Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 29. April 2026 – T-194/25 – wichtige Kriterien für die verbrauchsteuerrechtliche Einordnung von Tabakerzeugnissen konkretisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann ein Tabakerzeugnis als Rauchtabak im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU anzusehen ist.
Das Urteil betrifft insbesondere die Abgrenzung zwischen Rohtabak und steuerpflichtigem Rauchtabak. Das EuG hatte zu klären, ob es darauf ankommt, wie Verbraucher ein Erzeugnis üblicherweise wahrnehmen, und welche Bedeutung weitere Verarbeitungsschritte haben, die erforderlich sind, bevor ein Tabakerzeugnis tatsächlich geraucht werden kann.
Das Gericht stellt klar: Für die Frage, ob sich Tabak zum Rauchen eignet, ist die Verkehrsauffassung nicht maßgeblich. Auch eine Aufbereitung in mehreren Schritten schließt die Einordnung als Rauchtabak nicht aus, wenn diese Schritte von Verbrauchern zu Hause und ohne einen standardisierten industriellen Prozess durchgeführt werden können.
Die Entscheidung ist damit insbesondere für Verfahren relevant, in denen die steuerrechtliche Einordnung von Tabak zugleich Ausgangspunkt eines Verdachts auf Tabaksteuerhinterziehung ist.
Ausgangsverfahren: 1.225 Kilogramm Tabak im Kleintransporter
Dem Verfahren lag die Sicherstellung von sieben Kartons mit insgesamt 1.225 Kilogramm Tabakblättern zugrunde. Die Ware wurde am 7. Februar 2017 durch das Zollfahndungsamt sichergestellt. Sie befand sich in einem Kleintransporter und war für ein Unternehmen in Deutschland bestimmt, das daraus Wasserpfeifentabak herstellen wollte.
Das Zollfahndungsamt leitete gegen den Fahrer des Transporters ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Der Betroffene erklärte bei seiner Vernehmung, dass es sich nicht um Rauchtabak, sondern um Rohtabak handele, der erst in Deutschland zu Wasserpfeifentabak verarbeitet werden sollte.
Damit stellte sich eine für den steuerlichen und strafrechtlichen Ausgang des Verfahrens grundlegende Vorfrage: Handelte es sich bereits um eine Ware, die nach den unionsrechtlichen Vorgaben als Rauchtabak anzusehen war?
Für einen strafrechtlichen Vorwurf wegen Steuerhinterziehung ist die vorgelagerte steuerrechtliche Einordnung von Bedeutung, weil zunächst feststehen muss, ob und aufgrund welcher Vorschriften überhaupt eine Steuer entstanden ist.
Unterschiedliche sachverständige Einschätzungen zur Ware
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung untersuchte eine Probe aus der sichergestellten Ware. Nach dem Gutachten handelte es sich um Blattbestandteile, sogenannte „Scraps“, die beim Dreschen von Tabakblättern anfallen. Die Teile waren weder aromatisiert noch anderweitig verarbeitet.
Nach Einschätzung der Bundesfinanzverwaltung konnte die Ware jedoch zum Rauchen aufbereitet werden. Ein kleiner Teil musste zunächst mit einem Gartenhäcksler zerkleinert werden. Anschließend konnte der Tabak mit Wasser, Glycerin und Zucker aufgekocht und mit Wasserpfeifenaromen vermischt werden. Entsprechende Anleitungen waren nach den Feststellungen im Internet verfügbar.
Das Hauptzollamt setzte daraufhin Tabaksteuer fest. Der Betroffene legte gegen die Steuerfestsetzung Einspruch ein und reichte seinerseits ein Gutachten vor, nach dem die sichergestellte Ware Rohtabak von hoher Qualität war.
Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen. Dieser stellte einen durchschnittlichen Wassergehalt von 6,9 Prozent fest und ordnete diesen als typisch für Rohtabak ein. Nach seiner Einschätzung konnte die Ware ohne vorherige industrielle Bearbeitung nicht geraucht werden.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und ging von unbearbeitetem Rohtabak aus, der nicht der Tabaksteuer unterliege. Gegen diese Entscheidung legte das Hauptzollamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.
In umfangreichen Steuerstrafverfahren können solche unterschiedlichen sachverständigen Einschätzungen auch für die Auswertung der Ermittlungsakte und die Reichweite der Akteneinsicht von Bedeutung sein.
