KG, Beschluss vom 19.12.2024 – 4 Ws 109/24: Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO) im Steuerstrafverfahren
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Az. 4 Ws 109/24) hat das Kammergericht (KG) über die Frage entschieden, ob nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten werden kann. Im Mittelpunkt steht damit der Haftgrund nach Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 StPO und die Abwägung zwischen Straferwartung und den Umständen, die gegen ein Sich-Entziehen sprechen.
Wenn gegen Sie im Zusammenhang mit Untersuchungshaft, Haftbefehl oder dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ermittelt wird, kann eine frühzeitige rechtliche Einordnung der Verfahrenslage hilfreich sein – insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht. Weitere Grundlagen zum Ablauf finden Sie im Rechtslexikon.
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Ausgangslage: Verurteilung, Haftbefehl und Außervollzugsetzung gegen Auflagen
Der Angeklagte war durch ein nicht rechtskräftiges Urteil des LG Berlin I vom 21. November 2024 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden; zwei Monate galten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 130.000 Euro an.
Im Anschluss ordnete das Landgericht Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr an, setzte den Haftbefehl jedoch zugleich gegen Auflagen außer Vollzug. Zu den Auflagen gehörten unter anderem Meldepflichten und die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 25.000 Euro. Gegen diesen (außer Vollzug gesetzten) Haftbefehl legte der Angeklagte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung mangels Haftgrund.
Der Tatvorwurf: Umsatzsteuerhinterziehung in einem mehrstufigen Handelsmodell
Gegenstand des Haftbefehls war der Vorwurf, der Angeklagte sei in den Jahren 2013 und 2014 als faktischer Geschäftsführer und steuerlich Verantwortlicher einer Berliner GmbH tätig gewesen, deren Geschäftszweck im An- und Verkauf umsatzsteuerpflichtigen Edelmetalls lag. Nach der Darstellung der Strafverfolgungsbehörden habe die Gesellschaft als „Buffer“ fungiert und sei in verschiedene An- und Verkaufsgeschäfte mit Silbergranulat eingebunden gewesen, die auf eine Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegt gewesen sein sollen (Stichwort: Umsatzsteuerkarussell).
Im Kern ging es um die Behauptung, es seien Rechnungen ausgestellt worden, obwohl die Gesellschaft die Verfügungsmacht über die in Rechnung gestellten Mengen nicht erlangt habe. Zudem seien Ausfuhrlieferungen ins Ausland nur vorgetäuscht worden, um tatsächliche Absetzungen im Inland sowie Abnehmer zu verschleiern. Schließlich seien weitere angebliche Einkaufs- und Verkaufsvorgänge konstruiert worden, um einen unberechtigten Vorsteuerabzug geltend zu machen. In den Umsatzsteuervoranmeldungen seien Vorsteuern in Höhe der vermeintlich gezahlten Umsatzsteuer beantragt worden; Umsatzsteuerjahreserklärungen seien – so der Vorwurf – pflichtwidrig nicht abgegeben worden. Dadurch habe das Finanzamt die Umsatzsteuerschuld in erheblicher Höhe nicht festsetzen können. Einordnung und Begriffe zur Steuerhinterziehung werden im Rechtslexikon der Kanzlei erläutert.
Rechtlicher Rahmen: Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 StPO
Das KG stellt den Maßstab für Fluchtgefahr als Prognoseentscheidung heraus: Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn bei Gesamtwürdigung die Wahrscheinlichkeit überwiegt, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren zumindest zeitweise entziehen wird, statt sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten. Ausgangspunkt der Abwägung kann die zu erwartende Rechtsfolge sein; allein begründen kann die Straferwartung die Fluchtgefahr jedoch grundsätzlich nicht. Entscheidend ist die Abwägung fluchtfördernder und fluchthemmender Umstände unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrenslage.
In die Gesamtwürdigung fließen nach der Darstellung des Gerichts unter anderem ein: Persönlichkeit und persönliche Verhältnisse, Vorleben, Art und Schwere des Tatvorwurfs, Verhalten im bisherigen Verfahren (und ggf. in früheren Verfahren), drohende wirtschaftliche oder soziale Folgen sowie kriminalistische Erfahrungen und die Natur des Tatvorwurfs. Wer die Einordnung des Haftgrundes im Gesamtgefüge des Strafverfahrens nachlesen möchte, findet hierzu weiterführende Begriffe im Lexikon (unter anderem zu Haftbefehl und Untersuchungshaft).
Entscheidung des KG: Kein Haftgrund, daher Aufhebung von Haftbefehl und Haftverschonung
Das KG hielt die Beschwerde in der Sache für begründet. Zwar sei der Angeklagte der Taten, wie sie im Urteil und Haftbefehl beschrieben werden, dringend verdächtig. Die Prüfung des dringenden Tatverdachts unterliege im Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Kontrolle; insoweit sah das KG keine durchgreifenden Beanstandungen.
