bei ernstlichen Zweifeln wäre die behördliche Anordnung auszusetzen; die Neubestimmung des Einbehaltungssatzes wäre anschließend Sache der Behörde.

Verfahrensrechtliche Besonderheit: Besetzung der Disziplinarkammer

Der Beschluss enthält außerdem eine verfahrensrechtliche Aussage zur gerichtlichen Zuständigkeit in Baden-Württemberg. Nach Auffassung des VG entscheidet bei einem Antrag eines Bundesbeamten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG die zuständige Kammer für Disziplinarsachen in analoger Anwendung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung mit zwei Berufsrichtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter.

Das Gericht begründet die analoge Anwendung mit einer planwidrigen Regelungslücke. Der Landesgesetzgeber habe für vergleichbare Eilverfahren die Entscheidung durch die gesamte Disziplinarkammer vorgesehen; für das besondere bundesrechtliche Aussetzungsverfahren nach § 63 BDG fehle lediglich eine ausdrückliche Regelung.

Was hat das VG Freiburg nicht entschieden?

Der Beschluss darf nicht mit der endgültigen disziplinarrechtlichen Entscheidung gleichgesetzt werden. Das VG hat den Beamten nicht selbst aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich der vorläufige Rechtsschutz gegen die Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Bezüge.

Das Gericht traf vielmehr eine Prognose: Nach dem damaligen Erkenntnisstand hielt es eine spätere Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für überwiegend wahrscheinlich und sah deshalb keine ernstlichen Zweifel an den vorläufigen Maßnahmen.

Auch weitere im Disziplinarverfahren erhobene Vorwürfe musste die Kammer nicht abschließend bewerten. Insbesondere ließ sie ausdrücklich offen, in welchem Umfang weitere aus einer Messenger-Kommunikation abgeleitete Vorwürfe zusätzliche Dienstpflichtverletzungen begründeten. Nach Auffassung des Gerichts reichten bereits die übrigen Pflichtverletzungen für die von ihm vorgenommene Prognose aus.

Praktische Bedeutung für Straf- und Disziplinarverfahren

Die Entscheidung zeigt, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen Beamte die möglichen Folgen nicht auf das Strafverfahren begrenzt sind. Ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt kann parallel disziplinarrechtliche Maßnahmen auslösen und bereits vor einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erhebliche Auswirkungen auf Dienstausübung und Bezüge haben. Einen Überblick über solche außerstrafrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens bietet unser Rechtslexikon.

Für die Verfahrensstrategie bedeutet dies allgemein, dass Straf- und Disziplinarverfahren von Beginn an aufeinander abgestimmt betrachtet werden sollten. Tatsächliche Einlassungen, die Bewertung einzelner Tatvorwürfe, die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten sowie mögliche Entlastungsumstände können in beiden Verfahren Bedeutung erlangen.

Gerade wenn die Behörde eine vorläufige Dienstenthebung auf die Erwartung einer späteren Höchstmaßnahme stützt, sind deshalb unter anderem die tatsächliche Grundlage der Prognose, das Gewicht der einzelnen Pflichtverletzungen, entlastende Umstände, der konkrete Amtsbezug und die eigenständige disziplinarrechtliche Bewertung zu prüfen. Bei einer gleichzeitigen Einbehaltung von Dienstbezügen kommt zusätzlich eine sorgfältige und belegte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht.

FAQ zum Beschluss des VG Freiburg vom 16. April 2026

Was hat das VG Freiburg im Verfahren DB 11 K 288/26 entschieden?

Das VG Freiburg hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 37 Prozent der Dienstbezüge abgelehnt. Nach seiner summarischen Prüfung bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen.

Darf eine vorläufige Dienstenthebung auf ein noch nicht rechtskräftiges Strafurteil gestützt werden?

Nach dem Beschluss des VG Freiburg steht die fehlende Rechtskraft einer Berücksichtigung strafgerichtlicher Feststellungen im Rahmen der erforderlichen Prognose nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich bleibt jedoch die eigenständige disziplinarrechtliche Beurteilung.

Muss vor einer Dienstenthebung immer eine Umsetzung oder Versetzung geprüft werden?

Nein. Für die entfernungsvorbereitende Dienstenthebung vertritt das VG Freiburg die Auffassung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nicht verlangt, zunächst Umsetzung, Abordnung oder Versetzung als mildere Mittel zu prüfen.

Warum hielt das Gericht die Einbehaltung von 37 Prozent der Bezüge für zulässig?

Das VG sah den maßgeblichen Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Regelbedarf als gewahrt an. Zusätzlich berücksichtigte es, dass der Beamte seine wirtschaftlichen Verhältnisse trotz mehrfacher Gelegenheit nicht vollständig offengelegt hatte.

Hat das VG Freiburg den Beamten endgültig aus dem Dienst entfernt?

Nein. Gegenstand des Beschlusses war lediglich die vorläufige Dienstenthebung im Eilverfahren. Das Gericht hielt eine spätere Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für überwiegend wahrscheinlich, traf darüber aber keine endgültige disziplinarrechtliche Entscheidung.

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