Steuerstrafrecht bei Tabak- und Verbrauchsteuern
Verfahren wegen Tabaksteuer können steuerrechtliche, zollrechtliche und strafrechtliche Fragen miteinander verbinden. Buchert Jacob Peter vertritt Beschuldigte und Unternehmen bundesweit in komplexen Steuerstrafverfahren. Weitere Informationen zu diesem Tätigkeitsschwerpunkt finden sich auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht.
Warum der Bundesfinanzhof das EuG einschaltete
Der Bundesfinanzhof setzte das Verfahren aus und legte dem EuG zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU vor.
Die erste Vorlagefrage betraf den Begriff „Tabak, der sich zum Rauchen eignet“. Der Bundesfinanzhof wollte wissen, ob diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn die betreffende Ware nach der Verkehrsauffassung geraucht wird.
Die zweite Frage betraf das Merkmal „ohne weitere industrielle Bearbeitung“. Hier ging es darum, ob auch komplexere Methoden darunterfallen können, wenn Verbraucher die erforderlichen Bearbeitungsschritte selbst zu Hause durchführen können.
Die Vorlage betraf damit nicht unmittelbar die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen. Gegenstand des Verfahrens vor dem EuG war die Auslegung der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die steuerrechtliche Einordnung des Tabaks.
EuG: Die Verkehrsauffassung ist nicht maßgeblich
Die erste Frage beantwortet das EuG eindeutig: Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis sich zum Rauchen eignet, ist nicht auf die Verkehrsauffassung abzustellen.
Das Gericht stützt sich zunächst auf den Wortlaut der Richtlinie. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a enthält keinen Hinweis darauf, dass die Wahrnehmung oder Erwartung der Verbraucher berücksichtigt werden müsste.
Nach der Entscheidung bedeutet „sich zum Rauchen eignet“ vielmehr, dass das betreffende Erzeugnis technisch geraucht werden kann, indem durch Erhitzung und Verbrennung Rauch entsteht, der eingeatmet werden kann.
Das EuG stellt dabei einen Vergleich mit einer anderen Vorschrift derselben Richtlinie an. Bei Zigarren und Zigarillos nimmt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ausdrücklich auf die „normalen Verbrauchererwartungen“ Bezug. Eine solche Formulierung fehlt bei der Definition von Rauchtabak in Art. 5.
Für das Gericht spricht dies dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Verkehrsauffassung bei Rauchtabak bewusst nicht zum maßgeblichen Kriterium gemacht hat.
Einheitliche Besteuerung innerhalb der Europäischen Union
Das EuG bezieht außerdem die Ziele der Richtlinie in seine Auslegung ein. Die Vorschriften über die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sollen innerhalb der Europäischen Union zu möglichst einheitlichen Besteuerungsbedingungen beitragen.
Eine Einordnung nach der jeweiligen Verkehrsauffassung könnte dagegen zu unterschiedlichen Ergebnissen in einzelnen Mitgliedstaaten führen. Ein Tabakerzeugnis könnte dann je nach nationaler Wahrnehmung unterschiedlich steuerrechtlich behandelt werden.
Nach den Entscheidungsgründen dient die Richtlinie außerdem der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, der Sicherung des freien Warenverkehrs, der Verringerung von Steuerhinterziehung und Schmuggel sowie dem Gesundheitsschutz.
Das EuG gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Einstufung eines Erzeugnisses als Rauchtabak nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob Verbraucher die Ware üblicherweise bereits als rauchfertigen Tabak ansehen.
Auch mehrere Verarbeitungsschritte können nicht industriell sein
Die zweite Kernaussage des Urteils betrifft den Begriff der „industriellen Bearbeitung“.
Nach dem EuG ist damit typischerweise die Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter in größerem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens gemeint.
Nicht jede weitere Bearbeitung einer Tabakware ist deshalb bereits eine industrielle Bearbeitung. Auch die relative Komplexität eines Verfahrens genügt nach der Entscheidung für sich genommen nicht.
Im Ausgangsverfahren musste der Tabak nach den Feststellungen zunächst kontrolliert feuchtgehalten werden. Hinzu kamen das Aufkochen mit Wasser, Glycerin und Zucker sowie die Vermischung mit den für Wasserpfeifentabak vorgesehenen Aromen.
Diese Aufbereitung bestand also aus mehreren einzelnen Arbeitsschritten. Entscheidend war für das EuG jedoch, dass dafür kein standardisiertes industrielles Verfahren erforderlich war.
Hinzu kam, dass Verbraucher diese Schritte selbst zu Hause durchführen konnten und entsprechende detaillierte Anleitungen frei im Internet verfügbar waren.