Den Haftgrund der Fluchtgefahr verneinte das KG hingegen. Die erhebliche Straferwartung sei zwar grundsätzlich geeignet, einen Fluchtanreiz zu begründen. Nach Auffassung des Senats überwog im konkreten Einzelfall aber nicht die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren entziehen werde. Dabei stellte das KG insbesondere auf die sozialen und persönlichen Bindungen ab: Der Angeklagte sei in Berlin geboren und aufgewachsen, lebe dort seit Jahren mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter und habe auch seine Herkunftsfamilie in Deutschland. Eine vom Landgericht angenommene Fluchtmöglichkeit – etwa aufgrund einer allein türkischen Staatsangehörigkeit und theoretischer Kontakte – bewertete das KG ohne konkrete Anhaltspunkte eher als abstrakt.
Ein zentrales Gewicht legte das KG zudem auf das bisherige prozessuale Verhalten. Seit einer Durchsuchung im Jahr 2016 habe der Angeklagte Kenntnis vom Verfahren; trotzdem habe er während des langen Ermittlungsverfahrens keinen Versuch unternommen, sich zu entziehen. Auch in der Hauptverhandlung habe er an zahlreichen Terminen zuverlässig teilgenommen, obwohl es Gelegenheiten zur Flucht gegeben hätte. Nach Darstellung des KG galt dies auch in Phasen, in denen die Straferwartung durch Verfahrensentwicklung und Anträge der Staatsanwaltschaft konkret greifbarer wurde. Die von der Polizei überwachten Meldeauflagen habe er ebenfalls eingehalten.
Auch Hinweise auf eine Nähe zur organisierten Kriminalität (die das Landgericht unter anderem aus älterem Chatverkehr, Feststellungen in einem anderen Verfahren und einer Strafanzeige herleitete) sah das KG nicht als tragfähige aktuelle Grundlage für eine Fluchtprognose, weil die herangezogenen Umstände mehrere Jahre zurücklagen und ein aktueller Beleg für fortbestehende Kontakte nicht benannt worden sei. Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) sei ebenfalls nicht ersichtlich. Konsequenz: Aufhebung von Haftbefehl und Haftverschonungsbeschluss mangels Haftgrund.
Was die Entscheidung für die Praxis beschreibt: Abwägung statt Automatismus
Der Beschluss zeichnet nach, dass die Annahme von Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht schematisch an die Höhe der Straferwartung anknüpft, sondern an eine Gesamtwürdigung der individuellen Umstände. Besonders sichtbar werden dabei Faktoren wie lokale Verwurzelung, familiäre Bindungen, verlässliches Erscheinen im Verfahren sowie die Frage, ob belastende Hinweise aktuell und konkret sind oder eher historisch und allgemein bleiben. Im Hintergrund steht dabei stets das Zusammenspiel von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, das typischerweise von Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung geprägt wird.
Wer in einem ähnlichen Kontext betroffen ist, sollte Begriffe und Verfahrensschritte (etwa Aktenlage und Informationsstand) sorgfältig nachvollziehen; hierzu finden sich Grundlagen zur Akteneinsicht im Rechtslexikon der Kanzlei.
Wer im Zusammenhang mit Haftbefehl, Untersuchungshaft oder dem Haftgrund der Fluchtgefahr betroffen ist, kann frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.
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FAQ
Was bedeutet „Fluchtgefahr“ im Sinne von § 112 Abs. 2 StPO?
Fluchtgefahr liegt nach der gerichtlichen Definition vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung hält.
Reicht eine hohe Straferwartung für die Annahme von Fluchtgefahr aus?
Nach der im Beschluss wiedergegebenen Maßgabe ist die Straferwartung Ausgangspunkt der Überlegung, begründet Fluchtgefahr aber grundsätzlich nicht allein. Maßgeblich ist die Abwägung mit den Umständen, die gegen ein Entziehen sprechen.
Welche Umstände werden bei der Abwägung typischerweise berücksichtigt?
Der Beschluss nennt insbesondere persönliche und soziale Verhältnisse, Vorleben, Art und Schwere des Tatvorwurfs, das Verhalten im bisherigen Verfahren, mögliche finanzielle oder soziale Folgen sowie kriminalistische Erfahrungen und die Natur des Tatvorwurfs.
Was bedeutet „Haftbefehl außer Vollzug gegen Auflagen“?
Ein Haftbefehl kann bestehen bleiben, ohne vollstreckt zu werden, wenn das Gericht Auflagen anordnet (z. B. Meldepflichten oder Sicherheitsleistung). In dem Verfahren war der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Welche Rolle spielt das bisherige Verhalten im Verfahren?
Nach der Darstellung des KG ist es ein bedeutsamer Abwägungsfaktor, ob sich der Betroffene über lange Zeit dem Verfahren gestellt hat, zuverlässig zu Terminen erschienen ist und Auflagen eingehalten hat – auch dann, wenn die Lage für ihn belastender wurde.
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