Das Gericht fasst seine Antwort deshalb dahin zusammen, dass der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ auch Verfahren umfasst, die aus mehreren Schritten bestehen, aber von Verbrauchern zu Hause durchgeführt werden können.
Keine abschließende Entscheidung über die konkrete Steuerpflicht
Das EuG hat mit dem Urteil nicht abschließend entschieden, ob die im Ausgangsverfahren sichergestellten 1.225 Kilogramm Tabak tatsächlich der Tabaksteuer unterlagen.
Das Gericht legt vielmehr die unionsrechtlichen Merkmale aus, anhand derer das zuständige nationale Gericht den konkreten Sachverhalt beurteilen muss.
Insbesondere bei der zweiten Vorlagefrage weist das EuG darauf hin, dass die Anwendung auf die konkreten Verarbeitungsmethoden der Überprüfung durch das vorlegende Gericht unterliegt.
Damit ist auch zwischen der steuerrechtlichen Qualifikation und einer etwaigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden.
Steuerfestsetzung und Strafverfahren sind getrennt zu betrachten
Das Urteil T-194/25 betrifft die unionsrechtliche Definition von Rauchtabak. Eine steuerrechtliche Einordnung der Ware beantwortet noch nicht die eigenständige Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Informationen zum Tatbestand enthält unser Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Zum Ablauf eines strafrechtlichen Verfahrens finden sich weitere Erläuterungen unter Strafverfahren.
Bedeutung der Entscheidung für Tabaksteuerverfahren
Das Urteil konkretisiert, nach welchen Kriterien Rohtabak und Rauchtabak im harmonisierten Verbrauchsteuerrecht voneinander abgegrenzt werden.
Die bloße Bezeichnung einer Ware als „Rohtabak“ ist danach ebenso wenig ausschlaggebend wie die Frage, ob Verbraucher das konkrete Produkt üblicherweise in der vorgefundenen Form rauchen würden.
Von Bedeutung sind vielmehr die tatsächlichen Eigenschaften des Erzeugnisses und die Frage, welche weiteren Verarbeitungsschritte für seine Rauchfähigkeit erforderlich sind.
Gerade der Ausgangsfall zeigt, dass technische und sachverständige Feststellungen dabei erhebliches Gewicht haben können. Hier standen sich unterschiedliche Einschätzungen der Bundesfinanzverwaltung und eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber.
Für vergleichbare Verfahren können deshalb insbesondere die konkrete Beschaffenheit der Ware, ihre Verarbeitung, der Zerkleinerungsgrad, der Feuchtigkeitsgehalt und die zur Herstellung eines rauchfähigen Produkts erforderlichen Arbeitsschritte Gegenstand der Beweiserhebung sein.
Eine Vertiefung zu Verfahren mit unversteuerten Tabakwaren findet sich in unserem Rechtslexikon zur Tabaksteuerhinterziehung nach § 370 AO und dem Tabaksteuergesetz.
Thematisch ergänzt wird die Entscheidung durch das aktuelle BGH-Urteil vom 20. Januar 2026 zu Steuerzeichen, Tabaksteuer und Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Dort steht nicht die Definition des Rauchtabaks, sondern die persönliche steuerliche Pflichtstellung bei § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO im Mittelpunkt. Die interne Seite ist aktuell erreichbar.
Steuerrechtliche Vorfrage und strafrechtlicher Vorwurf
Die steuerrechtliche Feststellung einer Steuerpflicht und die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sind voneinander zu trennen.
§ 370 AO setzt neben einer Steuerverkürzung beziehungsweise einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil weitere objektive und subjektive Voraussetzungen voraus. Eine steuerrechtlich abweichende Einordnung einer Ware begründet deshalb für sich genommen noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit.
In einem Steuerstrafverfahren können insbesondere die Kenntnis des Betroffenen von den maßgeblichen Umständen und der erforderliche Vorsatz eigenständige Bedeutung haben.
Auch die konkrete Rolle eines Transporteurs, Empfängers, Lieferanten oder sonstigen Beteiligten ist von der rein produktbezogenen Einordnung der Ware zu unterscheiden.
Soweit das Verfahren mit Maßnahmen der Steuerfahndung verbunden ist, kommt es regelmäßig zusätzlich auf die dokumentierten Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden und den jeweiligen individuellen Tatvorwurf an.
Allgemeine Verteidigungsansätze in vergleichbaren Verfahren
Bei Ermittlungsverfahren wegen Tabaksteuer oder anderer Verbrauchsteuern steht zunächst die vollständige Erfassung des steuerlichen und tatsächlichen Sachverhalts im Vordergrund.
Von Bedeutung kann insbesondere sein, auf welche Warenproben und Gutachten die steuerliche Einordnung gestützt wird und ob unterschiedliche sachverständige Beurteilungen vorliegen. Das Verfahren T-194/25 zeigt gerade eine solche Konstellation.
Daneben ist die konkrete Beteiligung der beschuldigten Person zu erfassen. Steuerrechtliche Pflichten, tatsächliche Kenntnisse und mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit sind personenbezogen zu bestimmen.
Die vollständige Akteneinsicht im Strafverfahren ermöglicht dabei die Erfassung der behördlichen Tatsachengrundlage. Bei umfangreichen Steuerstrafverfahren kann außerdem die systematische Auswertung der Ermittlungsakte einschließlich Gutachten, Sicherstellungsunterlagen und Vernehmungen erforderlich sein.
Neben der steuerlichen Hauptforderung können in Strafverfahren auch vermögensbezogene Maßnahmen eine Rolle spielen. Einen Überblick hierzu enthält unser Beitrag zur Einziehung im Strafrecht.
Forensische Bedeutung von Warenproben und Gutachten
Das Ausgangsverfahren verdeutlicht außerdem die Bedeutung sachverständiger Untersuchungen bei der Einordnung von Tabakerzeugnissen.
Die Bundesfinanzverwaltung und der im finanzgerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige kamen bei derselben grundsätzlichen Fragestellung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dabei spielten sowohl die tatsächliche Beschaffenheit des Tabaks als auch die noch notwendigen Aufbereitungsschritte eine Rolle.
Für die Sachverhaltsaufklärung kann deshalb entscheidend sein, welche konkreten Eigenschaften der untersuchten Ware festgestellt wurden und auf welcher tatsächlichen Grundlage ein Sachverständiger die Rauchfähigkeit oder die Notwendigkeit weiterer Verarbeitung beurteilt.
Dies betrifft keine eigenständige strafrechtliche Wertung des EuG. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass die unionsrechtlichen Kriterien anhand tatsächlicher und gegebenenfalls sachverständig zu klärender Eigenschaften der Ware angewendet werden müssen.
Service-Hinweis
Verfahren wegen Tabaksteuer und anderer Verbrauchsteuern können steuerrechtliche, zollrechtliche und strafrechtliche Fragen miteinander verbinden. Buchert Jacob Peter vertritt Beschuldigte und Unternehmen bundesweit in entsprechenden Strafverfahren.
Weiterführende Erläuterungen zu strafrechtlichen und strafprozessualen Begriffen finden sich im Rechtslexikon, unter anderem zur Steuerhinterziehung, zur Akteneinsicht und zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. Diese internen Lexikonseiten sind aktuell erreichbar.
FAQ zum EuG-Urteil vom 29. April 2026 – T-194/25
Was hat das EuG am 29. April 2026 entschieden?
Das EuG hat entschieden, dass bei der Beurteilung, ob ein Tabakerzeugnis „sich zum Rauchen eignet“, nicht auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Außerdem kann das Merkmal „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ auch bei einem mehrstufigen Aufbereitungsverfahren erfüllt sein, wenn Verbraucher die erforderlichen Schritte zu Hause durchführen können.
Muss Tabak unmittelbar rauchfertig sein?
Nein. Nach der Entscheidung schließt eine noch erforderliche Bearbeitung die Einordnung als Rauchtabak nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob eine weitere industrielle Bearbeitung erforderlich ist.
Wann ist eine Bearbeitung nach dem EuG „industriell“?
Das EuG versteht darunter grundsätzlich eine Verarbeitung, die üblicherweise in größerem Maßstab nach einem standardisierten Verfahren erfolgt. Die bloße Komplexität oder Mehrstufigkeit einer Aufbereitung genügt nicht, um ihr bereits industriellen Charakter zu verleihen.
Hat das EuG entschieden, dass die sichergestellten 1.225 Kilogramm Tabak steuerpflichtig waren?
Nein. Das EuG hat die maßgeblichen unionsrechtlichen Begriffe ausgelegt. Die Anwendung dieser Kriterien auf die konkrete Ware bleibt dem zuständigen nationalen Gericht überlassen.
Führt die Einordnung als Rauchtabak automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung?
Nein. Die steuerrechtliche Einordnung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit sind unterschiedliche Ebenen. Für eine Strafbarkeit wegen § 370 AO müssen die gesetzlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein. Weitere Grundlagen erläutert der Beitrag zur Steuerhinterziehung.
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Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
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